Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_388/2024
Urteil vom 25. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. März 2024 (SB230406-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Hinwil verurteile den nordmazedonischen Staatsbürger A.________, Jahrgang 1994, mit Urteil vom 5. Januar 2023 wegen Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe erfolgten Freisprüche. Sodann ordnete das Gericht eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren an, von deren Ausschreibung im SIS es absah. Dagegen meldete A.________ Berufung an, wobei er diese auf die Anordnung der Landesverweisung beschränkte. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft verzichteten auf Anschlussberufung.
B.
Mit Urteil vom 8. März 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest. Weiter verwies es A.________ im Sinne einer nicht obligatorischen Landesverweisung für 3 Jahre des Landes.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen. Weiter seien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass kein Nachforderungsrecht für die der amtlichen Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren ausbezahlte Entschädigung bestehe. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt "in Nachachtung des rechtlichen Gehörs" die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Er begründet diesen Antrag indessen nicht weiter, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen findet im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht erforderlich.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren.
2.1.
2.1.1. Die Vorinstanz macht sich zunächst die Feststellung der ersten Instanz zu eigen. Dieser zufolge sei der Beschwerdeführer in Mazedonien geboren und habe dort bis zur 1. Klasse gelebt. Danach sei er im Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Mutter und drei Schwestern zum Vater in die Schweiz gekommen. Im Alter von zehn Jahren sei es zu ersten Problemen in der Schule gekommen. Diese hätten sich in der Oberstufe weiter zugespitzt und es seien ein Aufenthalt in einem Internat sowie diverse Heimplatzierungen mit sehr vielen Kurvengängen gefolgt. Die gesamte Jugend des Beschwerdeführers sei aufgrund fortlaufender Delinquenz durch zahlreiche Massnahmen der Jugendanwaltschaft begleitet worden. Er habe keinen ordentlichen Schulabschluss und auch keine abgeschlossene Ausbildung. Einer regelmässigen Arbeitstätigkeit sei er bisher nur selten nachgegangen. Auch während der Beziehung mit der Privatklägerin sei er offenbar arbeitslos gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer grösstenteils in der Schweiz aufgewachsen sei und seine prägenden Jugendjahre hier verbracht habe, könne von einer erfolgreichen Integration keine Rede sein. Seit seiner Kindheit habe er regelmässig delinquiert. Gemäss eigenen Angaben sei er verschuldet. In wirtschaftlicher Hinsicht sei er daher lediglich mangelhaft integriert.
Auch in persönlicher Hinsicht scheine der Beschwerdeführer den Feststellungen der ersten Instanz zufolge nicht gewillt, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Trotz zahlreicher Unterstützungsmassnahmen durch die Behörden sei es ihm bisher nicht gelungen, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken. Auch während des Strafvollzugs habe sich der Beschwerdeführer offenbar nicht an die Vorschriften gehalten, nachdem in seiner Zelle einmal ein Mobiltelefon sowie Marihuana gefunden worden seien. Aufgrund seines bisherigen Lebenswandels seien konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Integration sowie die Gewähr für ein deliktfreies Leben derzeit nicht ersichtlich.
2.1.2. Zur familiären Situation hält die erste Instanz fest, sowohl seine Eltern und der Grossteil seiner Geschwister wie auch seine Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins lebten hier. Er habe seinen Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Kernfamilie, insbesondere keine Kinder und lebe nicht in einer langjährigen Beziehung. Es bestehe unzweifelhaft eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie. Diese persönliche Beziehung werde durch eine Landesverweisung jedoch nicht verunmöglicht, sondern lediglich erschwert.
Die Vorinstanz führt zu diesen Feststellungen ergänzend aus, der Beschwerdeführer lebe seit dem siebten Altersjahr in der Schweiz, verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung C, spreche Schweizerdeutsch und schreibe Deutsch. Auch der Grossteil seiner Familie befinde sich hier. Eine Landesverweisung würde jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK nicht tangieren, zumal er über keine Kernfamilie ([Ehe-]Partnerin oder Kinder), verfüge. Mit seiner Freundin sei er erst seit Mitte Dezember 2023 zusammen.
2.1.3. Den Feststellungen der ersten Instanz zufolge habe der Beschwerdeführer weiterhin Verwandte in Mazedonien. So lebe insbesondere seine zweitälteste Schwester dort. Er sei auch seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig in sein Heimatland zurückgekehrt. Die mazedonische Kultur sei dem Beschwerdeführer bestens bekannt. Ein enges Beziehungsnetz im Heimatland sei für eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht vorausgesetzt. Die Resozialisierungschancen seien in Mazedonien nicht schlechter als in der Schweiz. In beiden Ländern müsste er sich auf dem Arbeitsmarkt ohne Schulabschluss und ohne abgeschlossene Berufsausbildung behaupten. Insbesondere die diversen Vorstrafen erschwerten dem Beschwerdeführer jedoch die Wiedereingliederung im schweizerischen Arbeitsmarkt. Seine Resozialisierungschancen in der Schweiz und Mazedonien seien damit vergleichbar.
Die Vorinstanz erwägt betreffend die Verbindungen des Beschwerdeführers zu Nordmazedonien, dessen Beteuerungen, wonach er praktisch keine Beziehungen zu seiner Heimat habe (zwar lebten seine Schwester und deren Mann noch dort, aber er habe selten Kontakt) und nur sehr wenig Albanisch spreche, seien Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer habe am 22. August 2018 noch ausgeführt, er spreche fliessend Albanisch und besuche Nordmazedonien jeweils einmal pro Jahr für zwei bis drei Wochen. Auch aus seinen Ausführungen vor Vorinstanz ergebe sich, dass er zumindest während der Schulzeit oft Ferien in Nordmazedonien verbracht habe, aber auch danach immer mal wieder dort gewesen sei. In seinen Jugendjahren, als er auf "Kurve" gegangen sei, sei er sodann nach Nordmazedonien zu Verwandten geflohen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinen Eltern regelmässig auf Albanisch kommuniziert habe. Die Eltern lebten heute offenbar wieder zum Teil in Nordmazedonien, womit der Beschwerdeführer dort auch wieder über engste Familienangehörige verfüge. Auch heute kommuniziere der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge in einem Gemisch aus Deutsch und Albanisch mit seinen Eltern, wobei seine Mutter selbst nur Albanisch spreche. Seine Behauptung, er habe das fliessende Albanisch verlernt, sei nicht glaubhaft, begegne er der albanischen Sprache doch sehr häufig und sei es seine Muttersprache. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in Nordmazedonien keineswegs schlechter seien als in der Schweiz. Im Gegenteil dürfte er dort mit seinen Sprachkenntnissen - vor erster Instanz habe er geltend gemacht, er spreche Spanisch, Französisch, Englisch und Deutsch - einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt haben. Selbst wenn er nicht Albanisch schreiben könne, hindere ihn dies nicht daran, im Baugewerbe eine Arbeit zu finden. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfinde als in Nordmazedonien, hindere die strafrechtliche Landesverweisung nicht. Zudem besitze sein Vater ein Haus in Gostivar, womit ihm bereits zumindest anfänglich eine Unterkunft zur Verfügung stehe. Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers diesen seit Jahren unterstützten, sei davon auszugehen, dass sie dies auch tun würden, müsste er wieder in Nordmazedonien leben. Somit erscheine die Landesverweisung zumutbar.
Dass eine Landesverweisung die Kontaktpflege des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und weiteren Verwandten und Freunden in der Schweiz erschweren würde, treffe zu, dies gelte aber für alle Landesverweisungen. Hinzu komme, dass sich die Familie in Nordmazedonien treffen könne, zumal die Eltern seit ihrer Pensionierung mal in der Schweiz, mal in Nordmazedonien lebten. Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer die Schweiz höchstens für drei Jahre nicht betreten. Danach wären Besuche - zumindest im Rahmen eines Touristenvisums - wieder möglich.
2.1.4. Zur strafrechtlichen Vorbelastung des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dieser sei seit seiner Jugend mit dem Gesetz und den Behörden in Konflikt geraten und habe zahlreiche Heimplatzierungen durchlaufen. Auch im zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 20. Februar 2024) weise er noch diverse Vorstrafen auf. Er sei am 8. April 2013 u.a. wegen Befreiung von Gefangenen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse verurteilt worden. Der Vollzug sei später aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben worden. Bereits am 25. Juni 2013 sei es zu einer weiteren Verurteilung u.a. wegen mehrfachen Raubes und einfacher Körperverletzung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe gekommen, die ebenfalls zu Gunsten der laufenden Massnahme aufgeschoben worden sei. Die Massnahme sei am 23. Mai 2014 (ohne zu vollziehende Reststrafe) wegen ungünstiger Behandlungsprognose resp. Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers als erfolglos aufgehoben worden. Rund zwei Jahre später sei am 3. Mai 2016 eine Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe wegen einfacher Körperverletzung erfolgt. Ein Urteil vom 22. August 2018 habe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Sachbeschädigung und Diebstahl geführt, aus welcher der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 bedingt - unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit mit Bewährungshilfe - mit einer Reststrafe von 112 Tagen entlassen worden sei. Trotz dieser laufenden Probezeit habe der Beschwerdeführer im März und Mai 2020 erneut delinquiert (Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) und sei dafür am 29. Mai 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft worden. Auch ein Teil der vorliegend zu beurteilenden Taten habe der Beschwerdeführer innerhalb dieser Probezeit begangen (Sachbeschädigung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Mai 2020 bis 3. Oktober 2020). Die einfache Körperverletzung habe er sodann kurz nach Beginn der um 6 Monate verlängerten Probezeit am 11. Oktober 2020 begangen.
Dem Beschwerdeführer sei schon im letzten Strafverfahren bekannt gewesen, dass ihm hinsichtlich der Landesverweisung eine "allerletzte Chance" gewährt würde. Eine fakultative Landesverweisung sei bereits im Strafverfahren aus dem Jahr 2018 im Raum gestanden, habe die Staatsanwaltschaft doch eine solche beantragt.
Der Vorinstanz zufolge zeige diese Aufstellung eindrücklich, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach auch einschlägig strafbar gemacht habe und dies nicht nur im Bereich der Bagatelldelinquenz. Vielmehr habe er auch mehrfach Straftaten gegen die körperliche Integrität begangen, was die öffentliche Sicherheit in besonderem Masse gefährde. Der Beschwerdeführer habe sich während der letzten rund 10 Jahre weder durch diverse Strafuntersuchungen und Gerichtsverfahren mit drohender Landesverweisung noch durch eine stationäre Massnahme, unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen und die Ansetzung einer Probezeit nach bedingter Entlassung mit einer Reststrafe von 112 Tagen von der Begehung neuer Straftaten abhalten lassen. Die Gefahr neuerlicher Delinquenz liege somit auf der Hand. Von einer günstigen Rückfallprognose könne aufgrund des Vorlebens des Beschwerdeführers nicht mehr ansatzweise ausgegangen werden. Selbst wenn die vorliegend zu beurteilenden Taten "im unmittelbaren Kontext mit der toxischen, äusserst konfliktgeladenen Beziehung mit seiner Ex-Freundin" stünden, sei letztlich ungewiss, ob diese eine "singuläre Erscheinung" seien. Abgesehen davon, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass der Beschwerdeführer eine Sachbeschädigung und eine einfache Körperverletzung begangen habe, mache nicht nur die Wiederholung einschlägiger Delikte einen Wiederholungstäter aus, sondern generell die Begehung zahlreicher Delikte. Massgebend sei, dass wiederholte Gesetzesverstösse vorlägen, was auf den Beschwerdeführer zutreffe.
Die Vorinstanz hält weiter fest, dass auch keine anderen Faktoren diese Negativprognose aufwiegen könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers zwischenzeitlich derart geändert hätten, dass er künftig Gewähr für ein deliktfreies Leben biete. Er habe es seit seiner Kinder- und Jugendzeit nicht geschafft, hier Fuss zu fassen. Wie ein roter Faden ziehe sich auch der Drogenkonsum durch sein Leben, einerseits Cannabis und anderseits auch immer wieder Kokain.
Der Beschwerdeführer habe zudem vor der ersten Instanz und in einem früheren Verfahren ausgeführt, dass er weder über einen ordentlichen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Vor Vorinstanz habe er geltend gemacht, dass er die Sekundarschule B abgeschlossen und nur die Ausbildung nicht beendet habe. Er habe zwar früher gewisse (meist temporäre) Arbeitsstellen innegehabt, sei aber geraume Zeit nicht regelmässig erwerbstätig, sondern meist arbeitslos gewesen. Im August 2021 habe er angegeben, er habe nicht mehr gearbeitet, weil er keine Lust dazu gehabt habe. Vor Vorinstanz habe er ausgeführt, dass er nach seiner Haftentlassung für drei Monate temporär gearbeitet habe, nun aber auf Abruf arbeite. Die Firma, für die er seit August 2023 immer mal wieder arbeite, habe ihm eigenen Angaben zufolge ab Mai 2024 eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Hierfür habe er jedoch keine Belege eingereicht. Es könne somit nach wie vor keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer in der Berufswelt erfolgreich habe integrieren können. Bis vor Kurzem habe er noch bei den Eltern gelebt, denen er keine Miete habe bezahlen müssen und die ihn zum Teil auch unterstützt hätten. Inzwischen lebe er zwar allein und komme für seine Miete selber auf, habe aber laufende Betreibungen und sei regelmässig auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und seiner Schwestern angewiesen. Auch gemäss Ausführungen der Verteidigung sei der Beschwerdeführer mittellos und verschuldet, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass ihm noch eine Haftentschädigung zustehe.
In seinem bisherigen Leben habe es der Beschwerdeführer nicht geschafft, für sich selbst zu sorgen und ob er künftig allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, sei höchst ungewiss. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils fast 30-jährigen Beschwerdeführers sei somit als gescheitert zu bezeichnen. Es sei von einer insgesamt negativen Legalprognose auszugehen.
2.1.5. Die Interessenabwägung zwischen den offenkundig erheblichen öffentlichen und mässigen privaten Interessen des Beschwerdeführers falle zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Er sei somit des Landes zu verweisen.
2.2.
2.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).
2.2.2. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird.
2.2.3. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_440/2024 vom 7. Mai 2025 E. 8.2.1; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.1; 6B_373/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.2.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).
2.2.5. Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung erweisen sich als korrekt. Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
2.3.1. Der Beschwerdeführer kam in seiner frühen Kindheit - im Alter von 7 Jahren - in die Schweiz, womit er den grössten Teil seines Lebens hier verbracht hat. In der Schweiz wohnen (abgesehen von einer Schwester) seine Geschwister und seine Eltern, zu denen er ein enges Verhältnis hat, sowie Cousins und Cousinen. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat er seit Dezember 2023 eine Freundin. Der Vorinstanz ist aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - beizupflichten, wenn sie den Bestand einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verneint. Der Beschwerdeführer ist volljährig, hat keine Kinder und eine besondere Abhängigkeit zu seinen Eltern bzw. Geschwistern oder andern Familienmitgliedern ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zur Kernfamilie BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Beziehung zu seiner Freundin bestand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst seit rund drei Monaten. Die Aufrechterhaltung dieser Kontakte mittels Besuchen und moderner Kommunikationsmittel scheint möglich und zumutbar (dies umso mehr, als seine Eltern den verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen zufolge einen Teil des Jahres in Nordmazedonien verbringen). Eine besondere soziale Einbettung in der Schweiz ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, er pflege in der Schweiz intensive Freundschaften, weicht er vom verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun.
Der Beschwerdeführer ist sodann in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlecht integriert. Er absolvierte keine Ausbildung und war resp. ist immer wieder arbeitslos. Vor Vorinstanz erklärte er, dass er derzeit auf Abruf arbeite, wobei ihm ab Mai 2024 eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Die Vorinstanz relativiert jedoch zu Recht, dass er dazu keine Belege eingereicht habe. In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer wiederum ein, dass es sich bei seinen beruflichen Tätigkeiten oft um temporäre Arbeit handle. Der Beschwerdeführer lebte bis vor kurzem bei seinen Eltern, die ihn teilweise finanziell unterstützten. Zwar wohnt er dem angefochtenen Urteil zufolge mittlerweile allein und kommt selber für seine Miete auf, er ist aber regelmässig auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und Schwestern angewiesen. Diesen vorinstanzlichen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer im Kern nicht, wenn er ausführt, er greife in Notsituationen auf die Unterstützung seiner Eltern zurück. Zudem hat er laufende Betreibungen und ist verschuldet, wobei unerheblich ist, dass besagte Schulden von Verfahrenskosten und nie zurückbezahlten Konsumkrediten und dergleichen herrühren. Dass er als Migrant höhere Hürden als eine in der Schweiz geborene Person habe überwinden müssen, rechtfertigt aber allein noch keine positivere Beurteilung seiner beruflichen Situation. Schon seit seiner Jugend kommt der Beschwerdeführer sodann regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Er weist diverse Vorstrafen auf und weder eine Massnahme für junge Erwachsene (die aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers wegen Erfolglosigkeit abgebrochen wurde) noch die Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafen (vgl. dazu nachfolgend) konnten ihn längerfristig zur Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung bewegen.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Verbindungen zu Nordmazedonien. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass er der albanischen Sprache zumindest mündlich mächtig ist und das Land seit seiner Einreise in die Schweiz im Rahmen von Ferienaufenthalten besucht. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es glaubhaft sei, dass er das Albanische seit 2018 verlernt habe, handelt es sich um unbeachtliche appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz begründet ihre Annahme, wonach es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, nachvollziehbar und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sie dabei in Willkür verfallen wäre.
Der Beschwerdeführer verfügt in Nordmazedonien weiter über familiäre Verbindungen, namentlich wohnt eine Schwester mit ihrem Ehemann dort. Seine Eltern verbringen einen Teil des Jahres im Herkunftsland und besitzen dort ein Haus. Dass es sich dabei nicht um ihren Hauptwohnsitz handle, ändert daran nichts. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aus der Schweiz nach Nordmazedonien zu Verwandten floh. Ungeachtet der Spanisch-, Französisch- und Deutschkenntnisse erscheint eine Integration in der Heimat in beruflicher Hinsicht möglich, wenngleich sie mit anfänglichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund mangelnder Schreibkompetenz aller Voraussicht nach (zumindest zu Beginn) auf Tätigkeiten im Tieflohnsegment (wie von ihm selber vorgebracht handwerkliche Berufe) beschränkt. Vergleichbares gilt jedoch für seine beruflichen Aussichten in der Schweiz. Dass in der Schweiz allenfalls bessere wirtschaftliche Bedingungen vorherrschen, hindert die Landesverweisung nicht (vgl. Urteile 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.4.1; 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.4; je mit Hinweis).
Die Interessen des Beschwerdeführers an einem hiesigen Verbleib erschöpfen sich demnach in seinem langen Aufenthalt und der ungestörten Weiterführung seines Lebens im Kreise seiner Familie. Eine Landesverweisung würde zweifellos einem Eingriff in seinen Alltag gleichkommen und die Pflege seiner familiären Beziehungen erschweren. Diese Härte ist einer Landesverweisung regelmässig inhärent. Darüber hinaus sind aber keine massgeblichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich. Demgegenüber erscheint eine Integration in Nordmazedonien grundsätzlich möglich und zumutbar.
2.3.2. Andererseits bestehen gewichtige Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich für diese Einschätzung nicht primär die neuste Tat (resp. deren Verschulden) als massgeblich. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er älteren Vorstrafen die Relevanz abspricht. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung ist vielmehr dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichen Vorleben Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.5.2; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.3; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.2.3 und E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist - wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung - eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil; entsprechend haben auch die früheren Verurteilungen in die Gesamtwürdigung einzufliessen (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.5.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.3.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Damit trägt die Vorinstanz zu Recht sämtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers Rechnung.
Konkret wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zuvor kam er schon seit vielen Jahren laufend mit dem Gesetz in Konflikt. Wie bereits ausgeführt wurde er am 8. April 2013 u.a. wegen Befreiung von Gefangenen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse verurteilt, wobei der Vollzug aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Am 25. Juni 2013 folgte eine Verurteilung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Raubes und einfacher Körperverletzung, die ebenfalls zu Gunsten der laufenden Massnahme aufgeschoben wurde. Am 3. Mai 2016 kam es zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe wegen einfacher Körperverletzung. Mit Urteil vom 22. August 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Diebstahl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Am 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt - unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit mit Bewährungshilfe - entlassen. Trotz laufender Probezeit delinquierte er bereits im März und Mai 2020 erneut (Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) und wurde dafür am 29. Mai 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft. Auch einen Teil der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten (namentlich Sachbeschädigung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Mai 2020 bis 3. Oktober 2020) beging er in besagter Probezeit. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte einfache Körperverletzung beging er schliesslich kurz nach Beginn der um 6 Monate verlängerten Probezeit am 11. Oktober 2020. Der 1994 geborene Beschwerdeführer delinquierte somit ab 2013 und bis zur jüngsten Verurteilung vom März 2024 regelmässig, wobei er mitunter auch Straftaten gegen die körperliche Integrität beging, an deren Schutz gewichtige öffentliche Interessen bestehen.
Weder unbedingte Freiheitsstrafen noch die laufende Probezeit oder der Umstand, dass eine fakultative Landesverweisung schon im Prozess 2018 zur Debatte gestanden und im Sinne einer letzten Chance verworfen worden war, vermochten ihn von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. Eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene scheiterte an seiner Verweigerungshaltung. Die aktuelle Verurteilung betrifft erneut eine einfache Körperverletzung sowie eine Sachbeschädigung. Für beide Delikte war er im Zeitpunkt der Begehung einschlägig vorbestraft.
Beim Beschwerdeführer ist zudem keine positive Entwicklung erkennbar. Zwar behauptete er vor Vorinstanz, er arbeite auf Abruf und habe ein Angebot für eine Festanstellung, die Vorinstanz erwägt jedoch, dass er hierfür keinerlei Beweise vorlegte. Eine grundlegende Stabilisierung seiner Situation ist nicht dargetan. Dass er seit den jüngsten Vorfällen straffrei blieb, erscheint vor dem Hintergrund der noch immer drohenden Landesverweisung nicht besonders aussagekräftig und bietet keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Nach dem Gesagten ist von einer negativen Legalprognose auszugehen.
Diese Einschätzung vermögen auch die Argumente des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Vielmehr beschönigt er sein Verhalten, wenn er vorbringt, dem neusten Schuldspruch liege "bloss" eine Ohrfeige und die Beschädigung einer Türe zugrunde. Wenngleich die erste Instanz kein "schweres" Verschulden ortete, schlug der Beschwerdeführer seiner damaligen Partnerin dennoch mit der offenen Hand stark ins Gesicht, wobei diese rücklings aufs Bett fiel. Dabei zog sie sich Verletzungen, insbesondere ein Monokelhämatom am rechten Auge sowie eine Schädelprellung zu. Der ersten Instanz zufolge handelte es sich um einen Akt roher Gewalt und einen untolerierbaren körperlichen Übergriff. Sie geht von nicht mehr leichtem bis erheblichem Verschulden aus. Auch wenn die jüngsten Verfehlungen zudem im Rahmen einer (dem Beschwerdeführer zufolge) "toxischen Beziehung" bzw. in einem "besonderen emotionalen Zustand" erfolgt sei, führt dies nicht dazu, dass sie von seiner übrigen Straffälligkeit auszuklammern wären oder dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine kriminelle Energie zu attestieren sei. Unklar bleibt auch, was er mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefahr aus dem Umstand ableiten möchte, dass sich seine Taten bisher nie gegen eine Partnerin gerichtet hätten. Fakt ist, dass er sich - trotz mehrerer teilweise einschlägiger Vorstrafen - erneut zu einer Straftat gegen Leib und Leben hinreissen liess. Dass "der Kontext" der Tatbegehung ein anderer gewesen sei, ändert daran nichts. Seine Relativierungen sprechen vielmehr gegen echte Einsicht.
2.3.3. Aufgrund der wiederholten Gesetzesverstösse des Beschwerdeführers sowie seiner ungünstigen Legalprognose bestehen in casu gewichtige Interessen der Öffentlichkeit am Schutz vor weiterer gleichartiger Delinquenz. Diese überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung erweist sich in bundes- und völkerrechtlicher Hinsicht als rechtskonform.
2.4. Zu der mit 3 Jahren dem gesetzlichen Minimum entsprechenden Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Ausführungen dazu erübrigen sich.
2.5. Der Antrag betreffend die Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten stützt sich schliesslich einzig auf ein Obsiegen im Hauptpunkt. Auch darauf ist mithin nicht weiter einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret