Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_345/2025  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Keine Berufungserklärung eingereicht (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. März 2025 (4M 25 6). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 3. März 2025 auf eine Berufung mangels Einreichung der Berufungserklärung innert der Frist von 20 Tagen nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beanstandet Formmängel, namentlich eine angeblich "fehlende formelle Nachvollziehbarkeit der Legitimation der an der Verfügung des Kantonsgerichts Luzern beteiligten Personen". 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2025 zugestellt. Entsprechend begann die 30-tägige Frist für die Einreichung der Beschwerde in Strafsachen am 11. März 2025 zu laufen und endete am 9. April 2025 (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 BGG). Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 9. April 2025 (Poststempel) der Schweizerischen Post und reichte sie mithin rechtzeitig ein. Soweit er (sinngemäss) vorbringt, die Frist für die Einreichung der Beschwerde lasse sich der angefochtenen Verfügung bzw. deren Rechtsmittelbelehrung nicht entnehmen bzw. sei "nicht korrekt erkennbar", hat er mangels Beschwer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seines Vorbringens. 
 
4.  
Art. 81 StPO regelt den Aufbau und den Inhalt von Endentscheiden. Die Einleitung eines Entscheids enthält das sogenannte Rubrum mit Angaben insbesondere über das urteilende Gericht, dessen personelle Zusammensetzung und das Datum des Entscheids. Das Rubrum der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2025 wird diesen Anforderungen gerecht. Es bezeichnet das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, als urteilendes Gericht und führt Abteilungspräsident Arnold, der als Einzelrichter entschieden hat, als am Entscheid mitwirkenden Richter auf. Als amtende Gerichtsschreiberin wird Gerichtsschreiberin Arnold genannt. Dass der namentlich genannte Abteilungspräsident und die namentlich genannte Gerichtsschreiberin der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern angehören, ergibt sich ohne Weiteres aus dem auch online einsehbaren Staatskalender 2025 des Kantons Luzern und lässt sich im Übrigen, in Bezug auf Gerichtsmitglieder, auch dem Internetauftritt des Kantonsgerichts Luzern entnehmen. Angesichts dessen erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer befürchtet, beim fraglichen Abteilungspräsidenten und der Gerichtsschreiberin könnte es sich womöglich "nicht um gerichtlich legitimierte Personen" handeln. Anhaltspunkte, die seine Befürchtung stützen könnten, vermag er nicht zu nennen. Inwiefern die angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht formell mangelhaft sein und Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll, ist den zum Teil abwegigen Ausführungen in der Beschwerde (wonach es sich beim Abteilungspräsidenten/bei der Gerichtsschreiberin um Vertreter eines Dritten handeln könnte, so etwa um das in Luzern tätige Bestattungsunternehmen "B.________") nicht im Geringsten zu entnehmen. 
 
5.  
Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Auch Stellvertreter und Stellvertreterinnen (andere Richter und Richterinnen oder andere Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des gleichen Gerichts bzw. derselben Abteilung des Gerichts) können die Ausfertigung des Urteils "i.V." unterschreiben (vgl. Urteil 7B_164/2022 vom 14. August 2023 E. 3), was sich hinsichtlich des Kantonsgerichts Luzern aus dessen Geschäftsordnung (GOKG; SRL 263), insbesondere aus § 31 Abs. 2 lit. b und c GOKG ergibt. Inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 80 Abs. 2 StPO) bzw. eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (§ 31 Abs. 2 lit. b und c GOKG) vorliegen könnte, weil die angefochtene Verfügung seitens der Gerichtsschreiberin "i.V." unterzeichnet worden ist, vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz zu sagen. 
 
6.  
Auf die zum Teil querulatorisch anmutende Beschwerde ist mangels Beschwer bzw. mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Felten 
 
Die Gerichtsschreiberin : Arquint Hill