Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_347/2024  
 
 
Verfügung vom 3. September 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Falsche Anschuldigung etc.; Verfahrensabschreibung infolge Rückzugs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Januar 2024 (SB230445-O/U/jv). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
Rechtsanwalt Fingerhuth reichte am 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2024 ein. Es wurde das Verfahren 6B_347/2024 eröffnet. 
A.________, der eine eigene Beschwerde gegen das referenzierte Urteil erhoben hat (vgl. Verfahren 6B_223/2024), erklärte in einer an das Bundesgericht gerichteten Mitteilung vom 29. April 2024, Rechtsanwalt Fingerhuth keine Vollmacht erteilt zu haben und diesem eine solche auch nicht zu erteilen. 
Am 30. April 2024 zog Rechtsanwalt Fingerhuth die von ihm eingereichte Beschwerde zurück. Das Verfahren 6B_347/2024 ist ohne Kosten von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 6B_347/2024 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. September 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill