Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_418/2025  
 
 
Urteil vom 23. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Roux-Serret. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 25. Februar 2025 
(STK 2024 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 9. April 2024 verurteilte das Strafgericht Schwyz A.________ wegen Angriffs und Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 100.--. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an und entschied über Zivilansprüche der Privatklägerschaft. Dagegen erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 25. Februar 2025 in Bezug auf die Schuldsprüche, die Sanktion sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren und deren Ausschreibung im SIS. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Angriffs resp. der versuchten schweren Körperverletzung frei- und des Raufhandels schuldig zu sprechen. Zudem sei er des Fahrens [recte: Reisens] ohne gültigen Fahrausweis schuldig zu sprechen. Weiter sei die Zivilforderung von B.________ im Grundsatz gutzuheissen, eine Genugtuung sei aber abzuweisen. Die Zivilforderung der C.________ AG sei gutzuheissen. Sodann sei von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei diese für die Schweiz, nicht aber für den gesamten Schengenraum auszusprechen. Auf eine Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden 
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Angriffs sowie die Zivilansprüche der Privatklägerschaft wendet (resp. eine Verurteilung wegen Raufhandels beantragt), genügen seine Vorbringen den Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen nicht. Er begnügt sich im Wesentlichen mit dem pauschalen Hinweis auf seine (seiner Ansicht nach) konsistenten Aussagen und behauptet, er habe den inkriminierten Vorfall nachvollziehbar geschildert, wobei die Beteiligung seiner Freunde unabhängig und spontan erfolgt sei. Nach seinem Dafürhalten habe er im Affekt, ohne Verletzungsabsicht und in einem Zustand emotionaler Überforderung gehandelt. Er unterlässt dabei jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Zur beantragten rechtlichen Würdigung als Raufhandel und zu den Zivilansprüchen der Privatklägerschaft äussert er sich gar nicht. Auf derart ungenügend substanziierte Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Ihm zufolge müsse berücksichtigt werden, dass er in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt, seinen Freundeskreis und eine enge Beziehung zu einer Lebenspartnerin aufgebaut habe.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers fest, dieser sei in Mossul, Irak, geboren worden und habe vier Schwestern sowie einen Bruder. Er habe im Heimatland die 2. Primarklasse abgeschlossen, aufgrund des Sturzes von Saddam Hussein die Schule danach aber nicht weiter besucht. In der Folge habe er zusammen mit seinem Vater bis im Juni 2014 in einer Autowerkstatt gearbeitet. Im Juni 2014 sei er zusammen mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in den kurdischen Teil des Iraks geflohen, wo die Mutter und die unverheirateten Geschwister heute noch bei einem Onkel lebten. Der Beschwerdeführer habe Anfang Oktober 2015 den Irak verlassen und sei am 28. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist. Sein Asylgesuch sei vom Staatssekretariat für Migration (SEM) bzw. auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2018 rechtskräftig abgewiesen worden. Der darauffolgenden Ausreiseaufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.  
Den weiteren Feststellungen im angefochtenen Urteil zufolge hat der seit gut neun Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer hier keine familiären Beziehungen. Seine Familie lebe im Irak, ein Onkel in London. Insbesondere mit der Mutter stehe er in regelmässigem Kontakt. Ob sein Vater noch lebe, sei ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei ledig, lebe aber seit sieben Jahren in einer Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Albanerin (C-Bewilligung). Ausserdem solle er einen grossen Kollegenkreis haben, der mehrheitlich aus ausländischen Staatsangehörigen bestehe, wobei er aber auch über Schweizer Kolleginnen und Kollegen verfüge. Der Beschwerdeführer lebe teilweise bei seiner Freundin; ausserdem stehe ihm die (Not-) Unterkunft in Glattbrugg zur Verfügung. Als abgewiesener Asylbewerber sei er nicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit berechtigt. Er erhalte eine monatliche Nothilfe von Fr. 300.-- und werde von seiner Freundin sowie dem in London lebenden Onkel unterstützt. Über Vermögen verfüge er nicht, hingegen habe er von Verurteilungen herrührende Schulden gegenüber dem Staat. Er sei grundsätzlich gesund. 
 
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer beherrsche die hiesige Sprache gut, was durchaus positiv zu werten sei. Weiter verfüge er mit seiner Freundin, mit der er schon eine längere Beziehung pflege, und zahlreichen Bekanntschaften zwar über ein gewisses soziales Netz in der Schweiz, das allerdings mehrheitlich aus ausländischen Personen bestehe, so dass nur von wenigen bestehenden Beziehungen mit Schweizerinnen und Schweizern auszugehen sei. Für ihn spreche, dass er trotz fehlenden Einkommens keine Schulden habe, abgesehen von den durch Strafverfahren verursachten. In wirtschaftlicher Hinsicht fehle hingegen eine Integration, auch wenn die Vorinstanz festhält, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner guten sprachlichen Fähigkeiten in den Arbeitsmarkt einfügen könnte. 
Dennoch wertet die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers (aufgrund der komplett fehlenden Arbeitstätigkeit, die aber nicht fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers geschuldet sei, sowie dem Umstand, dass seine persönliche Eingliederung in die schweizerische Gesellschaft - abgesehen von der Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen und trotz vieler Bekanntschaften - nicht als vertieft angesehen werden könne) als unterdurchschnittlich. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer seit Ende 2018 illegal in der Schweiz aufhalte. 
Weiter zieht die Vorinstanz das strafrechtliche Vorleben des Beschwerdeführers in die Würdigung mit ein, befasst sich mit den Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Heimatland und setzt sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers auseinander, wonach ihm eine Rückkehr aufgrund eines Haftbefehls nicht zumutbar sei. 
Sie kommt zum Schluss, aufgrund der als unterdurchschnittlich zu wertenden Integration in der Schweiz als ab- bzw. weggewiesener Asylbewerber, der erwirkten Vorstrafen sowie der bestehenden Resozialisierungs- und Integrationsmöglichkeiten in der Heimat sei das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen. Ebenso stehe das Non-refoulement-Gebot einem Landesverweis nicht entgegen. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Abwägung des Fernhalteinteresses gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für  
5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und wurde wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt. 
 
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips  
(Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 
144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden 
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen un d wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_245/2024 vom 
18. August 2025 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von 
Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.4; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.3; 6B_819/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich 
(BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen 
(vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). 
 
2.3.5. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2;  
119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Den verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen zufolge lebt der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in einer festen Beziehung mit einer Frau, die in der Schweiz über eine C-Bewilligung (und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht) verfügt. Das Paar wohnt offenbar zumindest teilweise zusammen, wobei die Partnerin den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer zudem gute Sprachkenntnisse (die ihm gar eine Integration in den Arbeitsmarkt erlauben würden) und stellt fest, er verfüge hier über einen grossen Kollegenkreis bestehend aus Ausländern und Schweizern. In der Folge verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls, ohne dass sie sich indes mit den Garantien von Art. 13 BV resp. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) auseinandergesetzt hätte. Namentlich kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer (nachdem die Vorinstanz ausdrücklich seine guten Sprachkenntnisse sowie seinen grossen Kollegenkreis hervorhebt) nicht auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könnte. Ebensowenig ergibt sich, inwiefern die feste, langjährige Beziehung des Beschwerdeführers nicht einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gleichkommt (vgl. zum Recht auf Achtung des Privatlebens und zum Familienbegriff supra  
E. 2.3.2 ff., insbesondere E. 2.3.4). 
 
2.4.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen sei, ist nach dem Gesagten und mangels Prüfung sämtlicher massgeblichen Voraussetzungen durch die Vorinstanz einer Beurteilung durch das Bundesgericht nicht zugänglich. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss  
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. Im neuen Entscheid wird die Vorinstanz den Härtefall unter dem Aspekt von Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK beurteilen und allenfalls eine Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB vornehmen müssen. Ein Eingehen auf die Frage nach der im Falle einer Landesverweisung drohenden Gefahr für Leib und Leben (Verletzung von Art. 3 EMRK) sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erübrigt sich damit. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Landesverweisung gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_74/2025 vom  
24. Juni 2025 E. 5.1 mit Hinweis). Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer erklärt im Rahmen seiner Beschwerdebegründung, er behalte sich ausdrücklich das Recht vor, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, sollte ihm nachträglich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden. Dies ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entgegenzunehmen. Dieses erweist sich im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos und ist im Rahmen seines Unterliegens infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm keine Parteientschädigung zulasten des Kantons Schwyz zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 8; 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 6). Eine Umtriebsentschädigung wird nur bei "besonderen Verhältnissen" zugesprochen, die hier nicht gegeben sind (Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 8; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Der Kanton Schwyz trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret