Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_330/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.B.________, 
handelnd durch C.B.________ und D.B.________, und diese vertreten durch 
Rechtsanwältin Isabelle Frey, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 29. Januar 2024 (STBER.2023.31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein sprach A.________ am 24. Januar 2023 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der harten Pornografie schuldig und widerrief den ihm mit Urteil des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- gewährten bedingten Vollzug. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--. Es verbot ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Ferner entschied es über die Zivilforderungen, die sichergestellten Gegenstände und Datenträger sowie die Kosten- und die Entschädigungsfolgen. 
A.________ erklärte Berufung gegen dieses Urteil, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 29. Januar 2024 wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und harter Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für acht Monate bei einer Probezeit von vier Jahren. Es stellte fest, dass ein Widerruf des mit Urteil des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Januar 2018 gewährten bedingten Strafvollzugs zufolge Fristablaufs ausgeschlossen ist. Es verbot A.________ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, und ordnete für die Dauer von vier Jahren Bewährungshilfe an. Ferner entschied es über die Zivilforderungen und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
Die Vorinstanz erachtet hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind folgenden Sachverhalt als erstellt: 
A.________ streichelte B.B.________ (geb. 2015) im Zeitraum von Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020 mehrfach und mit einer gewissen Regelmässigkeit am Sonntagmorgen jeweils einmal über der Unterhose im Intimbereich. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Schändung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen und auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, alles unter Kosten- sowie Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Solothurn. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und wirft der Vorinstanz vor, sie verletze aArt. 187 StGB, indem sie eine sexualbezogene Handlung bejahe.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Sonntagmorgen jeweils mit der Hand einmal über der Unterhose über die Geschlechtsteile der Geschädigten gestrichen habe. Es handle sich diesbezüglich klar um eine sexualbezogene Handlung. Die Art der Berührung (von unten nach oben streichen) sowie der Kontext, in welchem diese geschehen sei (im Schlafzimmer der Geschädigten), liessen keinen anderen Schluss zu. Die wiederholte Vornahme zeuge auch von einem systematischen Vorgehen. Die Intensität der Berührung sei zwar vergleichsweise gering gewesen, allerdings sei diese über ein primäres Geschlechtsorgan erfolgt. Aufgrund des eindeutig sexuellen Bezugs sei auch unerheblich, dass die Berührung lediglich von kurzer Dauer gewesen sei. Diese stets gleich ausgeführten Berührungen im Intimbereich der erst vier- bzw. fünfjährigen Geschädigten hätten zudem ein bewusstes Verhalten vorausgesetzt. Ein solches Verhalten erfülle den Tatbestand von [a]Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urteil S. 21).  
 
1.3. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, wird gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1).  
Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1210/2023 vom 24. April 2024 E. 2.1.1; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 IV 31). 
Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes erheblich sind. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3). Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.H. auf BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Um sexuelle Handlungen handelt es sich namentlich auch beim Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, der Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, beim längeren oder intensiven Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, bei einem spürbaren oder lang anhaltenden Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, aber auch bei kurzen, leichten Griffen an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Immer gilt indes, dass die gesamten Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB). 
 
1.4. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Streichen mit der Hand über den Intimbereich der am Unterkörper nur mit einer Unterhose bekleideten vier- bzw. fünfjährigen Geschädigten in ihrem Schlafzimmer als sexuelle Handlung im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert. Das bewusste Streichen des erwachsenen Beschwerdeführers über das nur leicht bekleidete primäre Geschlechtsorgan eines Kleinkindes in dessen Schlafzimmer weist für einen Aussenstehenden nach dem äusseren Erscheinungsbild eindeutig einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf und ist im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut auch erheblich. Daran ändert nichts, dass die Berührung gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen von vergleichsweise geringer Intensität war. Die vom Beschwerdeführer kritisierte vorinstanzliche Feststellung, wonach die wiederholte Vornahme von einem systematischen Vorgehen zeuge, lässt die Qualifikation der einzelnen Handlung als sexualbezogen und erheblich unberührt, weshalb auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Auch ist gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht von einer flüchtigen Berührung, sondern von einem bewussten, wenn auch nicht intensiven Streichen über den leicht bekleideten Intimbereich auszugehen. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers weist eindeutig eine Intensität auf, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung als erheblich zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat die Geschädigte bei mehreren Gelegenheiten wie geschildert berührt. Der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung und rügt, die Vorinstanz verletze aArt. 191 StGB und ihre Begründungspflicht, indem sie von einer altersbedingten Urteilsunfähigkeit der Geschädigten ausgehe und ihm direkten Vorsatz unterstelle, ohne dies zu begründen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Geschädigte sei zur Tatzeit erst vier- bzw. fünfjährig gewesen. Sie habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers damit erklärt, dass er sie gerne habe. Es sei in den Einvernahmen offensichtlich, dass sie die Tragweite der Handlungen nicht erkannt habe. Schon allein deshalb sei ein "Nein" zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten gewesen. Daran ändere auch die Aussage ihres Vaters nichts, wonach er ihr einmal gesagt habe, dass niemand ausser der Mutter und unter gewissen Umständen der Arzt und er als Vater sie im Intimbereich berühren dürfe. Die Geschädigte sei dem Beschwerdeführer sehr nahe gestanden. Gemäss seinen Aussagen habe sie ihn auch schon "Papi" genannt. Auch wenn die Geschädigte ihrer Mutter erzählt habe, dass der Beschwerdeführer sie in ihrem Intimbereich berührt gehabt habe, sei sie offensichtlich nicht in der Lage gewesen, dessen Verhalten richtig einzuordnen. Dies zeige sich deutlich in ihren Aussagen. Aufgrund ihres kindlichen Alters sei es ihr nicht möglich gewesen, darüber zu entscheiden, die sexuellen Handlungen haben zu wollen oder nicht. Auch wenn die fraglichen Handlungen jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien, hätten sie eindeutig einen sexuellen Bezug aufgewiesen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sie zwischen einem erwachsenen Mann und einem vier- bzw. fünfjährigen Mädchen erfolgt seien. Folglich sei die Geschädigte bezüglich des Vorgehens des Beschwerdeführers nicht urteilsfähig gewesen. Die Handlungen des Beschwerdeführers erfüllten somit den objektiven Tatbestand der Schändung. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alters nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten einzuordnen. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei (Urteil S. 22).  
 
2.3. Den bis zum 30. Juni 2024 in Kraft stehenden Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.  
Die Anwendung der Nötigungstatbestände erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Es ist unmöglich, in denjenigen Fällen, in denen ein Wille betreffend die eigene sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann, einen solchen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen. Der Tatbestand der Schändung (aArt. 191 StGB) ist auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3; 120 IV 194 E. 2 mit Hinweisen). Eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit ist nur zurückhaltend anzunehmen; sexuelle Handlungen berühren das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-) Reaktion fähig ist (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3; 120 IV 194 E. 2c; Urteil 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3). Es existiert keine feste Altersgrenze, bis zu welcher eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit angenommen wird. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.2; 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3). Das Bundesgericht hat die Urteilsunfähigkeit eines siebenjährigen Kindes und damit die Unfähigkeit, seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht (Urteil 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 11.2 in fine). Als eindeutig zu tief erscheint dem Bundesgericht die in der Lehre postulierte Altersgrenze von vier Jahren (so etwa bei PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 191 StGB; BGE 146 IV 153 E. 3.5.3; Urteil 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.2). Solange das Kind mangels Einsichtsfähigkeit noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln kann, ist von Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für Fälle, in denen ein "Nein" des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen kann, ist der Tatbestand der Schändung (aArt. 191 StGB) einschlägig. Partizipiert ein Kind an sexuellen Handlungen, ohne diese auch nur zu hinterfragen, oder ordnet es diese etwa ohne diesbezügliche Beeinflussung durch den Täter als Spiel ein, kann dies zumindest ein Hinweis auf Urteilsunfähigkeit des Kindes sein (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.2; 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3). 
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234 E. 3.4; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Auch in diesem Punkt ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass die Geschädigte bei den Übergriffen bereits (knapp) fünfjährig war, war sie in Bezug auf die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers eindeutig urteilsunfähig. Zwar konnte die Geschädigte die an ihr verübten Handlungen beschreiben, jedoch ergibt sich aus ihren Einvernahmen, zu deren Zeitpunkt sie bereits fünfjährig war, dass sie deren Bedeutung und Tragweite offensichtlich nicht erkannt hat, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist. Die Geschädigte war nicht fähig, einen eigenen Willen betreffend die sexuellen Handlungen des erwachsenen und ihr nahestehenden Beschwerdeführers zu entwickeln. Ein "Nein" zu den sexuellen Handlungen war nicht zu erwarten. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte ihrer Mutter von den Berührungen im Intimbereich erzählte, ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, dass sie (die Geschädigte) in der Lage war, seine Handlungen einzuordnen. Es sind verschiedene Gründe denkbar, weshalb die Geschädigte die Berührungen ihrer Mutter gegenüber erwähnte. Jedenfalls trifft der Einwand des Beschwerdeführers, die Mitteilung würde keinen Sinn ergeben, wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde, nicht zu. Die Vorinstanz geht in Würdigung der Aussagen der Geschädigten, womit sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auseinandersetzt, ohne Rechtsverletzung davon aus, dass die Geschädigte das Verhalten des Beschwerdeführers nicht richtig einordnen konnte. Sie erachtet den objektiven Tatbestand der Schändung zu Recht als erfüllt.  
 
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung, er habe direkt vorsätzlich gehandelt, kritisiert und in diesem Zusammenhang seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 47 StGB als verletzt rügt, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz führt zwar kurz, aber hinreichend und nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alters nicht in der Lage war, sein Verhalten einzuordnen. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer von der Urteilsunfähigkeit der Geschädigten Kenntnis hatte. Dass diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz offensichtlich falsch bzw. willkürlich ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf direkten Vorsatz annimmt, verletzt sie kein Bundesrecht. Im Rahmen der Strafzumessung führt sie ergänzend aus, das direkt vorsätzliche Handeln ergebe sich auch aus dem immer gleichen Vorgehen (Urteil S. 30). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, "angesichts der wenigen noch behaupteten Handlungen und dem relativ langen Zeitraum, über die [recte: den] die wenigen Handlungen begangen worden sein sollen, wäre jedoch eine weitergehende Begründung zu erwarten gewesen, zumal in dieser Ausgangslage auch ein eventualvorsätzliches Handeln zu diskutieren gewesen wäre". Auch damit vermag er keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Nach dem Ausgeführten ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung hinreichend, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer direkt vorsätzlich handelte. Sie nennt die Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich ihr Urteil stützt. Auch war der Beschwerdeführer in der Lage, das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Damit verletzt die Vorinstanz weder ihre Begründungspflicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 47 StGB vorliegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.3. Insgesamt erweist sich auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung als bundesrechtskonform.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und macht geltend, die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer von annähernd vier Jahren nicht strafmindernd berücksichtigt und ihm zu Unrecht sowie mit widersprüchlicher Begründung den unbedingten Strafvollzug verweigert, womit sie Art. 47 StGB verletze.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Die Vorinstanz bewegt sich innerhalb ihres erheblichen Ermessensspielraums, indem sie die Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren nicht strafmindernd berücksichtigt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB, ist unbegründet.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).  
Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB zwischen ein und zwei Jahren ist der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 
Gemäss der Rechtsprechung gelten die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (BGE 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1). 
 
3.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs bzw. eine diesbezüglich allfällig ungenügende Begründung Art. 47 StGB verletzen soll, wie dies der Beschwerdeführer moniert (vgl. Beschwerde S. 7). Im Übrigen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer den (voll) bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verweigert und stattdessen gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB den teilbedingten Strafvollzug anordnet. Die vorinstanzliche Begründung ist eher kurz, jedoch weder ungenügend noch widersprüchlich.  
Die Vorinstanz führt im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB zunächst aus, angesichts der Vorstrafe, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der fehlenden Einsicht und den Schlussfolgerungen des Gutachters erachte sie einen unbedingt auszusprechenden Strafteil für notwendig, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. In der Folge erwägt sie zum teilbedingten Strafvollzug, es sei bezüglich sexueller Handlungen mit Minderjährigen noch von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb es sich rechtfertige, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen. Für die restlichen acht Monate könne dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen (dies unter Einbezug der bestehenden einschlägigen Vorstrafe und dem in Bezug auf Pornografie gemäss psychiatrischem Gutachten moderaten bis hohen Rückfallrisiko [Urteil S. 32]). 
Aus der Begründung ergibt sich hinreichend klar, dass die Vorinstanz in Bezug auf Pornografie, insbesondere auch in Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und der gutachterlichen Einschätzung, von einer moderaten bis hohen Rückfallgefahr ausgeht, während sie hinsichtlich sexueller Handlungen mit Kindern noch eine günstige Prognose bejaht. Weder ist darin ein Widerspruch zu erblicken noch ist zu beanstanden, wenn sie gestützt darauf sowie in Berücksichtigung der Vorstrafe, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Einsicht und den Schlussfolgerungen des Gutachtens erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers äussert, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose jedoch noch nicht zu begründen vermögen, und an Stelle des vollständigen Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewährt. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres