Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_337/2025  
 
 
Urteil vom 24. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung; Fahren ohne Berechtigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 31. März 2025 (SST.2024.73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wird vorgeworfen, er sei am 26. März 2020 zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr mit seinem schwarzen Audi S4 Avant Quattro in U.________ auf der V.________strasse Richtung W.________ ein nicht bewilligtes Autorennen gegen B.________ gefahren. Die beiden hätten nebeneinander über mehrere hundert Meter maximal beschleunigt. Ausserorts sei A.________ mindestens 128 km/h gefahren. Auch innerorts habe er nicht abgebremst und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten. Zudem habe er ein waghalsiges Überholmanöver durchführen wollen, welches aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung durch B.________ gescheitert sei.  
 
A.b. Weiter wird A.________ zum Vorwurf gemacht, er habe zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 2. März 2021 in einem Industriegebiet einen Lastwagen gelenkt, ohne den erforderlichen Führerausweis zu haben.  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 31. März 2025 zweitinstanzlich wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung und Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und das Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei er freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.3. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit die dargelegten Begründungsanforderungen verfehlt werden. So trägt der Beschwerdeführer etwa wörtlich vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, "obwohl andere Varianten gleich oder mehr wahrscheinlich waren". Damit verkennt der Beschwerdeführer augenscheinlich, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz, sondern die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes ist (Art. 188 Abs. 1 BV). Dieser Stellung entsprechend schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer müsste bekannt sein, dass nach ständiger Praxis für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit er den dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt. Gleiches gilt, wenn er wiederholt die Unschuldsvermutung anruft. Denn gemäss ständiger Praxis kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ebenfalls wissen müsste.  
 
2.  
Die Vorinstanzen erachteten die angeklagten Tatvorwürfe im Wesentlichen als erstellt, und zwar gestützt auf Videos, die auf dem Mobiltelefon von B.________ gefunden worden waren. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Videos seien nicht verwertbar. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, die Videos auf dem Mobiltelefon von B.________ seien Zufallsfunde (vgl. BGE 139 IV 128 E. 2.1; Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 278 StPO und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_1381/2017 vom 25. Juni 2018). Bereits die Vorinstanz wies ihn darauf hin, dass Art. 278 StPO nur Zufallsfunde bei geheimen Überwachungsmassnahmen beschlägt (Art. 269 ff. StPO). Vorliegend geht es aber um die Durchsuchung eines Mobiltelefons gemäss Art. 241 ff. StPO. Hier regelt Art. 243 Abs. 1 StPO, dass zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1;  
139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 
12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 
18. Dezember 2018 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing Expeditions". Eine "Fishing Expedition" besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 
E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Durchsuchung des Mobiltelefons von B.________ war rechtmässig. Das Bundesgericht schützte die Entsiegelung des Mobiltelefons mit dem Urteil 1B_386/2021 vom 6. Dezember 2021. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass nicht von einer unrechtmässigen "Fishing Expedition" gesprochen werden kann (vgl. dazu BGE 139 IV 128 E. 2.1; Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Auswertung des Mobiltelefons von B.________ erfolgte rechtmässig in dessen Strafverfahren. Entsprechend sind die darauf gefundenen Videos als Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO zu qualifizieren und ohne Einschränkung verwertbar. Dies gilt auch für daraus resultierende Folgebeweise. Dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B.________ nicht zur Verwertung dessen Mobiltelefons äussern konnte, liegt in der Natur eines Zufallsfunds. Denn erst durch den Zufallsfund wird ein neuer Tatverdacht begründet, der bisher noch nicht bestand. Darauf basierend eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Art. 243 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), in dem er sämtliche Verteidigungsrechte geltend machen konnte, wie die Vorinstanz zutreffend festhält.  
 
2.3. Nach dem Gesagten sind die Videos verwertbar.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung. Er beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. 
 
3.1. Die Vorinstanz begründet sorgfältig und ausführlich, weshalb sie gestützt auf die Videos keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers hegt. Sie legt die Grundsätze der Beweiswürdigung und die Bedeutung des Indizienbeweises zutreffend da r. Darauf kann verwiesen werden. Im Ein zelnen hält sie fest, auf dem Video sei zu sehen, wie B.________ auf seinen blauen Subaru zugehe, die Fahrertür öffne und einsteige. Aus einer anderen Perspektive sei gefilmt worden, wie der blaue Subaru davonfahre, worauf eine neue Szene zeige, wie er aus einer Kurve auf eine Hauptstrasse einbiege, wo er weiter beschleunige. Sodann sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer mit einer Zigarette im Mund vor seinem schwarzen Audi S4 Avant Quattro posiere und anschliessend auf der Fahrerseite einsteige. Die folgende Szene zeige aus einer anderen Perspektive, wie der Fahrer des schwarzen Audi S4 Avant Quattro eine Zigarette aus dem Fenster werfe und das Auto starte. Aus einem weiteren Blickwinkel werde gezeigt, wie der schwarze Audi S4 Avant Quattro beschleunigend auf eine Hauptstrasse einbiege. In der Folge sei das angeklagte illegale Rennen zu sehen. Diese Aufnahmen seien von einem "C.________" zu einem Kurzfilm zusammengeschnitten worden und am 27. März 2020 um 01.17 Uhr in einem WhatsApp-Gruppenchat an den Beschwerdeführer, B.________ und D.________ geschickt worden. B.________ habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Täterschaft als Fahrer des blauen Subarus gestanden, aber jede Aussage zum Fahrer des schwarzen Audi S4 Avant Quattro verweigert. Auch C.________ und D.________ hätten dazu keine Zeugenaussagen gemacht. Die Vorinstanz legt aber überzeugend dar, weshalb sie darauf schliesst, dass der Beschwerdeführer den Audi S4 Avant Quattro gelenkt hat. Sie hält fest, die Aufnahmen seien zu einem fliessenden Video zusammengeschnitten worden. Es gebe keine Hinweise, dass die einzelnen Videosequenzen inhaltlich verändert oder mit früher oder später erstellten Aufnahmen einer anderen Fahrt zusammengeschnitten worden wären. Vielmehr ergebe sich aus der WhatsApp-Nachricht vom 27. März 2020, mit welcher das geschnittene Video verschickt worden sei, dass nur ein Zusammenschnitt im Sinne einer Verkürzung erfolgt sei. Davon sei auch aufgrund der Licht- und Witterungsverhältnisse auszugehen. Zudem habe B.________ erklärt, alle Videosequenzen seien am selben Abend aufgenommen worden. Zu Beginn des Videos sei klar erkennbar, wie der Beschwerdeführer auf der Fahrerseite in den schwarzen Audi S4 Avant Quattro einsteige. Es gebe keine Hinweise für einen Fahrerwechsel. Vielmehr werfe der Fahrer, der den Audi S4 Avant Quattro starte, eine Zigarette aus dem Fenster, nachdem der Beschwerdeführer in der ersten Szene mit einer Zigarette im Mund eingestiegen sei. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer der Halter des Audi S4 Avant Quattro sei. Dies wertet die Vorinstanz zu Recht als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urteil 6B_686/2024 vom  
27. November 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein Video seines eigenen Autos erstellen lassen sollte, vorgängig vor dem Fahrzeug posieren und anschliessend inszenieren sollte, wie er gleich losfahre, wenn während des gefilmten Rennens in Wahrheit eine andere Person am Steuer gesessen habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erstaune nicht, dass das Video nicht gefunden werden konnte, als sein Mobiltelefon am 25. August 2022 beschlagnahmt und anschliessend durchsucht worden sei. Nachdem am 3. März 2021 ein Strafverfahren gegen B.________ eröffnet worden und der Beschwerdeführer am 8. April 2021 im Rahmen des eingestellten Strafverfahrens gegen C.________ als Auskunftsperson einvernommen worden sei, liege es nahe, dass er allfällige Videos auf seinem Mobiltelefon gelöscht habe. 
 
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, dringt nicht durch. Er bestreitet seine Teilnahme am illegalen Rennen. Er habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, woraus ihm kein Nachteil entstehen dürfe. Die Beweislage sei "mehr als dünn". Die Gesamtwürdigung der Vorinstanz sei "falsch und bundesrechtswidrig". Dass es sich beim gefilmten Personenwagen um seinen Audi S4 Avant Quattro handelt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Allerdings sei er nicht der Täter, nur weil er der Halter sei. Es sei reine Spekulation, dass er gefahren sei. Er trägt vor, man befinde sich "ja nicht an einem Formel-1-Rennen, wo jeweilen die Fahrer vorgestellt werden". Die Vorinstanz halte fest, dass er in den Audi S4 Avant Quattro steige. Doch in einen Personenwagen einzusteigen, sei "ja noch nicht strafbar". Diese Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar.  
 
3.3. Die rechtliche Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden.  
 
3.4. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung. Allerdings greift er diesen Schuldspruch nur mit der Behauptung an, die Videoaufnahme seiner Fahrt mit dem Lastwagen sei als Zufallsfund aus dem Recht zu weisen. Dass dem nicht so ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2 hiervor). Im Übrigen kann auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
 
5.  
Die Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Damit hat es sein Bewenden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt