Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_51/2025
Urteil vom 10. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel, einfache Körperverletzung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 23. Oktober 2024 (SK1 23 22/SK1 24 12).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Oktober 2024. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und Neubeurteilung der Angelegenheit durch nicht befangene Richter.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ansatzweise gerecht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen unterstellt er der Justiz des Kantons Graubünden - im Zusammenhang mit Landkaufverträgen und Eintragungen im Grundbuch - pauschal Korruption und Befangenheit. Er vermutet Absprachen unter den Rechtsanwälten, spricht von Freiheitsberaubung, Erpressung sowie von Gefälligkeitsgutachten und präsentiert sein Narrativ zu den ihm zur Last gelegten Sachverhalten. Aus seinen seitenlangen Ausführungen ergibt sich nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Urteil Bundesrecht verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill