Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_461/2025  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, Präsident, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung (Covid-19-Kredite); Strafzumessung; gerichtliche Begründungspflicht; 
Verbot der reformatio in peius, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 24. März 2025 (SST.2024.76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 24. März 2025 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. August 2023 des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung in einem Punkt (Anklage-Ziff. II.1.e) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen 162 Tagen Untersuchungshaft. Für zwei unangefochten gebliebene weitere Schuldsprüche des Bezirksgerichts wegen Strassenverkehrsdelikten belegte es ihn zudem mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 100.--. Das Obergericht stellte daneben eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils in den unangefochtenen Punkten fest. Ferner entschied es über die anhängig gemachten Zivilklagen und regelte die weiteren Neben-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
Dem Urteil des Obergerichts liegt - stark zusammengefasst und soweit nachfolgend relevant - folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ erwirkte mittels falscher Angaben bzw. Zusicherungen im jeweiligen Antragsformular die Auszahlung zweier Covid-19-Kredite Ende März/Anfang April 2020 für die B.________ AG von Fr. 125'000.-- und Anfang Juni 2020 für die C.________ GmbH von Fr. 70'000.--. Die ausbezahlten Gelder verwendete er teilweise für geschäftsfremde Zwecke, indem er namentlich einen Teil in bar abhob und verbrauchte (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 7 ff., E. 2.3.1 S. 21 ff., E. 4.1 S. 29 ff., E. 4.3 S. 37). Er vernachlässigte weiter seine Pflichten sowohl als alleiniger Inhaber und Verwaltungsrat der B.________ AG im Zeitraum Ende Februar bis Mitte Juni 2020 wie auch als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH im Zeitraum Ende Juni bis Ende September 2020 und verschlimmerte dadurch die vorbestandene Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 24 ff., E. 6.5.6 S. 46 f.; zudem Anklageschrift Ziff. II.1.a S. 5 ff.). Ferner fälschte er zwischen Februar und Juli 2020 zwei Vollmachten der B.________ AG zur Nutzungsüberlassung eines geleasten Porsches, um dessen Verbleib zu verschleiern (angefochtenes Urteil E. 6.5.4 S. 44; Anklageschrift Ziff. II.1.e S. 11). 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom Vorwurf der Urkundenfälschung in einem Punkt (Anklage-Ziff. II.1.e) freizusprechen. Für die übrigen "Schuldpunkte" sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- zu verurteilen. Eventualiter sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- zu sanktionieren, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil auf sechs Monate festzusetzen und die bereits ausgestandene Haft von 162 Tagen an diesen anzurechnen sei. Eventualiter zu diesen Anträgen sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur willkürfreien und bundesrechtskonformen Neubeurteilung zurückzuweisen. Er ersucht in prozessualer Hinsicht um Beizug der kantonalen Strafakten. 
 
C.  
A.________ stellte nach Beschwerdeerhebung zugleich ein Berichtigungsgesuch beim Obergericht im Zusammenhang mit dessen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung betreffend Anklage-Ziff. II.1.e. Am 27. August 2025 berichtigte das Obergericht das Dispositiv seines Urteils vom 24. März 2025 in dem Sinne, als es darin A.________ nicht mehr wie bisher wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend Anklage-Ziff. II.1.e und II.3.b, sondern nur wegen (einfacher) Urkundenfälschung betreffend Anklage-Ziff. II.3.b schuldig sprach. Den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Anklage-Ziff. II.1.e beliess es (vgl. Berichtigung des Obergerichts vom 27. August Dispositiv-Ziff. 2 al. 5 und Dispositiv-Ziff. 3 al. 4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen und dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers damit entsprochen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bemängelt mit seinem Antrag, er sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Anklage-Ziff. II.1.e freizusprechen, einzig eine unzutreffende Ausgestaltung des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils. Er stellt diesen Antrag "aus Sorgfaltsgründen" und begründet ihn - gleich wie sein zusätzliches Berichtigungsbegehren - damit, dass die Vorinstanz ihn im Dispositiv wegen Urkundenfälschung betreffend Anklage-Ziff. II.1.e schuldig spreche, obwohl sie ihn in ihren Urteilserwägungen insoweit freispreche. Die Vorinstanz behob diese geltend gemachte Widersprüchlichkeit in Anwendung von Art. 83 StPO mit Berichtigung vom 27. August 2025 (vgl. oben Sachverhalt lit. C). Diese Berichtigung blieb unangefochten, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens und ist hier daher nicht zu beurteilen. Mit der entsprechenden Berichtigung ist dem oben erwähnten Beschwerdeantrag Genüge getan. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist insoweit daher in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP infolge Gegenstandslosigkeit bzw. dahingefallenen Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) abzuschreiben. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich daneben gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sei nicht nur zu hoch, sondern auch methodisch falsch und willkürlich gebildet. Die Vorinstanz wende namentlich die konkrete Methode nicht (richtig) an und missachte das strafzumessungsrechtliche Doppelverwertungsverbot und in verschiedener Hinsicht die Grundsätze "zur Bildung der Strafart". Sie berücksichtige ausserdem wesentliche Zumessungsfaktoren nicht und gewichte im Ergebnis sämtliche Faktoren willkürlich zu seinen Ungunsten. Zudem prüfe sie den bedingten Vollzug nicht. Sie verurteile ihn letztlich wie die Erstinstanz, obschon sie ihn (anders als diese) vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsichtlich der Anklage-Ziff. II.1.e freispreche und überdies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststelle.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; 141 IV 61 E. 6.1.2 = Pra 104 [2015] Nr. 68; Urteil 6B_239/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteil 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
3.2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der erwähnten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz erachtet für sämtliche zur Beurteilung stehenden Vermögens, Konkurs- und Rechtspflegedelikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt und fällt dafür eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Die Einsatzstrafe setzt sie dabei für den Betrug bezüglich des für die B.________ AG eingeholten Covid-19-Kredits fest. Sie stuft das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers in Würdigung der Tatumstände und des Taterfolgs insgesamt als mittelschwer ein und beurteilt eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen. Für den Kreditbetrug im Zusammenhang mit der C.________ GmbH setzt sie unter gleicher Bewertung des Tatverschuldens eine Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest, die sie an die Einsatzstrafe asperationsweise im Umfang von zwölf Monaten anrechnet. Die mit diesem Betrug verbundene Urkundenfälschung ahndet die Vorinstanz isoliert mit weiteren zwölf Monaten Freiheitsstrafe, wobei sie unter Verweis auf die Umstände des Betrugs ebenfalls von einem mittelschweren Tatverschulden ausgeht; sie erhöht die Gesamtfreiheitsstrafe hierfür asperationsweise noch um sechs Monate. Hinsichtlich der zwei zusätzlichen Urkundenfälschungen betreffend die Vollmachten zur Nutzungsüberlassung des geleasten Porsches erachtet die Vorinstanz das Tatverschulden angesichts des Tatvorgehens und -erfolgs als gerade noch leicht. Die dafür ausgefällte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bezieht sie im Rahmen der Asperation noch mit zwei Monaten mit ein. Das Verschulden bezüglich der mehrfachen Geldwäscherei beurteilt die Vorinstanz weiter als mittelschwer bis schwer. Von den dafür insgesamt für angemessen befundenen zusätzlichen zwölf Monaten Freiheitsstrafe addiert sie asperationsweise noch deren sechs. Bei der mehrfachen Misswirtschaft erkennt die Vorinstanz schliesslich wiederum auf ein mittelschweres Verschulden und eine dafür insgesamt angemessene Einzelstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe. Diese asperiert sie noch im Umfang von neun Monaten (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4-6.5.6 S. 40 ff.).  
Weil die so resultierende Gesamtfreiheitsstrafe von 53 Monaten nach der Beurteilung der Vorinstanz unter keinem Titel reduziert werden könne - weder mit Bezug auf die von ihr neutral bewerteten Täterkomponenten noch betreffend das Beschleunigungsgebot, das "höchstens leicht" verletzt sei - belässt es die Vorinstanz in Nachachtung des Verschlechterungsverbots bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 51 Monaten bzw. vier Jahren und drei Monaten. Sie verzichtet unter diesen Umständen auf eine Beurteilung des weiteren Schuldspruchs der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.5.7 ff. S. 48 f.). Auf die von der Erstinstanz für die Strassenverkehrsdelikte ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und Busse von Fr. 100.-- kommt die Vorinstanz ferner ebenfalls mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht zurück (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4 S. 41). 
 
3.4. Die an dieser Strafzumessung geübte Kritik des Beschwerdeführers dringt nicht durch. Von vornherein unverfänglich sind seine Vorbringen, mit denen er den Einbezug und die Bewertung konkreter Zumessungsfaktoren kritisiert. Er beschränkt sich insofern weitgehend darauf, die von der Vorinstanz verhängte Strafe als zu hoch zu bemängeln und darzulegen, wie sie nach seiner Auffassung festzusetzen wäre. Das ist der Fall, wenn er betreffend die Betrugsdelikte beanstandet, die Vorinstanz messe den ertrogenen Kreditbeträgen ein sachfremdes Übergewicht zu und lasse diverse Faktoren ausser Acht, so den "desolaten" Zustand der kreditnehmenden Gesellschaften, die Verwendung der Kreditbeträge für geschäftsrelevante Vorgänge, etwa Löhne, sowie diverse Aspekte betreffend die Übernahme der Unternehmen bzw. Gesellschaften. Weshalb angesichts jener Umstände das Verschulden des Beschwerdeführers als "weitaus geringer" erscheinen würde und die Strafzumessung deswegen ermessenswidrig sein soll, begründet er nicht, sondern behauptet er lediglich. Das gilt genauso für seine weiteren Einwände, die Vorinstanz erkenne willkürlich ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und beziehe mit ihrem Hinweis auf das Ausnutzen einer gesamtgesellschaftlichen Lage dem Betrug inhärente oder sachfremde Umstände mit ein. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesen Vorbringen, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vornimmt (vgl. oben E. 3.2.1). Zugleich geht er nur unzureichend auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein. Weder berücksichtigt er namentlich, dass die mit dem Kreditbetrag unter anderem bezahlten Löhne laut dem unbeanstandeten und daher verbindlichen Sachverhalt grösstenteils geschäftlich unbegründete und gemäss Kreditvertrag unzulässige Vorauszahlungen darstellten (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.4.1.4 S. 10), noch beachtet er punkto Entscheidungsfreiheit, dass er sich nach der Vorinstanz in keiner (akuten) finanziellen Notlage befand und sich auf die (legale) Führung seiner Unternehmen hätte konzentrieren können (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.5.1 S. 42). Mit keinem Wort begründet er ferner, weshalb die ihm leicht verschuldenserhöhend angelastete Ausnutzung der damaligen Covid-Lage auf Kosten der Allgemeinheit (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.5.1 S. 41 f.) sachfremde oder tatbestandsinhärente Elemente beträfe. Inwiefern die Vorinstanz in den kritisierten Punkten ihr Ermessen und damit Recht verletzt hätte, ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich vielmehr mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe vertretbar. Soweit er darüber hinaus einen "Quervergleich mit weitaus gravierenderen Fällen" anstellen möchte, hilft ihm das schon deshalb nicht weiter, da er auf die vergleichsweise angeführten Urteile nicht im Ansatz eingeht und nicht aufzeigt, weshalb diese als Präjudizien entscheidend wären (vgl. zur ohnehin nur beschränkten Vergleichbarkeit der Strafzumessung BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteil 6B_205/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.4).  
Der Beschwerdeführer genügt nach dem Gesagten mit seinen Einwänden betreffend den Einbezug und die Bemessung einzelner Strafzumessungsfaktoren über weite Strecken den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. oben E. 3.2.2) und vermag damit erst recht keine Ermessens- bzw. Bundesrechtsverletzung darzutun. 
 
3.5. Gleichermassen kein Erfolg beschieden ist den weiteren Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine methodisch falsche und aus diesem Grund zu strenge Strafzumessung vorwirft. Diesbezüglich ergibt sich was folgt:  
 
3.5.1. Unzutreffend ist zunächst der hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend die zwei Vollmachten vorgebrachte Einwand, die Vorinstanz begründe ihre Wahl der Freiheitsstrafe nicht und diese Wahl widerspreche der konkreten Methode.  
Die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt nach der gemäss der Rechtsprechung anzuwendenden sog. konkreten Methode voraus, dass das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe verhängen würde (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2). 
Die Vorinstanz legt hinreichend dar, dass die Voraussetzung für die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe vorliegend erfüllt ist, namentlich auch bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die zwei Vollmachten. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzuhalten, dass die Vorinstanz für die besagten Urkundenfälschungen keine den Strafrahmen der Geldstrafe übersteigende Einzelstrafe festsetzt, sondern eine gerade noch am obersten Rand dieses Strafrahmens zu liegenkommende Strafe von sechs Monaten, entsprechend 180 Tagessätzen (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.5.4 S. 44 sowie Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit dem von der Vorinstanz angeführten Argument, das jeweilige Einzeltatverschulden übersteige den Strafrahmen der Geldstrafe (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4 S. 40), lässt sich bei der fraglichen mehrfachen Urkundenfälschung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe somit nicht begründen. Dazu kommt, dass die Vorinstanz bei den als mehrfach verübt erkannten Delikten das konkrete Einzeltatverschulden nicht feststellt, sondern jeweils eine Gesamtwürdigung vornimmt (vgl. unten E. 3.5.3 in fine). Die Vorinstanz verweist zusätzlich jedoch auch darauf, dass der Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft sei (Verurteilung vom 4. Juni 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und Busse von Fr. 1'000.--) und innert der diesbezüglichen Probezeit erneut, und mit Bezug auf die zu ahndenden Strassenverkehrsdelikte gar einschlägig, straffällig geworden sei. Sie hält fest, die bedingte Vorstrafe habe den Beschwerdeführer nicht nachhaltig zu beeindrucken vermocht (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). Die Vorinstanz begründet ihre Wahl der Freiheitsstrafe damit ausdrücklich auch mit der spezialpräventiven Notwendigkeit, was zulässig ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Der Beschwerdeführer befasst sich mit dieser weiteren Begründung der Wahl der Freiheitsstrafe nicht und zeigt entsprechend nicht auf, inwiefern diese willkürlich oder sonst wie rechtswidrig wäre. Er kommt demnach auch insoweit der ihm obliegenden Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. Seine blossen Hinweise, es liege (mit Blick auf die Urkundendelikte) keine einschlägige Vorstrafe vor und sein Tatverschulden sei gering bzw. die Fälschungen der Vollmachten seien Bagatellen, reichen nicht aus, um bezüglich der von der Vorinstanz angeführten spezialpräventiven Notwendigkeit der Freiheitsstrafe einen Rechtsmangel darzutun. Inwiefern ein solcher vorläge, ist bei den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich. 
 
3.5.2. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag alsdann die Kritik des Beschwerdeführers, soweit er bezüglich der Urkundenfälschungen betreffend die zwei Vollmachten bemängelt, die Vorinstanz habe die diesbezügliche Einzelstrafe im Vergleich zur Erstinstanz bei unveränderter Sachlage verdoppelt und deshalb ihre Begründungspflicht und das Verschlechterungsgebot sowie (erneut) die Grundsätze der Wahl der Strafart verletzt. Der Beschwerdeführer lässt mit diesem Einwand ausser Acht, dass die Berufungsinstanz nach Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und dabei nicht ausdrücklich darzulegen hat, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Sie hat vielmehr die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und muss sich unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der "reformatio in peius") nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (vgl. Urteile 6B_559/2024 vom 19. August 2025 E. 2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist ausserdem das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.4). Nachdem die Vorinstanz ihre im Vergleich zur Erstinstanz höhere Strafe für die Urkundenfälschungen betreffend die zwei Vollmachten eingehend begründet und im Dispositiv keine härtere Strafe als die Erstinstanz ausspricht, liegt weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoss gegen die gerichtliche Begründungspflicht noch die von ihm angeführte Verletzung des Verschlechterungsverbots vor. Mit der Bemessung der Höhe der Einzelstrafe als solche befasst sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht in rechtsgenügender Weise und eine Ermessensverletzung ist insofern ebenfalls nicht offensichtlich. Genauso wenig begründet er und ist erkennbar, inwieweit die "Grundsätze zur Wahl der Strafart" in diesem Kontext betroffen bzw. verletzt sein sollen.  
 
3.5.3. Dem Beschwerdeführer kann im Weiteren nicht gefolgt werden, wenn er bezüglich der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit für die C.________ GmbH, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der mehrfachen Misswirtschaft der Vorinstanz eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots und damit einhergehend ebenfalls der Begründungspflicht vorwirft. Er kritisiert unter diesem Punkt, dass die Vorinstanz ihn für gleiche ("identische") Tathandlungen, die schon dem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zugrundelägen ("dasselbe [bzw.] teilweise dasselbe Realgeschehen"), nochmal bestrafe. Die dafür erfolgten Straferhöhungen erachtet er als willkürlich hoch.  
Der Beschwerdeführer macht mit diesen Einwänden keine eigentliche Verletzung des Doppelverwertungsverbots geltend (vgl. dazu z.B. Urteil 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3), sondern bemängelt vielmehr eine unrichtige Asperation der Einzelstrafen im Rahmen der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz führt diesbezüglich hinsichtlich der Urkundenfälschung betreffend den Covid-19-Kredit aus, der darauf entfallende Gesamtschuldbeitrag falle aufgrund der Handlungsidentität mit dem im gleichen Zusammenhang verwirklichten Betrug geringer aus, weshalb sich eine Asperation der Einzelstrafe von zwölf Monaten (nur) noch im Umfang von sechs Monaten rechtfertige (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.5.4 S. 44). Bezüglich der Geldwäschereihandlungen erwägt die Vorinstanz, der Gesamtschuldbeitrag sei auch hier geringer zu veranschlagen unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte zum Grossteil unmittelbar aus dem selbst begangenen Betrug herrührten, mithin zu diesem ein so enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe, dass ein Teil der Lehre in jener Konstellation die Geldwäscherei als straflose Selbstbegünstigung bzw. mitbestrafte Nachtat ansehe. Die Vorinstanz beachtet diesen engen Konnex zum Betrug, indem sie die an und für sich (vor Einbezug dieses Konnexes) mit 18 Monate Freiheitsstrafe bemessene Einzelstrafe für die mehrfache Geldwäscherei auf zwölf Monate herabsetzt und davon noch sechs Monate anrechnet (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.5.5 S. 45 f.). Die etwas strengere Asperation der auf die mehrfache Misswirtschaft entfallenden Einzelstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe im Umfang von neun Monaten begründet die Vorinstanz schliesslich damit, dass der Gesamtschuldbeitrag hier höher wiege, nachdem zwar ein gewisser zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zum Betrug und zur Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei bestehe, der Tatbestand der Misswirtschaft jedoch eine gänzlich andere Deliktskategorie darstelle und sich sowohl betreffend Tathandlung als auch Vorsatz gänzlich (von den anderen Delikten) unterscheide (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.5.6 S. 47 f.). 
Die Vorinstanz trägt mit dieser Beurteilung den von der Rechtsprechung für die Asperation aufgestellten Kriterien - das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen (vgl. dazu namentlich Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2) - Rechnung. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht nur mit der Bemessung der entsprechenden Einzelstrafen nicht näher, sondern geht auch auf die wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zur Asperation nicht ein. Inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu seinem Nachteil ihr Ermessen verletzt oder sonst wie gegen Recht verstossen hätte, vermag er damit nicht aufzuzeigen und ist genauso wenig erkennbar. Sein in diesem Zusammenhang erneut angeführter Verweis auf Strafzumessungen in anderen Bundesgerichtsurteilen, und zusätzlich auf solche in kantonal letztinstanzlichen Urteilen, verfängt aus den bereits erwähnten Gründen nicht (vgl. oben E. 3.4 in fine). Mit Blick auf seine weiteren wiederholten Einwände, die Vorinstanz hätte die Tathandlungen "strafzumessungstechnisch aus[...]differenzieren" müssen, bleibt alsdann zwar festzuhalten, dass die Vorinstanz bei den Tatbeständen der Geldwäscherei und Misswirtschaft, und gleichsam den Urkundenfälschungen betreffend die Vollmachten, trotz Schuldsprüchen jeweils wegen mehrfacher Tatbegehung (und somit fehlender Handlungseinheiten) die zugrundeliegenden Einzelvorfälle nicht separat beurteilt, sondern für sämtliche Vorfälle pro Tatbestand jeweils bloss eine gesamthafte Einzelstrafe festlegt und asperiert. Dies widerspricht den Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1 dritter Absatz; zur Gesamtstrafenbildung jüngst Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil widerfahren wäre, ist indes weder dargetan noch offensichtlich. Die asperierten Strafen erweisen sich nicht als unverhältnismässig hoch und auf eine zu Unrecht unterbliebene Strafschärfung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB als solche kann sich der Beschwerdeführer mangels Beschwer nicht berufen, da eine entsprechende Korrektur (höchstens) zu einer Erhöhung der Strafe führte (vgl. dazu Urteil 6S.78/1992 vom 21. August 1992 E. 1 betreffend Art. 68 Ziff. 1 aStGB als Vorgängerbestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB). 
 
3.5.4. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Vollzugs verschiedentlich moniert, die Vorinstanz habe jeweils die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs nicht geprüft und einen solchen zu Unrecht nicht angeordnet, geht seine Kritik schliesslich gleichermassen fehl. Er lässt ausser Acht, dass mit der von der Vorinstanz festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 51 Monaten die Obergrenze für eine bedingte und ebenso teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB deutlich überschritten ist und ein (teil-) bedingter Vollzug deswegen nicht zu prüfen war.  
 
3.6. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer keine zu seinen Ungunsten ausgefallene ermessens- oder anderweitig rechtswidrige Strafzumessung nachzuweisen. Die von ihm erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie einzutreten ist. Auf die weiteren Aspekte der Strafzumessung, die weder der Beschwerdeführer im Einzelnen kritisiert noch offensichtlich unrichtig sind, muss nicht gesondert eingegangen werden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im Umfang der Verfahrensabschreibung hat der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen und ist er vom Kanton Aargau angemessen zu entschädigen, nachdem sein diesbezüglicher Antrag als Berichtigungsbegehren bei der Vorinstanz erfolgreich war bzw. diese zum betreffenden Antrag Anlass gegeben hat und bei ihr schliesslich auch der Grund eingetreten ist, der zur Gegenstandslosigkeit geführt hat (vgl. zum Ganzen: Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP und die einschlägige Rechtsprechung). Im Übrigen sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller