Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_444/2025  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Generalstaatsanwältin, Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Harald Gattlen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; antizipierte Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 28. April 2025 (P1 24 158). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms verurteilte A.________ am 18. September 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 1'980.--. 
 
B.  
Seine dagegen gerichtete Berufung hiess das Kantonsgericht Wallis am 28. April 2025 gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Walllis beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und A.________ sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
A.________ trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während das Kantonsgericht auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners. 
 
1.1. Sie wirft ihm vor, er sei am 20. Juli 2023 um 12.09 Uhr auf dem Motorrad mit dem Kontrollschild xxxxxx von U.________ zum V.________ gefahren. Dabei habe er die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten. Der Beschwerdegegner ist Halter des betreffenden Motorrads, bestreitet aber, es zur Tatzeit gelenkt zu haben.  
 
1.2. Die Vorinstanz fasst die Aussagen des Beschwerdegegners von der ersten polizeilichen Befragung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammen.  
 
1.2.1. Die Polizei befragte den Beschwerdegegner am 2. Oktober 2023 an dessen Wohnort und erstellte ein handschriftliches Protokoll. Sie kreuzte an, dass der angehörte Beschwerdegegner der strafrechtlich verantwortliche Lenker sei. Dieser habe die gemessene Geschwindigkeit bestritten. Mit der Leistung seines Motorrads sei es auf einer Passstrasse mit Haarnadelkurven praktisch unmöglich, so schnell zu fahren.  
 
1.2.2. Bei der polizeilichen Befragung vom 6. November 2023 bemängelte der Beschwerdegegner, dass die Fahrtrichtung nicht angegeben worden sei. Auf die Frage, welche Strecke er am Tattag zurückgelegt habe, antwortete er, er sei mehrmals in die Alpen gefahren, aber er könne keine genauen Daten nennen. Zudem erklärte er, die Kontrollschildnummer sei korrekt, aber er könne nicht bestätigen, dass auf den Radarfotos sein Motorrad oder er abgebildet seien, da er sein Gesicht sowie die Farbe des Motorrads und der Kleidung nicht sehe.  
 
1.2.3. Vor der Beschwerdeführerin sagte der Beschwerdegegner am 18. März 2024 aus, er halte seine Einsprache gegen den Strafbefehl aufrecht, da er nicht für etwas beschuldigt werden wolle, was er nicht getan habe. Auf den Radarfotos sei garantiert nicht er abgebildet. Er wisse nicht, ob er an jenem Tag gefahren sei, da er nicht Buch führe. Er würde auch sagen, dass es nicht sein Motorrad sei. Er leihe sein Motorrad nicht aus und gehe davon aus, dass das Kontrollschild gefälscht sei. Er besitze drei Motorradjacken und keine entspreche der Jacke auf dem Radarfoto. Er glaube nicht, dass es möglich sei, von der letzten Spitzkehre bis zu den Koordinaten des Radargeräts derart stark zu beschleunigen. Er sei am 20. Juli 2023 nicht gefahren oder wisse nicht, ob er an diesem Tag gefahren sei. Das müsse jemand anders gewesen sein. Er mache zwei bis drei Motorradausflüge im Jahr mit Kollegen. Sonst fahre er allein. Letztes Jahr sei er etwas mehr als 13'000 km gefahren.  
 
1.2.4. Vor Erstinstanz sagte der Beschwerdegegner am 18. September 2024 aus, sein Motorrad erreiche eine Höchstgeschwindigkeit von 180-190 km/h. Er sei ganz sicher nicht gefahren. Zudem bezweifle er, dass es möglich sei, an der fraglichen Stelle überhaupt so schnell zu fahren. Auf die Frage, warum er nicht bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2023 geltend gemacht habe, nicht der Lenker des Motorrads gewesen zu sein, antwortete der Beschwerdegegner, er sei überrascht gewesen, als die beiden Polizeibeamten mit einem Formular in den Händen vor seiner Tür gestanden seien. Der erstinstanzliche Richter konfrontierte den Beschwerdegegner damit, dass am Tatort zur Tatzeit ein anderes Motorrad mit dem Kontrollschild xxxxxx ebenfalls zu schnell unterwegs gewesen sei. Darauf habe der Beschwerdegegner geantwortet, das andere Motorrad gehöre seiner Ehefrau. Diese habe eine Busse erhalten und er nehme an, sie habe diese auch bezahlt. Auf erneute Nachfrage des erstinstanzlichen Richters, ob er immer noch behaupte, das Kontrollschild xxxxxx sei allenfalls gefälscht gewesen, antwortete der Beschwerdegegner, dies stelle eine Möglichkeit dar, weil man auf den Radarfotos das Motorrad nicht erkenne. Hingegen verneinte er, dass auch das Kontrollschild xxxxxx seiner Ehefrau gefälscht worden sei.  
 
1.3. Sodann würdigt die Vorinstanz die Befragungen an der Berufungsverhandlung.  
 
1.3.1. Dort wurde die Ehefrau des Beschwerdegegners als Zeugin befragt. Sie erklärte, sie sei am Tattag mit dem Beschwerdegegner und dessen Cousin unterwegs gewesen und habe eine Busse für eine Geschwindigkeitsübertretung am selben Ort erhalten. Der Cousin sei mit einem Scooter gefahren. Sie hätten ihn in W.________ getroffen und seien gemeinsam über den X.________ und den Y.________ gefahren. In U.________ hätten sie gehalten. Dort habe der Beschwerdegegner sein Motorrad dem Cousin zum Testen gegeben. Sie hätten dann ihren Ausflug über den V.________ fortgesetzt und in Z.________ zu Mittag gegessen. Dort hätten der Beschwerdegegner und sein Cousin die Motorräder wieder zurückgetauscht. Sie erkenne auf dem Radarfoto den Cousin des Beschwerdegegners.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe die Aussage seiner Ehefrau bestätigt, wonach sein Cousin zur Tatzeit mit seinem Motorrad gefahren sei. Am Anfang der Untersuchung habe er nicht gewusst, um welchen Motorradausflug auf den V.________ es sich gehandelt habe. Nach einigen Wochen und Tausenden Kilometern habe er aufgrund eines unscharfen Radarfotos die Fragen der Polizei nicht beantworten können. Erst nachdem der erstinstanzliche Richter bei der Polizei die Information eingeholt habe, dass seine Ehefrau ebenfalls vom Radar erfasst worden sei, hätten sie eruieren können, dass es der Tag gewesen sei, an dem sie seinen Cousin in W.________ getroffen hätten.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Ihn treffe auch keine Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage. Vielmehr könne er "ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen". Allerdings seien seine Aussagen nicht bedeutungslos, sondern es komme auf deren Glaubhaftigkeit an. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Gemäss Vorinstanz ist die Entwicklung der Aussagen des Beschwerdegegners im Laufe der Zeit augenfällig. Zunächst habe er bestritten, dass an besagter Stelle überhaupt eine solche Geschwindigkeit erreicht werden könne. Dass nicht er gefahren sei, habe er erst an der zweiten polizeilichen Einvernahme erklärt. Im Untersuchungsverfahren habe er ausgesagt, er besitze keine Jacke, wie sie auf dem Radarbild abgebildet sei. Er leihe sein Motorrad nicht aus und nehme an, dass das Kontrollschild gefälscht sei. Er sei an diesem Tag die Strecke nicht gefahren, wobei er umgehend relativiert habe, er wisse nicht, ob er an diesem Tag gefahren sei. Es müsse jemand anderes gefahren sein. Vor Erstinstanz habe der Beschwerdegegner bestätigt, dass er sich auf dem Bild nicht erkenne. Im Berufungsverfahren habe er schliesslich erklärt, es sei sein Cousin gewesen. Erst aufgrund des Umstands, dass seine Ehefrau gleichentags an derselben Stelle vom Radar erfasst worden sei, sei ihm klar geworden, um welchen Motorradausflug es sich gehandelt habe. Die Verteidigung habe erläutert, der Beschwerdegegner habe zunächst seinen Cousin schützen wollen und habe nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch die Einvernahme seiner Ehefrau beantragen müssen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdegegners, es sei möglich, dass das Kontrollschild gefälscht sei, seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ebenso die Behauptung, dass sein Motorrad nicht zu erkennen sei. Selbst wenn der Beschwerdegegner im Lauf des Verfahrens immer neue Versionen vorgebracht habe, habe er stets behauptet, nicht gefahren zu sein. Widersprüchlich möge erscheinen, dass er zuerst behauptet habe, sein Motorrad nicht auszuleihen, und dann vor Vorinstanz die Zeugenaussage seiner Ehefrau bestätigt habe, dass der Cousin mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei. Allerdings sei fraglich, inwiefern eine Testfahrt durch ein Familienmitglied im Beisein des Beschwerdegegners überhaupt als Ausleihen anzusehen sei.  
 
1.4.3. Die Vorinstanz fährt fort, die Ehefrau des Beschwerdegegners sei erstmals im Berufungsverfahren befragt worden. Sie habe die Route des Motorradausflugs beschrieben und angegeben, wo sie sich mit dem Cousin getroffen hätten. Zudem habe sie genau erklärt, welche Strecke der Cousin mit dem Motorrad des Beschwerdegegners zurückgelegt habe und wo die Motorräder wieder getauscht worden seien. Ihre Aussagen seien klar und nachvollziehbar. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Ehefrau eine Wahrheitspflicht treffe, worüber sie aufgeklärt worden sei. Es sei nicht zu erkennen, weshalb sie bewusst dagegen verstossen und ein eigenes Strafverfahren riskieren sollte. Dass sie sich geweigert habe, den Namen des Cousins zu nennen, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Lenker während der Geschwindigkeitsüberschreitung.  
 
1.5. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdegegners bestehen. Sie sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner das Motorrad zur Tatzeit gelenkt habe. Deshalb sei er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen.  
 
2.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt durch. 
 
2.1. Im Einzelnen argumentiert sie, an der Berufungsverhandlung vom 8. April 2025 hätten der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau erstmals behauptet, dass das Motorrad am 20. Juli 2023 zur Tatzeit von einem Cousin des Beschwerdegegners gelenkt worden sei. Aufgrund dieser neuen Aussagen habe die Beschwerdeführerin die Einvernahme dieses Cousins beantragt.  
 
2.2. Diesen Beweisantrag lehnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ab, weil sie den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Ehefrau, des Beschwerdegegners und die Akten als genügend abgeklärt erachte. Ihrer Ansicht war nicht ersichtlich, dass die Einvernahme des Cousins des Beschwerdegegners für die Beurteilung des Falls neue relevante Erkenntnisse bringen würde.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534  
E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 7.1.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 
147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist  
(BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz stützt sich nur auf die Aussagen des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau. Die Aussagen des Beschwerdegegners während des Verfahrens waren widersprüchlich und teilweise nachweislich falsch. So bestritt er zunächst das Ergebnis der Radarmessung und behauptete hartnäckig, angesichts der Leistung seines Motorrads sei es praktisch unmöglich, eine solche Geschwindigkeit zu erreichen. Er wollte sich nicht daran erinnern, am Tattag über den V.________ gefahren zu sein. Er bestritt, dass auf den Radarfotos sein Motorrad abgebildet sei, und behauptete, das Kontrollschild müsse gefälscht sein. Gleichzeitig erklärte er, er leihe sein Motorrad nicht aus. Dass der Beschwerdegegner das Motorrad seinem Cousin gab, behauptete er erstmals im Berufungsverfahren.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz hält sodann selbst fest, dass der Beschwerdegegner ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat und widersprüchliche Aussagen machte. Zudem stellt sie fest, dass die Ehefrau zugab, vorgängig mit dem Beschwerdegegner über den Fall und die Berufungsverhandlung gesprochen zu haben, was der Beschwerdegegner indirekt bestätigt habe.  
 
2.4.3. Gestützt auf dieses Beweisfundament durfte die Vorinstanz nicht zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Es ist willkürlich, wenn sie erwägt, die Befragung des Cousins könne nichts mehr ändern an ihrer Überzeugung, welche sie aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners und der Angaben der Ehefrau gewonnen hatte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, überrascht es nicht, dass der Beschwerdegegner und seine Ehefrau an der Berufungsverhandlung die gleiche Aussage machten, zumal sie vorher darüber gesprochen hatten. Die Vorinstanz hält bloss fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Einvernahme des Cousins für die Beurteilung des Falls neue relevante Erkenntnisse bringen würde. Weshalb dem so sein soll, begründet sie nicht. Ohnehin ist das Gegenteil der Fall. Die Aussage des Cousins kann durchaus wesentlich sein für die Sachverhaltsermittlung.  
 
2.5. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz in Willkür, indem sie den Beweisantrag der Beschwerdeführerin ablehnte.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird in Gutheissung des Beweisantrags der Beschwerdeführerin den Cousin des Beschwerdegegners zu befragen haben. 
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt