Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_387/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinde Schüpfen.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz; Anklagegrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. März 2025 (SK 23 442).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wirft A.________ im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 24. Juni 2021 unter anderem vor, er habe auf der Parzelle xxx in Schüpfen zwei parallele Wege erstellt, einen innerhalb des Waldes (Zweckentfremdung des Waldbodens) und einen angrenzend. Ebenso habe er im südwestlichen Teil im oberen Bereich der Parzelle einen Oberbodenabzug sowie auf einem Weg entlang der Nordgrenze der Parzelle einen Abzug von Material vorgenommen. Er habe diese Arbeiten ohne die hierfür notwendige Baubewilligung getätigt. Weiter habe er ohne die hierfür notwendige wasserbaupolizeiliche Bewilligung Aushubarbeiten im Gewässerbereich getätigt, wobei er das Aushubmaterial seitlich abgelagert habe. Dieser Eingriff habe in gewissen Abschnitten die Ufervegetation zerstört. Weder die neuen Böschungen noch die Bachsohle hätten in der Folge über einen Erosionsschutz verfügt.
B.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ am 22. Juni 2023 von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0) und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) frei und verurteilte ihn wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau des Kantons Bern vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) zu einer Übertretungsbusse von Fr. 50.--. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 13. März 2025 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz, das Waldgesetz und das kantonale Wasserbaugesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1'700.--.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz freizusprechen und die Sache sei zur neuen Strafzumessung und Entscheidung bezüglich Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz. Er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. von Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f und Art. 350 StPO , Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 sowie 3 lit. a und b EMRK. Er kritisiert, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt nenne keine Tatzeit, sondern beschränke sich auf die Feststellung, die Widerhandlungen seien am 2. Juni 2020 festgestellt worden. Die blosse Feststellung angeblich strafbarer Handlungen genüge dem Anklagegrundsatz jedoch nicht. Die Anklage verletze in zeitlicher Hinsicht sowohl die Informations- als auch die Umgrenzungsfunktion. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das WaG führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich gegen den Vorwurf verteidigt, er habe zwei parallele Wege erstellt. Die von ihm eingereichten Fotos hätten belegt, dass die zwei Wege bereits vorbestanden hätten. Die Vorinstanz weiche vom angeklagten Sachverhalt ab, indem sie ihm vorwerfe, er habe den Weg innerhalb des Waldes in deutlich erkennbarer Weise ausgebaut bzw. umgestaltet, wobei insbesondere die Erstellung des seitlichen Entwässerungsgrabens unter Freilegung von Wurzeln und den steil abgezogenen Böschungen hervorzuheben sei. Damit er sich wirksam hätte verteidigen können, hätte ihm genau vorgeworfen werden müssen, wann und an welcher Stelle er welche den Waldboden zweckentfremdende Arbeiten vorgenommen habe. Beim neu zur Last gelegten Sachverhalt hätte er weitere Beweisanträge oder Ergänzungsfragen gestellt oder die ihm nun zum Nachteil gereichten Fotos gar nicht erst eingereicht. Zudem hätte er zu den Arbeiten Stellung nehmen können. In Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BauG/BE kritisiert der Beschwerdeführer, indem die Vorinstanz ihm über den Abzug von Material hinaus weitere und detailliertere Vorwürfe mache, verunmögliche sie seine Verteidigung. Er habe sich darauf beschränkt, darzulegen, was er gemacht habe. Namentlich, dass er Schlagabraum entfernt habe. Wäre ihm der neue Sachverhalt vorgehalten worden, hätte er weitere Aussagen gemacht und Beweismittel eingereicht sowie Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt.
1.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die beiden Wege wie angeklagt neu erstellt habe. Es sei von der für ihn günstigeren Sachlage und damit von vorbestehenden Wegen auszugehen. Hingegen sei gestützt auf die objektiven Beweismittel, die glaubhaften Aussagen einer Zeugin und gleichzeitig Fachperson sowie die teilweise damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers erstellt, dass dieser auf der Parzelle im Bereich der beiden vorbestehenden Wege, im südwestlichen Bereich und auf dem Weg entlang der Nordgrenze, mit dem Bagger Material abgezogen habe. Ob es sich beim Abzug im südwestlichen Bereich um einen sog. Oberbodenabzug gehandelt habe, lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Es sei insgesamt jedoch von grösseren Materialabtragungen und davon auszugehen, dass die vorgenommenen Arbeiten - in ihrer Gesamtbetrachtung - deutlich über das blosse "Putzen" des Waldes hinausgegangen seien. Insbesondere der Weg innerhalb des Waldes sei dabei in deutlich erkennbarer Weise ausgebaut bzw. umgestaltet worden. Zusammenfassend sei daher - teilweise in Abweichung zum angeklagten Sachverhalt - erstellt, dass der Beschwerdeführer auf der Parzelle im Bereich der beiden Wege, im südwestlichen Bereich der Parzelle und auf dem Weg entlang der Nordgrenze, insgesamt eine grössere Menge Material mit dem Bagger abgetragen habe und dabei namentlich den Weg innerhalb des Waldes in deutlich erkennbarer Weise ausgebaut bzw. umgestaltet habe (Erstellung eines seitlichen Entwässerungsgrabens mit steil abgezogenen Böschungen und unter Freilegung von Wurzeln). Diese Arbeiten habe er ohne Bewilligung ausgeführt (angefochtenes Urteil E. II.10.4.3 S. 13 f.).
Die Vorinstanz führt weiter aus, dass es sich bei diesem Beweisergebnis um unbedeutende Abweichungen vom angeklagten Sachverhalt handle, die das Anklageprinzip nicht verletzen würden. Der Beschwerdeführer habe exakt gewusst, welche Vorkommnisse ihm vorgeworfen würden, wozu er sich eingehend habe äussern und einlässlich habe verteidigen können (angefochtenes Urteil E. III.12.1 S. 17).
1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1295/2023 vom 19. September 2025 E. 1.2; 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 456; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Entsprechend können verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, auch nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht, dass sich der als Anklageschrift geltende Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) in zeitlicher Hinsicht darauf beschränke, die vorgeworfenen (Bau-) Arbeiten seien am 2. Juni 2020 festgestellt worden, wodurch der Anklagegrundsatz verletzt sei. Die allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes bildet betreffend diese zeitliche Komponente nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer war bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten und hatte seit dem Strafbefehl vom 24. Juni 2021 Kenntnis von dessen Inhalt und damit insbesondere auch von der nunmehr kritisierten zeitlichen Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts. Er macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er seine diesbezügliche Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Somit wurde der kantonale Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft und auf die Rüge des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. Seine weitere Kritik in Bezug auf den Anklagegrundsatz und Art. 350 StPO bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Sachverhalts vor, wie ihn die Vorinstanz erstmals feststellt. Insofern gibt das vorinstanzliche Urteil Anlass zu den Vorbringen, weshalb diese nachfolgend zu prüfen sind.
1.4.2. Mit seiner Argumentation in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das WaG vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 350 StPO oder des Anklagegrundsatzes darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte durch die Feststellung verhindert hätte, er habe den (vorbestehenden) Weg innerhalb des Waldes durch Abtragung einer grösseren Menge Material in deutlich erkennbarer Weise ausgebaut bzw. umgestaltet. Im Anklagesachverhalt wird ihm vorgeworfen, den Weg gänzlich neu erstellt zu haben. Die Vorinstanz geht folglich von der für ihn günstigeren Situation aus, dass er den Weg durch das Abtragen von Material lediglich umgestaltete bzw. ausbaute und nicht neu erstellte. Diese Sachverhaltspräzisierung ist in maiore minus vom angeklagten Sachverhalt abgedeckt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste die Anklagebehörde auch nicht ausführen, wann und an welcher Stelle er welche Arbeiten vorgenommen hat. Soweit auf diese Kritik mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 1.4.1 oben), ist festzuhalten, dass bei (Bau-) Arbeiten wie den vorliegenden von der Anklage nicht verlangt werden kann, das exakte Datum, die Stelle und die Art jedes einzelnen Arbeitsschritts zu nennen, den der Beschwerdeführer vorgenommen haben soll. Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt konnten für ihn jedenfalls keinerlei Zweifel bestehen, um welches Verhalten es bei den gegen ihn gerichteten Vorwürfen geht und wie dieses nach Ansicht der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren ist. Er konnte sich daher für seine Verteidigung entsprechend einrichten und seine Rechte angemessen ausüben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, konkret der Umgrenzungs- oder der Informationsfunktion bzw. des Immutabilitätsprinzips, ist nicht ersichtlich.
1.4.3. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Hinblick auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BauG/BE rügt. Die Vorinstanz macht ihm keine über die Anklage hinausgehenden Vorwürfe. Im dort festgehaltenen Sachverhalt wird ihm explizit zur Last gelegt, ohne die notwendige Bewilligung Material abgezogen zu haben. Insofern verbleibt die Vorinstanz innerhalb der Grenzen des Anklagesachverhalts. Soweit der Beschwerdeführer aus der vorinstanzlichen Erwähnung eines Baggers als Tatwerkzeug eine unzulässige Sachverhaltsausdehnung durch weitere Detaillierung ableiten will, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dabei um eine untergeordnete Konkretisierung des ihm vorgeworfenen Verhaltens geht, die ihm weder die Verteidigung verunmöglicht noch ihn im Verlaufe des Verfahrens mit neuen Anschuldigungen konfrontiert hätte (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 350 StPO). Dem Beschwerdeführer war von Anfang an im Wesentlichen klar, wogegen er sich zu wehren hatte. Damit konnte er sich hinsichtlich seiner Verteidigung auch richtig vorbereiten.
1.4.4. Zusammenfassend ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes oder von Art. 350 StPO ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz unterlasse es, zu prüfen, ob die Arbeiten, von denen sie beim erstellten Sachverhalt ausgehe, die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG bzw. Art. 50 Abs. 1 BauG/BE erfüllen würden. Sie müsse beurteilen, ob die von ihm vorgenommenen Arbeiten überhaupt als Rodung im Sinne des WaG gelten würden bzw. baubewilligungspflichtig im Sinne des BauG/BE gewesen seien. Mit diesem Vorgehen verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und wende Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG falsch an. Soweit sich die Vorinstanz auf die Wiederherstellungsverfügung vom 16. Oktober 2020 der Gemeinde stütze, verkenne sie (die Vorinstanz), dass dieser Verfügung der Sachverhalt zugrunde liege, der von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl übernommen worden sei und sich im Strafverfahren eben nicht bestätigt habe, nämlich die Erstellung von zwei parallelen Wegen sowie der Abzug von Material auf einem Weg. Die Vorinstanz gehe aber von einem neuen Sachverhalt aus und müsse daher erneut prüfen, ob mit den fraglichen Arbeiten der Waldboden tatsächlich zweckentfremdet worden sei und eine Rodungs- oder Baubewilligung notwendig gewesen wäre. Sie dürfe keineswegs auf die Wiederherstellungsverfügung abstellen.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Kritik die Unschuldsvermutung anrufen und eine Verletzung der in diesem Zusammenhang erwähnten Rechtsnormen rügen will, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel auf die Sachverhaltsfeststellung bezieht (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2). Die Sachverhaltsfeststellung beanstandet der Beschwerdeführer aber über die vorstehend bereits behandelte Kritik (E. 1) hinaus, die er ausschliesslich mit Blick auf den Anklagegrundsatz und nicht auf den tatsächlich festgestellten Sachverhalt erhebt, nicht; namentlich macht er keine Willkür geltend. Insofern muss auf die Unschuldsvermutung und die in diesem Zusammenhang angerufenen Rechtsnormen nicht weiter eingegangen werden.
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Gemeinde als Baupolizeibehörde habe am 8. Juni 2020 die Einstellung der Bauarbeiten des Beschwerdeführers verfügt und diese mit Wiederherstellungsverfügung vom 16. Oktober 2020 als bewilligungspflichtig und teilweise als gar nicht bewilligungsfähig eingestuft. Sie zitiert die Wiederherstellungsverfügung wie folgt (angefochtenes Urteil E. III.12.4 S. 20) :
"Der westliche Weg innerhalb des Waldareals ist nicht bewilligungsfähig. Der Weg ist in den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Da ein Rückbau erneute bauliche Eingriffe in das Waldarea l bedeuten, kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit darauf verzichtet werden. Der erstellte Weg darf nicht mehr befahren werden. Die Vegetation ist aufkommen zu lassen.
Der Weg ausserhalb des Waldareals ist in den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen oder ein nachträgliches Baugesuch für die Erstellung des Weges einzureichen. Das nachträgliche Baugesuch ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung einzureichen. Der Weg entlang der nördlichen Parzellengrenze ist ebenfalls zu integrieren."
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, gegen die Wiederherstellungsverfügung Beschwerde einzureichen. In diesem Fall könne das Strafgericht die Vorfrage betreffend die Bewilligungspflicht nur auf offensichtliche Rechtsverletzungen oder offensichtlichen Rechtsmissbrauch überprüfen, die nicht ersichtlich seien. Vielmehr erscheine es mit Blick auf die theoretischen Ausführungen, die zutreffenden Beispiele der Generalstaatsanwaltschaft für illegale Bauten im Wald und den Umfang der Bauarbeiten des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass die Gemeinde diese nicht als blosse Unterhaltsarbeiten eingestuft, sondern für bau- und rodungsbewilligungspflichtig erachtet habe. Damit habe der Beschwerdeführer ohne Bau- und Rodungsbewilligung ein Bauvorhaben ausgeführt und den objektiven Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 BauG/BE sowie Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt (angefochtenes Urteil E. III.12.4 S. 20).
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe und keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich seien (angefochtenes Urteil E. III.12.4 S. 20 f.).
2.4.
2.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung rodet. Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen sind verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b); die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c).
Objektiv tatbestandsmässig gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG handelt, wer eine Rodung nach Art. 4 WaG, mithin eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden, vornimmt (vgl. MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, in: WaG Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N. 5 zu Art. 42 WaG; HANS VEST, Schweizerisches Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht - Dogmatik für die Praxis, Verwaltungsakzessorietät am Beispiel bewilligungsbezogener Straftatbestände, in: Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht - 9. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, 2017, S. 75; RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, Umweltrecht, Ein Lehrbuch, 2004, § 10 Rz. 451; ferner Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, 1993, S. 96).
Eine Zweckentfremdung von Waldboden liegt vor, wenn eine Waldfläche der forstlichen Nutzung entzogen und einer waldfremden Nutzung zugeführt wird (PETER M. KELLER, in: WaG Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N. 6 zu Art. 4 WaG, mit Hinweisen). Nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen (Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR 921.01] e contrario), sind als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten (Urteile 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.4; 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 5.4; 1C_1/2021 vom 30. Juli 2021 E. 4.1; 1C_337/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).
Eine rechtskräftige Bewilligung zur Rodung lässt nicht den objektiven Tatbestand, sondern die Rechtswidrigkeit entfallen (LEHMKUHL, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 WaG; VEST, a.a.O., S. 75).
2.4.2. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzt die Vorinstanz Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG nicht, indem sie gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 16. Oktober 2020 von einer Rodungsbewilligungspflicht der durchgeführten Arbeiten ausgeht. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung verwaltungsgerichtlich nicht überprüfen, sondern unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb diese im Strafverfahren nur noch auf offensichtliche Rechtsverletzungen und offensichtlichen Ermessensmissbrauch überprüft werden kann (vgl. BGE 147 IV 145 E. 2.2; 129 IV 246 E. 2.1 f.; 124 IV 297 E. II.4a; 121 IV 29 E. 2a). Eine offensichtliche Rechtsverletzung oder ein Ermessensmissbrauch sind vorliegend aber nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Soweit er argumentiert, die Vorinstanz gehe von einem neuen Sachverhalt aus und hätte erneut prüfen müssen, ob eine Rodungs- oder Baubewilligung notwendig gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Gemeinde in der Wiederherstellungsverfügung klar festhielt, der westliche Weg innerhalb des Waldareals sei nicht bewilligungsfähig (vgl. E. 2.3 oben). Ob die Gemeinde bei dieser Feststellung davon ausging, der Beschwerdeführer habe den fraglichen Weg gänzlich neu erstellt oder lediglich in deutlich erkennbarer Weise umgestaltet bzw. ausgebaut, spielt keine Rolle. Sie befand, dass der Weg als Ganzes einer Bewilligung bedarf, die nicht erteilt werden kann. Insofern beurteilte sie den festgestellten Endzustand des Wegs - der sowohl bei Neuerstellung als auch deutlich erkennbarer Umgestaltung unverändert derselbe ist - als nicht bewilligungsfähig.
2.4.3. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Vorinstanz wende Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG hinsichtlich des objektiven Tatbestands falsch an, indem sie die von ihm durchgeführten (Bau-) Arbeiten als Zweckentfremdung des Waldbodens und damit als tatbestandsmässig qualifiziere. Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) trug der Beschwerdeführer im Bereich der beiden Wege in grösseren Mengen Material ab und baute dabei den Weg innerhalb des Waldes in deutlich erkennbarer Weise aus bzw. gestaltete ihn um. Dass die Vorinstanz dieses Verhalten als Zweckentfremdung des Waldbodens qualifiziert, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass es sich bei seinen Arbeiten um eine Kleinbaute oder ein forstliches Bauvorhaben handeln würde (dazu E. 2.4.1 hiervor). Er kann auch nichts für sich ableiten, wenn er mit Verweis auf eine Lehrmeinung ausführt, die Strafnorm von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG stelle ein Erfolgsdelikt dar. Gemäss dieser Lehrmeinung müsse das Roden ohne Berechtigung insofern als Erfolgsdelikt eingestuft werden, als zumindest eine konkrete Gefährdung der geschützten Kollektivinteressen erforderlich sei. Die Strafwürdigkeit des Verhaltens setze damit das Überschreiten einer normativen Erheblichkeitsschwelle voraus, dessen Ausmass der Einzelfallbeurteilung vorbehalten bleiben müsse (LEHMKUHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 WaG; vgl. ferner MARIANNE JOHANNA HILF/HANS VEST, Gutachten "Umweltstrafrecht" im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt BAFU, 2016, S. 262). Ob es sich bei Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG tatsächlich um ein Erfolgsdelikt im Sinne dieser Lehrmeinung handelt, kann vorliegend offenbleiben. Gestützt auf die Intensität des durchgeführten Eingriffs im Waldwegbereich (Abzug von "grösseren Mengen" Material und dadurch Umbau bzw. Umgestaltung des Weges "in deutlich erkennbarer Weise") hätte der Beschwerdeführer die genannte Erheblichkeitsschwelle überschritten. Der Erfolg wäre eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte damit den objektiven Tatbestand auch dann erfüllt, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt handeln würde. Eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG liegt nicht vor.
2.5.
2.5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG/BE wird mit Busse bis Fr. 40'000.-- bestraft, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt. Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse gestützt auf Art. 50 Abs. 3 BauG/BE mindestens Fr. 2'000.--.
2.5.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin (vgl. Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 105 E. 3.3.1; 138 I 143 E. 2). Bei dieser Ausgangslage ist unter Berücksichtigung des verbindlich festgestellten Sachverhalts (E. 1.2 sowie 2.4.3 oben) nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 BauG/BE Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss kritisiert, die Vorinstanz wende die Strafbestimmung willkürlich an, indem sie bei der Prüfung des objektiven Tatbestands gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 16. Oktober 2020 von einer Baubewilligungspflicht der Arbeiten ausgehe, kann grundsätzlich auf das zu Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG Ausgeführte verwiesen werden (E. 2.4.2 oben). Ergänzend dazu ist anzufügen, dass die Gemeinde für den Weg ausserhalb des Waldareals explizit festhielt, dieser sei in den rechtmässigen Zustand zurückzuführen oder es sei ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 50 Abs. 1 BauG/BE durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
2.6. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz verurteilt.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch, dass sie die Widerhandlung gegen das Waldgesetz und das kantonale Baugesetz bei der rechtlichen Würdigung zusammennehme. Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, führt der Beschwerdeführer aber nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er damit und mit seiner bereits behandelten Kritik eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen will, ohne dies jedoch ausdrücklich zu rügen, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte das Urteil denn auch sachgerecht anfechten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Schüpfen und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib