Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_502/2024
Urteil vom 7. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (versuchte schwere Körperverletzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. Juni 2023
(SK 22 15).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 5. Mai 2019 gemeinsam mit B.________ und C.________ zum Nachteil von D.________ (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, deren Vollzug aufgeschoben wurde, bei einer Probezeit von drei Jahren. Es verurteilte A.________ weiter zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'500.-- an den Privatkläger D.________, in solidarischer Haftbarkeit mit B.________. Das Gericht verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB).
B.
Auf Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und A.________ sprach das Obergericht des Kantons Bern am 2. Juni 2023 A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 5. Mai 2019 in Bern gemeinsam mit B.________ und C.________ zum Nachteil von D.________ schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten davon 18 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verurteilte es A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'500.-- an den Privatkläger D.________, in solidarischer Haftbarkeit mit B.________. Weiter verurteilte es A.________ zu einer Landesverweisung von sechs Jahren, und ordnete eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen und dementsprechend auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Eventualiter sei der Fall zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweise.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.
Erwägungen:
1.
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2; Urteile 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 1.3.1; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.5.1).
1.2. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde einen Betreibungsregisterauszug vom 17. Juni 2024 zu den Akten und belegt seine Ausführungen mit Berichten aus den Monaten Februar und Juni 2024. Diese sind als echte Noven unbeachtlich.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die angeordnete Landesverweisung von sechs Jahren bewirke einen schweren persönlichen Härtefall und sein privates Interesse in der Schweiz zu verbleiben überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege in jedem Fall ein definitives Vollzugshindernis vor, das dem Aussprechen der Landesverweisung entgegenstehe.
3.
3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Dies gilt auch bei einer Verurteilung für versuchte Deliktsbegehung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.1; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 5.1).
3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E 5.4.1; 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 4.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
3.3.2. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.5; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.5; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.6; je mit Hinweisen).
3.3.3. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.3; 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 4.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
3.4.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
3.4.3. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_627/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 1.2.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.4; 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.4.4. Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.2; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.5.
3.5.1. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.2; 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.6).
3.5.2. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die massgeblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2024 E. 5.6.2; 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.4; 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2024 E. 5.6.2; 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.5; 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Zusammengefasst verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Sie hält fest, der Beschwerdeführer sei durchaus beruflich in der Schweiz integriert und habe hier Familienangehörige. Doch die soziale und institutionelle Eingliederung sei allenfalls durchschnittlich, und genüge damit dem von der Rechtsprechung verlangten erhöhten Mass nicht. Aufgrund der sprachlichen Voraussetzungen, Familienkontakte und Berufstätigkeit sei die Wiedereingliederungsperspektive trotz der allgemeinen Lage in Syrien intakt.
4.2. Die Vorinstanz verzichtet deshalb auf eine Interessenabwägung, prüft jedoch das Vorliegen von Vollzugshindernissen. Diesbezüglich hält sie fest, es lasse sich nicht schlüssig voraussagen, wie die Situation sich bis zur Haftentlassung entwickeln werde, und verweist betreffend die Lage in Syrien auf das Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 (E. 3.2.8), in dem darauf abgestellt wird, dass sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Austausch mit den syrischen Behörden befinde, um die Modalitäten einer zwangsweisen Rückschaffung festzulegen. Die Vorinstanz erwägt, dass mangels Flüchtlingseigenschaft das entsprechende non-refoulement Gebot nach Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB nicht zum Tragen komme. Weiter zeige der Beschwerdeführer kein überzeugendes tatsächliches Risiko ("risque réel") auf, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Syrien Folter oder unmenschliche Behandlung drohe, und somit komme auch das menschenrechtliche non-refoulement Gebot nach Art. 3 EMRK (vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB) nicht zum Tragen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanz verneine das Vorliegen eines Härtefalles zu Unrecht.
5.2. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer erst 2017 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz gekommen sei, er hielt sich also zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Juni 2023 seit sechs Jahren in der Schweiz auf. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass das Gesuch um Asyl am 26. Juni 2017 abgewiesen wurde. Da das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Rückkehr nach Syrien zu diesem Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete, verfügte es eine vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer betont, er habe die prägende Adoleszenz in der Schweiz verbracht - was umso höher zu werten sei, als dass er zuvor einer Kindheit beraubt worden sei, weil er in Dubai Kinderarbeit habe leisten müssen. Ob dies vorliegend zu einer stärkeren Verwurzelung geführt hat, kann indes offen gelassen werden, da hier in jedem Fall keine Aufenthaltsdauer vorliegt, die klar für einen Härtefall spricht, denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.3).
5.3. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur wirtschaftlichen Integration macht, gehen diese nicht über die Erwägungen der Vorinstanz hinaus. Diese beurteilt die wirtschaftliche Integration als gelungen, da der Beschwerdeführer Vollzeit arbeite und weder Betreibungen noch Verlustscheine aufweise. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden.
5.4.
5.4.1. Im Hinblick auf die persönliche Integration hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer gebe an, ausser zu seiner Familie auch zu Arbeitskollegen - Schweizern und Nichtschweizern - nähere Beziehungen zu pflegen. Ausserdem spiele er im lokalen Fussballverein in der fünften Liga und gehe regelmässig in ein Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer habe sich bereits zu Beginn seiner Einreise schulisch betätigt, um Deutsch zu lernen und seine sprachliche Integration sei solide. Angesichts der nur vierjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und der kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist dies als überdurchschnittliche Integrationsleistung zu werten. Weiter hält die Vorinstanz hinsichtlich der sozialen Integration fest, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, aber am 7. November 2019 mit Strafbefehl wegen Raufhandel (begangen am 6. Januar 2019) verurteilt worden. Die die Landesverweisung veranlassende versuchte schwere Körperverletzung richtet sich nun wieder gegen dasselbe Rechtsgut, die physische Integrität. Deshalb kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die soziale Integration insgesamt als durchschnittlich zu werten ist.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus betont, dass er trotz Abwesenheit durch Inhaftierung Arbeit und Wohnung behalten werde, und dementsprechend nach der Strafverbüssung realistische Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz bestünden, so sind diese Ausführungen nicht ausreichend belegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.4.2. Hinsichtlich der familiären Bindung des Beschwerdeführers in der Schweiz erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer lebe in der Nähe seiner Mutter und seiner Geschwister, und habe hier auch Cousins und Onkel, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits. Dem Vater sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich in die Schweiz zu kommen. Der Beschwerdeführer sei unverheiratet und kinderlos. Eine erhöhte Abhängigkeit, die über die üblichen familiären Bindungen hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auf seine langjährige schweizerische Freundin verweist, so ist dies für die Prüfung eines Härtefalles insoweit relevant als dadurch von einer etwas stärkeren Verwurzelung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.4). Es liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, die diese Beziehung unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK fallen lassen würden (vgl. E. 3.4.3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die über diese Darstellung der Familienverhältnisse hinausgehen, sind unbelegt und vermögen damit die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen.
5.5. Betreffend die Rückkehr nach Syrien stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen und familiären Kontakte. Die instabile Lage in Syrien berge daher keine unüberwindbaren Hindernisse. Die ökonomische Lage sei nicht gut - doch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur nicht aussichtslos. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem ausreichenden Empfangsraum in Syrien aus. Ein Härtefall sei insbesondere deshalb anzunehmen, da die Integrationschancen in Syrien nicht ersichtlich, in der Schweiz hingegen weit wahrscheinlicher seien.
Der Beschwerdeführer hat Syrien als Kind im Primarschulalter verlassen. Diesbezüglich macht er geltend, er habe das Land ganz zu Beginn des Bürgerkrieges verlassen und angesichts des Verfalles, den Syrien in den letzten Jahrzehnten durchlaufen habe, könne deshalb keine Bekanntheit mit Land und Gepflogenheiten im gegenwärtigen Zeitpunkt angenommen werden. Als unverheirateter, kinderloser und junger Mann ohne relevante gesundheitliche Einschränkungen befindet sich der Beschwerdeführer jedoch in einer Lebensphase, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht (vgl. Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2). Auch verfügte er zum Urteilszeitpunkt zumindest über gewisse familiäre Kontakte in Syrien. Die Vorinstanz beurteile daher die Integrationsaussichten des Beschwerdeführers in Syrien zurecht als intakt.
5.6. Zusammengefasst stellt die Landesverweisung - angesichts der schwierigen Lage in Syrien und der insgesamt durchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz - ein erheblicher Eingriff in seine Lebensbedingungen dar. Aber mit Blick auf den relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz und das junge, anpassungsfähige Alter des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - darin gefolgt werden, dass dies keinen schweren persönlichen Härtefall begründet. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob ein definitives Vollzugshindernis einer Landesverweisung nach Syrien entgegensteht.
6.
6.1. Hinsichtlich der Vollzugshindernisse macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht mehr die aktuelle Lage in Syrien reflektiere. Ein pauschales Abstellen auf diese Rechtsprechung sei ausserdem unzureichend, und es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Lage in Syrien kein definitives Vollzugshindernis annehmen lasse, und dass der Beschwerdeführer lediglich generelle Aussagen zum Gefährdungsszenario in Syrien mache, und auf Familienangehörige verweise, welche gesucht würden, und auch ihn zu einem Ziel machten. Damit mache der Beschwerdeführer nur vage Angaben über eine aktuelle persönliche Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr nach Syrien, welche keine konkrete Gefährdung ("risque réel") begründeten.
6.3. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines definitiven Vollzugshindernisses mit Syrien auseinandergesetzt, und festgestellt, dass die allgemein schwierige geopolitische Lage allein kein definitives Vollzugshindernis begründet (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.4.1; 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.6; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.3 ff.; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.8; anders: 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6). Es muss eine konkrete persönliche Gefährdung dargelegt werden (vgl. Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.4.1; 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.5.2; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.6; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6).
In Bezug auf die konkrete persönliche Gefährdung hält der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz keine hinreichend begründeten Einwände entgegen und vermag somit den qualifizierten Rügeanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Das Vorliegen eines definitiven Vollzugshindernisses ist somit zu verneinen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit auf seine Vorbringen einzutreten ist.
6.4. Nach den vorhergehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend einen Verzicht der Ausschreibung im SIS einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Endres