Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_465/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (versuchte schwere Körperverletzung etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. November 2024 (460 24 88).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 9. Februar 2024 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raufhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Strafgericht auf und wies A.________ in eine therapeutische Einrichtung ein. Des Weiteren verwies das Strafgericht ihn für die Dauer von zehn Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Überdies verbot das Strafgericht A.________ für die Dauer von fünf Jahren, sich in einem Abstand von weniger als 150 Metern von der Wohnung von B.________ aufzuhalten, schrieb deren Zivilforderung zufolge aussergerichtlicher Einigung als gegenstandslos ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen dieses Urteil Berufung bzw. Anschlussberufung.
B.
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Berufung von A.________ mit Urteil vom 20. November 2024 in Bezug auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gut und sprach ihn stattdessen wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens schuldig. Es verurteilte ihn hierfür sowie unter Berücksichtigung der weiteren unangefochten gebliebenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. Es stellte im Übrigen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Dem Urteil liegt bezüglich der Vorfälle vom 9. August 2022 folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 9. August 2022 begab sich A.________ zwischen ca. 21.30 Uhr und 22.15 Uhr unter Kokaineinfluss und mit einem Blutalkoholgehalt von zwischen 1.7 und 2.5 Promille zur Wohnung von B.________ und kletterte dort auf deren Balkon, um sich auf diesem schlafen zu legen. B.________ forderte A.________ in der Folge dazu auf, die Wohnung zu verlassen, woraufhin dieser eine Decke mitnehmen wollte. Dies verwehrte ihm B.________, woraufhin es zu einem Angriff von A.________ gegen sie kam. In einer ersten Phase stiess A.________ B.________ vom Balkon in deren Wohnung, sagte zu ihr "kumm do ane, ich bring di um" und schlug ihr blind vor Wut mindestens viermal gezielt und "mit vollster Kraft" mit der Faust in das Gesicht, bis sie mit dem Rücken auf dem Boden lag.
In einer zweiten Phase traktierte A.________ sodann die nunmehr am Boden liegende B.________ mit Faustschlägen in unbekannter Zahl vornehmlich in das Gesicht und wirkte mindestens zweimal mit der Hand auf deren Hals ein. Dabei bewirkte er einmal eine starke Kompression des Halses des Opfers mittels dessen Fixierung am Boden, bis dieses keine Luft mehr bekam. Dieser Würgevorgang dauerte mindestens zehn Sekunden, wobei A.________ mit dem Zudrücken des Halses aufhörte, als er merkte bzw. glaubte, B.________ bekomme keine Luft mehr. B.________ verlor zwar nie das Bewusstsein, befand sich aber aufgrund der Strangulation in unmittelbarer Lebensgefahr. Im Rahmen der zweiten Phase packte A.________ B.________ sodann einmal mit der Hand am Hals und hob sie so vom Boden hoch. Danach kam es zu einem Unterbruch, als A.________ ob dem Ergebnis seiner Handlungen erschrak und sagte, "mein Gott, was han ich mit dir gmacht".
In der Folge schickte A.________ B.________ ins Treppenhaus, um die Polizei zu verständigen. Dort erfolgten keine Schläge oder anderweitigen Gewalthandlungen. Im Treppenhaus zog er B.________ in die Wohnung zurück, sodass diese um Hilfe zu schreien begann. In der Wohnung äusserte A.________ gegenüber B.________ sodann, "wenn ich scho sitze muess, denn bring ich di ganz um". Infolge der Schreie von B.________ kam es zu weiteren Schlägen und gegebenenfalls einem Fixieren am Hals, nicht jedoch zu einem weiteren Würgen. Während dieser letzten Phase, welche höchstens eine Minute dauerte, wirkte A.________ nicht über allfällige Tätlichkeiten hinausgehend auf B.________ ein.
Aufgrund der inkriminierten Ereignisse erlitt B.________ diverse Hautein- und Unterblutungen am Rücken sowie an der Aussenseite bzw. Rückseite des linken Oberarmes, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, mehrere Gesichtsfrakturen, eine Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie eine Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus, welcher operativ behandelt werden musste.
C.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen unter Kostenfolgen zulasten von A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei abzuändern und A.________ sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
A.________ beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellt in seiner Vernehmlassung ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. Sie macht zusammengefasst geltend, es liege beim Beschwerdegegner kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Selbst wenn von einem solchen auszugehen wäre, würde das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüber dem Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
1.2.
1.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Der Beschwerdegegner ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
1.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.2.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
1.2.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.3; 6B_819/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.2.1).
1.2.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).
1.2.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder
-verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4).
1.2.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.5; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.2.6 hiervor) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen).
1.2.8. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.6; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, für einen schweren persönlichen Härtefall spreche, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz den grössten Teil seines Lebens verbracht habe, hier aufgewachsen sei und seine Schulbildung absolviert habe, in der Schweiz über ein gefestigtes soziales Umfeld verfüge, eine enge Bindung zu seinem Sohn vorliege und die Rückfallgefahr aufgrund der konsequent im vorzeitigen Massnahmenvollzug durchgeführten Therapie und Abstinenz sowie des gefestigten sozialen Umfelds aktuell als herabgesetzt einzustufen sei. Diese Umstände würden durch die nicht geglückte wirtschaftliche Integration des Beschwerdegegners, die im Kontext seiner Suchterkrankung zu relativieren sei, die grundsätzliche Möglichkeit einer Eingliederung im Kosovo sowie seine Vorstrafen, die relativ lange zurückliegen und im Zusammenhang mit der nunmehr reduzierten Rückfallgefahr betrachtet werden müssten, nicht überwogen. Demgemäss sei insgesamt ein schwerer persönlicher Härtefall "knapp zu bejahen" (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 114 ff., 121).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, ein schwerer persönlicher Härtefall sei unter Berücksichtigung aller massgeblichen Kriterien - namentlich aufgrund der mangelhaften wirtschaftlichen Integration des Beschwerdegegners in der Schweiz, seiner intakten familiären und freundschaftlichen Bindungen zum Heimatland und der damit verbundenen Möglichkeit seiner wirtschaftlichen und persönlichen Integration im Kosovo, seiner Vorstrafen, seiner wiederholten Delinquenz und mangels besonders enger emotionaler und wirtschaftlicher Beziehung zu seinem Sohn - zu verneinen. Dies gelte auch dann, wenn dem Beschwerdegegner im Rahmen der stationären Massnahme aktuell unter den Voraussetzungen einer anhaltenden Suchtmittelabstinenz und einer soliden sozialen Integration ein vermindertes Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte attestiert werde.
2.3. Der Beschwerdegegner trägt im Rahmen seiner Vernehmlassung vor, die Vorinstanz begründe ausführlich und sorgfältig, weshalb bei ihm ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Sie wiege auch sorgfältig die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegeneinander ab. Was die Beschwerdeführerin gegen den Härtefall vorbringe, seien klar falsche tatsächliche Annahmen (z.B. bezüglich der emotionalen Bindung zum Sohn), sei von der Vorinstanz in der Beweiswürdigung bereits berücksichtigt worden oder erscheine als bloss unbegründete Rüge oder eigene Beweiswürdigung.
2.4. Ob mit der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall "knapp zu bejahen" ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3), überwiegen die Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung denjenigen des Beschwerdegegners an einem weiteren Verbleib. Auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Härtefall erhobenen Rügen sowie die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, ist soweit erforderlich im Zusammenhang mit der Interessenabwägung einzugehen.
3.
3.1. In Bezug auf die Interessenabwägung hält die Vorinstanz fest, bei einer Gesamtbetrachtung überwiege das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz "knapp" das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Dabei seien die beachtlichen Therapieanstrengungen des Beschwerdegegners, welche zu einer Verminderung des Rückfallrisikos geführt hätten, sowie die enge affektive Bindung zu seinem Sohn bzw. dessen Interesse an der Aufrechterhaltung eines möglichst engen Kontakts zu seinem Vater in casu als besondere Umstände zu werten, die trotz der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sprächen. Hinzu träten die Umstände, dass der Beschwerdegegner den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, er hier seine Schulbildung absolviert habe und sich - nebst seinem Sohn - auch seine übrigen nächsten Angehörigen in der Schweiz befänden. Bei dieser Sachlage sei somit das öffentliche Interesse an der Wegweisung "knapp als weniger gewichtig" als das Interesse am Verbleib in der Schweiz anzusehen, womit von einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB abzusehen sei (angefochtenes Urteil E. 12.3.3 S. 121 ff., 124).
3.2. Die Beschwerdeführerin trägt zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe ein bedeutendes Interesse am Verbleib in der Schweiz und die Landesverweisung tangiere das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Ergebnis vermöge die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz betreffen würden, das von ihm ausgehende, erhebliche Risiko für die öffentliche Sicherheit und damit das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung jedoch nicht zu überwiegen. Vielmehr überwiege das öffentliche Interesse. Folglich falle die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Unrecht zu Gunsten des Beschwerdegegners aus und verletze Bundesrecht.
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigt unter dem Gesichtspunkt des privaten Interesses zunächst, dass der Beschwerdegegner den grössten Teil seines Lebens inklusive der Schulbildung in der Schweiz verbracht hat und sich seine nächsten Bezugspersonen hierzulande befinden (angefochtenes Urteil E. 12.3.3 S. 123). Konkret wurde der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 36 Jahre alte Beschwerdegegner gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Schweiz in U.________ geboren. Nach seiner Geburt begab er sich in den heutigen Kosovo, bis er im Alter von knapp vier Jahren wieder in die Schweiz nach V.________ zurückgelangte. Als er 13 Jahre alt war, wurde er von seinen Eltern für neun Monate im Kosovo zurückgelassen, bis er wieder in die Schweiz zurückkehren konnte. Er besuchte in V.________ die Primar- und die Realschule und anschliessend das zehnte Schuljahr in der Gewerbeschule Basel. Er absolvierte mithin seine gesamte schulische Ausbildung in der Schweiz. In den Jahren 2016 und 2017 war er für insgesamt zweieinhalb Jahre in Frankreich und Spanien erwerbstätig und kehrte sodann in die Schweiz zurück. Nach dem Gesagten verbrachte er den grössten Teil seines Lebens - insbesondere die prägenden Schuljahre - in der Schweiz und spricht perfekt Schweizerdeutsch. Weiter stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner über ein umfangreiches soziales Netz in der Schweiz verfügt. Während der Untersuchungshaft wurde er regelmässig von seinen Angehörigen besucht und pflegt auch im vorzeitigen Massnahmenvollzug (weiterhin) regelmässigen Kontakt zu Familie und Freunden. Entsprechend schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz über ein gefestigtes familiäres und soziales Umfeld verfügt und in dieser Hinsicht als gut integriert einzustufen ist (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 115 ff.).
Sodann berücksichtigt die Vorinstanz im Zusammenhang mit den privaten Interessen, dass der Beschwerdegegner einen 2018 geborenen Sohn hat. Wie dem angefochtenen Urteil zumindest implizit entnommen werden kann, lebt der Beschwerdegegner nicht mit seinem Sohn zusammen und pflegt den Kontakt zu seinem Sohn lediglich im Rahmen eines Besuchsrechts (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 120). Ob, wie die Vorinstanz annimmt, eine "besonders enge emotionale Beziehung" und "knapp eine genügend enge wirtschaftliche Verbindung" zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn vorliegt (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 120 f. und E. 12.3.3 S. 123 f.), ist fraglich. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt und auch die Vorinstanz selbst unter Verweis auf die Ausführungen der Gutachterin festhält (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 118 und 121), musste sich der Beschwerdegegner ab dem Jahr 2017 insgesamt neunmal in stationär-psychiatrische Behandlung begeben, um seine Suchtmittelabhängigkeit - wenn auch erfolglos - therapieren zu lassen. Dass er unter diesen Umständen eine enge und nachhaltige emotionale Bindung zu seinem Sohn aufbauen konnte, erscheint mit der Beschwerdeführerin als zweifelhaft. Ebenso war der Beschwerdegegner gemäss Vorinstanz spätestens ab Herbst 2021 wegen seiner schweren Abhängigkeit nicht mehr in der Lage, beruflichen Verpflichtungen mit der nötigen Zuverlässigkeit nachzukommen (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 117). Entsprechend konnte er der Mutter seines Sohnes die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'400.-- nicht bezahlen; vielmehr übergab er ihr jeweils nur kleinere Bargeldbeträge von Fr. 50.-- oder Fr. 100.-- sowie einmal Fr. 500.-- oder Fr. 600.-- für das Kinderzimmer und half beim Aufbau bzw. bei der Einrichtung der Wohnung (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 120). Von einer engen wirtschaftlichen Bindung kann vor diesem Hintergrund trotz der Suchtmittelabhängigkeit kaum gesprochen werden. Wie es sich mit den vorerwähnten Umständen verhält, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn man eine enge emotionale und wirtschaftliche Beziehung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen sowie der vor Bundesgericht eingereichten Vernehmlassungen annehmen wollte, stünde diese der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. E. 3.4 f.).
Die Vorinstanz beurteilt die wirtschaftliche Integration des Beschwerdegegners sodann als "nicht geglückt" (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 118). Sie verweist darauf, dass aus dem Betreibungsregisterauszug vom 15. Januar 2024 betreffend den Beschwerdegegner insgesamt 74 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 171'538.25 sowie eine Konkurseröffnung vom 24. März 2022 mit Abschluss des Konkursverfahrens am 4. Mai 2022 ersichtlich seien. Ebenso hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner verfüge über keine abgeschlossene Berufslehre; er habe verschiedene Temporäranstellungen im Baugewerbe gehabt sowie sich als Selbständigerwerbender versucht, wobei dies - nicht zuletzt aufgrund seiner Suchterkrankung - nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 117 f.). Selbst wenn man - angesichts der Suchterkrankung und der grundsätzlichen Arbeitswilligkeit - der nicht geglückten wirtschaftlichen Integration bzw. den Schulden des Beschwerdegegners mit der Vorinstanz kein "übersteigertes Gewicht" beimessen wollte (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 118), fallen die vorerwähnten Umstände dennoch zulasten des Beschwerdegegners ins Gewicht und relativieren seine privaten Interessen.
Schliesslich führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdegegner verfüge gemäss eigenen Angaben auch im Kosovo über ein Beziehungsnetz, beherrsche die dortige Sprache und könnte als Bauarbeiter auch im Kosovo einer Arbeitstätigkeit nachgehen (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 119 mit Verweis auf kant. act. S 553). Die Vorinstanz verweist hierfür namentlich auf das Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 8. und 9. Februar 2024. Danach erklärte der Beschwerdegegner selbst, das Beziehungsnetz im Kosovo sei "gross" und sie hätten dort "viel Familie" (kant. act. S 553). All diese Umstände (Kenntnisse der Sprache, grosses Beziehungsnetz und mögliche Arbeitstätigkeit als Bauarbeiter im Kosovo) sowie das verhältnismässig junge Alter des im Jahr 1988 geborenen Beschwerdegegners sprechen gemäss den zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin dafür, dass es ihm nicht schwerfallen würde, in seinem Herkunftsstaat Fuss zu fassen. Sie lassen entsprechend das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ebenfalls als nicht ausgeprägt erscheinen.
3.3.2. Zusammengefasst beschränken sich die privaten Interessen des Beschwerdegegners im Wesentlichen darauf, dass er hier aufgewachsen ist, über ein soziales Umfeld verfügt und einen Sohn hat, mit dem er allerdings nicht zusammenlebt sowie lediglich im Rahmen eines Besuchsrechts Kontakt pflegt.
3.4.
3.4.1. Im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen hält die Vorinstanz zur Natur und Schwere der Taten einleitend fest, die (versuchte) schwere Körperverletzung sowie die Gefährdung des Lebens würden schwerwiegende Delikte darstellen (angefochtenes Urteil E. 12.3.3 S. 122). Dem ist beizupflichten. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen seiner Taten besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt und es handelt sich entsprechend um einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. dazu statt vieler Urteile 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2).
Zur konkreten Schwere der Tatbegehung führt die Vorinstanz in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung sodann aus, der Beschwerdegegner habe "äusserst rücksichtslos" gehandelt. Er habe aus nichtigem Anlass und nach einem Streit um eine Decke die Mutter des damals rund vier Jahre alten gemeinsamen Sohnes, "welcher sich im inkriminierten Zeitpunkt in der Wohnung bzw. in dessen Zimmer befunden hat", mehrfach bzw. wiederholt mit der Faust heftig - vornehmlich ins Gesicht - geschlagen. Diese erhebliche Gewaltausübung habe sich "an der Grenze zu einer (eventual-) vorsätzlichen versuchten Tötung" bewegt. Ebenso zu beachten seien die vom Opfer erlittenen Verletzungen. Diese seien massiv gewesen und "knapp" nicht als vollendete schwere Körperverletzung zu werten. Infolge der inkriminierten Ereignisse habe sich das Opfer einer operativen Behandlung unterziehen müssen, sei während 36 Tagen vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und habe eine gewisse Zeit lang fraglos an Schmerzen gelitten. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner zwischenzeitlich vom Opfer abgelassen und dieses schliesslich freiwillig habe gehen lassen (angefochtenes Urteil E. 10.4.1 S. 97). Motiv des Beschwerdegegners sei - so die Vorinstanz weiter - gewesen, "dem Opfer aus nichtigem Anlass Schmerzen zuzufügen und ihm eine Lektion zu erteilen" (angefochtenes Urteil E. 10.4.1 S. 98).
Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe seinen Würgegriff, der die unmittelbare Lebensgefahr geschaffen habe, zwar sofort gelöst, als er gemerkt habe, dass das Opfer keine Luft mehr bekomme. Die Rechtsgutgefährdung sei aber "akut" gewesen, weil die Folgen eines Würgegriffs, welcher Stauungsblutungen verursache und damit eine Lebensgefahr bewirke, durch Aussenstehende auch nach Beendigung der Strangulation in keiner Weise kontrolliert werden könnten. Ferner sei in die Bewertung miteinzubeziehen, dass der inkriminierte Würgegriff im Lichte der nach vergleichsweise kurzer Würgedauer eingetretenen Stauungsblutungen "von einer ganz erheblichen Gewalteinwirkung" zeuge. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich "der gemeinsame Sohn im Zeitpunkt der inkriminierten Strangulation zum Nachteil der Privatklägerin in der Wohnung bzw. in dessen Zimmer befunden hat" (angefochtenes Urteil E. 10.4.1 S. 99).
In der dargelegten Natur und Schwere der Tatbegehung, die im Rahmen eines enthemmten Gewaltakts stattgefunden hat, manifestiert sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdegegners. Daran ändert entgegen der Ansicht der Vorinstanz im konkreten Fall nichts Entscheidendes, dass der Beschwerdegegner die Taten "im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit einer schweren Suchtmittelabhängigkeit begangen hat" (angefochtenes Urteil E. 12.3.3 S. 122). Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstands legt die Vorinstanz für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzsstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe fest (angefochtenes Urteil E. 10.4.1 S. 98), welche sie für die Gefährdung des Lebens um 12 Monate auf insgesamt drei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe asperiert (angefochtenes Urteil E. 10.5 S. 103). Entsprechend gewichtig stuft die Vorinstanz selbst die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung durch den Beschwerdegegner ein und bringt dadurch sein relevantes Tatverschulden zum Ausdruck. Bereits daraus folgt - auch mit Blick auf die "Zweijahresregel" (vgl. E. 1.2.8) - ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (vgl. Urteil 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3). Angesichts der konkreten Umstände lässt sich der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen vergleichen, auf den die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinweist (Vernehmlassung der Vorinstanz, act. 13, S. 1 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Nr. 57467/15]). In diesem Entscheid verurteilte der EGMR Dänemark wegen Verletzung von Art. 8 EMRK. Es handelte sich um den Fall eines an Schizophrenie erkrankten Straftäters, der wegen Gewaltverbrechen verurteilt und für unbestimmte Dauer des Landes verwiesen wurde. Der EGMR erwog, Dänemark habe ausser Acht gelassen, dass der Betroffene nicht schuldfähig sei. Unter anderem sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Betroffene für die schweren Straftaten aufgrund seiner Schuldunfähigkeit (zufolge seiner psychischen Erkrankung) nicht bestraft, sondern stattdessen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei (a.a.O., §§ 193-196).
3.4.2. Hinsichtlich der Legalprognose verweist die Vorinstanz sodann darauf, der Beschwerdegegner habe freiwillig eine deliktsorientierte Therapie angefangen und sei im vorzeitigen Massnahmenvollzug konsequent abstinent geblieben. Aufgrund der intensiven Therapie sei unter der Voraussetzung einer anhaltenden Suchtmittelabstinenz und einer soliden sozialen Integration von einem verminderten Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte auszugehen. Dass sich der Beschwerdegegner auf dem Weg zu einer nachhaltigen Rehabilitation befinde, gelte es bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses der inneren Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil E. 12.3.3 S. 122). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, geht damit selbst die Vorinstanz nach wie vor von einem - wenn auch verminderten - Rückfallrisiko aus; diese Einschätzung wiederholt die Vorinstanz selbst in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht. Die Vorinstanz scheint dabei zu übersehen, dass gemäss Rechtsprechung bei Gewaltdelikten, wie den vorliegenden, bereits ein relativ geringes Rückfallrisiko ausreicht, um das für eine Landesverweisung erforderliche öffentliche Interesse zu bejahen (Urteil 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.5). Die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassungen eingereichten weiteren Beweismittel, welche erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind im Übrigen als echte Noven vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465E. 5.5.1; 148 V 174E. 2.2; 143 V 19E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin bezüglich der Rückfallgefahr sodann darauf, dass der Beschwerdegegner von der ersten Instanz überdies rechtskräftig wegen Raufhandels und versuchter Drohung, beides begangen am 20. März 2022, verurteilt wurde. Hinsichtlich des Raufhandels ergibt sich dabei aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner seinen Kontrahenten nach einer verbalen Auseinandersetzung nochmals aufsuchte und "insofern selbst zumindest eine Mitursache für den Raufhandel setzte" (angefochtenes Urteil E. 10.4.9 S. 102). Auch darin sowie im Umstand, dass sich die Tat in diesem Fall nicht gegen die Ex-Freundin, sondern gegen Dritte gerichtet hat, offenbart sich unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen ein prognoserelevantes Gewaltpotenzial beim Beschwerdegegner. Negativ wirkt sich unter dem Blickwinkel der Rückfallgefahr sodann nach zutreffender Ansicht der Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegner gemäss Vorinstanz sowohl den Raufhandel als auch die Drohung im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4.9 f. S. 102 f.), mithin dieser auch ohne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit infolge Suchtmittelkonsums delinquiert.
Weiter bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass der Beschwerdegegner mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen zu verzeichnen hat. Gemäss Strafregisterauszug vom 15. November 2024 liegen gegen ihn vier Strafurteile aus dem Jahr 2013 vor, wobei er in einem Fall wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Die Vorinstanz selber erwägt in diesem Zusammenhang, dass der Raub insofern eine einschlägige Vorstrafe darstelle, als er sich sowohl gegen das Vermögen als auch gegen die persönliche Freiheit richte, welche auch vom Tatbestand der Drohung geschützt werde, was entsprechend zulasten des Beschwerdegegners zu werten sei (angefochtenes Urteil E. 10.6 S. 105 f.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner neuerlich und teils einschlägig delinquierte, obwohl ihn die Migrationsbehörden gemäss zutreffender Rüge der Beschwerdeführerin schon am 22. November 2011 ermahnt und am 5. Juli 2013 verwarnt hatten. Überdies wurde mit Schreiben des Amts für Migration Basel-Landschaft (AFM) vom 31. Juli 2014 eine "letzte Verwarnung" im Hinblick auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners ausgesprochen. Konkret wurde ihm mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass "bei nur dem Geringsten negativen Vorkommnis ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz vom AFM erneut geprüft" werde (vgl. beigezogene Vorakten des Verfahrens MU1 18 2617 etc., Register Akten zur Person). Nichtsdestotrotz delinquierte der Beschwerdegegner weiter.
Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin schliesslich auch insofern, als sie im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr darauf hinweist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner bezüglich der Taten vom 20. März 2022 am 10. Juni 2022 eröffnet wurde und er gar während des neuen laufenden Strafverfahrens weiter delinquierte. Auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit offenbart sich darin entgegen der Ansicht der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 12.3.2 S. 118) eine bedenkliche Respektlosigkeit des Beschwerdegegners gegenüber der hiesigen Rechtsordnung.
3.5. Nach dem Gesagten muss angesichts der Schwere der begangenen Straftaten, der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit des Beschwerdegegners und der aus den erwähnten Gründen zu bejahenden Rückfallgefahr auch künftig von einem erheblichen Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden. Diesen erheblichen öffentlichen Interessen stehen die privaten Interessen des Beschwerdegegners gegenüber, nämlich dass er hier aufgewachsen ist sowie über ein soziales Umfeld verfügt und einen Sohn hat, mit dem er allerdings nicht zusammenlebt und lediglich im Rahmen eines Besuchsrechts Kontakt pflegt. Darin liegen entgegen der Vorinstanz angesichts der Verurteilung des Beschwerdegegners zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und mit Blick auf die "Zweijahresregel" (vgl. E. 1.2.8) keine ausserordentlichen Umstände, welche die geschilderten erheblichen öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten liessen. Vielmehr wäre in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern eine Landesverweisung möglich. Dass die (enge emotionale und wirtschaftliche) Bindung des Beschwerdegegners zu seinem Sohn bei einer Wegweisung nicht aufrechterhalten werden kann (angefochtenes Urteil E. 12.3.3 S. 124), ist als gesetzlich gewollte Folge hinzunehmen und bundesrechts- sowie völkerrechtskonform. Im Übrigen erscheint die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn zumindest mithilfe der üblichen modernen Kommunikationsmittel und Ferienbesuchen als möglich und zumutbar. Schliesslich ist, wie die Vorinstanz selbst festhält, darauf hinzuweisen, dass von den vorliegend beurteilten Taten auch eine Gefährdung des Kindswohls ausging, da sich diese gegen die Mutter des gemeinsamen Sohnes richteten (angefochtenes Urteil E. 12.3.3 S. 124). Zu Recht hält die Beschwerdeführerin deshalb fest, dass der Beschwerdegegner mit seinem äusserst brutalen Angriff gegen die Mutter seines im Nebenzimmer schlafenden Sohnes indirekt selber das Kindswohl massiv gefährdet hat. Dieser Umstand lässt die privaten Interessen des Beschwerdegegners gegenüber den öffentlichen zusätzlich zurücktreten.
Im Ergebnis vermag die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz betreffen, das von ihm ausgehende, erhebliche Risiko für die öffentliche Sicherheit und damit das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse. Folglich fällt die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Unrecht zu seinen Gunsten aus und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
4.
4.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist zur Anordnung der Landesverweisung, zur Festlegung deren Dauer, zur Prüfung der Ausschreibung im SIS und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutgeheissen werden kann. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini