Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_362/2025  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Schertenleib. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Grundsatz in dubio pro reo, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 17. März 2025 (SST.2024.283). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft A.________ vor, er habe am 
15. Juli 2022 um 00.45 Uhr auf der Autobahn A1 in U.________ in Fahrtrichtung V.________ mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge (6 km/h) um 46 km/h überschritten. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe er wissentlich und willentlich eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen bzw. eine solche Gefahr zumindest in Kauf genommen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ in Bestätigung des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 5. Dezember 2023 am 17. März 2025 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG freizusprechen. Er sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 lit. a der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11) mit einer Ordnungsbusse zu belegen. Diese sei gemäss Anhang 1, Ziff. 3, 303.3 lit. b OBV, auf Fr. 60.-- festzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich seien sämtliche Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten) auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei ausgangsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit der 
E-Mail des Polizeibeamten vom 21. Januar 2025 und rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe Art. 147 StPO verletzt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Urteil der Vorinstanz als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid das Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt seines Rechtsmittels bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss zudem in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 133 III 639 E. 2; Urteile 6B_381/2025 vom 26. August 2025 E. 4; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1; vgl. ferner BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1). Das angefochtene Urteil befasst sich nicht mit den Rügen, die E-Mail vom 21. Januar 2025 sei in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden bzw. könne gar nicht als Beweis dienen. Dass der Beschwerdeführer die Rüge vor der Vorinstanz erhoben hätte und die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht behandelt habe, behauptet er nicht. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 4.4.1; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_892/2017 vom 3. April 2019 E. 2.2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass bei der Signalisationsanlage bei Kilometer 97.600 auf der rechten Seite oder in der Mitte ein Signal geschaltet, tatsächlich in Betrieb und für ihn erkennbar gewesen sei, das eine Höchstgeschwindigkeit von  
80 km/h signalisiert habe. Dadurch habe sie namentlich den Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. 
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Personenwagen am 15. Juli 2022 um 00.45 Uhr auf der Autobahn A1 in U.________ in Fahrtrichtung V.________ gelenkt habe und dabei eine toleranzbereinigte Geschwindigkeit von 126 km/h gefahren sei. Strittig sei hingegen die damals signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der polizeilichen Grosskontrolle in der Autobahnüberdachung U.________ (Kilometer 98.04) und vor der Radarmessung (Kilometer 97.500), mithin die Signalisation bei Kilometer 97.600 (angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 3). Sie erwägt, die Geschwindigkeitssignalisation bei Kilometer 97.600 habe gemäss Schaltprotokoll zum Tatzeitpunkt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angezeigt. Gemäss Polizeibericht vom 6. Januar 2023 seien dort rechts- und linksseitig Wechselsignale für die Geschwindigkeitsanzeige angebracht gewesen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, aus dem Schaltprotokoll ergebe sich etwas anderes, verkenne er, dass die grafische Darstellung des Schaltprotokolls zwar mehrere Signalisationsfelder zeige, jedoch nur die zwei Schaltflächen mit dem Zeichen "A" (A2 und A3) Geschwindigkeitsanzeigen beträfen und das graue Quadrat ohne Bedeutung sei, da es nicht bestückt gewesen sei. Es gebe somit keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass hier, wie im Gesetz nach Art. 103 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) vorgesehen, links und rechts eine Geschwindigkeitsanzeige vorhanden gewesen sei. Eine Diskrepanz zwischen effektiver Situation und Schaltprotokoll bestehe somit nicht. Das Geschwindigkeitssignal links - beleuchtet oder nicht - sei defekt und daher mit Klebeband in X-Form durchgestrichen gewesen, wobei sich eine solche physische Manipulation auf der Abdeckung des Signals dem Schaltprotokoll nachvollziehbarerweise nicht entnehmen lasse. Auch sei beim Beschwerdeführer, der diesen Autobahnabschnitt täglich befahre, davon auszugehen, dass ihn diese Signalisation nicht verwirrt habe. Vielmehr ergebe sich aus seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach der Geschwindigkeitsüberschreitung, dass er davon ausgegangen sei, es gelte die übliche Geschwindigkeit auf dieser Strecke von 100 km/h. Mit Blick auf diese Aussage müsse geschlossen werden, dass er auf die Signalisation überhaupt nicht geachtet habe. Soweit er später etwas anderes behauptet habe, sei dies als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. Er habe die Signalisationstafel am rechten Strassenrand ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen können, da sie gemäss Schaltprotokoll mit einer Helligkeit von 50 % beleuchtet gewesen sei. Zudem habe er laut seinen Angaben keine anderen Verkehrsteilnehmer vor sich gehabt, womit auch ausgeschlossen werden könne, dass ihm die Sicht auf die Signalisation versperrt gewesen sei. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne er aus dem eingereichten Foto betreffend den 28. Januar 2025, da im vorliegenden Verfahren nicht die Signalisation an diesem Tag Gegenstand sei und das Foto auch gar nicht die Signale bei Kilometer 97.600 zeige. Für sie - die Vorinstanz - sei daher mit der Erstinstanz erstellt, dass im Bereich der Radarmessung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt gewesen sei und der Beschwerdeführer diese nach Abzug der Sicherheitsmarge um 46 km/h überschritten habe (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 6 f.).  
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 24 E. 2.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1;  
145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer belässt es weitestgehend dabei, lediglich seine eigene Sicht der Dinge und seine eigene Darstellung des Sachverhalts zu präsentieren, ohne sich dabei begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, er verfüge über einen tadellosen Leumund und habe seit über 30 Jahren ohne Beanstandungen Fahrzeuge geführt, was bei der Sachverhaltsfeststellung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Ebenso gilt dies für seinen Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der zuständige Messfunktionär statt des Signals bei Kilometer 97.600 dasjenige bei Kilometer 96.45 fotografiert habe. Es sei ja durchaus möglich, dass dieser bei Kilometer 97.600 gar keine Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen und daher - um seine Kontrolle nicht obsolet zu machen - einfach das nächstfolgende Signal fotografiert habe.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass bei der Signalanlage bei Kilometer 97.600 ein für den Beschwerdeführer ersichtliches Signal geschaltet war, das die Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h auswies. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Erläuterungen in der  
E-Mail des Polizeibeamten vom 21. Januar 2025, das Schaltprotokoll und den Polizeibericht vom 6. Januar 2023 (vgl. zum Ganzen E. 2.2 oben). Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Würdigung vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz sich unter anderem auf das Schaltprotokoll als Beweismittel stützt, ist entgegen seinen Ausführungen unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass die Signale bei Kilometer 98.51 - die gemäss den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers von derselben Anlage gesteuert werden wie jene bei Kilometer 97.600 - am 28. Januar 2025 gleichzeitig 100 km/h und 80 km/h angezeigt hätten, muss nicht gefolgert werden, dass die Signalisation bei Kilometer 97.600 zum Tatzeitpunkt fehlerhaft war. Ebenso wenig muss daraus auf eine grundlegende Störung bzw. Fehlerhaftigkeit der zugehörigen Schaltanlage geschlossen werden. Da das Schaltprotokoll zudem auf elektronischer Datenverarbeitung beruht, weist es offensichtlich keine Informationen zu physischen Manipulationen oder Abdeckungen einzelner Signale aus - wie etwa zum unbestrittenermassen abgeklebten Signal links. Weder das Fehlen entsprechender Informationen noch der Umstand, dass nicht alle Signale der Anlage gemeinsam und gleichzeitig geschaltet werden, lassen die Berücksichtigung des Schaltprotokolls als Beweismittel als willkürlich erscheinen. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie auf die Auskunft des Polizeibeamten in dessen E-Mail vom 21. Januar 2025 abstützt, ohne von diesem weitere Angaben zu seinen Abklärungen, namentlich zu einer angeblichen Fehlfunktion der Anlage, zu verlangen. Die Vorinstanz konnte damit in Würdigung der vorhandenen Beweismittel entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne Foto der Signalisation zum Tatzeitpunkt willkürfrei darauf schliessen, dass bei der Signalanlage bei Kilometer 97.600 ein für den Beschwerdeführer ersichtliches Signal geschaltet war, das die Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h auswies. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bzw. von Art. 10 Abs. 3 StPO oder Art. 6 Ziff. 2 EMRK ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Damit braucht auf die gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung erhobenen Rügen nicht eingegangen zu werden. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe sich zu den Sachverhaltselementen, die er vorgetragen habe, nicht geäussert. Sie habe die Pflicht gehabt, sich in ihrer Begründung mit diesen auseinanderzusetzen und sie unter dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu würdigen. Weiter habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen, dass der Messfunktionär vorliegend die falsche Signalanlage fotografiert habe. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation über die bereits behandelte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 2.4 soeben) hinaus eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen will, ohne dies jedoch ausdrücklich zu rügen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Begründungspflicht gebietet entgegen seiner Ansicht nicht, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2 und 2.4 oben) ergibt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.  
Seine Anträge betreffend Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib