Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_421/2024  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Februar 2024 (SB180444-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ mit Urteil vom 15. Februar 2024 vollumfänglich frei. Dem unentgeltlichen Privatklägervertreter von A.________, Rechtsanwalt H.________, sprach es für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 18'000.-- zu. 
 
B.  
Rechtsanwalt H.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 5 des obergerichtlichen Entscheids sei aufzuheben und die Entschädigung zu seinen Gunsten auf Fr. 45'231.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erhöhen. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt H.________ den Beizug der vorinstanzlichen Akten und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit Art. 135 Abs. 3 StPO. Nach dieser revidierten Bestimmung kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Analoges gilt für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die Anfechtung der Entschädigung für das Berufungsverfahren richtet sich neu nach BGG (Urteile 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 1.1; 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.1; 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Als unentgeltlichem Vertreter des Privatklägers im kantonalen Verfahren steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen offen. 
 
2.  
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht erforderlich. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt eine höhere Entschädigung für das Berufungsverfahren. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 StPO). Massgebend ist somit die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV sieht für die Führung eines Strafprozesses vor den Bezirksgerichten eine Grundgebühr von in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- vor. Diese Ansätze gelten grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).  
Die Anwendung kantonaler Anwaltstarife überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1). Den Kantonen steht bei der Bemessung des anwaltlichen Honorars ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1; 6B_397/2024 vom 15. November 2024 E. 2.1; 6B_1290/2023 vom 19. Juli 2024 E. 2.1.1). 
 
3.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Vorliegend anerkennt auch der Beschwerdeführer dem Grundsatze nach, dass es im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens liegt, seine Entschädigung als Pauschale festzusetzen. Im Kanton Zürich werde die Entschädigung in gerichtlichen Strafverfahren jedoch üblicherweise nach ausgewiesenem Zeitaufwand entschädigt. Die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn sie ihm gegenüber davon abweiche, obwohl sie von ihm zusammen mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung eine detaillierte Honorarnote eingefordert und das Honorar der Verteidigung nach Aufwand bemessen habe.  
Damit dringt er nicht durch. Die Vorinstanz verhielt sich nicht treuwidrig, indem sie den Beschwerdeführer zur Einreichung einer detaillierten Honorarnote aufgefordert, dann jedoch eine pauschale Entschädigung festlegte. Aus der Honorarnote können sich auch im Rahmen einer pauschalen Gebühr Rückschlüsse auf den notwendigen Zeitaufwand für die Vertretung ergeben (vgl. § 2 lit. d AnwGebV). Die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar ist demnach nicht zu beanstanden. Deshalb musste die Vorinstanz die Honorarnote auch nicht im Einzelnen prüfen. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5; 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ist nicht geeignet, den Gesamtbetrag der von der Vorinstanz auf Fr. 18'000.-- festgesetzten Entschädigung als willkürlich auszuweisen.  
 
3.3.1. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe ein Honorar von insgesamt Fr. 38'209.30 geltend gemacht, wovon die bereits geleistete Entschädigung von Fr. 7'022.-- abzuziehen sei. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 45'231.30 geltend gemacht hat, wovon nach Abzug der bereits geleisteten Entschädigung von Fr. 7'022.-- noch Fr. 38'209.30 verbleiben. Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht dar, inwiefern sich dieser Umstand auf die Festlegung der pauschalen Entschädigung hätte auswirken sollen.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer nimmt im Rahmen seiner Beschwerde kaum Bezug auf die konkreten Aufwände, die er im Berufungsverfahren geltend machte. Vielmehr beschränkt er sich darauf, in allgemeiner Weise darzulegen, weshalb ihm eine Entschädigung im gesamthaften Umfang zustehe. So führt er namentlich aus, er sei aufgrund des Desinteresses der Staatsanwaltschaft am vorliegenden Verfahren in die Rolle des Anklägers gedrängt worden. Er habe deshalb die mangelhafte Untersuchung der Staatsanwaltschaft "ausgiebig" beleuchten und diverse Beweisanträge stellen müssen, insbesondere auch im Hinblick auf das "Racial Profiling", welches sein Klient erfahren habe.  
Damit vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz für das Berufungsverfahren festgesetzte Honorar von Fr. 18'000.-- willkürliche wäre. Vielmehr legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer zwar ein rund 95-seitiges Hauptsachenplädoyer verfasst, dabei jedoch "grösstenteils am (verbindlichen) Anklagesachverhalt und Tatvorwurf" vorbei argumentiert habe. Auch sei er "mit keinem seiner ausschweifenden prozessualen Anträge durch[gedrungen]". Zudem hätten sich entgegen der Vorgehensweise des Beschwerdeführers auch keine komplexen rechtlichen Fragen gestellt. Entsprechend sei die Honorarnote zu kürzen und die Entschädigung auf Fr. 18'000.-- festzusetzen. Damit ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen würde. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni