Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_368/2025  
 
 
Urteil vom 4. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan von Burg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung; Strafzumessung; Landesverweisung; Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 10. Dezember 2024 (O1S 24 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. August 2023 verurteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden A.________ wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten sowie mehrfacher strafbarer Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179 ff. StGB) zu 19 Monaten Freiheitsstrafe und 105 Tagessätzen Geldstrafe, beides bedingt, sowie zu Fr. 200.-- Busse. Auf eine Landesverweisung verzichtete es. 
Das von allen Parteien angerufene Obergericht Appenzell Ausserrhoden schrieb am 10. Dezember 2024 das Berufungsverfahren mit Bezug auf die Tätlichkeiten infolge Rückzugs ab. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche, soweit diese nicht in Rechtskraft erwachsen waren, und die Sanktionen, wobei es die Probezeit von zwei auf drei Jahre erhöhte. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren an. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei nicht erfüllt, da es an einer ausreichenden Drucksituation bzw. Nötigungshandlung, an der erforderlichen Kausalität und am Vorsatz fehle. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB (in der zur mutmasslichen Tatzeit im August 2020 gültig gewesenen Fassung) begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
 
 
1.1.2. Der Tatbestand der Vergewaltigung bezweckt, wie derjenige der sexuellen Nötigung (aArt. 189 StGB), den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3).  
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer ein Widerstand unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit führt. Die Einwirkung auf das Opfer muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Die Auslegung der aArt. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 
E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügend qualifiziert (zum Ganzen: Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Der Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; 87 IV 66 E. 3). Dieser ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist 
(BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.3). 
 
1.1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwischen dem  
16. und 20. August 2020 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Beschwerdegegnerin 2, zum Beischlaf genötigt haben. Dabei sei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung über ihren vom Beschwerdeführer gewünschten Umzug nach Ägypten gekommen. Er habe sich auch über den mangelnden körperlichen und sexuellen Kontakt genervt. Auf seinen Druck hin habe ihm die Beschwerdegegnerin 2 den Reisepass des gemeinsamen Sohnes, die Bank- und Kreditkarten sowie Bank-Unterlagen und PIN-Codes ausgehändigt. Anschliessend habe sie im Wohnzimmer weinend auf dem Sofa gesessen, worauf der Beschwerdeführer ihre Hand genommen und versucht habe, sie zu trösten und zu küssen, was sie mehrfach verbal abgelehnt habe. Sie sei verängstigt gewesen, weil keine gerichtliche Regelung des Sorgerechts bestanden habe. Das Ultimatum des Beschwerdeführers mit dem angedrohten Umzug nach Ägypten und der Ausreise mit dem gemeinsamen Sohn habe sie zudem massiv unter Druck gesetzt. Deshalb habe sie sich in der Folge mit dem Beschwerdeführer ins Schlafzimmer begeben in der Hoffnung, die Gegenstände zurückzuerhalten, wenn sie seinen Forderungen nachkomme. Im Schlafzimmer habe sich die Beschwerdegegnerin 2 auf Aufforderung des Beschwerdeführers aufs Bett gelegt und ausgezogen, worauf er sich auf sie gelegt habe und mit seinem erigierten Penis ungeschützt vaginal in sie eingedrungen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zu weinen begonnen, was der Beschwerdeführer gesehen habe, wobei sie auf die linke Seite zur Wand geschaut habe. Zudem habe sie zunächst noch versucht, ihn wegzudrücken, wobei sie "nein, ich will das nicht", gesagt habe. Verängstigt und unter Druck gesetzt sei sie zu weiterem Widerstand aber unfähig gewesen. Nach ungefähr zehn Minuten sei der Beschwerdeführer vaginal zum Samenerguss gekommen. Er habe all dies in der Absicht getan, seine Ehefrau gegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie stützt sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe konstant und grundsätzlich widerspruchsfrei ausgesagt, dass sie der Beschwerdeführer im Vorfeld des Übergriffs habe berühren wollen; sie habe dies aber nicht gewollt. Er habe gesagt, sie sei seine Ehefrau und er habe das Recht sie anzufassen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Situation anschaulich geschildert, als der Beschwerdeführer von ihr die Bankkarten und Reisepässe verlangt habe und sie ihm diese gegeben habe, wobei sie Angst gehabt habe, dass er mit dem Sohn ausreisen könnte. Auch in Bezug auf den weiteren Ablauf seien ihre Aussagen weitestgehend stimmig. In Bezug auf den Zeitpunkt des Weinens sei sich die Beschwerdegegnerin 2 unsicher gewesen (auf dem Sofa oder erst im Schlafzimmer). Unstimmig seien ihre Aussagen einzig mit Bezug auf ihre Gegenwehr und den Ort des Ausziehens. So habe sie nur in der zweiten Einvernahme ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer weggedrückt habe. Später habe sie erklärt, sie habe sich nicht aktiv gewehrt. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin 2 konstant angegeben, dem Beschwerdeführer verbal mitgeteilt zu haben, dass sie dies nicht möchte. Zum Ablauf des Ausziehens der Kleidung und zum Geschlechtsverkehr selbst seien keine Widersprüche festzustellen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe konstant geschildert, dass der Beschwerdeführer auf ihr gelegen und sie zur Seite geschaut habe; dabei habe sie geweint. Der Beschwerdeführer habe ihr die Reisepässe und Bankkarten nach dem Geschlechtsverkehr zurückgegeben. Sodann spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt habe. Sie habe auch innere Vorgänge geschildert, etwa, dass sie nie den "komischen Blick" des Beschwerdeführers vergessen werde und dass sie Angst gehabt habe. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei auch der Zeitpunkt der ersten Erwähnung des sexuellen Übergriffs relevant. So werde im Ein- und Austrittsbericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 17. Mai 2021 bzw. 22. Mai 2022 von Vergewaltigung gesprochen. Mithin habe die Beschwerdegegnerin 2 vor der Schilderung bei der Kantonspolizei mit Dritten darüber gesprochen. Sie habe auch nachvollziehbar erklärt, dass sie keine Anzeige erstatten wolle; es sei ihr zu viel. Dies erscheine vor dem Hintergrund, dass sie nach dem Geschlechtsverkehr schwanger geworden sei, das Kind aber im 7. Monat verloren habe, verständlich. Insgesamt seien ihre Aussagen glaubhaft.  
Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in jeder Hinsicht stimmig. So habe er in Bezug auf die Reisepässe und Bankkarten einmal erklärt, die Sachen hätten auf dem Glastisch gelegen, wogegen er zuvor angegeben habe, dass er die Sachen an sich genommen und der Beschwerdegegnerin 2 später zurückgegeben habe. Auch deren Gemütswandel zwischen dem Disput auf dem Sofa und dem Geschlechtsverkehr habe der Beschwerdeführer unrealistisch geschildert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich für ihn um "Versöhnungssex" gehandelt habe, nachdem er von der Beschwerdegegnerin 2 die Unterlagen herausverlangt habe und sie unmittelbar danach mit ihm ins Schlafzimmer gegangen sei. Er müsse gewusst haben, dass sie Angst verspürt habe. Auch mit Bezug auf die Dauer des Geschlechtsverkehrs und deren Anzahl während seines Aufenthalts im August 2020 in der Schweiz seien seine Aussagen widersprüchlich. Ferner sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 2 ins Schlafzimmer gegangen sei, als sie bereits wieder die Kontrolle über die Dokumente erlangt gehabt habe. Gestützt auf ihre Aussagen sei vielmehr davon auszugehen, dass sie die Dokumente erst nach dem Geschlechtsverkehr zurückerhalten habe. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 spreche auch, dass sie zugegeben habe, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnert und, dass sie sich im Verlauf der Einvernahmen explizit korrigiert habe. Derlei Realkennzeichen würden beim Beschwerdeführer fehlen, was angesichts der Dauer zwischen dem angeklagten Sachverhalt und der Einvernahme von rund eindreiviertel Jahren erstaune. Die Edition von Bankunterlagen, welche belegen sollten, dass die Beschwerdegegnerin 2 über eigenes Geld verfügt habe, sei nicht nötig. Sie habe betont, dass es ihr vor allem um den Sohn gegangen sei. Das Finanzielle sei ihr egal gewesen. Folglich könne für die Beurteilung des Unter-Druck-Setzens auf die Kontoauszüge verzichtet werden. 
Sodann sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Erektionsproblemen gelitten habe. Dies sei jedoch für den Tatvorwurf ohne Belang. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht behauptet, dass sie sich körperlich stark gewehrt hätte. Aufgrund ihres grundsätzlich passiven Verhaltens sei der Geschlechtsverkehr trotz der erektilen Dysfunktion möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer vor dem Geschlechtsverkehr eine Pille genommen habe. Nicht glaubhaft sei jedenfalls seine Aussage, wonach Sex für ihn unmöglich sei, wenn sich die Frau bewege. Aus der Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beziehung generell unklar bzw. ambivalent kommuniziert habe, was SMS-Nachrichten beweisen sollten, könne der Beschwerdeführer mit Bezug auf den fehlenden Konsens zum Geschlechtsverkehr nichts ableiten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre diesbezügliche Ablehnung verbal mitgeteilt und zudem geweint. Ob sie dem Beschwerdeführer danach belanglose Nachrichten geschickt oder in der Beziehung allgemein ambivalent kommuniziert habe, habe keinen Einfluss auf das unmittelbare "Nein" zum Geschlechtsverkehr. Der Anklagesachverhalt sei somit erstellt. Einzig in Bezug auf das Wegdrücken des Beschwerdeführers bestünden Zweifel, sodass zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass ihm die Beschwerdegegnerin 2 "nur" verbal und emotional gezeigt habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei. 
 
1.2.3. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei erfüllt.  
Es stehe fest, dass der Beischlaf vollzogen worden sei. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe er die Beschwerdegegnerin 2 dazu genötigt. Er habe von ihr die Reisepässe und Bankkarten verlangt, welche sie ihm ausgehändigt habe. Dies, weil er mit der Familie nach Ägypten habe zurückkehren wollen. Die Situation sei angespannt gewesen, weil er ihr eine Frist gesetzt habe, sich zu entscheiden. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 2 finanziell von ihrem Ehemann abhängig gewesen sei, habe sie vor allem Angst gehabt, dass er allein mit dem gemeinsamen Sohn nach Ägypten reisen würde. Für sie habe die realistische Befürchtung bestanden, dass sie so die Kontrolle über den Aufenthalt ihres Kindes verlieren würde. Diesbezüglich sei zu betonen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrere Jahre lang mehrheitlich allein für die Kinder gesorgt habe. Sie habe gewusst, dass der Beschwerdeführer Sex von ihr gewollt habe. Dies sei nach ihren glaubhaften Schilderungen jedes Mal nach längerer Abwesenheit der Fall gewesen, so auch im August 2020. Am Anfang habe sie sich noch entziehen können, dann sei er wütend geworden. Die Angst, dass der Beschwerdeführer mit dem Sohn ausreisen könnte, habe für die Beschwerdegegnerin 2 eine Art Drohung dargestellt. Für sie habe in diesem Moment nur der Ausweg bestanden, mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr zu haben. Nur so habe sie der Drucksituation entkommen können. Die Kausalität (zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg) sei gegeben. 
Mit Blick auf seine lebensfremden Schilderungen zum "Versöhnungssex" habe diese Kausalität dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Der Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 habe auch im Schlafzimmer fortgedauert. Entgegen seiner Ansicht sei nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 der Situation anders hätte entziehen können. Sie habe nach eigenen Angaben gewusst, dass der Beschwerdeführer nur aufhöre, wenn sie Geschlechtsverkehr mit ihm habe. Gegen seine Version spreche auch, dass er nach dem Vorfall im August 2020 nie mehr versucht habe, mit dem Sohn seine Mutter in Ägypten zu besuchen. Er habe dies wohl einzig ins Feld geführt, um gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 eine Drucksituation hervorzurufen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihren entgegenstehenden Willen zudem manifestiert, indem sie während des Beischlafs geweint bzw. zur Seite an die Wand geschaut und "nein, das will ich nicht" gesagt habe. Dies habe der Beschwerdeführer mitbekommen müssen. Die emotionale Abwehr durch das Weinen stelle eine Willensbezeugung der Beschwerdegegnerin 2 dar, welche er nicht hätte übergehen dürfen. Indem der Beschwerdeführer trotz des klaren Willens der Beschwerdegegnerin 2 den Vaginalverkehr vollzogen habe, sei von Vorsatz auszugehen. Dieser beziehe sich auch auf das Nötigungsmittel. Der Beschwerdeführer habe um die Ängste gewusst, die er mit seinem Verhalten bei der Beschwerdegegnerin 2 ausgelöst habe. Er habe die Reisepässe an sich genommen und erklärt, er werde mit dem Sohn nach Ägypten reisen, um die Beschwerdegegnerin 2 unter Druck zu setzen, sie gefügig zu machen und zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Er habe das Nötigungsmittel somit vorsätzlich eingesetzt und sich der Vergewaltigung schuldig gemacht. 
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das Abstellen der Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Er habe stets bestritten, dass sie zum Geschlechtsverkehr "Nein" gesagt habe. Damit erschöpft sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und nimmt bloss eine eigene Beweiswürdigung vor, was unzulässig ist. Entgegen seiner Auffassung besteht sodann kein Widerspruch darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Geschlechtsverkehr zunächst ausdrücklich ablehnte, ihn aber dann nach eigenen Angaben "über sich ergehen" liess. Das vorinstanzliche Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ist auch nicht deshalb willkürlich, weil diese erst auf Nachfrage ausgesagt haben soll, sie habe ausdrücklich "Nein" zum Geschlechtsverkehr gesagt.  
Eine eigene Beweiswürdigung nimmt der Beschwerdeführer auch vor, wenn er einwendet, er habe das Weinen der Beschwerdegegnerin 2 während des Streits, aber nicht während des Beischlafs mitbekommen. Davon, dass ihn die Beschwerdegegnerin 2 nicht ansah bzw. zur Seite schaute, geht auch die Vorinstanz aus. Trotzdem ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz, namentlich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, annimmt, der Beschwerdeführer habe deren Weinen auch beim Beischlaf mitbekommen. Wenn er anführt, die Beschwerdegegnerin 2 habe auch bei früheren, ähnlichen Vorkommnissen geweint, den Akt aber nicht als Vergewaltigung wahrgenommen, was die Vorinstanz ausser Acht lasse, lässt dies zudem keine Rückschlüsse auf den angeklagten Sachverhalt zu. 
Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie die Behauptung des Beschwerdeführers verwirft, dass es sich um "Versöhnungssex" gehandelt habe. Sie stützt sich wiederum auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und den geschilderten Ablauf des Streits mit anschliessendem Geschlechtsverkehr. Dabei geht die Vorinstanz nachvollziehbar von keinem Unterbruch aus, in dem es zu einer Versöhnung und gegenseitigen Annäherung gekommen wäre. Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin 2 geäusserte Angst, der Beschwerdeführer könnte infolge Aushändigung der Reisedokumente mit dem gemeinsamen Sohn nach Ägypten gehen, wodurch sie die Kontrolle über den Aufenthalt des Sohnes verlieren würde, ist schliesslich nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines ägyptischen Reisepasses des Sohnes war. 
 
1.3.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers als Vergewaltigung wertet. Dies gilt, entgegen seiner Auffassung, zunächst für den subjektiven Tatbestand, insbesondere das Wissen um die fehlende Zustimmung der Beschwerdegegnerin 2 zum Beischlaf. Dass der Beschwerdeführer dies erkennen musste und auch erkannte, steht willkürfrei und daher für das Bundesgericht verbindlich fest. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Beschwerdegegnerin 2 ihre Ablehnung "nur" nonverbal zum Ausdruck gebracht hätte. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es für die Tatbestandserfüllung genügt, wenn das Opfer den Beischlaf duldet. Die Vorinstanz wertet das Über-sich-ergehen-lassen zu Recht nicht als Zustimmung zum Beischlaf.  
Ebenso bejaht die Vorinstanz das Tatbestandselement der Nötigung zu Recht. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau den Reisepass des Sohnes sowie Bankkarten abnahm. Es ist daher plausibel anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2, wie der Beschwerdeführer wusste, aus Angst um den Verlust ihres Sohnes infolge dessen Ausreise nach Ägypten mit dem Kindsvater sowie aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit in den Beischlaf einwilligte, bzw. diesen über sich ergehen liess. Dies in der Hoffnung, den Beschwerdeführer milde zu stimmen und so die Dokumente wiederzuerlangen, was denn auch gelang. Die Vorinstanz stützt sich auch insoweit auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und nimmt daher zutreffend an, für sie habe in diesem Moment nur der Ausweg bestanden, sich in den Geschlechtsverkehr zu fügen. Nur so habe die Beschwerdegegnerin 2 der Drucksituation entkommen können. Damit ist die Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg gegeben. 
Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt, ändert an der Tatbestandsmässigkeit nichts. So kann die Beschwerdegegnerin 2 auch dann um den Verlust ihres Sohnes infolge Ausreise mit dem Vater nach Ägypten gefürchtet und der Beschwerdeführer diese Furcht geschaffen und ausgenutzt haben, wenn er stets in Besitz eines ägyptischen Reisepasses des Sohnes war. Die Vorinstanz begründet dies überzeugend. Namentlich weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer später nie mehr versucht habe, mit dem Sohn seine Mutter in Ägypten zu besuchen (oben E. 1.2.3). Es ist daher plausibel anzunehmen, dass er dieses Szenario bewusst anführte, um die Beschwerdegegnerin 2 gefügig zu machen, zumal gestützt auf deren Aussagen feststeht, dass er Geschlechtsverkehr haben wollte und dass er sie ins Schlafzimmer führte. Auch ist nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer die Drohung, mit seinem Sohn das Land zu verlassen, explizit aussprach. Dies resp. die Drucksituation ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gegenstand des Streits und dem Entzug der Ausweispapiere. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung fehlenden Drucks einen zeitlichen Unterbruch bzw. "Versöhnungssex" geltend macht, entfernt er sich vom massgebenden Sachverhalt ohne Willkür darzutun. 
 
1.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung ist rechtens. Soweit er die Strafzumessung und die Landesverweisung anficht, begründet er dies einzig mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt