Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_450/2025, 6B_466/2025  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
6B_466/2025 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner, 
Beschwerdeführer 1, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
und 
 
6B_450/2025 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick M. O'Neill, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten, Entschädigung (Ausnützen von Insiderinformationen usw.), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 30. März 2025 (CA.2024.28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft wirft A.________ und B.________ vor, beim Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens (der C.________ Holding AG) vertrauliche und kurserhebliche Insiderinformationen ausgenutzt zu haben, um die Aktien vor der Veröffentlichung des positiven Geschäftsberichts 2019/2020 und dem davon erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben. 
Am 13. Dezember 2023 sprach das Bundesstrafgericht, Strafkammer, Einzelgericht, A.________ und B.________ vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) sowie des Versuchs dazu frei. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und den Beschuldigten wurden Parteientschädigungen zugesprochen. 
Das Bundesstrafgericht, Berufungskammer, hiess die auf den Kostenpunkt beschränkte Berufung der Bundesanwaltschaft am 30. März 2025 gut und auferlegte den Beschuldigten die Kosten des vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens je hälftig in solidarischer Haftbarkeit ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es ihnen zur Hauptsache unter Ausrichtung einer teilweisen Entschädigung. 
 
B.  
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. A.________ beantragt, die Kosten des gesamten Verfahrens seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und er sei angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_466/2025). 
B.________ beantragt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor Bundesgericht seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. Er sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'625.-- und für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_450/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_450/2025 und 6B_466/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Streitig ist die Auflage der Verfahrenskosten an die freigesprochenen Beschwerdeführer und der Verzicht auf deren Entschädigung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b).  
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Kostenauflage an die beschuldigte Person fällt jedenfalls ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Unter Willkürgesichtspunkten prüft es die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; Urteil 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.2).  
 
2.2. Der Kostenauflage an die Beschwerdeführer liegt folgender Sachverhalt zugrunde:  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer 1 war im relevanten Zeitraum Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der C.________ AG, einer in der Schweiz börsenkotierten Aktiengesellschaft. Er war ausserdem für die Abschlusserstellung zuständig. Der Beschwerdeführer 2 hatte seit 2008 die Funktion als Chief Financial Officer (CFO) bei der vorerwähnten Gesellschaft inne und unterstand direkt dem CEO. Für beide Beschwerdeführer galt die "Vorschrift der C.________ Gruppe betreffend Insiderstrafrecht, Handelssperrfristen und Managementtransaktionen" vom 19. Dezember 2017 und sie standen auf der "Liste der Mitarbeiter mit Handelssperrfristen".  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer haben anerkannt, dass sie am 6. April 2020 per E-Mail eine Vorabmeldung betreffend Umsatz und EBIT des Geschäftsjahres 2019/2020 erhalten haben und dass sie im April 2020 sichere Kenntnis der ungeprüften Geschäftsergebnisse der C.________ AG hatten. Am 20. Mai 2020 - und damit vor der Publikation der Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2019/2020 am 2. Juni 2020 - erteilte der Beschwerdeführer 1 der Bank D.________ per E-Mail den Auftrag 15'000 eigene Aktien der C.________ Holding AG, der Muttergesellschaft der C.________ AG, zu erwerben. Der Beschwerdeführer 1 habe, so die Vorinstanz, die Bank instruiert, mit dem Rückkauf am 26. Mai 2020 zu beginnen und dies möglichst ohne Einfluss auf den Kurs zu tun. Der Beschwerdeführer 2 habe anerkannt, dass er in den Prozess zum Erwerb der eigenen Aktien involviert worden sei und sein Einverständnis zum Kauf gegeben habe. Infolgedessen habe die Bank für die C.________ AG vom 26. Mai 2020 bis zum 9. Juni 2020 15'000 eigene Aktien erworben, davon 8'250 Aktien vor dem 2. Juni 2020, dem Datum der Medienmitteilung.  
 
2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 41 OR handelten.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführer hätten gegen interne Vorschriften der Arbeitgeberin verstossen und damit ihre arbeitsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR verletzt. Diese Norm statuiere, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren habe. Das massgebende Reglement der Arbeitgeberin konkretisiere die arbeitsvertragliche Treuepflicht. Ein Verstoss gegen das Reglement stelle daher eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR dar.  
In Kapitel 2.2 des Reglements seien unter dem Titel "Vermeidung von Reputationsrisiken mit Hilfe von Handelssperrfristen" generelle Handelssperrfristen vorgesehen. Demnach sei es, "um unnötige Spekulationen in der Öffentlichkeit sowie allfällige Untersuchungen der Straf- und Aufsichtsbehörden zu verhindern, den Personen gemäss Anhang A, [worunter die Beschwerdeführer fallen würden], vom Beginn der Abschlussarbeiten bis 2 Tage nach Bekanntgabe des Halb- und Jahresabschlusses verboten, Aktien der C.________ Holding AG oder Derivate auf solche Akten zu kaufen oder zu verkaufen". 
 
Nach dem zum Sachverhalt Gesagten hätten die Beschwerdeführer während der Handelssperrfrist gemäss Kapitel 2.2 des Reglements und in Kenntnis der geheimen Geschäftsergebnisse 2019/2020 Aktien ihres Arbeitgebers erworben und daher gegen die vorgenannte Bestimmung verstossen. Ihrem Einwand, wonach die Bestimmung nur eigene Transaktionen von Mitarbeitenden erfasse, nicht auch solche, die diese im Namen und auf Rechnung von Dritten bzw. der eigenen Arbeitgeberin getätigt hätten, könne nicht gefolgt werden. Zwar sei der Wortlaut der Regelung insoweit unklar. Aus ihrem Zweck ergebe sich aber klar, dass sie auch Transaktionen der Mitarbeiter für Dritte und die Arbeitgeberin selbst erfasse. So diene das Reglement unter anderem dazu, Reputationsrisiken zu vermeiden, "die dadurch entstehen, dass eine Person innerhalb der Unternehmensgruppe potentiell über weitergehende Informationen verfügt. Vermieden werden diese Risiken durch das Festlegen von generellen Handelssperrfristen und Handelssperrfristen im Einzelfall". Übertragen auf das Verhalten der Beschwerdeführer bedeute dies, dass das Reputationsrisiko gar geringer sei, wenn die Mitarbeiter während der Handelssperrfrist in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit Aktien handeln würden, als wenn sie dies für die Gesellschaft tun würden. Im zweiten Fall entstehe zusätzlich zu den bestehenden Reputationsrisiken nach aussen der Eindruck, die Gesellschaft wolle aus den geheimen eigenen Geschäftsergebnissen an der Börse Gewinn erzielen. Dieses Verhalten sei besonders geeignet, rufschädigend zu sein, da die Gesellschaft die Verletzung der Handelssperrfrist nicht auf einzelne Mitarbeiter zurückführen könne, sondern eine besonders ruchlose Unternehmenskultur offenlegen würde, in der es von höchster Stelle geduldet würde, Gewinne unter Ausnutzung nicht publizierter Geschäftsergebnisse zu steigern. 
Wenn die Gesellschaft zur Vermeidung von Reputationsrisiken Handelssperrfristen für die Transaktionen ihrer Mitarbeitenden festlege, so müssten diese Sperrfristen angesichts des erhöhten Reputationsrisikos erst recht für Transaktionen im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft gelten. Dass diese derlei Reputationsrisiken unbedingt vermeiden wolle, zeige sich nicht zuletzt daran, dass sie sich dagegen gewehrt habe, im vorinstanzlichen Urteil überhaupt - geschweige denn unanonymisiert - genannt zu werden. Dass allein der Vorwurf des Insiderhandels zu einem Reputationsschaden führe, habe der Beschwerdeführer 2 für seine eigene Person grundsätzlich erkannt, indem er selbst Schadenersatz für sein erschwertes wirtschaftliches Fortkommen aufgrund der Medienberichterstattung verlangt habe. Gleiches müsse für die Gesellschaft gelten, da der Verdacht auf Insiderhandel und das damit verbundene Strafverfahren das für Investoren und Stimmrechtsvertreter relevante Rating beeinflussen könne. 
 
2.3.2. Am vorstehend Gesagten ändere nichts, dass Art. 321a OR dispositiv sei. Eine davon abweichende Vereinbarung, die es den Beschwerdeführern erlaubt hätte, während der Handelssperrfrist für Dritte mit Anteilen der Gesellschaft zu handeln, sei nicht bekannt. Sodann möge zwar zutreffen, dass die Gesellschaft eigene Aktien habe kaufen müssen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Bonusprogramm zu erfüllen. Auch eine solche Motivation berechtige die Beschwerdeführer aber nicht, sich über Art. 321a Abs. 1 OR und die Sperrfristen im Reglement hinwegzusetzen. Dies umso weniger, als die Gesellschaft keine Vorgaben bezüglich des Zeitpunkts und Umfangs des Aktienrückkaufs für das eigene Bonusprogramm gemacht habe. Mithin hätten die Beschwerdeführer den Erwerb eigener Aktien so gestalten müssen, dass sämtliche Transparenzanforderungen eingehalten worden wären. Sie hätten denn auch eingeräumt, dass dies möglich gewesen wäre. Mit dem Erwerb der Aktien während der Sperrfrist hätten sich die Beschwerdeführer mehrfach rechtswidrig verhalten, weshalb das Strafverfahren nicht nur aufgrund eines - im Nachhinein - falschen Anfangsverdachts eröffnet worden sei. Unerheblich sei auch, dass die C.________ AG das Verhalten der Beschwerdeführer im Nachhinein als unbedenklich erachtet habe, da ihr kein finanzieller Schaden entstanden sei und sie aus Reputationsgründen ein Interesse an der möglichst raschen Erledigung der Angelegenheit habe. Die Gesellschaft habe aufgrund der zu beurteilenden Vorgänge sehr wohl einen Reputationsschaden befürchtet.  
Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht selbst dann verletzt, wenn sie nicht gegen Bestimmungen des internen Reglements verstossen hätten. Auch nach Art. 321a OR hätten sie alles unterlassen müssen, was dem Ruf und dem Ansehen ihrer Arbeitgeberin schaden könnte. Wie dargelegt, sei der Handel mit eigenen Aktien in Kenntnis und Ausnützung der geheimen Geschäftsergebnisse geeignet, für die C.________ AG rufschädigend zu wirken. 
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer 2 habe als CFO überdies gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nach Art. 717 OR verstossen. Diese beinhalte vor allem, Handlungen zu unterlassen, die den Interessen der Gesellschaft schaden könnten.  
 
 
2.4. Sodann bejaht die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren, mithin rechtswidrigen Verhalten der Beschwerdeführer und den Verfahrenskosten.  
 
2.4.1. Das Strafverfahren sei aufgrund einer Anzeige der Finanzmarktaufsicht Finma gegen den Beschwerdeführer 1 wegen des Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen eröffnet worden. Dies, nachdem die Schweizer Börse SIX die Finma darauf hingewiesen habe, dass es vor der Publikation der Jahresergebnisse zu erhöhten (Käufer-) Handelsvolumina durch verschiedene Börsenteilnehmer und wirtschaftlich Berechtigte gekommen sei. Gemäss dem folgenden Auskunftsbegehren der Finma an die Bank D.________ habe die Finma zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst, dass die C.________ AG zwischen dem 26. Mai und dem 9. Juni 2020, also kurz vor und nach der Publikation des Geschäftsergebnisses am 2. Juni 2020, 15'000 eigene Aktien gekauft habe, davon 8'250 vor der Publikation. Der Anfangsverdacht habe sich erhärtet, als der auf der Insiderliste aufgeführte Beschwerdeführer 1 der Bank den konkreten Kaufauftrag erteilt habe. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer könne somit nicht von einem Zufallsfund gesprochen werden, sondern von einem gezielten Vorgehen der Finma. Massgebend sei zudem einzig, dass das Verfahren aufgrund der Strafanzeige der Finma eröffnet worden sei und nicht aufgrund der ursprünglichen Meldung der SIX an die Finma.  
Da beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen einer Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko bestehe, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels strafbar gemacht haben könnte, sei die Beschwerdegegnerin nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet gewesen, eine Untersuchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, der Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder zu Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was die Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit sei ihre Pflichtverletzung (Handel mit eigenen Anteilen während der black-out period) adäquat kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen sie gewesen. 
 
2.4.2. Die Vorinstanz verwirft die Einwände der Beschwerdeführer, welche rügten, das Verfahren hätte früher eingestellt werden müssen, bzw. diverse Verfahrenshandlungen seien unnötig gewesen. Dies gelte insbesondere für einen Bericht der Beschwerdegegnerin (sog. FFA-Bericht [Forensische Finanzanalyse]). Dieser eröffne den Beschwerdeführern unter anderem die Möglichkeit, sich gegen die ihnen zur Last gelegten Vorwürfe umfassend zu verteidigen. Ausserdem habe der Bericht gezeigt, dass gewisse Kennzahlen der Geschäftsergebnisse 2019/2020 der C.________ AG (EBIT, EBIT-Marge und Reingewinn) teilweise deutlich über den Erwartungen gelegen hätten. Aufgrund dessen sei eine Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, sodass die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu Recht Anklage erhoben habe. Die Anklageerhebung sei zudem adäquat kausal auf die Pflichtverletzung der Beschwerdeführer zurückzuführen. Dies gelte ebenso für die Schluss- sowie eine Konfrontationseinvernahme. Die übrigen Verfahrenshandlungen beanstandeten die Beschwerdeführer nicht.  
 
2.5. Schliesslich treffe die Beschwerdeführer ein Verschulden an der Einleitung des Verfahrens. Zwar hätten sie wohl nicht direktvorsätzlich gehandelt, um einen Gewinn für die C.________ AG zu erzielen. Ihr Hauptmotiv sei wohl die zeitnahe Beschaffung der eigenen Aktien für das Bonusprogramm gewesen. Gleichwohl hätten sie in Kenntnis des Reglements und der darin enthaltenen Handelssperrfristen während diesen Fristen für die Gesellschaft eigene Aktien gekauft. Die Beschwerdeführer hätten eingeräumt, die Handelssperrfrist nicht bedacht zu haben. Damit hätten sie eine elementare und offensichtliche Sorgfaltspflicht verletzt, die sich ohne Weiteres aus dem Reglement der Gesellschaft und dem börsenrechtlichen Transparenzgebot ergibt. Damit hätten sie zumindest grobfahrlässig gehandelt. Die Beschwerdeführer bestritten zwar, schuldhaft gehandelt zu haben, äusserten sich aber nicht konkret zur Fahrlässigkeit und zum Vorsatz. Die adäquatkausal verursachten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 45'000.-- seien ihnen je hälftig in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.  
 
2.6. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Sie hat weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch sonst Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführer durch ihr - unbestrittenes - Handeln das gegen sie geführte Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst haben.  
 
2.6.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Verdacht des Insiderhandels aufgrund des Erwerbs eigener Aktien während einer reglementarischen Sperrfrist und entgegen dem börsenrechtlichen Transparenzgebot für die Arbeitgeberin ein Reputationsrisiko darstellt. Die Vorinstanz schliesst dies willkürfrei nicht zuletzt aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers 2 selbst. Ihr ist zuzustimmen, dass das Reputationsrisiko gar grösser erscheint, wenn die handelnden Mitarbeiter nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung der Gesellschaft selbst deren Aktien erwerben. Der Beschwerdeführer 2 bestritt auch nicht, dass der vom Beschwerdeführer 1 veranlasste Kaufauftrag an die Bank seine Zustimmung fand. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 2.3). Sie nimmt daher auch zu Recht an, die Beschwerdeführer hätten mit dem Verhalten, wie es angeklagt war und unbestritten ist, gegen Art. 321a Abs. 1 OR verstossen, wonach Arbeitnehmer die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren haben. Daher kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Vorinstanz das einschlägige Reglement der C.________ AG zutreffend ausgelegt hat. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer braucht nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Im Übrigen weisen sie weder die Auslegung des Reglements noch die Feststellung der Vorinstanz, wonach beide Beschwerdeführer auf der "Liste der Mitarbeiter mit Handelssperrfristen" standen (oben E. 2.2.1), als bundesrechtswidrig oder willkürlich aus. Es ist im Gegenteil nachvollziehbar anzunehmen, dass der Verdacht des Insiderhandels durch den Handel mit eigenen Aktien während Sperrfristen zum Vorteil der Gesellschaft mit Blick auf das Reputationsrisiko erst recht vermieden werden soll und daher vom Reglement sinngemäss mitumfasst war.  
Die Beschwerdeführer bestritten auch nicht, dass sie die Handelssperr- und Transparenzvorschriften kannten und dass der Aktienerwerb zur Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeberin aus dem Bonusprogramm ausserhalb der Sperrfristen möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 2.3.2). Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers 2 gehen daher ins Leere. Im Übrigen räumt er selbst ein, dass die Gesellschaft für den Aktienerwerb bis zum 31. Juli 2020 Zeit gehabt hätte. Zudem soll ein Erwerb am 3. Juli 2020, d.h. lange nach Verstreichen der Sperrfrist, am besten gewesen sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Umso weniger leuchtet ein, weshalb der Erwerb eigener Aktien just während der Sperrfrist erfolgte. Die vom Beschwerdeführer 2 angeführte hohe Volatilität aufgrund der Corona-Pandemie überzeugt als Erklärung ebenfalls nicht und würde die Beschwerdeführer von der Einhaltung der Sperrfrist ohnehin nicht entbinden. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer wären unter dem Aspekt der arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 321a OR geradezu gehalten gewesen, die eigenen Aktien für das Bonusprogramm just während der Sperrfrist zu erwerben. 
Nachdem die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 321a OR zu Recht bejaht, kann grundsätzlich ebenfalls offen bleiben, ob der Beschwerdeführer 2 gegen Art. 717 OR verstossen hat. Er weist indes auch diese vorinstanzliche Erwägung nicht als bundesrechtswidrig aus. Darauf kann verwiesen werden (oben E. 2.3.3), zumal Vorinstanz und Beschwerdeführer 2 den Verstoss gegen Art. 717 OR bzw. dessen Fehlen analog begründen wie hinsichtlich des Art. 321a OR
 
2.6.2. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass ein Verstoss gegen Art. 321a OR für ein rechtswidriges Verhalten nach Art. 426 Abs. 2 StPO genügt bzw. eine Rechtswidrigkeit in diesem Sinne begründet. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile 6B_762/2020 vom 17. März 2021; 6B_795/2017 vom 30. Mai 2018; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017). Der Beschwerdeführer 2 stellt diese nicht substanziiert in Frage.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 ist die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung auch vorliegend einschlägig. Insbesondere richtete sich das Verhalten der Beschwerdeführer nach dem zum Reputationsrisiko Gesagten sehr wohl gegen ihre Arbeitgeberin. Dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführer 2, dem Kauf zustimmte, entlastet ersteren nicht. Es steht fest, dass ein Kauf ausserhalb der Sperrfristen möglich gewesen wäre. Da zudem ein Verstoss gegen Art. 321a OR für die Vorwerfbarkeit des Verhaltens infrage steht, ist ohne Belang, ob die Strafnorm von Art. 154 FinfraG die individuellen Interessen der C.________ AG schützt. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorgehen die internen Handelssperrfristen ihrer Arbeitgeberin und das börsenrechtliche Transparenzgebot klar verletzt und daher das Strafverfahren gegen sich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht. Dies genügt für die Annahme einer Rechtswidrigkeit und Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Verhalten der Beschwerdeführer führte denn auch zu einer Anzeige der Schweizer Börse an die Finma und direkt zur Einleitung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin. Es kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung in Überschreitung ihres Ermessens aus Übereifer oder Verkennung der Rechtslage eingeleitet hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, war sie vielmehr zur Verfahrenseröffnung gehalten und damit war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen. 
 
2.6.3. Die Vorinstanz bejaht daher auch den Kausalzusammenhang zwischen der arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung der Beschwerdeführer und der Durchführung des Strafverfahrens einerseits sowie das Verschulden andererseits zu Recht. Auch darauf kann verwiesen werden (oben E. 2.4 f.).  
Die Beschwerdeführer äussern sich zum Kausalzusammenhang nicht (Beschwerdeführer 1) resp. nicht in substanziierter Weise (Beschwerdeführer 2). Der Beschwerdeführer 1 äussert sich auch zum Verschulden nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 trifft ihn an der arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung und der Einleitung des Strafverfahrens auch ein Verschulden. Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass beide Beschwerdeführer die Sperrfristen zum Handel mit eigenen Aktien kannten. Indem sie ohne Not dagegen verstiessen, handelten sie mindestens grobfahrlässig. Dies gilt für den Beschwerdeführer 2 gar in besonderem Masse. Als CFO der C.________ AG musste er erst recht wissen, dass die Firma durch sein Verhalten bzw. dasjenige des Beschwerdeführers 1 einen Reputationsschaden erleiden könnte. 
Schliesslich verletzt die Vorinstanz mit ihrer Wortwahl, wonach die Beschwerdeführer "wohl nicht vorsätzlich gehandelt" hätten, um einen Gewinn zu erzielen, auch nicht die Unschuldsvermutung. Damit wird kein strafrechtlich relevantes Verhalten impliziert. Es bezieht sich vielmehr auf die Pflichtverletzung. Gleiches gilt für das Abstellen auf Art. 321a OR als Haftungsnorm. Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass sie sich, entgegen der Erwägung der Vorinstanz, in diesem Verfahrensstadium hinreichend zum Verschulden geäussert hätten. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten des sie betreffenden Verfahrens zu tragen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_450/2025 und 6B_466/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer 1 trägt die Kosten des Verfahrens 6B_466/2025 von Fr. 3'000.--. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer 2 trägt die Kosten des Verfahrens 6B_450/2025 von Fr. 3'000.--. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt