Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_37/2025  
 
 
Urteil vom 27. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Fildir. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 
(SK 23 246). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 2. März 2023 der sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Es verwies A.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Zudem sprach es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________, welche sich auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung beschränkte, bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den vorinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte ihn am 12. Juni 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und setzte die Probezeit auf fünf Jahre fest. Es ordnete ebenfalls eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren mitsamt Ausschreibung im SIS sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist ist sie mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit bleiben die mehrere Monate nach Beschwerdeerhebung eingereichten Schreiben der Pflegemutter, des Arbeitgebers und des neuen Fussballtrainers des Beschwerdeführers vor Bundesgericht unbeachtlich. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die angeordnete Landesverweisung. Im Wesentlichen macht er eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK geltend und bringt vor, eine Rückführung nach Somalia sei unzumutbar.  
 
2.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) und führt an, selbst bei Annahme eines Härtefalls falle die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Landesverweisung tangiere zwar sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Eine Verletzung desselben liege jedoch nicht vor. Vollzugshindernisse seien ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Nötigung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.  
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde wegen sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt. 
 
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2;  
144 IV 332 E. 3.3.1). 
 
2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.2; 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). 
 
2.3.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 151 I 248 E. 5.6.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.3.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).  
 
2.3.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.8. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5 mit Hinweisen).  
 
2.4. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am xx.xx.2003 in U.________, Somalia, geboren, lebte ab seinem achten Lebensjahr mit der Grossmutter in Äthiopien und reiste nach deren Tod im Jahr 2017 in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch abgewiesen und er vorläufig aufgenommen wurde. Er besuchte hier das achte und neunte Schuljahr, absolvierte anschliessend zwei berufsvorbereitende Schuljahre und machte verschiedene Schnupperlehren sowie eine Vorlehre als Küchenangestellter. Zurzeit absolviert er eine Lehre als Montage-Elektriker EFZ. Sein Betreibungsregisterauszug weist keine Einträge auf. Er wohnt in einem eigenen Studio und spielt beim Fussballverein B.________. Seit dem  
xx.xx.2022 ist er Vater einer Tochter, welche bei der Mutter lebt. Er pflegt den Kontakt zu ihr über Besuche und gibt an, das Sorgerecht mit der Kindesmutter zu teilen und mit dieser in einer Beziehung zu sein. Finanziell kann er sie derzeit nicht unterstützen; als Lehrling verdient er monatlich Fr. 680.-- und wird vom Asylsozialdienst der Stadt Bern unterstützt. Auch zu seiner ehemaligen Pflegefamilie hat er regelmässigen Kontakt. Seine beiden Schwestern leben in Somalia. 
Ob die Vorinstanz im Lichte dieser Feststellungen das Vorliegen eines Härtefalls zu Recht verneint, kann offenbleiben. Sie nimmt nämlich - eventualiter - eine Interessenabwägung vor, die es im Folgenden zu überprüfen gilt. 
 
2.5. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe ein "nachvollziehbares" Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben. Dieses ergebe sich hauptsächlich aus seiner familiären Situation und der Lage in seinem Heimatland, werde aber durch die etlichen Vorstrafen, intakten Wiedereingliederungschancen in Somalia und den Umstand, dass eine Landesverweisung sein Recht auf Achtung des Familienlebens nicht verletze, relativiert. Im Ergebnis überwögen seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung daher nicht.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er nahm eine grössere Anzahl von sexuellen Handlungen an der damals noch minderjährigen Privatklägerin vor, welche bei dieser zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und zum Abbruch der schulischen Ausbildung führte. Dies geschah in einem besonders geschützten Umfeld: in den Räumlichkeiten der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, in der sie zu jener Zeit wohnten. Wie die Vorinstanz ausführt, handelt es sich bei der sexuellen Integrität um ein besonders schützenswertes Rechtsgut. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten ist als äusserst stark zu gewichten (Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Zwar liegt das Verschulden des Beschwerdeführers, wie er vorbringt, im unteren Bereich. Auch geht die Vorinstanz mit Blick auf Sexualdelikte von keiner Schlechtprognose bzw. signifikant erhöhten Rückfallgefahr aus. Sie verweist jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer auch noch an der Berufungsverhandlung keine Einsicht zeigte. Daran ändert nichts, dass er sich, wie er vorträgt, lediglich verteidigt haben soll. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, genügt für die Gewährung des bedingten Vollzugs das Fehlen einer Schlechtprognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2), während im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt. Gerade bei schweren Straftaten, wozu die sexuelle Nötigung zu zählen ist, kann bereits ein geringes Rückfallrisiko genügen (vgl. Urteil 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3 mit Hinweisen). Durch die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetzgebung zur Landesverweisung wurde die ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis weiter verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). Von erheblicher Bedeutung sind vorliegend auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers. Er ist zwar nicht einschlägig, aber mehrfach vorbestraft. Selbst nach dem erstinstanzlichen Urteil im hiesigen Verfahren trat er strafrechtlich in Erscheinung - wenn auch, wie er anführt, im "Bagatellbereich" (dazu unten E. 2.5.2). Davor wurde er unter anderem verurteilt wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung mit grossem Schaden und einfacher Körperverletzung. Zu Recht hegt die Vorinstanz vor diesem Hintergrund Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Entsprechend legt sie auch die Probezeit auf das gesetzliche Maximum - fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) - fest. Obgleich die Vorstrafen im Wesentlichen unter das JStGB fallen und keine Anlasstaten bilden, sind sie bei der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGE 149 IV 342 E. 2.5). Die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. In der wiederholten Delinquenz kommt das Rückfallrisiko zum Ausdruck - ein zentrales Element des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (BGE 149 IV 342 E. 2.5 mit Hinweisen). Dieses fällt vorliegend zulasten des Beschwerdeführers aus.  
 
2.5.2. Den bedeutenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber.  
Wie der Beschwerdeführer vorbringt, befindet er sich bereits seit acht Jahren in der Schweiz, was in Anbetracht seines jungen Alters eine lange Zeit darstellt. Auch die Vorinstanz weist darauf hin, dass dies rund einen Drittel seines bisherigen Lebens ausmacht. Die Kindheitsjahre verbrachte er zwar in Somalia und Äthiopien, aber die nicht weniger prägende Zeit der Adoleszenz fiel, wie er zu Recht anführt, in die Schweiz. Die Vorinstanz anerkennt auch seine gute sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie die grundsätzlich gute Integration aufgrund seiner Vorstrafen als relativiert betrachtet. Zwar handelt es sich bei der erneuten Delinquenz nach Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens um "Bagatelldelikte" im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Verkehrs (Urkundenfälschung und Erschleichen einer Leistung [geringfügiges Vermögensdelikt]). Die übrigen Vorstrafen (dazu oben E. 2.5.1) sind aber keineswegs zu verharmlosen. 
Wesentlich ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer hier eine kleine Tochter hat. Er wohnt zwar nicht mit ihr zusammen und aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich auch nicht, dass er sie, wie er anführt, "fast täglich" besuchen würde. Jedenfalls nimmt er aber sein Besuchsrecht wahr. Dass er keine Unterhaltsbeiträge zahlt, kann ihm angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (dazu oben E. 2.4) nicht vorgeworfen werden. Auch erscheint fraglich, ob es gerechtfertigt ist, einer fehlenden Angabe der Tochter in einem "Leumundsbericht" derart viel Gewicht beizumessen, wie es die Vorinstanz tut. Insoweit ist die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Urteil berechtigt. Ihm ist auch zu folgen, wenn er vorbringt, Ferienbesuche oder Kurzaufenthalte würden im Falle einer Landesverweisung nicht möglich sein. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, wird er sein Besuchsrecht nämlich - jedenfalls in den nächsten fünf Jahren - aufgrund des mit einer Landesverweisung einhergehenden Einreiseverbots (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG) nicht im Rahmen von Ferienbesuchen ausüben können; weder in der Schweiz noch - wegen der Ausschreibung im SIS - im Schengenraum (vgl. dazu BGE 151 I 248 E. 5.6.2). Richtig ist jedoch, dass selbst eine enge Eltern-Kind-Beziehung, wie die Vorinstanz darlegt, kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung bildet (vgl. Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.5.5 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) reicht es grundsätzlich aus, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann. Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (BGE 151 I 248 E. 5.6.1 mit Hinweisen), was vorliegend nicht zutrifft. Wenn also die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seiner Tochter über die modernen Kommunikationsmittel wahrnehmen, kann ihr gefolgt werden, selbst wenn das Kind derzeit noch sehr jung ist. Dass zur Mutter des Kindes oder zu den ehemaligen Pflegeeltern ein vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasstes Verhältnis bestehen würde und die Landesverweisung aus diesem Grund unzumutbar wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen allein, er sehe die Pflegeeltern viermal im Jahr und die Partnerin könne nicht nach Somalia ziehen, genügt nicht. 
Was die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland anbelangt, weist die Vorinstanz darauf hin, dass er dort mit seinen beiden Schwestern über ein gewisses familiäres Netz verfügt und sowohl mit der Landessprache als auch mit den Gepflogenheiten des Landes vertraut ist. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, es bestehe überhaupt kein familiäres Umfeld und er habe die Sitten und Gepflogenheiten nur bis zu seinem achten Lebensjahr erfahren bzw. sei mit diesen nie vertraut worden, zeigt er keine Willkür in den vorinstanzlichen Feststellungen auf (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die tatsächliche Lage in Somalia "völlig ausblenden" würde. Im Gegenteil: Sie anerkennt den niedrigen Lebensstandard und die instabilen Verhältnisse, weist jedoch darauf hin, die in der Schweiz begonnene Lehre werde auch in Somalia behilflich sein. Mit Blick auf den Vollzug führt sie aus, Rückführungen seien gemäss Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. Mai 2024 zwar aufwändig, aber - genauso wie freiwillige Ausreisen - möglich und zulässig. Dass der Beschwerdeführer, wie er vorträgt, bei einer Landesverweisung aufgrund von Vollzugshindernissen ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz verbleiben müsste, ist also unzutreffend. Daran ändert nichts, dass sich Somalia nicht auf der Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten gemäss Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311) befindet. Eine konkrete Gefährdung macht der Beschwerdeführer nicht geltend; der Verweis auf die generelle Armut und bewaffneten Auseinandersetzungen im Land genügt nicht (zu allfälligen Vollzugshindernissen aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia vgl. Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.5.2; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7). 
 
2.5.3. Im Ergebnis sind die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher zu gewichten als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht liegt nicht vor.  
 
2.6. Zur Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fildir