Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_49/2024
Urteil vom 19. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Menschenhandel; Landesverweisung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. September 2023 (STBER.2022.78).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird mitunter und zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen ca. Januar 2015 und Juni 2015 mit der kosovarischen Staatsangehörigen B.________ Handel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung getrieben oder dies zumindest billigend in Kauf genommen. Konkret soll er ihr im Rahmen eines Facebook-Chats im Januar 2015 eine Arbeitsstelle im Gastrobereich in der Schweiz mit einem Lohn von Fr. 1'500.-- bis Fr. 1'800.-- versprochen haben. Weiter habe er die Reise vom Kosovo nach Wien organisiert, wo er B.________ persönlich abgeholt und sie anschliessend nach U.________ und nach V.________ bzw. W.________ in die Schweiz gebracht habe. Dort habe er sie als Serviceangestellte sowie auch als Tänzerin und Sexarbeiterin arbeiten lassen und ihr sämtliche Einnahmen abgenommen resp. in V.________ und W.________ von ihr mindestens Fr. 1'500.-- pro Woche gefordert. Damit habe er sich des Menschenhandels schuldig gemacht. Hinzu kommen in diesem Zusammenhang Vorwürfe betreffend Förderung der Prostitution sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht.
B.
Mit Urteil vom 8. Juni 2022 sprach das Amtsgericht von Thal-Gäu A.________ vom Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution frei. Es sprach ihn schuldig der Pornografie, der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Eine Landesverweisung ordnete es nicht an. Es entschied über die weiteren Folgen sowie die Kosten und Entschädigung.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. September 2023 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2022 fest (Schuldspruch wegen Pornographie, Abweisung der Zivilforderungen, Entschädigung). Es sprach A.________ des Menschenhandels, der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil vom 14. September 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.
A.________ und B.________ stellen jeweils ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Zusammengefasst macht er geltend, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz würdige die Unstimmigkeiten und Widersprüche in ihren Aussagen nicht ausreichend.
1.2. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Beweiswürdigung vor.
1.2.1. Sie fasst die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 über mehrere Seiten zusammen und erwägt, ihre Äusserungen zum Ablauf der Geschehnisse im Frühjahr 2015 seien sehr ausführlich mit vielen Namensangaben samt detaillierten Beschreibungen dieser Personen und Ortsangaben. Die Beschwerdegegnerin 2 habe diese in den nachfolgenden Einvernahmen denn auch weitestgehend konstant wiedergegeben. Viele ihrer Angaben hätten später auch mit Fotos aus ihrem Handy verifiziert werden können. Es sei nicht verwunderlich, dass es im Verlauf der Befragungen auch zu Widersprüchen und Erinnerungslücken gekommen sei; dies sei zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz weist auch auf Widersprüche hin und setzt sich damit auseinander. Die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Darstellung der Geschehnisse sei nachvollziehbar und plausibel, sie habe sich mit ihren Aussagen mitunter auch selbst belastet. Ein Grund oder andere Anzeichen für falsche Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer seien nicht erkennbar. Die Vorinstanz führt aus, in den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 würden sich unzählige Realkennzeichen finden; diese listet sie auch auf. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als sehr glaubhaft.
1.2.2. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer führt die Vorinstanz aus, seine Aussagen würden eine Aussageanalyse nicht zulassen. Er beschränke sich weitestgehend auf das Bestreiten und bezeichne die Beschwerdegegnerin 2 als Lügnerin. Einen Grund für solche (strafbare) Falschbelastungen könne er aber nicht nennen. Auffallend sei, dass er keinerlei Anstalten mache, die Abklärungen und damit die Suche nach der Wahrheit zu unterstützen; er wolle weder den PIN-Code seines Handys noch den Code für seinen Laptop kennen und diese Codes auch nirgendwo notiert haben. Zudem seien bereits in seinen ersten Aussagen mehrere nicht unerhebliche Widersprüche zu verzeichnen. Insgesamt erschienen seine Aussagen grundsätzlich wenig glaubhaft.
1.2.3. In einem weiteren Schritt prüft die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 spezifisch hinsichtlich der wesentlichsten, umstrittenen Sachverhaltselemente. Bezüglich des ersten Zusammentreffens in Wien erachtet die Vorinstanz die konstanten und plausiblen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als weitaus glaubhafter als die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Gleiches gelte für die Anstellung der Beschwerdegegnerin 2 bei einem Restaurant, wobei die Vorinstanz dabei auch auf die Aussagen der Auskunftsperson C.________ eingeht. Auch mit Bezug auf den Wechsel in den Kanton Jura qualifiziert die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als sehr glaubhaft; sie berücksichtigt in ihrer Würdigung zudem die Aussagen der Auskunftspersonen D.________ und E.________. Alles spreche deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2.
1.2.4. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch ausführlich mit der Argumentation der ersten Instanz auseinander. Im Ergebnis stellt die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Diese stimmten mit objektiven Beweismitteln überein und könnten durch die wenig glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werden. Der angeklagte Sachverhalt sei damit rechtsgenüglich nachgewiesen.
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen verfangen nicht.
1.4.1. Seine Ausführungen erschöpfen sich grösstenteils in rein appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Darauf ist mangels begründeter Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG, 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.3).
Dies gilt insbesondere, soweit er sich gegen die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wendet. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz würdige Unstimmigkeiten und Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht ausreichend. Jedoch macht er weder begründet geltend noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ausgeht. Vielmehr belässt er es grösstenteils dabei, seine eigene Sicht der Dinge darzutun und zu behaupten, das "Aussageverhalten und die entsprechenden Realkennzeichen" würden gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 sprechen. Willkür in der Beweiswürdigung wird nicht dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer lediglich verschiedene Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auflistet, die seiner Auffassung nach widersprüchlich sind, sich indes nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; ebenso wenig, wenn er mittels reiner Behauptung ausführt, die Geschädigte habe unbedingt in der Schweiz bleiben wollen, weshalb ihr Motiv klar ersichtlich sei. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, was er für sich ableiten will, wenn er mehrfach geltend macht, er habe auf die Arbeit bzw. die Arbeitsbedingungen der Beschwerdegegnerin 2 keinen Einfluss gehabt. Und auch sein Hinweis, es stehe "Aussage gegen Aussage", ist unbehelflich. Er zeigt weder auf noch ist ersichtlich, inwieweit das vorinstanzliche Abstellen auf die als glaubhaft beurteilten Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich i.S.v. Art. 9 BV sein soll. Vielmehr setzt er sich mit der schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz - auch mit Bezug auf seine eigenen Aussagen sowie die weiteren Beweismittel - nicht ansatzweise den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügend auseinander. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. oben E. 1.3). Insgesamt scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (vgl. Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Seine Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weiter eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Massgebend sei das Fehlen objektiver Beweise für ein strafbares Verhalten seinerseits. Die Strafuntersuchungsbehörden hätten zudem kaum Belastungszeugen befragt. Die wenigen von der Staatsanwaltschaft ausgewählten Zeugen hätten ausnahmslos zugunsten des Beschwerdeführers ausgesagt. Auch weitere Abklärungen seien nicht getätigt worden. Der Beschwerdeführer scheint dabei zu übersehen, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" in der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. oben E. 1.3). Inwieweit die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung willkürlich vorgegangen sein und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt haben soll, zeigt er weder auf noch ist dies ersichtlich. Damit geht auch diese Rüge fehl, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die angeordnete fakultative Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB.
Er führt aus, die Bestimmungen zur Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) seien am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Die vorliegend beurteilten Straftaten (Menschenhandel, Förderung der rechtswidrigen Einreise, Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) seien - sollte es bei einem Schuldspruch bleiben - zwischen Januar und Juni 2015 begangen worden. Aus dem Rückwirkungsverbot ergebe sich, dass die Bestimmungen über die Landesverweisung nur anwendbar seien, wenn die zu beurteilenden Anlasstaten vor (recte: nach) deren Inkrafttreten begangen worden seien. Weiter bringt er vor, er sei erstinstanzlich rechtskräftig wegen Pornografie schuldig gesprochen worden, wobei dies mit der Begehung am 22. Oktober 2017 die einzige Tat sei, die nach dem Inkrafttreten von Art. 66a bis StGB begangen worden sei. Angesichts der tiefen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- handle es sich dabei eher um eine Lappalie. Werde nun eine Landesverweisung praktisch ausschliesslich für Straftaten, die vor dem 1. Oktober 2016 geschehen seien, ausgesprochen, sei das Rückwirkungsverbot verletzt. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die früheren Straftaten zu berücksichtigen seien, sei nicht haltbar und rechtswidrig.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz führt aus, die Staatsanwaltschaft begründe ihren Antrag auf Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung in erster Linie mit den Delikten, die der Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2016 und damit vor der gesetzlichen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative begangen habe. Zwar stehe dies in einem gewissen Spannungsverhältnis zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, jedoch sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung in dieser Frage klar. So solle die Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade in Fällen wiederholter Gesetzesverstösse, auch von geringer Schwere, zur Anwendung kommen. Wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung sei bei der Frage der fakultativen Landesverweisung eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil massgebend.
2.2.2. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor und erwägt dabei, was folgt:
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1990 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekommen, lebe demnach seit 33 Jahren hier und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Er habe hier eine Familie, die beiden erwachsenen Kinder seien Schweizer Staatsangehörige. Er lebe mit seiner Ehefrau, seinem Vater und seinem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn in Familiengemeinschaft. Nach einem Kriegsdienst auf Seiten der UCK im Kosovo-Krieg sei er seit 2002 nicht mehr erwerbstätig. Damit habe er gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
Beim Anlassdelikt, der Pornografie, sei von einem leichten Verschulden auszugehen. Dem stünden aber diverse Delikte des Beschwerdeführers gegenüber, wobei sich für ihn - unter Berücksichtigung der im Strafregister bereits gelöschten Delikte - ein ungünstiges Bild zeige. Am 28. September 2005 sei er wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Am 4. Dezember 2006 sei eine Verurteilung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten erfolgt. Und am 18. Dezember 2013 sei er wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nunmehr werde er mitunter wegen Menschenhandels zu einer längeren, teilbedingten, Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Er habe damit jeweils im Abstand von einigen Jahren mehrfach schwerwiegende Straftaten begangen, darunter mehrere Fälle von körperlicher Gewalt und zwei (heutige) Katalogdelikte für eine obligatorische Landesverweisung. Die Vorinstanz erwägt, damit gehöre der Beschwerdeführer zur Kategorie von Straftätern, für die nach dem Willen des Gesetzgebers die nicht obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB zur Anwendung kommen soll. Angesichts der Schwere der Delikte sei das grosse öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz offensichtlich. Hinzu komme, dass gegen ihn am 25. Januar 2010 eine fremdenpolizeiliche Verwarnung mit Hinweis auf die mögliche Wegweisung aus der Schweiz ausgesprochen worden sei.
Schliesslich sei aufseiten der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, dass er seit 2005 mit seiner Familie Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 700'000.-- bezogen habe und auch weiterhin nicht erwerbstätig sein werde. Zudem habe er Schulden im Umfang von über Fr. 65'000.--. Damit sei er in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert. Er bewege sich einzig im Umfeld kosovarischer Landsleute. Im Kosovo besitze er ein Haus, habe dort Geschwister und die Familie der Ehefrau, die dort leben würden. Eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung im Kosovo erscheine eher möglich als in der Schweiz. Der persönliche Kontakt mit seinen Familienangehörigen sei zudem durch die modernen Kommunikationsmittel, die sozialen Medien sowie Ferien und Besuche im Kosovo gewährleistet. Auch die familiäre und gesundheitliche Situation stehe einer Landesverweisung nicht entgegen.
Insgesamt gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers höher als seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
2.3. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für
3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
2.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht.
Er beschränkt sich bei der Anfechtung der Landesverweisung auf die Rüge, das Rückwirkungsverbot sei verletzt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei in dieser Hinsicht nicht haltbar und rechtswidrig. Seiner Meinung nach könne sich die Landesverweisung nur auf eine Anlasstat, nämlich die Pornografie, stützen. Bei diesem Vorwurf handle es sich eher um eine Lappalie. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz diesbezüglich von einem sehr leichten Verschulden ausgeht; ebenso, dass eine fakultative Landesverweisung nur dann angeordnet werden darf, wenn sie verhältnismässig ist. Jedoch scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass in der vorzunehmenden Interessenabwägung eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil ausschlaggebend ist (vgl. soeben E. 2.3). Die Vorinstanz durfte und musste demnach in der Gesamtwürdigung auch vor der Inkraftsetzung von Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Taten berücksichtigen. Diese Gesamtbetrachtung zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt mitnichten zu bagatellisierendes deliktisches Verhalten gezeigt hat. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwägt, gehören dazu mehrere Fälle von körperlicher Gewalt und mit Einbruchdiebstahl und Menschenhandel auch zwei Delikte, die als Katalogtaten i.S.v. Art. 66a StGB für die obligatorische Landesverweisung figurieren. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer damit zur Kategorie von Straftätern gehört, für welche nach dem Willen des Gesetzgebers die nicht obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB konzipiert wurde. Vor diesem Hintergrund gelangt sie berechtigterweise zum Schluss, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und es würden gewichtige öffentliche Interessen an einer Landesverweisung bestehen.
2.5. Abgesehen vom Vorbringen, die Landesverweisung verletze das Rückwirkungsverbot, findet in der Beschwerde keine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung statt. Auf die umfassende und nachvollziehbare Interessenabwägung der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2) braucht demnach nicht eingegangen zu werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich der Landesverweisung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Rügen, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Ihr ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb