Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_414/2025  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit einem Kind; sexuelle Nötigung; Beweiswürdigung; Verwahrung, Landesverweisung, Tätigkeitsverbot; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. Dezember 2024 (STK 2024 6). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
In teilweiser Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung sprach das Kantonsgericht Schwyz den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Dezember 2024 vom Vorwurf der Pornographie frei. Es sprach ihn zweitinstanzlich hingegen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung schuldig, widerrief die mit Strafbefehl vom 17. August 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen (unter Anrechnung von 1 Hafttag), versetzte ihn zurück in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe (Strafrest 153 Tage) und verurteilte ihn (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 857 Tagen Haft) zu einer unbedingt vollziehbaren Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. Zudem ordnete das Kantonsgericht, wie zuvor bereits das Strafgericht Schwyz, eine Verwahrung, eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem) und ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit an, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es regelte zudem den Zivilpunkt, die Beschlagnahmungen, die Datensicherungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
2.  
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG) und damit verspätet eingereichten Beschwerdeeingaben vom 24., 25. und 27. Juni 2025 (Poststempel) bleiben unbeachtlich. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz begründet die Schuldsprüche und die angeordneten Rechtsfolgen. Sie würdigt die vorhandenen Beweismittel ausführlich, namentlich auch das Aussage- und Videomaterial. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Er bestreitet stattdessen global seine Täterschaft ("Lügen und Betrügen"), bezeichnet die Feststellungen bzw. Angaben der Privatklägerin - u.a. zum Tatort, zur Tatzeit, zu ihrer Kleidung, zur Kleidung des Täters, zum orangen Ball, zu den grauen Haaren auf dem Bauch des Täters etc. - pauschal als falsch, und unterstellt der Vorinstanz, Beweise nicht abgenommen, unterdrückt bzw. nicht richtig ausgewertet und beurteilt zu haben. Dabei zählt er diverse Bestimmungen der StPO auf, u.a. auch zum Abwesenheitsverfahren, und verlangt eine Neubeurteilung der Angelegenheit. Mit seinen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer, losgelöst von den Erwägungen der Vorinstanz, zum Ausdruck, die Schuldsprüche beruhten auf einer unvollständigen und unrichtigen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Er beschränkt sich dabei darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre und/oder sie beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen haben könnte resp. die gegen ihn verhängten Schuldsprüche Bundesrecht verletzten. Die Beschwerde wird den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise gerecht. 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rechtsfolgen. Zur vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe, zum verfügten Tätigkeitsverbot und zur angeordneten Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Frage nach einer Verwahrung und einer Rückfallgefahr stellt sich seiner Ansicht nach nicht, weil laut ihm einerseits kein Tatverdacht bestehe und er andererseits noch nie eine Massnahme erhalten habe. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil fehlt. Die Vorinstanz würdigt das psychiatrische Gutachten vom 31. März 2023, dasjenige vom 3. Januar 2022 und die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2024 nachvollziehbar. Sie gelangt zum Schluss, auf die als schlüssig gewürdigte gutachterliche Beurteilung abstellen zu können. In der Folge hält sie kurz zusammengefasst fest, es lägen hinreichend schwere Anlassdelikte vor. Der Beschwerdeführer weise nach dem Gutachter ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko für erneute Sexualdelikte am ehesten an Kindern, aber auch an Erwachsenen auf, und dies sowohl als Hands-off-Delikte als auch als Hands-on-Delikte (mit Berührungen bis hin zu einer Penetration). Es sei daher ernsthaft mit weiteren Sexualdelikten im bisherigen Umfang, aber auch mit schwereren Sexualstraftaten zu rechnen. Angesichts dessen seien die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Kinder, besonders tangiert. Der erneute Übergriff habe sich nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung ereignet, was zeige, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe alleine nicht ausreiche, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine stationäre oder ambulante Massnahme komme nicht in Betracht, weil keine schwerwiegende psychische Störung vorliege. Mildere erfolgversprechende Massnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Verwahrung sei daher erforderlich und auch verhältnismässig. Mit all diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Indessen darf auch von einem Laien erwartet werden, dass er auf die vorinstanzliche Begründung zumindest minimal konkret eingeht (vgl. Urteile 7B_989/2024 vom 9. Mai 2025 E. 2.2; 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B_1327/2022 vom 11. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer keine Massnahme erhalten hat, liegt im Umstand begründet, dass keine schwere psychische Störung diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, eine psychische Störung bzw. die Behandlungsfähigkeit oder Therapiemotivation sei zu Unrecht verneint worden. Aktenwidrig ist zudem seine Behauptung, beim befragten Sachverständigen handle es sich nicht um Prof. Dr. B.________. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht; der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass und weshalb das angefochtene Urteil willkürlich oder sonst wie verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. 
 
5.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf seine Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill