Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_337/2024  
 
 
Urteil vom 30. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, 
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Betrug; Strafzumessung, Begründungspflicht 
(Art. 50 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 12. März 2024 (P1 23 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Visp verurteilte A.________ unter gemeinsamer Beurteilung vier weiterer beschuldigter Personen mit Urteil vom 9. November 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121), mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54). Bezüglich einzelner Vorwürfe stellte es das Verfahren ein oder sprach A.________ frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 212 Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 2'100.--. Zudem verpflichtete es A.________ zur Zahlung von Schadenersatz unter anderem in Höhe von Fr. 20'000.-- an die B.________ AG. Schliesslich wurden A.________ die ihn betreffenden Untersuchungskosten von Fr. 6'040.10 vollumfänglich und die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- anteilsmässig im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt. Sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung gegen dieses Urteil. 
 
B.  
Mit Urteil vom 12. März 2024 stellte das Kantonsgericht des Kantons Wallis das Verfahren wegen Sachbeschädigungen (betreffend das Hotel C.________) ein. Weiter stellte es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche sowie der ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (mit Ausnahme des angefochtenen Schuldspruchs betreffend den fingierten Einbruch), Sachbeschädigung (betreffend das Hotel D.________), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vorfall in U.________) fest. Es verurteilte A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (illegale Einfuhr zum Verkauf), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (illegale Einfuhr zum Eigenkonsum) und wegen Betrugs (betreffend den fingierten Einbruch) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 212 Tagen, einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 4'200.--. Es bestätigte die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'000.-- an die B.________ AG sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung und auferlegte A.________ die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'400.-- im Umfang von Fr. 1'000.--. 
 
C.  
 
C.a. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. März 2024 sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf des Betrugs betreffend den fingierten Einbruch freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 35 Monaten zu bestrafen, wovon maximal 12 Monate unbedingt zu vollziehen seien. Eventualiter sei unabhängig von einem Freispruch eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten auszusprechen, wovon maximal 12 Monate zu vollziehen seien. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und die Busse von Fr. 4'200.-- seien zu bestätigen. Die Zivilforderung der B.________ AG (hiernach: Beschwerdegegnerin 2) sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm im Umfang von Fr. 1'200.--, diejenigen für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren im Umfang von Fr. 750.-- aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Zur Vernehmlassung aufgefordert äussert sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 zur Strafzumessung. A.________ verzichtet auf eine Replik. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis lässt sich nicht vernehmen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Schuldpunkt einzig gegen die Verurteilung wegen Betrugs in Zusammenhang mit dem fingierten Einbruch bei der E.________ GmbH. Sein Verhalten sei nicht arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und die Täuschung nur deshalb erfolgreich gewesen, weil die Beschwerdegegnerin 2 zumutbare Kontrollmassnahmen unterlassen habe.  
 
1.2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
1.2.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4; Urteile 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 2.3.2; 6B_696/2017 vom 6. November 2017 E. 5.3; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet - teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO) - folgenden, vom Beschwerdeführer anerkannten und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) als erstellt:  
Die E.________ GmbH war am 30. März 2017 ins Handelsregister eingetragen worden und hatte den Verkauf und die Reparatur von Fahrzeugen und Zubehör zum Zweck. Der Beschwerdeführer war als deren Gesellschafter und Geschäftsführer tätig. Mit Wirkung ab dem 25. Juni 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, das Verfahren am 26. Juli 2019 eingestellt und der Handelsregistereintrag am 11. November 2019 gelöscht. 
Am 27. bzw. 28. Mai 2017 täuschte der Beschwerdeführer einen Einbruchdiebstahl vor. Auf sein Geheiss drangen F.________ und G.________ gewaltsam in die Geschäftsräumlichkeiten der E.________ GmbH ein, wo sie Material auf den Boden warfen und alsdann das Gebäude auf dem Einstiegsweg wieder verliessen. Der Beschwerdeführer hatte das vermeintliche Deliktsgut zuvor beiseitegeschafft, wofür er in Italien eine Garagenbox angemietet hatte. Nach dem Einbruch informierte er die Polizei und liess der Beschwerdegegnerin 2 eine Schadenmeldung mit einer Liste von angeblich gestohlenen Gegenständen zukommen. Letztere zahlte der E.________ GmbH in der Folge und gestützt auf die Untersuchung des Vorfalls durch die Polizei und deren Ermittlungsergebnisse Fr. 20'000.-- aus. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz würdigte dieses Vorgehen als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Sie erwägt - unter Hinweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) -, eine falsche Schadenmeldung gelte als qualifizierte Täuschungshandlung, welche nicht durch leichtfertiges Verhalten des Versicherers neutralisiert werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht nur eine unwahre Schadenmeldung an die Beschwerdegegnerin 2 vorgenommen, sondern mit Hilfe des fingierten Einbruchs auch das Schadenereignis vorgetäuscht. Es liege zwar kein Bagatellschaden vor, bei welchem der Aufwand für eine effektive Kontrolle wirtschaftlich von vornherein unverhältnismässig wäre. Der von der Versicherung erstattete Betrag belaufe sich jedoch auf einen typischen Routineschadenfall im Rahmen des Massengeschäfts einer Diebstahlversicherung, in welchem nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten seien. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Vorsichtsmassnahmen die Beschwerdegegnerin 2 fahrlässig unterlassen haben soll, um das gut durchdachte und mit Hilfe von Drittpersonen realisierte Vorgehen des Beschwerdeführers aufzudecken, zumal sie sich auf die Ermittlungsergebnisse der Polizei habe stützen können. Sie habe nicht leichtfertig gehandelt. Gestützt auf die "Schadensmeldung und den Polizeibericht" habe die Beschwerdegegnerin 2 im Irrtum über die wahre Sachlage eine Ersatzzahlung in Höhe von Fr. 20'000.-- an die E.________ GmbH getätigt. Damit seien alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des "Versicherungsbetrugs" erfüllt.  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sich weder besonderer Machenschaften bedient noch ein eigentliches Lügengebäude errichtet, sondern lediglich eine falsche Schadenmeldung abgegeben. Diese sei als einfache Lüge nicht tatbestandlich, da zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden und er diese auch nicht von einer Überprüfung der Schadenmeldung abgehalten habe. Weil kein Bagatellschaden vorliege und es sich beim gemeldeten Schaden aufgrund der Schadenhöhe von über Fr. 30'000.-- auch nicht um einen typischen Routineschaden im Rahmen des Massengeschäfts einer Diebstahlversicherung handle, seien von der Beschwerdegegnerin 2 Überprüfungsmassnahmen zu erwarten gewesen, welche diese jedoch leichtfertig unterlassen habe. Dass er auch das Schadenereignis vorgetäuscht habe, sei unbeachtlich, da diese Handlungen zeitlich nicht mit der eigentlichen Täuschungshandlung (falsche Schadenanzeige) zusammenfielen.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein pauschaler Verweis auf gefälschte Urkunden zur Begründung besonderer Machenschaften sei "höchst problematisch", zumal er vorliegend nicht wegen Urkundendelikten schuldig gesprochen werde, setzt er nicht am angefochtenen Urteil an. Weder die Vorinstanz noch die erste Instanz (auf welche Erstere verweist) begründen das Vorliegen einer arglistigen Täuschung mit gefälschten Urkunden (vgl. E. 1.4.1 hiervor).  
 
1.5.2. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer dahingehend, dass die eigentliche Schadenmeldung an die Beschwerdegegnerin 2 mittels Auflistung der angeblich gestohlenen Gegenstände (isoliert betrachtet) bloss eine einfache schriftliche Lüge darstellt. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden.  
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer nämlich, wenn er mit Verweis auf BGE 143 IV 302 davon ausgeht, Täterverhalten, das der täuschenden Handlung zeitlich vorgelagert sei, dürfe zur Begründung der Arglist nicht berücksichtigt werden. Vielmehr hat das Bundesgericht im angeführten Entscheid nur klargestellt, dass vorgängiges, allenfalls leichtfertiges Opferverhalten, welches der Täter nachträglich ausnutzt, dessen Beitrag zum deliktischen Erfolg nicht relativiert. Im Gegenteil: Der in der Täuschung liegende Handlungsunwert ist besonders gross, weil der Täter die exponierte Situation des Betroffenen gezielt angreift (BGE 143 IV 302 E. 1.4.2). Eine allfällige Selbstverantwortung des Opfers gründet immer in der ungenügenden Abwehr eines gegenwärtigen täuschenden Verhaltens, verhält sich also akzessorisch zu einer Täuschung (a.a.O., E. 1.4.3). 
Daraus kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Arglistigkeit betrifft die Qualität der Täuschungshandlung (BGE 143 IV 302 E. 1.3; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 105 zu Art. 146 StGB). Ob vorliegend die Inszenierung des Einbruchs zeitlich mit der Täuschungshandlung zusammenfällt, spielt letztlich keine Rolle. Entscheidend ist vor dem Hintergrund der Natur des Betrugs als Interaktionsdelikt einzig, dass sich die eine Arglistigkeit begründenden Umstände im Rahmen dieser Interaktion auswirken oder nach der Vorstellung des Täters auswirken sollen (vgl. zum Versuch: BGE 128 IV 18 E. 3.b; 122 IV 246 E. 3). Das ist vorliegend der Fall. 
 
1.5.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich sein Täuschungsverhalten nicht in einer falschen Schadenmeldung bzw. in einer "einfachen Lüge" gegenüber der Beschwerdegegnerin 2. Vielmehr sorgte er gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 für die Beurteilung der Schadenmeldung zusätzlich auf den Polizeibericht bzw. die Ermittlungsergebnisse der Polizei stützen konnte, indem er den Einbruch durch Drittpersonen hat inszenieren und anschliessend durch die Polizei hat untersuchen lassen. Dadurch hat er den durch seine eigene Täuschung (falsche Schadenmeldung) hervorgerufenen Irrtum weiter verstärkt. Eine solche zusätzliche Täuschung ist im Rahmen der Tatvariante des "Vorspiegelns von Tatsachen" in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3.c; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.3).  
 
1.5.4. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der durch die systematischen und planmässigen Vorkehrungen offenbarten Durchtriebenheit bereits als besondere Machenschaft zu qualifizieren ist, kann im Ergebnis offenbleiben, weil es sich auch sonst als arglistig erweist. Dadurch, dass er den eigens inszenierten Einbruch durch die Polizei hat untersuchen lassen und diese Ermittlungsergebnisse anschliessend der Beschwerdegegnerin 2 zur Kenntnis brachte, hielt er sie davon ab, weitere Überprüfungsmassnahmen vorzunehmen (vgl. WILLI WISMER, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 65, 171; JOSEF WICKI, Versicherungsmissbrauch, Zivil- und strafrechtliche Aspekte, 2002, S. 194 f.).  
 
1.5.5. Dagegen wendet der Beschwerdeführer unter dem Titel der Opfermitverantwortung vergebens ein, die Beschwerdegegnerin 2 verfüge als Versicherung über besondere Fachkenntnis, weshalb sie bei seiner Schadenmeldung nur kurz nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen und aufgrund der suspekt hohen Schadenssumme von über Fr. 30'000.-- weitere Überprüfungen hätte vornehmen müssen.  
Es kann offenbleiben, ob es sich vorliegend um einen Routineschadenfall im Rahmen einer Diebstahlversicherung handelt, bei dem von der Versicherung von vornherein keine ausserordentlichen Vorkehrungen erwartet werden können. Selbst wenn dies entgegen der Vorinstanz verneint würde, ist nicht ersichtlich, welche Überprüfungsmassnahmen die Beschwerdegegnerin 2 fahrlässig unterlassen haben soll. Sie stützt sich gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) auf die vom Beschwerdeführer veranlassten Ermittlungsergebnisse der Polizei. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen, bei welchem Drittpersonen einen kunstgerechten Einbruch vornehmen, ist kaum aufzudecken, sodass offenbar auch die Polizei keinen fingierten Einbruch vermutete (vgl. BGE 105 IV 330 E. 2.a; WALTER KÖNIG, Der Versicherungsbetrug, 1968, S. 31 f. und 132 zum sog. "Einbruch auf Bestellung"; WISMER, a.a.O., S. 169 f.). Welche elementarsten Vorsichtsmassnahmen die Beschwerdegegnerin 2 darüber hinaus hätte ergreifen müssen, insbesondere welche Dokumentation sie beim Beschwerdeführer noch hätte erhältlich machen können, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es liegt jedenfalls keine Leichtfertigkeit der Beschwerdegegnerin 2 vor, welche das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten lassen würde. 
 
1.5.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
2.1. Da es beim Schuldspruch wegen Betrugs betreffend den fingierten Einbruch bleibt (vgl. E. 1 hiervor), ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen insoweit nicht einzugehen, als er diese auf einen Freispruch stützt. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Freiheitsstrafe von 39 Monaten sei auf 36 Monate zu reduzieren, weil sie im Grenzbereich zum teilbedingten Vollzug liege und die Voraussetzungen für dessen Gewährung gegeben seien. Die Vorinstanz habe die knappe Überschreitung des Grenzwertes für eine teilbedingte Freiheitsstrafe nicht begründet.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).  
 
2.2.2. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; Urteile 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.2.2; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.1; 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Danach muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteile 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.2.2; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 Abs. 1 StGB die Wirkung auf das Leben des Täters und damit die Folgen einer unbedingten Freiheitsstrafe in die Würdigung mit einzubeziehen. Dass der Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich deshalb im einzelnen Fall strafmindernd auswirken und zur Folge haben, dass die auszufällende Strafe unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Ob und wie weit dieser Strafminderungsgrund zum Tragen kommt, hängt von den konkreten Umständen ab und ist an sich unabhängig von der Höhe der Strafe (BGE 134 IV 17 E. 3.4; Urteile 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3; 6B_418/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2). Zu berücksichtigen ist indes, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede berufstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge dürfen die Konsequenzen des Strafvollzugs nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken (Urteile 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2; 7B_476/2023 vom 30. September 2024 E. 2.6; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.4.2; 6B_550/2020 vom 26. November 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Losgelöst davon hat das Gericht bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs zu berücksichtigen, ob die ins Auge gefasste Sanktion im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) liegt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Ist dies der Fall, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5; Urteile 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2; 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4; 6B_941/2009 vom 28. Januar 2010 E. 3.2). Bejaht es dies, hat es eine teilbedingte Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende Strafe auszufällen. In jedem Fall hat das Gericht diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls es seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6; Urteile 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2; 6B_474/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3; 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4).  
 
2.3. Die Vorinstanz fällt eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten aus und damit eine Strafe, die drei Monate über der Grenze liegt, welche einen teilbedingten Vollzug erlauben würde (Art. 43 Abs. 1 StGB).  
 
2.3.1. Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Täterkomponente kommt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung unter diesem Titel rechtfertigen würden, bringt der Beschwerdeführer keine vor und sind auch nicht ersichtlich.  
 
2.3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich auch hinreichend klar, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose stellt, die einer teilbedingten Strafe und damit einer Reduktion des Strafmasses auf 36 Monate entgegensteht. Mit Verweis auf die erste Instanz hält sie fest, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und habe sich wenig einsichtig und reuig gezeigt. Eingeständnisse seien erst auf Vorlage der entsprechenden Beweise erfolgt. Er sei "von den bisherigen Strafen und Strafandrohungen unbeeindruckt geblieben und zeig[e] sich von einer unbelehrbaren und uneinsichtigen Seite". Weder seine Familie, auf welche er sich unter dem Titel der Strafempfindlichkeit berufe, noch das laufende Strafverfahren habe ihn von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer auch nach der ersten Haftentlassung wieder delinquiert. Damit genügt die Vorinstanz den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 50 StGB. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.  
 
3.  
Auf die Anträge, die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, ist mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni