Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_371/2025  
 
 
Urteil vom 10. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte; mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Februar 2025 (4M 24 77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 19. Februar 2025 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. September 2019. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots wurde verzichtet, während eine Ersatzforderung von Fr. 200'000.-- erhoben wurde. Schliesslich wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_728/2024 vom 20. November 2024 E. 1; 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt nur, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings folgt aus der Begründung der Beschwerde, dass er auf die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung abzielt. Deswegen sei das angefochtene Urteil zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit kann trotz mangelhaft formuliertem Antrag grundsätzlich auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366  
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer gründete im Jahr 2017 mit B.________ die C.________ GmbH. Nach dem Ausscheiden von B.________ per 22. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Sein Bruder und seine Schwägerin waren Angestellte der C.________ GmbH.  
 
2.1.2. Ab dem 9. Januar 2020 war beim Bezirksgericht Luzern das Konkursverfahren über die C.________ GmbH hängig. Die Anzeige für die Konkursverhandlung vom 26. Februar 2020 und das Konkursbegehren vom 9. Januar 2020 wurden der C.________ GmbH am 4. Februar 2020 polizeilich zugestellt. Vom 3. September 2019 bis zur Konkurseröffnung am 26. Februar 2020 stand ein Opel Astra im Eigentum der C.________ GmbH und war auf diese eingelöst. Der Opel Astra wurde am 11. April 2019 und erneut am 12. September 2019 zu einem Schätzwert von Fr. 6'500.-- amtlich gepfändet. Das Konkursverfahren betreffend die C.________ GmbH wurde per 7. September 2020 mangels Aktiven eingestellt.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe den Opel Astra am 25. Februar 2020 für Fr. 3'000.-- an seine Schwägerin veräussert. Tags darauf sei über die C.________ GmbH der Konkurs eröffnet worden. Einen weiteren Tag später habe die Schwägerin das Kontrollschild des Opel Astra beim Strassenverkehrsamt in U.________ deponiert. Am 27. März 2020 habe die Schwägerin den Opel Astra für Fr. 11'000.-- an die D.________ GmbH des Bruders des Beschwerdeführers verkauft.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, von der Pfändung des Opel Astra gewusst und diesen zum Schaden der Gläubiger unter Wert an seine Schwägerin veräussert zu haben. Er trägt vor, nur sein Bruder habe den Pfändungen beigewohnt. Er selbst habe am 8. Januar 2018 eine Wohnung in V.________ gemietet und sei bis Ende Juli 2020 überwiegend in Deutschland gewesen. Zwar seien die Pfändungsurkunden an seine Adresse geschickt worden, allerdings nicht eingeschrieben. Daher sei der Nachweis einer Kenntnisnahme nicht erbracht.  
 
2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
 
2.4.1. Die Erstinstanz erachtete es aufgrund der Beweislage als erstellt, dass der Beschwerdeführer um die Pfändung des Opel Astra wusste, selbst wenn er die beiden Pfändungsprotokolle nicht persönlich signiert haben sollte. Die Erstinstanz stellt fest, zumindest der Bruder des Beschwerdeführers habe das Pfändungsprotokoll vom 11. April 2019 visiert. Zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder habe ein enges geschäftliches und privates Verhältnis bestanden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Bruder den Beschwerdeführer zumindest über die Pfändung informiert habe, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht an der genannten Pfändung anwesend gewesen sein. Zudem sei dem Beschwerdeführer am  
4. Februar 2020 die Vorladung für die Konkursverhandlung polizeilich zugestellt worden. Ihm sei also bewusst gewesen, dass sich die C.________ GmbH ab dem 9. Januar 2020 im Konkursverfahren befunden habe. Daher zweifle die Erstinstanz nicht daran, dass der Beschwerdeführer den Opel Astra am 25. Februar 2020 im Wissen um das Verfügungsverbot eigenmächtig sowie unter Wert veräussert habe. Damit sei auch der subjektive Sachverhalt gemäss Anklage bewiesen. 
 
2.4.2. Dieser Beweiswürdigung schliesst sich die Vorinstanz an. Sie verweist auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. So habe er vor dem Konkursamt angegeben, er habe den Opel Astra spontan auf einer Baustelle an eine unbekannte Person für Fr. 4'000.-- verkauft. Bei der Staatsanwaltschaft habe er erklärt, er habe den Opel Astra für Fr. 3'000.-- einem ihm unbekannten Mann aus Serbien verkauft, der Autos exportiere. Auf Konfrontation mit der Tatsache, dass seine Schwägerin die Kontrollschilder des Opel Astra am 27. Februar 2020 beim Strassenverkehrsamt in U.________ deponiert habe, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage. Er habe den Opel Astra am 25. Februar 2020 für Fr. 3'000.-- an seine Schwägerin verkauft. Eine angebliche Verwechslung mit einem Opel Vivaro, den er am 27. Februar 2020 einem Unbekannten auf einer Baustelle verkauft habe, machte der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz erst an der erstinstanzlichen Einvernahme geltend. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Konkursamt nur wenige Tage nach dem Verkauf des Opel Astra stattfand. Es sei daher unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er wisse nicht, wo der Opel Astra sei und an wen er ihn verkauft habe. Gleiches gelte für seine Behauptung, er habe den Opel Astra mit dem Opel Vivaro verwechselt. In den Akten seien zwar Unterlagen für einen Opel Vivaro der C.________ GmbH vorhanden. Doch dieses Fahrzeug sei nur für kurze Zeit, nämlich vom 27. April 2018 bis am 28. Mai 2018, auf die C.________ GmbH eingelöst gewesen und seither nicht mehr im Kanton U.________ registriert. Das dazugehörige Kontrollschild sei schon im Januar 2020 neu zugeteilt worden. Ein Beleg für den behaupteten Spontanverkauf des Opel Vivaro am 27. Februar 2020 sei nicht vorhanden, obwohl der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ausgesagt habe, normalerweise würden Kaufverträge schriftlich abgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage selbst eingeräumt, der Opel Vivaro sei ein ganz anderes Fahrzeug als der Opel Astra, weshalb er nicht glaube, dass diese verwechselt worden seien. Die Vorinstanz verwirft auch die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers. Dieser erklärte beim Augenschein durch den Konkursbeamten am 27. Februar 2020, der Beschwerdeführer sei an diesem und am nachfolgenden Tag mit dem Opel Astra in Deutschland unterwegs. Die Vorinstanz hält fest, der Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Schwägerin sei bereits zwei Tage zuvor am 25. Februar 2020 in U.________ abgeschlossen worden, worauf die Schwägerin die Kontrollschilder am 27. Februar 2020 beim Strassenverkehrsamt in U.________ deponiert habe. Dass der Beschwerdeführer trotzdem mit dem bereits verkauften Opel Astra in Deutschland unterwegs gewesen sein soll, hält die Vorinstanz für unglaubhaft. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht habe, er habe damals eine Wohnung in V.________ angemietet und sich häufig dort aufgehalten. Die Vorinstanz ergänzt, die Schwägerin habe den Opel Astra nur einen Monat nach dem Kauf vom Beschwerdeführer für Fr. 11'000.-- an die D.________ GmbH des Bruders des Beschwerdeführers weiterverkauft. Die Vorinstanz begründet, der Beschwerdeführer habe den Opel Astra deutlich unter Wert an seine Schwägerin verkauft, um die Gläubiger zu schädigen. Für seine Behauptung, er habe mit dem Erlös aus dem Verkauf des Opel Astra Löhne bezahlt, finde sich keine Grundlage.  
 
2.4.3. Die Vorinstanz verweist auf die Akten des Betreibungsamts U.________, wonach die Pfändungen im Beisein des Beschwerdeführers stattgefunden hätten. Zudem sei die erste Pfändungsurkunde an ihn persönlich adressiert worden und die zweite Pfändungsurkunde an die C.________ GmbH, welche an seiner Adresse gemeldet sei. Zudem sei neben der Pfändung des Opel Astra mit sofortiger Wirkung auch eine Einkommenspfändung von Fr. 5'000.-- pro Monat angeordnet worden. Zwischen den beiden Pfändungsvollzügen im April und November 2019 bis zum Verkauf des Opel Astra im Februar 2020 liege ein längerer Zeitraum. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer zeitweise in Deutschland aufgehalten haben sollte, hätten ausreichend Gelegenheiten bestanden, um von der Pfändung Kenntnis zu nehmen, so namentlich durch die beiden Pfändungsurkunden oder durch Hinweise seines Bruders. Selbst wenn der Beschwerdeführer an der Pfändung nicht anwesend gewesen sein sollte, ergebe sich zweifelsfrei, dass er vom Beschlag über den Opel Astra gewusst habe.  
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer brachte bereits im kantonalen Verfahren vor, nur sein Bruder habe das Pfändungsprotokoll unterzeichnet. Deshalb habe es für ihn auch kein Verfügungsverbot gegeben, das er hätte erkennen können. Diese Einwendung verwarf bereits die Erstinstanz schlüssig, indem sie festhielt, dass die Pfändung ihre Wirkung mit der Zustellung der Pfändungsurkunde entfaltet, wenn der Schuldner bei der Pfändung abwesend war. Die Vorinstanzen durften daher selbst bei Annahme der Abwesenheit des Beschwerdeführers beim Pfändungsvollzug feststellen, dass er Kenntnis vom Verfügungsverbot hatte. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ihn sein Bruder über die Pfändung informiert haben musste, und rügte in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dazu erwägt die Vorinstanz überzeugend, selbst wenn der Beschwerdeführer zeitweise in Deutschland gewesen sein sollte, habe er sich nachweislich auch in U.________ aufgehalten. So habe er gemäss eigenen Aussagen diverse Aufträge in den Kantonen U.________, W.________ und X.________ sowie in Y.________ ausgeführt. Aus der Anklageschrift ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in regem Austausch gewesen seien. Anders sei nicht erklärbar, wie der Bruder eine Vielzahl von Geldbezügen auf Anweisung des Beschwerdeführers hätte tätigen können.  
 
2.5. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie zum Schluss gelangte, dass er den Opel Astra unter Wert an seine Schwägerin veräusserte, obwohl er um dessen Pfändung wusste.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sei in Bezug auf eine überhöhte Deliktsumme ergangen. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer focht den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht an. Er erklärte an der Berufungsverhandlung, der Schuldspruch werde anerkannt. Allerdings sei die Verfolgungsverjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Zahlreiche Geldbezüge lägen unterhalb von Fr. 300.-- und seien damit geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter StGB. Von Juli 2018 bis Mai 2021 hätten 265 Geldbezüge des Beschwerdeführers Fr. 300.-- nicht überschritten. Diese einzelnen Geldbezüge könnten nicht zu einem Gesamtbetrag addiert werden. Die Figuren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit seien vom Bundesgericht verworfen worden. Es bestehe keine natürliche Handlungseinheit, weil kein einheitlicher Willensentschluss und kein räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang vorlägen. Auch in der Anklage und im erstinstanzlichen Urteil werde ihm dies nicht zur Last gelegt. Im Gegenteil sei von mehrfacher Tatbegehung die Rede. Die Geldbezüge des Beschwerdeführers müssten daher je für sich als geringfügige Vermögensdelikte betrachtet werden. Diese seien als Übertretungen aber mittlerweile verjährt. Damit reduziere sich die Deliktsumme um rund Fr. 32'559.--.  
 
3.2. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Privilegierung ist ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 123 IV 197 E. 2a; 123 IV 113 E. 3f mit Hinweis; vgl. Urteile 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 1.3.1; 6B_463/2023 vom 14. Februar 2024 E. 3.1; 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.2). Von der Rechtsprechung wird ein Betrag von maximal Fr. 300.-- als geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angesehen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1; 217 E. 1.3.8; 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 113 E. 3d mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Frei überprüfbar sind hingegen Schlussfolgerungen, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen (vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2; 123 IV 197 E. 2c; 104 IV 18 E. 3 mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten während rund eineinhalb Jahren Geldbezüge im sechsstelligen Bereich getätigt. Bei diesem Gesamtbetrag könne nicht davon gesprochen werden, dass der Wille des Beschwerdeführers auf einen geringfügigen Betrag gerichtet gewesen wäre. Vielmehr sei sein Verhalten von einem einheitlichen Willensentschluss getragen worden. Die Geldbezüge hätten ein Ausmass erreicht, dass der Beschwerdeführer sich damit in der Art eines Berufs einen massgeblichen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zugeschanzt habe. Von einem geringfügigen Vermögensdelikt könne keine Rede sein, denn der Wille des Beschwerdeführers sei auf einen hohen Betrag gerichtet gewesen.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz fährt fort, selbst wenn Art. 172ter StGB anwendbar wäre, führte dies nicht dazu, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung als gesetzeswidrig oder unbillig im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre. Zwar treffe zu, dass die Erstinstanz hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung von mehrfacher Tatbegehung ausgegangen sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich bei jedem einzelnen Geldbezug um eine eigenständige Tat handle. Vielmehr sei im Gesamtkontext davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach System gehandelt habe. Die verschiedenen Geldbezüge beruhten auf einem einheitlichen Willensakt, wenn diese am gleichen Tag oder in kurzen Abständen von wenigen Tagen vorgenommen worden seien und damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang stünden. Als Beispiel nennt die Vorinstanz den 27. Juli 2018, den 30. August 2018 und den 28. November 2018. An diesen Daten sei jeweils eine Vielzahl von Geldbezügen am gleichen Tag getätigt worden. Aufgrund dieses engen Zusammenhanges könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer bei jedem einzelnen Bezug einen neuen Tatentschluss gefasst hätte. Soweit hingegen zwischen den Geldbezügen ein grösserer Zeitraum gelegen sei, habe es am engen zeitlichen Zusammenhang und einer Handlungseinheit gefehlt, weshalb von mehrfacher Tatbegehung auszugehen sei.  
 
3.3.3. Die Vorinstanz ergänzt, würde man die Bargeldabhebungen unter Fr. 300.-- ausscheiden, welche aufgrund eines gewissen zeitlichen Abstands von sieben Tagen oder mehr isoliert dastehen, beliefe sich der wegen Art. 172ter i.V.m. Art. 109 StGB abzugsfähige Betrag insgesamt auf höchstens Fr. 1'000.--. Diese Summe sei im Vergleich zum Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 482'476.74 unbedeutend und führe nicht dazu, dass das erstinstanzliche Urteil gesetzeswidrig oder unbillig wäre. Daher sei der Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung in Rechtskraft erwachsen.  
 
3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
 
3.4.1. Im Einzelnen trägt er vor, die Anklage gehe explizit von mehrfacher Tatbegehung aus. Nach dem Verständnis der Anklage stehe jeder Bezug für ein eigenständiges Delikt. Wäre es das Anliegen der Staatsanwaltschaft gewesen, einzelne zusammengefasste Geldbezüge als eigenständige Taten und nicht je separat als ein einzelnes Delikt zu verstehen, so wäre dies in der Anklage anzuführen gewesen. Da der Eintritt der Verfolgungsverjährung in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, reduziere sich die Deliktsumme insgesamt um Fr. 32'559.--. Der Schuldspruch für den gesamten Deliktsbetrag von Fr. 482'476.74 verletze Bundesrecht.  
 
 
3.4.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in  
Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). 
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 
 
3.4.3. Die Anklageschrift genügt dem Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO offensichtlich, indem sie die dem Beschwerdeführer vorgeworfene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung unter Angabe von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung genau umschreibt. So wird in der Anklageschrift festgehalten, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Juli 2018 bis zur Saldierung des Bankkontos am 2. März 2020 in Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten und in Kenntnis der Überschuldung der C.________ GmbH treu- und pflichtwidrig Geldbezüge (Barbezüge und Kassentransaktionen) und Überweisungen in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 482'746.74 ab dem Geschäftskonto Nr. xx.xx.xx, lautend auf C.________ GmbH, getätigt. Die Staatsanwaltschaft legte der Anklage eine Deliktstabelle mit den einzelnen Transaktionen bei. Damit war der konkrete Lebenssachverhalt hinreichend umschrieben. Es liegt auf der Hand, dass damit der Gegenstand des Gerichtsverfahrens hinreichend bestimmt war (Umgrenzungsfunktion). Gleichzeitig war dem Beschwerdeführer klar, wessen er angeklagt ist, und er konnte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen (Informationsfunktion). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO; oben E. 3.4.2). Es stand den kantonalen Instanzen daher frei, die Geldbezüge rechtlich anders zusammenzufassen bzw. den Sachverhalt anders zu würdigen. Ob gegebenenfalls ein Würdigungsvorbehalt hätte erfolgen müssen (Art. 344 StPO), erscheint fraglich, kann aber offen bleiben, nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge erhebt.  
 
3.5. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die Anforderungen an deren Begründung nach Art. 50 StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Das Sachgericht kann Elemente, die ihm ohne Missbrauch seines Ermessens als irrelevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, unberücksichtigt lassen. Die Begründung muss die verhängte Strafe rechtfertigen und es ermöglichen, die getroffene Entscheidung nachzuvollziehen. Nur einer verbesserten oder vollständigeren Begründung wegen kommt eine Gutheissung der Beschwerde jedoch nicht in Betracht, wenn die getroffene Entscheidung insgesamt als rechtskonform erscheint  
(BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.2. Geht es nach dem Beschwerdeführer, ist die Strafzumessung aufzuheben, weil er von den Vorwürfen der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es bei diesen Schuldsprüchen bleibt (vgl. oben E. 2 und 3).  
 
4.3. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer vor, die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots sei nicht hinreichend gewichtet worden.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; je mit Hinweisen).  
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 6B_392/2024 vom 
18. Juli 2024 E. 5.5.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; je mit Hinweisen). 
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 
E. 3.1.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2). 
 
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt, im Vorverfahren seien keine grösseren, unbegründeten Zeitlücken erkennbar. Vor Erstinstanz seien vom Eingang der Anklage am 4. Juli 2022 bis zur ersten dokumentierten Verfahrenshandlung 15 Monate vergangen, indem am 12. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Weitere 4 Monate seien bis zum Versand des Dispositivs am 29. Februar 2024 verstrichen. Das begründete erstinstanzliche Urteil sei erst am 7. August 2024 verschickt worden, womit die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten sie. Insgesamt habe das erstinstanzliche Verfahren rund 25 Monate gedauert, was übermässig lang sei und zu einer Strafreduktion von 2 Monaten führe.  
 
4.3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz gelangte zu Recht zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot im erstinstanzlichen Verfahren verletzt wurde. Dieser Verletzung trug sie mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Rechnung. Zudem stellte sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv fest (vgl. dazu Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz damit ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Er rechnet vor, dass die Strafreduktion "gerade einmal 6 %" entspreche. Stattdessen fordert er eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 %. Allerdings begründet er nicht, weshalb die vorinstanzliche Strafreduktion mit Blick auf die konkreten Umstände ausserhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums liegen soll.  
 
4.4. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung "die Konkurrenzsituation zwischen Art. 169 StGB und Art. 164 StGB" zu Unrecht nicht berücksichtigt.  
 
4.4.1. Die Staatsanwaltschaft erhob im betreffenden Sachverhaltskomplex Anklage wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB und eventualiter wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 StGB. Die Erstinstanz ging von echter Konkurrenz aus und verurteilte den Beschwerdeführer wegen beider Straftatbestände.  
 
4.4.2. Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, zwar treffe zu, dass Art. 169 StGB neben den Vermögensinteressen der Gläubiger auch die staatliche Autorität und damit ein gesetzmässiges Zwangsvollstreckungsverfahren schütze. Gleiches gelte jedoch für Art. 164 StGB. Dieser Straftatbestand schütze nicht nur die Gläubigerinteressen, sondern diene ebenfalls dem Schutz der Schuldbetreibung an sich (vgl. Urteil 6B_1024/2016 vom 17. November 2017 E. 1.2: "[...] tendent à protéger le patrimoine des créanciers et la poursuite pour dettes elle-même, en tant que moyen d'assurer le respect des droits de ces derniers."). Der objektive Tatbestand von Art. 169 StGB setze zwar "keinen konkreten Vermögensschaden bzw. Verlusteintritt beim Gläubiger" voraus (so der Wortlaut aus dem Urteil 6S_103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1). Doch selbst wenn Art. 169 StGB den Tatbestand von Art. 164 StGB hinsichtlich der Gläubigerschädigung nicht vollständig umfassen würde, so sei dieser dennoch zumindest wertmässig mitumfasst. Dementsprechend sei der Unrechtsgehalt des Verkaufs des Opel Astra unter Wert mit einer Bestrafung nach Art. 169 StGB vollumfänglich abgegolten, da dieser Straftatbestand auch dem Schutz der Interessen der Gläubiger diene. Daher sei von unechter Idealkonkurrenz auszugehen, so dass Art. 169 StGB den Tatbestand von Art. 164 StGB konsumiere. Dies trotz des tieferen Strafrahmens von Art. 169 StGB. Entsprechend verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nur wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB.  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 StGB zu Unrecht in ihre Überlegungen zur Strafzumessung einbezogen. So führe sie diesen Straftatbestand als eines der Delikte für die Festsetzung der Einsatzstrafe an. Bei der Asperation erwähne die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf des Opel Astra über die amtliche Pfändung hinweggesetzt habe. Überdies habe er das Fahrzeug unter Wert veräussert. Damit nehme sie explizit Bezug auf den Tatbestand von Art. 164 StGB, obwohl der Beschwerdeführer deswegen nicht verurteilt worden sei.  
 
4.4.4. Die Rüge ist unbegründet.  
Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz bei der Umgrenzung des abstrakten Strafrahmens für die Freiheitsstrafe auch die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 StGB erwähnt. Dass dies ein Versehen sein muss, anerkennt auch der Beschwerdeführer. Ohnehin geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wegen der objektiven Tatschwere und insbesondere wegen des hohen Deliktsbetrags von Fr. 482'476.74 das schwerste Delikt ist. Folgerichtig bildet sie hierfür die Einsatzstrafe. Dass sie dabei Bundesrecht verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 
In der Folge berücksichtigt die Vorinstanz bei der Strafzumessung die Verurteilung wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB. Sie hält fest, es handle sich um eine rechtswidrige Verfügung über Fr. 3'000.--, wobei die Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr. 3'000.-- und dem eigentlichen Wert des Opel Astra hinzuzurechnen sei. Dies sei kein allzu hoher Deliktsbetrag. Doch der Beschwerdeführer habe sich nicht nur über die amtliche Pfändung hinweggesetzt, sondern überdies den Opel Astra deutlich unter Wert veräussert. Er habe vorsätzlich aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Im Verfahren habe er zunächst irreführende und unzutreffende Aussagen über den Verbleib des Opel Astra gemacht. Die Berücksichtigung dieser Umstände lasse eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2,5 Monate als angebracht erscheinen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist an diesen Erwägungen nichts auszusetzen. Insbesondere durfte die Vorinstanz bei den konkreten Tatumständen berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Opel Astra unter Wert verkaufte. 
 
4.5. Nach dem Gesagten ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden, wobei auf die vorinstanzliche Beurteilung der Tatbestandskonkurrenz von Art. 164 und Art. 169 StGB (oben E. 4.4.2) mangels Rüge des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden muss.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt