Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_361/2024  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline David, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
2. B.B.________, 
handelnd durch C.B.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Brasey, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit Kindern; Anklagegrundsatz etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 5. März 2024 (O1S 23 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ lebte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden von Mitte Juli 2019 bis Mitte Juni 2020 als Untermieter im Einfamilienhaus der Familie B.________ in U.________. Im Verlaufe der Zeit war er gelegentlich als Babysitter der damals 8-jährigen B.B.________ tätig. A.________ wird vorgeworfen, B.B.________ zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 nach dem Spielen auf dem Trampolin im Garten entgegen deren Willen und Abwehr angewiesen zu haben, sich auszuziehen. Er habe sie unter dem Vorwand der Zeckenkontrolle am ganzen nackten Körper abgesucht. Dabei habe er sie unter anderem mit seinen Händen auch an deren Gesäss und im Genitalbereich angefasst, indem er die Gesässbacken und ihre Schamlippen auseinandergespreizt habe. Letztere Handlung habe B.B.________ Schmerzen bereitet und ihr auch am nächsten Tag noch wehgetan. 
 
B.  
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden sprach A.________ am 12. Juli 2022 vom Vorwurf des Nichtanmeldens bei der Gemeinde gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 5 des Registergesetzes von Appenzell Ausserrhoden vom 29. Oktober 2018 (bGS 122.1) frei. Sie verurteilte ihn wegen sexueller Handlungen mit Kindern (begangen zwischen Ende Mai 2020 und Anfang Juni 2020) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--. Ferner verbot sie A.________ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 
A.________ erhob gegen das Urteil Berufung. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellte mit Urteil vom 5. März 2024 unter anderem die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs fest. Es erklärte A.________ der sexuellen Handlungen mit Kindern (begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020) schuldig. Im Strafpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, er sei unter Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von Fr. 800.--, zzgl. Zins zu 5 % ab dem 5. November 2020, zuzusprechen. Die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden. Ferner sei ihm eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten (zahlbar an die Rechtsvertreterin, zzgl. MwSt.) auszurichten. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 17. Mai 2024 präsidialiter abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Der Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers erweist sich daher als gegenstandslos (Beschwerde S. 4). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Grundsatzes der "double instance" und seiner Verteidigungsrechte. Zusammengefasst macht er geltend, die kantonalen Instanzen hätten ihren Urteilen verschiedene Deliktszeiträume zugrunde gelegt. Gemäss Anklageschrift sei der Zeitraum von Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 angeklagt gewesen. Die erste Instanz sei aber davon abgewichen und von einem Tatzeitpunkt Ende Mai 2020 bis Mitte Juni 2020 ausgegangen. Die Vorinstanz habe dann ihrerseits auf den Zeitraum gemäss Anklageschrift abgestellt und ihn für angebliche sexuelle Handlungen "begangen zwischen Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020" verurteilt. Unter diesen Umständen sei es für ihn unklar, gegen welchen Zeitraum er sich nun zu wenden habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 11 und S. 12 ff. Ziff. 26 ff.).  
 
2.2. Die Vorbringen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
Sofern sich der Beschwerdeführer zur gerügten Verletzung des Anklageprinzips durch die erste Instanz äussert, kann er nicht gehört werden. Diesen Einwand hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Mangels (materieller) Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann auf die erstmals vor Bundesgericht gemachten Ausführungen daher nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.). Im Verfahren 6B_640/2011 (Urteil 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.4), auf dessen Urteil sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bezieht (Beschwerde S. 13 Ziff. 29), war der kantonale Instanzenzug vor der Anrufung des Bundesgerichts demgegenüber ausgeschöpft worden. 
Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist sodann einzig das Urteil der Vorinstanz vom 5. März 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer selber aus, die Vorinstanz habe dem vorliegenden Schuldspruch den angeklagten Zeitraum zugrunde gelegt (Beschwerde S. 13 Ziff. 30). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit offensichtlich nicht gegeben. Dass es für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen unklar gewesen sein soll, gegen welchen Zeitraum er sich vor Bundesgericht wenden soll (Beschwerde S. 14 Ziff. 32), ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Verletzung seiner Verteidigungsrechte erweist sich daher vorliegend ebenfalls als unbegründet. 
Das Prinzip der "double instance" gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG ist auch nicht verletzt. Die Vorinstanz hat als oberes (kantonales) Gericht mit voller Kognition hinsichtlich aller Tat- und Rechtsfragen als Rechtsmittelinstanz entschieden. Art. 80 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone nicht, einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug vorzusehen (Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.3). Inwiefern die in Art. 32 Abs. 3 BV verankerte Rechtsmittelgarantie in Strafsachen verletzt ist, ist weder erkennbar noch dargelegt (vgl. BGE 128 I 237 E. 3, wonach Art. 32 Abs. 3 BV lediglich besagt, dass Rechtsmittelinstanzen für die Überprüfung erstinstanzlicher Strafurteile zur Verfügung gestellt werden müssen). 
Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt (Beschwerde S. 13 Ziff. 31). Denn er begründet dies einzig mit den geltend gemachten Unstimmigkeiten bezüglich des Deliktzeitraums. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie eine sexualbezogene Handlung bejahe und den Begriff der "eindeutigen" sexuellen Handlungen verkenne. Die ihm angelasteten Handlungen hätten sich anlässlich einer Zeckenkontrolle abgespielt. Da somit der medizinische Aspekt im Vordergrund gestanden habe, sei von einer sog. ambivalenten Handlung auszugehen. Die Vorinstanz stelle zu Recht nicht in Abrede, dass die Untersuchung objektiv erforderlich gewesen sei. Diese Kontrolle sei im sozialadäquaten Bereich anzusiedeln. Zudem gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, er habe vorsätzlich gehandelt. Es sei nicht nachgewiesen, dass er sich über die angeblich sexuelle Bedeutung seines Handelns im Klaren gewesen sei (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 11 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, es sei von zwei Zeckenkontrollen auszugehen, die beide im Zimmer der Mutter der Privatklägerin stattgefunden hätten. Unbestritten sei, dass sich die Privatklägerin zumindest bei einer dieser Kontrollen auf Geheiss des Beschwerdeführers habe nackt ausziehen müssen, dass sie nackt ihre Beine gespreizt, der Beschwerdeführer ihren Genitalbereich angeschaut und die Gesässbacken der Privatklägerin mit seinen Händen auseinandergezogen habe. Umstritten sei hingegen, ob er bei dieser Kontrolle auch ihre Schamlippen auseinandergezogen habe (angefochtenes Urteil S. 22 E. 2.5.3). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin verschiedene Realkennzeichen aufweisen würden, schlüssig seien und sich zu einem stimmigen Gesamtbild fügen würden. Sie erachtet die Angaben der Privatklägerin deshalb als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 24 E. 2.5.3.1 am Ende). Demgegenüber seien die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht schlüssig und nicht konstant. Sie würden kein stimmiges Ganzes bilden und insgesamt wenig glaubhaft wirken (angefochtenes Urteil S. 29 E. 2.5.3.2 am Ende). Die Vorinstanz erachtet es letztendlich als erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 anlässlich einer Zeckenkontrolle nebst den Gesässbacken der Privatklägerin auch deren Schamlippen mit seinen Händen auseinandergezogen habe (angefochtenes Urteil S. 29 E. 2.5.3.3).  
Die Vorinstanz erwägt, indem der Beschwerdeführer die damals achtjährige Privatklägerin angewiesen habe, sich nackt auszuziehen, die Beine zu spreizen und er danach eine manuelle Kontrolle des Gesässes und Intimbereichs der Privatklägerin durch das Auseinanderziehen der Gesässbacken und Schamlippen durchgeführt habe, habe er bei ihr objektiv eindeutig sexualbezogene Handlungen vorgenommen. Diese Handlungen des Beschwerdeführers - Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen - würden allein nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Dass der Beschwerdeführer die Kontrolle in einer Art Automatismus durchgeführt haben wolle, ändere nichts an der eindeutigen Sexualbezogenheit. Der Vorfall habe sich im Schlafzimmer der Mutter der Privatklägerin in deren Abwesenheit abgespielt, d.h. die damals achtjährige Privatklägerin sei mit dem 17 Jahre älteren Beschwerdeführer allein gewesen. Es sei keine flüchtige, zufällige Berührung gewesen, sondern ein absichtliches Anfassen, das der Beschwerdeführer mit der Anweisung an die Privatklägerin, sich nackt auszuziehen und die Beine zu spreizen, in die Wege geleitet habe. Insofern komme es nicht auf das von ihm geltend gemachte subjektive Empfinden, wonach er keinen sexuellen Bezug hergestellt habe, und das von ihm behauptete Motiv, er habe lediglich eine Zeckenkontrolle vornehmen wollen, an. Ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Handlungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Diese seien geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern sei damit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 31 f. E. 3.3). 
In subjektiver Hinsicht verweist die Vorinstanz zunächst vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen und die Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin, wonach der Beschwerdeführer mit seinem persönlichen Erfahrungshintergrund - er sei wegen grenzüberschreitender Handlungen an Kindern gerügt und als Lagerleiter gesperrt worden - gewusst habe, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen einen sexuellen Bezug hätten. Der sozialen Wertung seines Tuns sei er sich bewusst gewesen und ebenso, dass die Durchführung der Zeckenkontrolle bzw. seine Handlungen nicht dadurch gerechtfertigt seien, dass er sich als nahe Bezugsperson sehe. Er habe um das Alter der Privatklägerin gewusst. Wäre es ihm um eine Gefahrenbeseitigung (eines allfälligen Zeckenbefalls) gegangen, hätte er die Mutter auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Kontrolle hinweisen können. Der Beschwerdeführer habe mit Wissen und Willen gehandelt. Der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Somit sei er der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 32 E. 3.3). 
 
3.3. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, wird gemäss aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; je mit Hinweis).  
Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_545/2024 vom 26. Mai 2025 E. 2.1.1; 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; je mit Hinweisen). 
Soweit die Verhaltensweisen des Täters äusserlich weder neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen, wird in Rechtsprechung und Lehre von ambivalenten Handlungen gesprochen. Um solche handelt es sich etwa bei gynäkologischen Untersuchungen durch einen Arzt oder der Körperpflege bei einem Kleinkind oder einer hilfsbedürftigen Person (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; ablehnend zum Begriff der ambivalenten Handlungen PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 35 Vor Art. 187 StGB; Urteil 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 IV 31 mit Hinweisen). Keine sexuelle Handlung ist anzunehmen, wenn die Untersuchung bzw. die Behandlung erforderlich (bzw. medizinisch indiziert) ist und sie lege artis vorgenommen wird oder wenn eine blosse Ungeschicklichkeit vorliegt. Das gilt auch für Berührungen der Geschlechtsteile, die zum Zweck der Körperpflege einer hilflosen Person erfolgen, soweit das Gesamtgeschehen nach dem Urteil eines objektiven Beobachters als Säuberungshandlung, mithin nicht als sexuelle Handlung erscheint (vgl. BGE 105 IV 37; Urteile 6B_785/2011 vom 29. Juni 2012 E. 3.1; 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.1; 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.4; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 IV 31 mit Hinweisen). 
Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes erheblich sind. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.H. auf BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Um sexuelle Handlungen handelt es sich namentlich auch beim Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, der Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, beim längeren oder intensiven Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, bei einem spürbaren oder lang anhaltenden Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, aber auch bei kurzen, leichten Griffen an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Immer gilt indes, dass die gesamten Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.7; PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 187 StGB). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falls nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass das Auseinanderziehen der Gesässbacken und Schamlippen des nackten achtjährigen Mädchens durch den Beschwerdeführer mit den Händen objektiv eine sexuelle Handlung i.S.v. Art. 187 StGB darstellt. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer (17 Jahre älter als die damals achtjährige Privatklägerin) im Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls als betreuender Erwachsener alleine mit dem Mädchen im Haus. Er lebte seit rund neun Monaten bei deren Familie als Untermieter und übernahm seit etwa einem halben Jahr gelegentlich die Funktion eines Babysitters für die Privatklägerin (angefochtenes Urteil S. 28 E. 2.5.3.2). Nachdem das Kind auf dem Trampolin im Garten gespielt hatte, wies der Beschwerdeführer es an, ins Schlafzimmer der Mutter zu gehen, sich vollständig auszuziehen und seine Beine zu spreizen, weil er es auf Zecken untersuchen müsse. Gemäss den von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Privatklägerin versuchte sie sich zunächst verbal und danach körperlich mit Wegstossen gegen die Anweisung, sich nackt auszuziehen, zu wehren (angefochtenes Urteil S. 22 und S. 24 E. 2.5.3.1). Der Beschwerdeführer machte dennoch weiter. Im Lichte dieser Umstände scheidet jede Einordnung des Auseinanderziehens der Gesässbacken und Schamlippen der Privatklägerin mit den Händen unter die Gruppe der ambivalenten Verhaltensweisen aus. Vielmehr erscheinen diese Handlungen für einen Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen.  
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz keineswegs davon aus, dass die von ihm vorgenommene Zeckenuntersuchung erforderlich gewesen sei und den üblichen Rahmen nicht gesprengt habe (Beschwerde S. 10 Ziff. 18). Denn hierzu hält die Vorinstanz fest, es sei schwer nachvollziehbar bzw. undenkbar, dass der Beschwerdeführer, der über Erfahrung als Kinderlagerleiter verfüge und (zumindest) in einem Kurs bereits mit der Zeckenthematik konfrontiert worden sei, im Zusammenhang mit einer Zeckenuntersuchung nicht hinsichtlich deren zeitlichen Dringlichkeit und Notwendigkeit, insbesondere was die die Kontrolle vornehmende Person betreffe, differenzieren könne. Eine zeitliche Dringlichkeit sei zudem klar nicht gegeben gewesen, da die Mutter der Privatklägerin in der Regel um 23 Uhr heimgekommen sei und die Zeckenkontrolle somit am folgenden Morgen hätte vornehmen können (angefochtenes Urteil S. 27 f. E. 2.5.3.2). Das Auseinanderziehen der Gesässbacken und Schamlippen sei keine sozialadäquate Handlung gewesen, auch wenn der körperliche Kontakt von kurzer Dauer gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 31 E. 3.3). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers weist eindeutig eine Intensität auf, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin als erheblich zu qualifizieren ist. 
 
3.4.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestands richtet, verletzt die Vorinstanz ebenfalls kein Bundesrecht. Zu Recht nimmt sie an, dass dem Beschwerdeführer, mit seinem Erfahrungshintergrund, die sexuelle Bedeutung der ihm angelasteten Handlungen klar sein musste. Zureichende Gründe dafür, aus denen sich der Beschwerdeführer hätte für berechtigt halten können, sind nicht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 32 E. 3.3; erstinstanzliches Urteil S. 34 f. E. 4.5.2).  
 
3.5. Der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
4.  
Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers ist mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; Beschwerde S. 2). 
Seine weiteren Anträge begründet der Beschwerdeführer sodann einzig mit dem beantragten Freispruch (Beschwerde S. 2 und S. 14 Ziff. 34). Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, da es bei der Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern bleibt. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit entfällt auch die Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini