Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_520/2024  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 21. Mai 2024 
(SK 23 457). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 21. Mai 2024 in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Juni 2023 wegen Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 365.--. 
A.________ gelangt an das Bundesgericht und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie ersucht zugleich um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). 
Hat die Vorinstanz - wie vorliegend - nur Übertretungen zu beurteilen und den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt deshalb nur auf Willkür oder das Vorliegen von Rechtsverletzungen zu überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), muss sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Willkürrüge auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (vgl. Urteile 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.6; 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin kommt diesen Anforderungen nicht nach. Sie geht im Rahmen ihrer umfangreichen Kritik auf die Begründung der Vorinstanz nicht oder nur oberflächlich ein. So bemängelt sie betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, ohne sich aber mit den diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz und der dort wiedergegebenen, als willkürfrei bewerteten Beweiswürdigung der Erstinstanz konkret auseinanderzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil E. 11, insbesondere E. 11.6 S. 6 ff.). Bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz erhebt die Beschwerdeführerin sodann allein rechtliche Einwände, welche die Vorinstanz allesamt schon behandelt und als unverfänglich beurteilt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 14.2 f. S. 11 f.). Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Nichts anderes gilt hinsichtlich ihrer formellen Rügen. Soweit sie eine Nichtigkeit des zugrundeliegenden Strafbefehls geltend macht, weil dieser nicht staatsanwaltlich, sondern einzig durch einen polizeilichen Sachbearbeiter unterzeichnet ist, unterlässt sie eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Erwägung der Vorinstanz, mit der diese die kritisierte Praxis unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als zulässig beurteilt (vgl. angefochtenes Urteil E. 8 S. 4 mit Hinweis auf BGE 142 IV 70 E. 4). Weshalb sich aus dem von der Vorinstanz mehrmals (prozessleitend und im angefochten Urteil) erwähnten Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO nicht hinreichend ergeben soll, dass die zur Beurteilung gestandenen Übertretungsvorwürfe im schriftlichen Berufungsverfahren behandelt werden können, wie die Beschwerdeführerin der Meinung ist, legt sie des Weiteren in keiner Weise näher dar (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 S. 2 f.). Gleichermassen unerfindlich bleibt schliesslich, was die Beschwerdeführerin aus den von ihr thematisierten eigenen persönlichen Verhältnissen und den sie angeblich ereilten Folgen des Strafverfahrens mit Bezug auf die Verurteilungen ableiten möchte. 
Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrem Urteil in Willkür verfallen oder sonst wie geltendes Recht verletzt hätte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nach dem Gesagten nicht. Sie vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen und Ausführungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller