Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_335/2024
Urteil vom 3. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Oktober 2023 (460 23 52).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird zusammengefasst unter anderem vorgeworfen, er habe am 8. September 2018 um ca. 00:35 Uhr in U.________ als Lenker seines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand einen Selbstunfall verursacht, wobei rechtsseitig fünf Metallpfosten frontal umgefahren worden seien. Im Anschluss daran habe er die Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Polizei verlassen und habe auf die Telefonanrufe der Polizei nach dem Unfall nicht reagiert.
B.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023 wurde A.________ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der Nötigung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede sowie des Missachtens des Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf Rad- und Fusswegen schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 660.--, jeweils bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Von diversen weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei bzw. wurde das Verfahren eingestellt.
Auf (teilweise) Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. Oktober 2023 - soweit angefochten - alle erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8.5 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 660.--, jeweils bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei von allen Vorwürfen freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs sowie eine nicht gehörige Vertretung.
Konkret macht er geltend, der Zeuge B.________ habe am 14. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft belastende Aussagen gemacht; diese habe er indes in der Konfrontationseinvernahme am 7. Januar 2022 im Beisein des Beschwerdeführers nicht wiederholt und nicht bestätigt. Seine Aussagen seien entsprechend nicht verwertbar.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Befragung von B.________ als Auskunftsperson vom 8. September 2018 kein Teilnahmerecht ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt sei er erstens noch nicht beschuldigte Person gewesen, zweitens sei er vom Unfallort geflüchtet und drittens habe er sämtliche zeitnahen telefonischen Kontaktversuche seitens der Polizei ignoriert. In der Folge sei B.________ am 14. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen worden. Anlässlich dieser Einvernahme, zu welcher der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, hätte der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. B.________ habe sich in der genannten Einvernahme denn auch inhaltlich nochmals einlässlich zur Sache geäussert und ebenso dezidiert zu Protokoll gegeben, er halte an seinen Aussagen vom 8. September 2018 fest. Der Beschwerdeführer habe auf die Teilnahme an der genannten Einvernahme trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung verzichtet. Ein solcher Verzicht lasse weder einen Anspruch auf Wiederholung i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führe er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses, zumal der Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme durch seinen Wahlverteidiger rechtsgültig vertreten worden sei. Wie sich aus dem fraglichen Protokoll ergebe, habe dieser denn auch zahlreiche Ergänzungsfragen an den Zeugen gestellt und das betreffende Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. An diesem Ergebnis ändere nichts, dass dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2022 eine weitere Möglichkeit der Konfrontation eingeräumt worden sei. Die Tatsache, dass der Belastungszeuge anlässlich dieser Einvernahme nicht mehr bereit gewesen sei, seine Aussagen zum zweiten Mal zu bestätigen, bedeute nicht, dass seine früheren Depositionen vom 8. September 2018 und vom 14. Juli 2020 nicht mehr gültig sein sollten. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Soweit er die ihm konkret eingeräumte Gelegenheit zur Konfrontation freiwillig nicht nutze, könne er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Aussagen von B.________ als Auskunftsperson vom 8. September 2018 sowie als Zeuge vom 14. Juli 2020 seien ohne Weiteres verwertbar. Dies gelte selbstredend auch für sämtliche Depositionen von B.________ im Verlaufe des Verfahrens.
1.2.2. Die Vorinstanz setzt sich auch mit der Frage eines allfälligen Interessenskonflikts des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und damit mit der Thematik der gehörigen Vertretung auseinander. Sie erwägt, anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 sei Advokat C.________ mitnichten mit strafrechtlichen Anschuldigungen konfrontiert worden. Vielmehr habe der Zeuge B.________ bloss nach erfolgter Einvernahme zu den strafrechtlichen Vorwürfen dargelegt, es sei ihm Geld für Falschaussagen angeboten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch völlig offen gewesen, ob sich C.________ je formell als Beschuldigter werde rechtfertigen müssen, und falls ja, in Bezug auf welche Vorwürfe. Ein Interessenskonflikt im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) sei nicht erkennbar, nachdem Gegenstand der Zeugenbefragung ausschliesslich den Beschwerdeführer betreffende Vorwürfe hinsichtlich dessen mutmassliche Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gewesen seien, es sich bei den Vorbringen seitens des Zeugen lediglich um zu diesem Zeitpunkt noch nicht substanziierte und im Verlaufe der Einvernahme auch nicht weiter thematisierte Verdächtigungen gehandelt habe und diese überdies erst nach Abschluss der eigentlichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden seien. Weiter führt die Vorinstanz aus, selbst wenn zutreffen würde, dass die Einvernahme nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen C.________ hätte abgebrochen werden sollen, könnte aus dem fehlenden Abbruch keine Unverwertbarkeit der gesamten Befragung abgeleitet werden, da diese bis zu diesem Zeitpunkt fraglos rechtskonform durchgeführt worden sei und die entsprechenden Vorwürfe von vornherein keinerlei Einfluss auf die zu diesem Augenblick bereits abgeschlossene Befragung gehabt haben könnten. Gestützt auf diese Darlegungen seien die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen, womit einer Verwertung sämtlicher Aussagen von B.________ nichts im Wege stehe.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person mindestens einmal zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7).
1.3.4. Auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).
1.3.5. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verletzung des Konfrontationsanspruchs gehen teilweise an der Sache vorbei und vermögen im Übrigen nicht zu überzeugen. Wenn er sich auf den Standpunkt stellt, der Zeuge B.________ habe seine belastenden Aussagen in der Konfrontationseinvernahme am 7. Januar 2022 nicht wiederholt und nicht bestätigt, so lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz ihm bereits in der Einvernahme vom 14. Juli 2020 die Möglichkeit der Konfrontation mit dem Belastungszeugen eingeräumt hatte. Sie erwägt, anlässlich dieser Einvernahme habe sich B.________ inhaltlich nochmals einlässlich zur Sache geäussert und ebenso dezidiert zu Protokoll gegeben, er halte an seinen Aussagen vom 8. September 2018 fest. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander; vielmehr belässt er es bei der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge und bezieht seine Kritik jeweils auf die Einvernahme vom 7. Januar 2022. Damit genügt er den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Verzicht des Beschwerdeführers an der Teilnahme bzw. persönlichen Konfrontation vom 14. Juli 2020 ausgeht. Der Umstand, dass ihm am 7. Januar 2022 eine erneute Möglichkeit der Konfrontation mit B.________ eingeräumt wurde, Letzterer aber - so der Beschwerdeführer - nicht nochmals inhaltlich Stellung genommen hat und teilweise auch die Aussagen verweigert hat, vermag an der ordnungsgemässen Konfrontation vom 14. Juli 2020 nichts zu ändern. Die Vorinstanz geht von einem Verzicht an dieser Einvernahme trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung aus. Inwieweit diese vorinstanzlichen Feststellungen unzutreffend sein sollten, ist - mitunter angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb es ihm verwehrt gewesen sein soll, persönlich zu erscheinen, und zudem sein damaliger Wahlverteidiger anwesend war und gemäss Ausführungen der Vorinstanz auch Ergänzungsfragen stellte - auch nicht ersichtlich. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Aussagen von B.________ seien verwertbar. Die Rüge verfängt damit, soweit der Beschwerdeführer überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, nicht.
1.5. Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei an der Einvernahme vom 14. Juli 2020 nicht gehörig vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine damalige Rechtsvertretung C.________ sei im Verlaufe der Einvernahme vom 14. Juli 2020 von B.________ unverhofft ebenfalls mit eigenen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert worden. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, es habe kein Interessenskonflikt vorgelegen. Erneut gehen seine Ausführungen grösstenteils an der Sache vorbei. Das gilt auch für seine Argumentation, ein Anwalt, der bezüglich eines Sachverhaltskomplexes möglicherweise selbst beschuldigt werden könnte, könne unmöglich die Verteidigung eines möglichen Mittäters übernehmen. Bei der Lektüre der Beschwerde entsteht der Eindruck, der "strafrechtliche Vorwurf" gegenüber C.________ beziehe sich auf den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt. Jedoch ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass Gegenstand der Zeugenbefragung am 14. Juli 2020 ausschliesslich den Beschwerdeführer betreffende Vorwürfe betreffend dessen mutmassliche Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz waren. Die Vorinstanz führt mit Bezug auf seinen damaligen Rechtsvertreter wie erwähnt (E. 1.2.2 oben) aus, nach erfolgter Einvernahme habe der Zeuge B.________ dargelegt, es sei ihm Geld für Falschaussagen angeboten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch völlig offen gewesen, ob sich C.________ je formell als Beschuldigter werde rechtfertigen müssen, und falls ja, in Bezug auf welche Vorwürfe. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend auseinander. Er belässt es dabei, pauschal vorzubringen und zu behaupten, ein Anwalt sei in einer solchen Situation nicht mehr in der Lage, die Interessen seines Mandanten gehörig wahrzunehmen, er könne seinem Mandanten nicht mehr die gleiche gebotene Aufmerksamkeit widmen und ein Mandat sei diesfalls unverzüglich niederzulegen. Inwieweit sich C.________ vorliegend in einem relevanten Interessenskonflikt befunden haben sollte, macht der Beschwerdeführer indes weder begründet geltend noch ist dies ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu überzeugen, wenn er vorträgt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, zum Zeitpunkt des Auftauchens der Vorwürfe sei die Befragung bereits abgeschlossen gewesen, und dies damit begründet, das Protokoll sei noch nicht von allen unterzeichnet gewesen. Insgesamt begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb sie nicht von der Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen von B.________ ausgeht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Antrag betreffend die Zeugeneinvernahme von B.________ zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.
2.2. Die Vorinstanz hält fest, B.________ habe sich im Verlaufe des Verfahrens bereits fünfmal vernehmen lassen; dies teilweise anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen zweier Schreiben. In der letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2022 habe er sämtliche Aussagen verweigert. Hinzu komme, dass er in seinen beiden Schreiben seine bisherigen Aussagen zurückgezogen habe mit dem Hinweis, er könne sich nicht mehr erinnern. Die Vorinstanz schliesst daraus, von einer nochmaligen Befragung von B.________ sei nicht zu erwarten, dies könnte in irgendeiner Weise hinsichtlich der Urteilsfindung bedeutsam sein. Sie lehnt den Beweisantrag des Beschwerdeführers zufolge fehlender Erheblichkeit im Hinblick auf den Verfahrensausgang ab.
2.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in BGE 150 IV 1; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer belässt es dabei geltend zu machen, es werde entscheidend auf die Ausführungen von B.________ abgestellt; dieser habe zudem mitgeteilt, er müsse seine Aussagen korrigieren. Es wäre das Mindeste gewesen, diese Person noch einmal selbst zu befragen, im Beisein der Verteidigung und des Beschwerdeführers. Mit der ausführlichen vorinstanzlichen Entscheidbegründung setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung. Er macht zusammengefasst geltend, bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses hätten offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Täterschaft bestanden.
3.2. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Sie kommt zum Ergebnis, in Würdigung aller objektiven und subjektiven Beweise und Indizien bestünden keine Zweifel, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 21. Juli 2020 sei erstellt. Beim Unfallfahrzeug handle es sich um den Personenwagen des Beschwerdeführers, dieser sei zum Zeitpunkt des Unfalls darin gesessen. Zwar bestreite er, der Fahrer gewesen zu sein, gebe aber nicht an, wer es denn sonst gewesen sein soll. Unter den vorliegenden Umständen - bei den anderen möglichen Lenkern handle es sich um B.________, D.________ oder E.________ - wäre zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, sondern den anderen Fahrer, mithin den Verursacher für seinen zivilrechtlichen Schaden und den "strafrechtlichen Ärger", benennen würde. Ansonsten bestehe tatsächlich die Vermutung, er habe das ihm gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt selbst gelenkt. Es widerspreche jeglicher Logik, dass ein alternativer Fahrer ohne Bezug zum Unfallfahrzeug ein Interesse haben könnte, die (unmittelbare) Identifizierung des Wagens durch Entfernen der Nummernschilder - diese seien nach dem Unfall von Hand entfernt worden und auf dem einen Schild seien blutige Anhaftungen mit der DNA des Beschwerdeführers aufgefunden worden - zu erschweren. Im Übrigen hätte es für den Beschwerdeführer, sollte er nur Mitfahrer gewesen sein, von vornherein keinen Grund gegeben, sich vom Unfallort zu entfernen und die telefonischen Kontaktversuche durch die Polizei zu ignorieren. In verschiedenen Einvernahmen habe er zudem offensichtlich und im Nachhinein von ihm zugestanden gelogen, was im Hinblick auf seine generelle Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Speziellen nicht dienlich sei. Zu dieser bereits hinreichend klaren Beweislage würden nunmehr die Aussagen von B.________ kommen, der in stringenter und konsistenter sowie mit objektivierten Ereignissen übereinstimmender Weise ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei zum Unfallzeitpunkt der Fahrer des Personenwagens und überdies betrunken gewesen. Die spätere Aussageverweigerung bzw. Relativierung seiner Aussagen habe keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner zeitnah zum Ereignis liegenden Depositionen, sondern bestärke lediglich den naheliegenden Verdacht, wonach der Beschwerdeführer Einfluss auf die Zeugenaussagen genommen habe. Auch D.________ habe zuerst zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe den Wagen gefahren und reichlich Alkohol konsumiert, dann aber anlässlich der Konfrontationseinvernahme keine Aussagen mehr getätigt. Eine derartige Häufung von Widerrufen sei als ausserordentlich auffällig zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Unfallfahrzeugs war.
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 48 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, nicht ein (vgl. oben E. 1.3.5; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist grösstenteils rein appellatorischer Natur; darauf ist, wie soeben ausgeführt, nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies gilt insbesondere, soweit er lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert, ohne sich begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Beispielsweise wendet er sich pauschal gegen das Vorgehen der Untersuchungsbehörden und bringt vor, werde willkürlich nur gegen eine Person ermittelt, so sei auch das Ergebnis willkürlich. Die Vorinstanz setzt sich indes eingehend mit der Frage der Identität des Lenkers auseinander und begründet nachvollziehbar, weshalb sie den Beschwerdeführer als diesen sieht. Dabei würdigt sie sowohl seine Aussagen als auch diejenigen von mehreren Zeugen und bezieht in ihre Würdigung auch weitere objektive und subjektive Beweismittel und Indizien ein. Inwieweit dies offensichtlich falsch erfolgt sein soll, legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies ersichtlich. Auch mit seinem rein hypothetischen Vorbringen, wäre von allen Fahrzeuginsassen DNA genommen worden, hätte man unter Umständen ein ganz anderes Spurenresultat und auch ein anderes Ermittlungsergebnis, dringt der Beschwerdeführer unter Willkürgesichtspunkten nicht durch. Überdies ist nach den obigen Ausführungen nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seine Willkürrüge damit begründet, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die unverwertbaren Aussagen des Zeugen B.________ ab. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb es nicht zulässig sein soll, wenn die Vorinstanz ausführt, auch ohne ein Abstellen auf die Aussagen von B.________ würden keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen. Entgegen seiner Auffassung stellt die Vorinstanz den relevanten und verbindlichen Sachverhalt keineswegs gestützt auf Mutmassungen fest. Sie nimmt insgesamt eine umfassende Beweiswürdigung vor. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, dass diese in einzelnen Punkten und insbesondere im Ergebnis offensichtlich falsch und damit willkürlich sei. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.5. Mit Bezug auf die übrigen Schuldsprüche erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde trotz Antrags auf Freispruch von allen Vorwürfen keine begründeten Rügen, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb