Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_334/2024  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, Präsident, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anklagegrundsatz 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. Oktober 2023 (SK 23 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach A.________ mit Urteil vom 9. November 2022 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) frei. Es verurteilte ihn wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen, Geldwäscherei, Übertretungen des BetmG und Widerhandlung gegen das AIG (SR 142.20) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von elf Monaten und 20 Tagen mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. Im Weiteren verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes. 
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Berufung und A.________ Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 11. Oktober 2023 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG frei und der Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen, sowie der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Übertretungen des BetmG erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Dezember 2020 - zu einer Busse von Fr. 450.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. Die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren bestätigte das Obergericht. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, er sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern III.2. (Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG), III.1. (Strafe), IV.1., IV.2. und IV.4 des obergerichtlichen Urteils vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das BetmG freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Es sei festzustellen, dass die Hälfte der Rechtsanwältin B.________ ausgerichteten Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend Fr. 4'822.80, nicht der Rückerstattungspflicht unterliege. Ebenso sei festzustellen, dass die Hälfte der Rechtsanwalt Matthias Wasem ausgerichteten Entschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, ausmachend Fr. 1'951.45 bzw. Fr. 1'752.65, nicht der Rückerstattungspflicht sowie Fr. 430.80 und Fr. 571.85 nicht der Nachzahlungspflicht unterlägen. Eventualiter sei er in Aufhebung der vorgenannten Dispositiv-Ziffern vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das BetmG freizusprechen und die Sache sei zur Ausfällung einer angemessenen Strafe sowie zur Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die vorgenannten Dispositiv-Ziffern aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ferner stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass der angeklagte Sachverhalt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 9, Art. 325 und Art. 350 Abs. 1 StPO genüge, und beurteile die gegenteilige Auffassung der ersten Instanz unzutreffend als überspitzt formalistisch. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; Urteil 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2.3). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 2.1; 6B_1278/2023 vom 15. September 2025 E. 2.3; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 2.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 5.3.7; 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2.3).  
Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 2.2; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1; 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; Urteile 6B_116/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Akzessorietät setzt eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft eine Haupttat voraus (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Urteil 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 2). Das Verhalten, welches der Gehilfe fördert, muss tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein (BGE 138 IV 130 E. 2.3; Urteile 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 2; 6B_808/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts geht die Teilnahme (einschliesslich Anstiftung) in der Täterschaft auf (BGE 101 IV 47 E. 4b; 100 IV 1 E. 5b f.). In diesen beiden Leitentscheiden bekannte sich das Bundesgericht zur Unrechtsteilnahmetheorie. Es verneinte übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und Österreich die Konkurrenz zwischen Teilnahme und Täterschaft und erblickte den Strafgrund der Teilnahme - namentlich auch der Anstiftung - in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht (BGE 148 IV 385 E. 1.2.3.4; 115 IV 230 E. 2b).  
Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft setzt voraus, dass die Anklageschrift alle Tatsachen genau bezeichnet, die darauf hindeuten, die beschuldigte Person habe vorsätzlich Hilfe zur Haupttat geleistet (MARTIN SCHUBARTH/NUMA GRAA, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 325 StPO; vgl. ebenso: S TEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22zu Art. 325 StPO). Bei Gehilfenschaft und Anstiftung ist aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme nebst der Anstiftungs- bzw. Gehilfenhandlung auch die Haupttat selbst zu umschreiben (CHRISTIAN JOSI, "KURZ UND KLAR, TRÄF UND WAHR" - DIE AUSGESTALTUNG DES ANKLAGEPRINZIPS IN DER SCHWEIZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG, ZSTRR 127/2009, S. 93 MIT HINWEIS AUF BGE 130 IV 131 E. 2.4 F.). 
 
1.1.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2; Urteil 6B_71/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3.2). Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E 2.4.2 mit Hinweis; Urteil 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.4).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen (mengenmässig qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beruht auf folgendem Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift:  
Der Beschwerdeführer übernahm in der Zeit vom 2. bis 17. Dezember 2020 von C.________ in U.________ und anderswo ca. 70 Gramm Kokain (mit unbekanntem Reinheitsgrad) sowie ca. 50 Gramm Heroin (Reinheitsgrad der Sicherstellung: 14 %) und lieferte bzw. verkaufte es an Dritte, insbesondere an eine Person beim Bahnhof V.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.1). Ebenso traf er Anstalten hierzu, indem er am Bahnhof W.________ 15 Gramm Heroin (Reinheitsgrad: 14 %) von C.________ entgegennahm (Anklageschrift Ziff. I.1.2). Schliesslich nahm er am 4. Dezember 2020 vor dem Hotel D.________ und anderswo in X.________ von einer unbekannten Frau ca. 15 Gramm Kokain entgegen, wovon er 5 Gramm im Restaurant E.________ verkaufte und die restlichen 10 Gramm C.________ übergab (Anklageschrift Ziff. I.1.3). 
 
1.2.2. In Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch umschreibt die Staatsanwaltschaft den zur Anklage erhobenen Sachverhalt zu Lasten des Beschwerdeführers in Ziffer I.2. wie folgt:  
 
"Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel, begangen in der Zeit vom 02.12.2020-17.12.2020, in U.________, indem er C.________, welcher ihm vermittelt worden war, bei sich zu Hause beherbergte, obschon er wusste, dass dieser ein Drogenläufer war. Als Entschädigung für die Beherbergung erhielt er die halbe Monatsmiete, CHF 400.00, bezahlt, C.________ gab ihm zudem Drogen zum Selbstkonsum." 
 
1.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass ein "irgendwie gearteter Drogenhandel in der Wohnung" des Beschwerdeführers nicht Teil der Anklageschrift bilde. Ob C.________ in der Wohnung "gedealt" und hierfür verurteilt worden sei, interessiere nicht, denn angeklagt sei allein dessen Beherbergung als Drogenläufer. Ob eine solche Beherbergung genüge, um den Betäubungsmittelhandel zu fördern und insofern eine Gehilfenschaft hierzu zu begründen, sei eine rechtliche Frage. Zwar treffe zu, dass der Anklagesachverhalt knapp gehalten sei. Die sich aus der Beherbergung eines Drogenläufers ergebenden Förderungshandlungen lägen indes auf der Hand und seien im Übrigen notorisch. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festgehalten habe, sei es darum gegangen, dem Drogenläufer eine günstige, unbemerkte und (auch administrativ) unkomplizierte Wohngelegenheit bei einem Konsumenten im Sinne eines sicheren Hafens zu bieten, um zu vermeiden, dass sich der Läufer gegenüber einem Vermieter, einem Hotel oder einer Behörde ausweisen müsse. Dabei handle es sich um bekannte und gängige Vorkehren krimineller Drogenbanden. Es könne nicht verlangt werden, dass die Anklageschrift diese Vorkehren einzeln nennen müsse, denn ein solches Erfordernis käme einem überspitzten Formalismus gleich. Ebenso überspitzt formalistisch wäre es der Vorinstanz nach, die Umschreibung der Haupttat mit den Begriffen "Drogenläufer" sowie " (Gehilfenschaft zum) Betäubungsmittelhandel" nicht genügen zu lassen. Es sei eindeutig, dass damit der Drogenhandel einer anderen Person gemeint sei (angefochtenes Urteil E. II.9.2 S. 15-17).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass der Anklagesachverhalt keinen Drogenhandel in seiner Wohnung aufführe. Das Führen einer Wohngemeinschaft könne nicht mit Konstellationen verglichen werden, in denen einem Dritten ein Wohnobjekt exklusiv für Drogengeschäfte überlassen werde. Auch die von ihm angeblich unterstützte Haupttat umschreibe die Anklageschrift nicht weiter. Entsprechend werde auch nicht festgeschrieben, inwiefern sein Handeln die Haupttat gefördert haben soll. Auch die erste Instanz komme zum selben Schluss. Sie führe sinngemäss aus, dass die Anklageschrift weder das Verhalten von C.________ noch einen Zusammenhang mit seiner Wohnung umschreibe. Es bleibe deshalb unklar, inwiefern die Beherbergung von C.________ die Haupttat gefördert haben soll. Denn die Beherbergung eines Kriminellen impliziere nicht per se die Förderung von Delikten, die dieser ausserhalb der Wohnung begehe.  
Im Weiteren verkenne die Vorinstanz Folgendes: Er werde der Widerhandlungen gegen das BetmG einerseits als (Haupt-) Täter, teilweise zusammen mit C.________ begangen, andererseits als angeblicher Gehilfe von C.________ beschuldigt. Beide Vorhalte beträfen auf den Tag genau denselben Tatzeitraum. Mit Blick auf diese zeitliche Übereinstimmung und die teils gemeinsame Täterschaft mit C.________ resultierten aus seiner Verurteilung sowohl wegen Gehilfen- als auch wegen Haupttäterschaft Überschneidungen, die es unter Beachtung der Konkurrenzregeln zu verhindern gelte. Er könne hinsichtlich derselben Delinquenz nämlich nicht zugleich (Haupt-) Täter und Gehilfe sein. 
 
1.5. Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt.  
 
1.5.1. Die als Teilnahmedelikt ausgestaltete Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist akzessorisch zur Haupttat, d.h. abhängig von dieser. Sie muss zur Verwirklichung der Haupttat beitragen (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Ihre Bedeutung und Tragweite lassen sich demnach nicht losgelöst von, sondern nur in Relation zu der Haupttat bestimmen. Deshalb reicht es nicht aus, dass der angeklagte Gehilfe aus der Anklageschrift ersehen kann, welches persönliche Fehlverhalten ihm vorgehalten wird. Damit er sich wirksam zur Wehr setzen kann, muss aus der Anklage auch hinreichend klar hervorgehen, worin die Haupttat besteht. Diesem Erfordernis wird die Anklageschrift, wie nachfolgend (E. 1.5.2- 1.5.4) aufgezeigt wird, nicht gerecht.  
 
1.5.2. Ziff. I.2. der Anklageschrift (betreffend Wortlaut vgl. E. 1.2.2 hiervor) trägt die Überschrift "Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel". Ihr lassen sich in Bezug auf die Haupttat bzw. das Handeln des Haupttäters folgende Elemente entnehmen: Die Haupttat betrifft den Betäubungsmittelhandel (vgl. die Überschrift und die zitierten anwendbaren Gesetzesbestimmungen "Art. 25 [StGB] i.V.m. Art. 19 BetmG"). Bei diesem trat der Haupttäter (C.________) als "Drogenläufer" in Erscheinung. Er gab dem Beschwerdeführer Drogen zum Eigenkonsum ab. Darin lag (neben der hälftigen Beteiligung an der Monatsmiete) seine Gegenleistung für die Beherbergung durch den Beschwerdeführer.  
Dem Begriff des Betäubungsmittelhandels fehlen klare Konturen. Er wird als Oberbegriff für sämtliche Verhaltensweisen verwendet, die darauf gerichtet sind, den unbefugten Verkehr mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 254 zu Art. 19 BetmG; ebenso S TEPHAN SCHLEGEL/OLIVER JUCKER, in: BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 219 zu Art. 19 BetmG). Der Begriff des "Drogenläufers" bzw. "Läufers" ist nicht verbindlich definiert und bezeichnet im Allgemeinen eine Person, die Drogen an Dritte (in der Regel, jedoch nicht zwingend Endabnehmer, also Konsumenten) verteilt bzw. abgibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann in diesem Begriffspaar (Betäubungsmittelhandel, "Drogenläufer") keine hinreichend präzise Umschreibung der Haupttat gesehen werden. Bekannt ist damit nur, dass C.________ im Betäubungsmittelhandel in die Verteilung von Drogen involviert war, weil dies der Begriff des "Drogenläufers" impliziert. Die Anklageschrift nennt aber in Ziff. I.2. weder die Betäubungsmittel und -mengen, die C.________ ausgeliefert haben soll, noch, wer - neben dem Beschwerdeführer (vgl. hierzu ausführlich E. 1.5.3) - seine Abnehmer gewesen sein sollen. Ebenso lässt diese Anklageziffer offen, wo und wann sich C.________ als Drogenläufer betätigt haben soll. Es fehlen daher hinsichtlich der Haupttat nicht untergeordnete bzw. nebensächliche Elemente des Lebenssachverhalts, sondern vielmehr dessen Kernelemente. 
 
1.5.3. In Ziff. I.1. der Anklageschrift wird unter dem Titel des qualifiziert und teilweise zusammen mit C.________ begangenen Betäubungsmittelhandels im Einzelnen aufgeführt, welche mengenmässigen Kokain- und Heroingemische C.________ an den Beschwerdeführer ausgeliefert und dieser in der Folge verkauft oder weitergegeben (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift) bzw. Anstalten hierzu (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) getroffen hat (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Die aus Ziff. I.2. der Anklageschrift resultierenden Unklarheiten hinsichtlich der Haupttat, zu welcher der Beschwerdeführer bloss als Gehilfe beigetragen haben soll, werden mit diesen Angaben nicht beseitigt, sondern vielmehr akzentuiert. Sowohl der Vorhalt gemäss Ziff. I.1. als auch jener gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift betreffen denselben Tatzeitraum (2.12.2020 bis 17.12.2020). Der Beschwerdeführer wurde wegen des erstgenannten Vorhalts (Anklageschrift Ziff. I.1.) als Haupt- bzw. teilweise Mittäter im Sinne von aArt. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG rechtskräftig schuldig gesprochen. Die Gehilfenschaft geht in der Haupttäter- bzw. Mittäterschaft auf. Deshalb kann in Bezug auf denselben Lebenssachverhalt der Mittäter nicht zugleich als Gehilfe strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Damit der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren kann, muss deshalb aus dem Anklagesachverhalt klar hervorgehen, welche Haupttat er selbst begangen, und welche Haupttat er bloss als Gehilfe unterstützt haben soll. Eine solche Abgrenzung erlaubt die vorliegende Anklageschrift jedoch nicht. Indem sie die Haupttat von C.________, die der Beschwerdeführer als Gehilfe gefördert haben soll, nicht hinreichend konkretisiert, scheitert zwangsläufig auch eine Abgrenzung zu den in Ziff. I.1. umschriebenen Handlungen von C.________. Eine wirksame Verteidigung ist dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage verwehrt.  
 
1.5.4. Daran ändern auch die Erwägungen der Vorinstanz nichts. Zwar greift sie die Abgrenzungs- bzw. Konkurrenzproblematik auf, indem sie erwägt, der Beschwerdeführer könne nicht Gehilfe für diejenigen Drogengeschäfte sein, für die er erwiesenermassen bereits als (Haupt-) Täter einzustehen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. III.13. S. 25). In Anbetracht der Konkurrenzlehre (vgl. E. 1.1.2 hiervor) ist dies zutreffend. In tatsächlicher Hinsicht bedingt ein solcher Ausschluss eines Teilbereiches allerdings, dass die Anklageschrift - über das in Ziff. I.1. geschilderte (mittäterschaftliche) Zusammenwirken von C.________ mit dem Beschwerdeführer hinaus - überhaupt ein tatbestandsmässiges Verhalten des Ersteren im Betäubungsmittelhandel umschreibt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Was zu den von der Vorinstanz angenommenen "anderen von C.________ getätigten Drogengeschäften" zählt, "an welchen der Beschuldigte zwar nicht als [Haupt-]Täter beteiligt war, die er jedoch gleichwohl (...) gefördert hat" (angefochtenes Urteil E. III.13. S. 25) bzw. ob es solche überhaupt gab, erschliesst sich nicht aus der Anklageschrift.  
 
1.6. Soweit sich die Vorinstanz schliesslich auf den Standpunkt stellt, es erübrige sich, dass die Anklageschrift explizit die Förderung der Haupttat darlege, weil sich diese ohne Weiteres aus der Beherbergung ergebe, kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Darin liegt vielmehr - neben der vorliegend nicht näher bestimmbaren Haupttat zur Gehilfenschaft - ein weiterer Mangel der Anklageschrift. In der Mietwohnung des Beschwerdeführers wurde gemäss Anklageschrift kein Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, was auch die Vorinstanz zutreffend feststellt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.9.2 S. 16, unten). Hinzu kommt, dass die Beherbergung einer Drittperson den Alltagshandlungen zuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt deshalb ein deliktischer (Sinn-) Bezug zum Betäubungsmittelhandel weder auf der Hand, noch lässt sich dieser als notorisch bezeichnen. Ebenso wenig kann es genügen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft hierzu erst vor Gericht Ausführungen macht und auf die günstige und (auch administrativ) unkomplizierte Wohngelegenheit bei einem Drogenkonsumenten verweist, die es dem Haupttäter - aus Sicht der Anklagebehörde - im Sinne eines "sicheren Hafens" ermöglicht habe, unbemerkt zu bleiben und sich gegenüber Vermietern, Hoteliers und Behörden nicht ausweisen zu müssen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.9.2 S. 16 und S. 17). Ergänzende tatsächliche Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vermögen eine formelle Änderung der Anklageschrift nicht zu ersetzen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 E. 2.5.4 mit Hinweis). Es ist vielmehr unabdingbar, dass die Anklagebehörde in der Anklageschrift die Tatsachen benennt, die ihrer Ansicht nach den Schluss auf eine Tatförderung zulassen. Denn nur dann ist die beschuldigte Person vor Überraschungen gefeit und kann sich richtig für ihre Verteidigung vorbereiten. Folglich dient die Formstrenge schutzwürdigen Interessen und kann nicht als exzessiv bezeichnet werden. Ein überspitzter Formalismus ist daher zu verneinen.  
 
1.7. Nach dem Gesagten verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, obschon die Anklageschrift diesbezüglich nicht den inhaltlichen Anforderungen genügt. Demzufolge ist der Anklagegrundsatz verletzt. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker