Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_494/2025
Urteil vom 6. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Nadine Bugnon,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Februar 2025 (SB240051-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I (schwere Gewaltkriminalität) des Kantons Zürich vom 3. Januar 2023 wird A.________ u.a. mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, räuberischer Diebstahl und Raufhandel vorgeworfen. So soll A.________ am 7. August 2021 um ca. 01:40 Uhr in Zürich B.________ dessen Plastiksack mit alkoholischen Getränken aus der Hand gerissen und dessen Kollegen C.________ unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, nachdem dieser versucht habe, A.________ den Plastiksack wieder abzunehmen. In der Folge sei C.________ durch die Kollegen und den Bruder von A.________ geschlagen und an beiden Armen festgehalten worden, während Letzterer vor dem Gesicht von C.________ mit einem Messer (einem sog. "Neck knife") mit einer Klingenlänge von ca. 7.5 cm herumgefuchtelt und seitliche Schnittbewegungen gemacht habe. Dabei habe A.________ C.________ mindestens einmal mit dem Messer im Gesicht getroffen. Durch den Faustschlag sowie die Schnittbewegungen mit dem Messer habe dieser eine tiefgreifende Rissquetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes), eine leichte Beschädigung von zwei Schneidezähnen sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen im Gesicht erlitten. Die Verletzung an der Nase habe eine bleibende Narbe hinterlassen (Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des räuberischen Diebstahls).
Ferner soll A.________ am 24. April 2021 um ca. 02:00 Uhr in Zürich an einer Schlägerei zwischen zwei Personengruppen teilgenommen haben, wobei D.________ aufgrund eines Schlages ins Gesicht kurzzeitig bewusstlos geworden sei und eine Rissquetschwunde am linken Jochbein erlitten habe, die im Spital habe genäht werden müssen und eine Narbe hinterlassen habe. Während dieser Schlägerei hätten ca. acht Personen auf einen weiteren, unbekannten Mann am Boden eingeschlagen und eingetreten. A.________ habe mehrmals mit voller Wucht in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des wehrlosen Mannes getreten, während dieser versucht habe, sich mit den Händen zu schützen (Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels).
B.
Am 13. Februar 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahrens ohne Berechtigung sowie vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2023 fest und erkannte A.________ zudem der mehrfachen schweren Körperverletzung, des räuberischen Diebstahls, des Raufhandels, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig. Es sah vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2018 ab und verurteilte A.________ zu 63 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Oktober 2021. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene sowie einer ambulanten Suchtbehandlung sah es ab. Es verwies A.________ für 8 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Des Weiteren befand das Obergericht über diverse Zivilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ ist 1999 in V.________, Libyen, geboren und flüchtete 2011 im Alter von elf Jahren zusammen mit seiner Familie, namentlich seinen Eltern und seinen Geschwistern, aufgrund des Krieges in Libyen in die Schweiz. A.________ hat in der Schweiz die Primarschule sowie die Oberstufe besucht und einen Sekundarschulabschluss B erlangt. In der Folge machte er verschiedene Praktika; einen Lehrabschluss hat er hingegen nicht. Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Massnahmenzentrum W.________ fing A.________ im August 2023 eine Lehre als Metallbauer EFZ an. Diese musste zunächst auf eine Lehre EBA reduziert und sodann aufgrund seiner fünfmonatigen Flucht aus dem Massnahmenzentrum W.________ abgebrochen werden. Bis zu seiner Verhaftung war er über mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig und er ist verschuldet. Gemäss eigenen Angaben pflegt A.________ mit seiner Grossfamilie einen engen Kontakt. In seinem Heimatland Libyen lebe nur noch der 90-jährige bettlägerige Grossvater. A.________ sei seit seiner Flucht nie mehr in Libyen gewesen. Er spricht Schweizerdeutsch und Arabisch.
Zwischen dem 28. September 2015 und dem 19. Oktober 2021 wurde A.________ insgesamt neunmal verurteilt, u.a. mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 26. April 2017 wegen Angriffs zu einer persönlichen Leistung von 14 Tagen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 8 Tage mit einer Probezeit von 12 Monaten, und mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Raubes zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
D.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Dispositiv-Ziff. 7 und 8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Für den Fall des Unterliegens ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zentrale Kriterien nicht oder nur unzureichend berücksichtigt zu haben. Ihre Würdigung verletzte das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis. Zudem werde der zwingende Gehalt des Non-refoulement-Gebots (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 33 FK) verkannt, welches ein absolutes Rückschiebungsverbot begründe, sobald konkrete Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung bestünden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen ihrer Härtefallprüfung die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seine fliessende Beherrschung der deutschen Sprache und sein soziales Umfeld. Sie hielt sodann fest, seine berufliche Situation sei als instabil zu bezeichnen, der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Ausbildung noch über eine wesentliche Arbeitserfahrung. Eine wirtschaftliche Integration könne deshalb nicht angenommen werden. Ferner könne mit Blick auf seine Vorstrafen sowie die zahlreichen Verurteilungen im vorliegenden Verfahren nicht von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei eine Integration in Libyen zumutbar. Er sei ein körperlich gesunder junger Mann, der Arabisch spreche und mit der Kultur in Libyen vertraut sei. Er könne keine Verfolgungsgründe in Libyen geltend machen, da ihm keine Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf die den Beschwerdeführer betreffenden negativen Entscheide des Bundesamtes für Migration und des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach ergäben sich keine hinreichenden Hinweise, die einen völkerrechtlichen Anspruch auf Nichtrückweisung begründen könnten. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer mit der Landesverweisung auch keine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Diesem werde keine Therapie entzogen, zumal er weder therapiewillig noch -fähig sei. Nachdem der Beschwerdeführer zudem über keine eigentliche Kernfamilie verfüge, stünden auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 f. BV einer Wegweisung nicht entgegen. Im Sinne eines wohlwollenden Ermessensentscheides könne dem Beschwerdeführer mit der Erstinstanz aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch knapp ein persönlicher Härtefall attestiert werden (E. VI./2.3 f. des vorinstanzlichen Urteils).
3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gewichtete die Vorinstanz - der Erstinstanz folgend - das öffentliche Wegweisungsinteresse als sehr hoch. Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren mehrfach wegen Katalogtaten (versuchte schwere Körperverletzung, räuberischer Diebstahl) schuldig erkannt worden. Er habe zufällige Personen ohne erkennbaren Anlass verletzt, wobei es nur glücklichen Umständen zu verdanken gewesen sei, dass keine schlimmeren Verletzungen resultierten. Zudem sei er einschlägig wegen einer weiteren Katalogtat (Raub) vorbestraft. Eine weitere Katalogtat (Angriff) habe der Beschwerdeführer rund einen Monat vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Katalogtaten seien ähnlich gelagert und hätten in nur kurzen zeitlichen Abständen stattgefunden. Die Delikte habe er zudem während laufender Probezeit sowie offener Strafverfahren verübt, was von einer renitenten Unbelehrbarkeit zeuge. Es sei ihm bewusst gewesen, dass eine Landesverweisung im Raum stehe, was ihn nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neben den beiden versuchten schweren Körperverletzungen weitere Gewaltdelikte verübt habe (E. 3.2 des vorinstanzlichen Urteils).
Weiter ging die Vorinstanz von einer keineswegs günstigen Legalprognose aus. Bereits die Gutachter Dr. med Dipl.-Jur. E.________ und lic. phil. F.________ seien in ihrem Gutachten vom 15. Juli 2022 von einer hohen Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte ausgegangen. Auch nach erfolgtem vorzeitigem Massnahmenvollzug von insgesamt einem Jahr und acht Monaten, habe die Rückfallgefahr nicht gesenkt werden können. Gemäss aktueller Einschätzung des Massnahmenzentrum W.________ vom 5. Dezember 2024 werde die Rückfallgefahr weiterhin als hoch beurteilt. Ferner zeugten die zahlreichen Vorstrafen und die vorliegenden Verurteilungen von fehlender sozialer Integration und einem ausgesprochen geringen Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers. Seine Vorstrafen zeigten konkret auf, dass dieser schon seit längerer Zeit nicht gewillt sei, sich an die hier geltenden Normen zu halten. Aufgrund dieser Umstände sei von einem aktuellen hohen Risiko des Beschwerdeführers für die Begehung gleichgelagerter Delikte auszugehen (E. 3.3 des vorinstanzlichen Urteils).
3.3. Insgesamt - so erwog die Vorinstanz - überwiege das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung, welches sich durch die Regelmässigkeit von schweren Deliktsbegehungen sowie die schlechte Legalprognose begründe, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ganz deutlich. Abgesehen von der relativ langen Aufenthaltsdauer seien keine Hinweise auf eine überdurchschnittliche Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Eine Rückkehr in ein Land, das er als Elfjähriger verlassen habe, sei sicher herausfordernd. Jedoch verliere der Beschwerdeführer dadurch keine gesicherte berufliche Existenz. Hilfsarbeiten könne er auch in Libyen ausführen. Aufgrund seines noch jungen Alters und seiner Sprachkenntnisse sei davon auszugehen, dass ihm ein Neuanfang in Libyen zuzumuten sei. Mit der ersten Instanz sei die Frage der Durchsetzbarkeit einer Landesverweisung nicht ausschlaggebend für die Anordnung einer solchen (E. 3.4 des vorinstanzlichen Urteils).
4.
4.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung und Raubes im Sinne von Art. 122 StGB und Art. 140 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB grundsätzlich erfüllt.
4.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen).
4.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Konkubinatspaare können sich auf Art. 8 EMRK berufen, wenn eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt bzw. wenn die Beziehung ihrer Natur nach einer Familiengemeinschaft ähnelt (BGE 144 I 266 E. 2.4 und 2.5; Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., 3739). Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Wesentlich hierfür ist, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (Urteile 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1; 2C_458/2013 vom 23. Februar 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil der Grossen Kammer des EGMR
Yigit gegen Türkei vom 2. November 2010, Nr. 3976/05, §§ 93 und 96).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
4.5. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.2).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.8; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.8).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.9).
5.
5.1. Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, das öffentliche Interesse lediglich anhand des formellen Katalogtatcharakters der Taten ohne Berücksichtigung des individuellen Verschuldens bewertet zu haben, ist ihm nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Tat vom 7. August 2021 erwog die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung, der Beschwerdeführer habe aus nichtigem Grund eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag gelegt und es sei rein dem Zufall zu verdanken, dass es zu keinen schweren Verletzungen des Opfers gekommen sei (E. III./3.2.1 f. des vorinstanzlichen Urteils). Auch beim Vorfall vom 24. April 2021 attestierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein hohes Gewaltpotential und hielt fest, dass durch massive Fusstritte gegen Kopf und Oberkörper, die der Beschwerdeführer gegen das unbekannte Opfer ausgeübt habe, das zudem wehrlos am Boden gelegen sei und keine Abwehrmöglichkeit gehabt habe, schwere, im schlimmsten Fall tödliche Verletzungen resultieren können (E. II./5.2.1 des vorinstanzlichen Urteils). Die jeweils spontane Tatbegehung und die eingeschränkte Schuldfähigkeit hat die Vorinstanz bei der Verschuldensbewertung sehr wohl berücksichtigt. Dass sie im Rahmen der Landesverweisung nicht noch einmal explizit darauf hinwies, lässt ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Interessenabwägung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Auch soweit der Beschwerdeführer versucht, seine Taten als Ausdruck jugendlicher Unreife und Überforderung vor dem Hintergrund erlebter Gewalterfahrungen und sozialer Entwurzelung zu relativieren, ist ihm nicht zu folgen. Wie nachstehend im Rahmen der Prognose aufzuzeigen sein wird, sind die Taten des Beschwerdeführers nicht lediglich Ausdruck einer im jungen Erwachsenenalter typischerweise auftretenden momentanen Gewaltbereitschaft, welche mit zunehmender Reifung abnimmt (E. 5.2 unten).
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz im Rahmen der Landesverweisung von einer "Regelmässigkeit von schweren Deliktsbegehungen" ausgeht. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Erwägungen zur Strafzumessung, wonach bei den Taten von einem eher noch leichten oder leichten Tatverschulden auszugehen sei. Die entsprechenden Erwägungen beziehen sich auf die Verortung des Verschuldens innerhalb des sehr weiten Strafrahmens, der bei schwerer Körperverletzung (aArt. 122 StGB) und räuberischem Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) je von sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reicht. Die Bezeichnung als "noch leicht" bzw. "leicht" ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensbewertung im begrifflichen Einklang mit dem im unteren Bereich des Strafrahmens situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9). Dies schliesst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine andere (gewichtigere) Bewertung des Verschuldens bei der Prüfung der Landesverweisung nicht aus (vgl. Urteile 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; je mit Hinweisen).
Vorliegend erachtet die Vorinstanz für die versuchten schweren Körperverletzungen vom 24. April und 7. August 2021 je Einsatzstrafen von 25 Monaten bzw. 24 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat. Damit hat der Beschwerdeführer alleine durch die beiden versuchten schweren Körperverletzungen jeweils isoliert betrachtet schon Einsatzstrafen verwirkt, für welche es nach der "Zweijahresregel" ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von hohen Interessen an der Landesverweisung aus.
5.2. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer weiter, wenn er sich auf eine überaus positive Entwicklung seit der letzten Tatbegehung und eine erhebliche persönliche Nachreifung beruft. Damit präsentiert er lediglich seine eigene Interpretation der Sachlage, ohne sich mit den gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG vermag er damit nicht zu genügen.
Die Vorinstanz sah beim Beschwerdeführer von der Anordnung einer Massnahme ab und begründete dies mit dem negativen Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzuges im Massnahmenzentrum W.________, wo sich der Beschwerdeführer vom 26. September 2022 bis zu seiner Flucht am 31. Mai 2024 befand (E. V des vorinstanzlichen Urteils). Sie erwog, die Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte sei gemäss aktueller Einschätzung des Massnahmenzentrums W.________ vom 5. Dezember 2024 nach wie vor hoch und habe seit dem Eintritt des Beschwerdeführers nicht gemindert werden können. Gemäss Einschätzung des behandelnden Psychologen sei mittlerweile aufgrund der Persistenz, der Ausprägung und der Hartnäckigkeit der relevanten Persönlichkeitszüge sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen auszugehen. Der aktuellsten Massnahmendokumentation sowie den Vollzugsakten sei zu entnehmen, dass die vorzeitige Massnahme aufgrund der fehlenden bzw. nicht durchgehend entwickelten Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund eines fehlenden Abstinenzverhaltens, welche letztlich in einer fünfmonatigen Flucht aus dem Massnahmenzentrum W.________ mündete, negativ verlaufen sei und sodann habe abgebrochen werden müssen. Der Risikoeinschätzung des Massnahmenzentrums W.________ sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer trotz des über eineinhalb Jahre erfolgten Massnahmenvollzugs weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe die Ereignisse oberflächlich und bagatellisierend reflektiert. Seine Risikoeigenschaften habe er nur teilweise anerkannt und habe zum Ausdruck gebracht, keine dissozialen Anteile an sich feststellen zu können. Auch bezüglich seines regelmässigen Cannabiskonsums habe weiterhin eine Problemeinsicht gefehlt, so dass er fortwährend Verstösse begangen habe, mit der Konsequenz, zunächst keine Vollzugsöffnungen wahrnehmen zu können. Seit dem Übertritt in die offene Abteilung per 11. Januar 2024, aus welcher er am 31. Mai 2024 sodann geflohen sei, seien 13 Disziplinarverfügungen, mehrheitlich wegen anhaltendem Cannabiskonsum erfolgt. Sogar in der Vollzugsanstalt der Sicherheitshaft, dem Gefängnis X.________, sei er positiv auf THC getestet worden. Aus den Vollzugsakten ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer während dem vorzeitigen Massnahmenvollzug offensichtlich nicht gelungen sei, eine nachhaltige Veränderungsmotivation aufzubauen. Unter diesen Umständen könne nicht mehr von einer erfolgversprechenden Weiterführung der deliktorientierten Therapie ausgegangen werden. Das gezeigte Verhalten im vorzeitigen Massnahmenvollzug und insbesondere die fünfmonatige Flucht lasse auf eine unzureichende Veränderungs- und Massnahmemotivation schliessen. Entgegen der Verteidigung seien auch dem Führungsbericht des Gefängnisses X.________ keine merklichen Fortschritte oder Verhaltensveränderungen zu entnehmen. Nach wie vor werde von Regelverstössen, von bedrohlichem Auftreten gegenüber dem Arzt und wechselhaftem Verhalten gegenüber den Sozialdiensten berichtet. Dieses gefestigte Verhaltensmuster zeige sich auch in der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung, er wolle sich selber entwickeln, aber nicht wie es ihm vorgeschrieben werde. Er habe sich somit auch anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor uneinsichtig gezeigt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer massnahmewillig und massnahmefähig sei. Eine Massnahme sei nicht geeignet, die Legalprognose zu verbessern.
5.3. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Landesverweisung vorbringt, erweist sich über weite Teile als appellatorisch. Soweit er geltend macht, sich inzwischen mit seiner Langzeitpartnerin verlobt zu haben, so stützt er sich auf einen Umstand, der sich dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen lässt, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erfolgreich Willkür oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Von einem unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallenden gefestigten Konkubinat (vgl. E. 4.4 oben) ist jedenfalls aufgrund des für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer zeigt auch keine konkreten Umstände auf, welche eine solche Beziehung begründen würden.
5.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz durchaus - wenn auch knapp - mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Libyen auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe keine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Es seien mit Blick auf den rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ihm mangels individueller Verfolgung keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, keine hinreichenden Hinweise ersichtlich, die einen Anspruch auf Nichtrückweisung begründen würden (E. 5.5 unten). Die Vorinstanz geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer als körperlich gesunder, junger Mann, der Arabisch spreche und mit der Kultur in Libyen vertraut sei, zumutbar sei, nach Libyen zurückzukehren. Darin liegt keine Gehörsverletzung.
Auch im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz allenfalls widriger Umstände, die den Beschwerdeführer in Libyen erwarten, von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den damals 14-jährigen Beschwerdeführer bzw. dessen Familie erhellt, dass die vorläufige Aufnahme durch das SEM deshalb verfügt wurde, weil der Wegweisungsvollzug nach Libyen "für Familien mit minderjährigen Kindern aufgrund der desolaten Lage" nicht zumutbar sei (Urteil D-4849/2014 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.5). Im Allgemeinen ist ein Wegweisungsvollzug nach Libyen und insbesondere nach V.________ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zumutbar, wenn begünstigende Faktoren vorliegen (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 28. März 2018 E. 6.5; ferner Urteile E-2342/2025 vom 9. April 2025 E. 8.3; E-1936/2024 vom 2. Mai 2024 E. 8.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.4). Der EGMR hat zudem unlängst entschieden, dass sich die Sicherheitslage in Libyen - auch wenn sie nach wie vor prekär sei ("serious and fragile") - seit dem Waffenstillstand vom Oktober 2020 derart entwickelt habe, dass nicht angenommen werden könne, die Rückkehr libyscher Staatsbürger nach Libyen stelle für diese generell ein ernsthaftes Risiko dar (vgl. Urteil des EGMR
A.A. gegen Schweden vom 13. Juli 2023, Nr. 4677/20, § 50-52; Urteil des Bundesgerichts 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb es ihm als alleinstehender, kinderloser, gesunder, junger Mann, der Arabisch spricht, gänzlich unzumutbar sein sollte, nach Libyen zurückzukehren. Dass ihn dies hart trifft, vermag die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht aufzuwiegen.
Selbst wenn von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre, würde dies vorliegend nicht dazu führen, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre. Diese Bestimmung regelt den Verzicht auf eine Wegweisung aus humanitären Gründen. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne bietet weder absoluten Schutz vor einer Wegweisung noch ist sie unabhängig vom Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (vgl. ausführlich BVGE 2014/26 E. 7.3 und 7.9.4; BLUM/CARONI/PLOZZA, in: Stämpflis Handkommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N. 61 zu Art. 83 AIG). Weil der Beschwerdeführer gleich mehrere Ausschlussgründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG verwirklicht hat (lit. a und b), kann er sich nicht auf eine Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AIG berufen (vgl. Urteil 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.4 zu Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG; BVGE 2014/26 E. 7.9.4), weshalb auch unter diesem Titel von überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen ist.
5.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insgesamt davon ausgeht, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
5.6. Der Beschwerdeführer stützt sich auf ein seiner Ansicht nach bestehendes definitives Vollzugshindernis, das sich aus dem völkerrechtlichen Non-refoulement-Gebot ableite. Er kritisiert die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Frage der Durchsetzbarkeit der Landesverweisung nicht ausschlaggebend für die Anordnung einer solchen sei, unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2) als überholt. Er bringt in seiner Beschwerde vor, bei einer Rückkehr nach Libyen müsse er ernsthaft damit rechnen, Opfer von Verfolgung, unmenschlicher Behandlung oder gezielter Gewalt zu werden. Die Erwägung der Vorinstanz, welche gestützt auf frühere abweisende Entscheide des Staatssekretariats für Migration zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Non-refoulment-Anspruches verneine, greife zu kurz, da sich die Gefährdungslage seither verschärft habe und sich das Rückschiebungsverbot nicht auf den ausländerrechtlichen Status stütze, sondern unmittelbar aus zwingendem Völkerrecht folge. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung F, was voraussetze, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei. Bereits dies indiziere, dass eine Rückkehr nach Libyen mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Beschwerdeführers verbunden sei. Die allgemeine humanitäre und sicherheitspolitische Lage in Libyen sei weiterhin höchst prekär. Der Beschwerdeführer gehöre einer besonders exponierten Personengruppe an: Sein Vater, der unter dem Gaddafi-Regime eine führende Position im Militär innegehabt habe, sei seit 2012 mit libyschem Haftbefehl zur Verhaftung ausgeschrieben. Die Familie des Beschwerdeführers sei im Herkunftsland öffentlich als regimenahe bekannt und habe das Land infolge politischer Repression verlassen müssen. Sein Onkel, ein ehemaliger Polizist, sei aufgrund seiner Beamtenangehörigkeit und der Verbindung zum (geflüchteten) Vater des Beschwerdeführers über fünf Jahre nach dem Sturz Gaddafis ermordet worden. Die fortbestehende Gefahr eines gezielten Racheakts gegen den Beschwerdeführer sei unter diesen Umständen konkret und real. Eine Rückführung wäre mit einem ernsthaften Risiko für Leib und Leben verbunden und verletze das völkerrechtlich zwingende Non-refoulement-Gebot. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt abzusehen.
5.6.1. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, soweit er auf seine vorläufige Aufnahme hinweist. Die vorläufige Aufnahme wird angeordnet, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG liegt vor, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ist die Wegweisung schliesslich, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wie bereits dargelegt stellt lediglich das auf zwingendem Völkerrecht beruhende menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot ein absolutes Vollzugshindernis für die Landesverweisung dar, insofern die erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Aus seinem Status als vorläufig Aufgenommener vermag er kein definitives Vollzugshindernis i.S.v. Art. 66d StGB abzuleiten (vgl. Urteil 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.4.3).
5.6.2. Dass die Vorinstanz gestützt auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Verweis auf den negativen Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) das Bestehen eines völkerrechtlich zwingenden Rückschiebeverbotes verneinte, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. So mag es zwar zutreffend sein, dass sich das menschenrechtliche Non-refoulment-Gebot - wie der Beschwerdeführer vorbringt - nicht auf den ausländerrechtlichen Status zu stützen hat. Indes ist ein reelles Risiko der unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 3 EMRK vom Betroffenen wie erwähnt mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft zu machen. Indem sich der Beschwerdeführer hierzu auf die Umstände beruft, welche zur Flucht seiner Familie aus Libyen im Jahr 2011 geführt haben, hat ihm die Vorinstanz zu Recht die fehlende Flüchtlingseigenschaft gemäss rechtskräftigem Entscheid des BFM entgegengehalten. Aus diesem Entscheid vom 29. Juli 2014 ergibt sich denn auch, dass das BFM die im damaligen Asylverfahren vorgebrachten Gründe, welche für eine Bedrohung der Familie in Libyen sprechen sollen, als nicht glaubhaft erachtete. Diese Einschätzung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2018. Es handelt sich dabei um dieselben Umstände, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederum vorbringt, um sich auf das völkerrechtliche Non-refoulement-Gebot zu berufen. Der Beschwerdeführer brachte weder im Berufungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht Argumente vor, welche gegen die Einschätzung der Migrationsbehörde hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit einer Bedrohung in Libyen sprechen. Das BFM erwog in seinem Entscheid vom 29. Juli 2014, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei mangels Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Familie des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Deswegen ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Zufolge damaliger Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für Familien mit minderjährigen Kindern verfügte es indes dessen Aufschub zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (E. 5.4 oben).
Angesichts der Einschätzung der Bedrohungssituation durch die Migrationsbehörden im Zeitraum von 2014 bis 2018 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keine neuen Umstände glaubhaft machte, welche an der damaligen Einschätzung etwas geändert hätten, durfte die Vorinstanz mit einem Verweis auf die Entscheide des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts das Bestehen eines Vollzugshindernisses verneinen, zumal der Beschwerdeführer keine minderjährigen Kinder hat und somit auch der Grund für den vom BFM angeordneten Vollzugsaufschub betreffend den Beschwerdeführer heute nicht mehr bestehen dürfte. Der Beschwerdeführer bringt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde. Er beruft sich stattdessen auf die aktuelle allgemeine humanitäre und sicherheitspolitische Lage in Libyen, ohne jedoch eine konkrete Gefahr, in seinem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, darzulegen.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Landesverweisung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.7. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Dauer der angeordneten Landesverweisung.
5.7.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5-15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB) und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.1; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Praxis nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 395 E. 3.1; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
5.7.2. Dass die Vorinstanz, angesichts der hohen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte und der damit einhergehenden Gemeingefahr, die vom Beschwerdeführer trotz vorzeitigen Massnahmevollzugs weiterhin ausgeht (E. 5.2 oben), das Fernhalteinteresse als hoch einstuft, ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Ausgangslage liegt eine Anordnungsdauer von acht Jahren ohne Weiteres in ihrem Ermessen. Eine Ermessensverletzung ist vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise dargetan, zumal er sich hierzu einzig auf sein "eher noch leichte[s] Verschulden" beruft, was für die Dauer der Landesverweisung ohne Bedeutung ist (E. 5.6.1 oben).
5.8. Schliesslich ist auf die Rügen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich pauschal auf "Verhältnismässigkeitsgründe", ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen.
6.
Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend trägt der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten und seine unentgeltliche Rechtsvertreterin ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Chantal Nadine Bugnon, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni