Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_530/2025  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, Präsident, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Vonschallen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herren Dr. Dario Sutter und Yves Pellet, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. Stiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchte Nötigung; Verfahrenssistierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 8. Mai 2025 (P1 24 92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 20. Juni 2024 sprach das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms A.________ der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter stellte es das Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, angeblich begangen am 23. Februar 2012, infolge Eintritts der Verjährung ein. Es regelte sodann die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dagegen erhob A.________ Berufung. 
 
B.  
Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis fand am 24. April 2025 in Anwesenheit des damaligen Verteidigers von A.________, Vertretern der Stiftung B.________ und deren Rechtsbeistand statt. Der Verteidiger begründete das Nichterscheinen von A.________ mit gesundheitlichen Gründen und beantragte eine Sistierung des Verfahrens bis Oktober 2025. Das Kantonsgericht erliess in laufender Sitzung eine Verfügung, mit der es A.________ eine Frist zur Einreichung einer Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis setzte. A.________ kam dieser Verfügung nicht nach und ersuchte am 5. Mai 2025 letztmals um Sistierung des Verfahrens. 
 
C.  
Mit Urteil vom 8. Mai 2025 wies das Kantonsgericht die Berufung teilweise ab, bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen versuchten Nötigung, reduzierte jedoch die bedingte Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je Fr. 30.-- und bestätigte die Busse von Fr. 300.--. Daneben regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freigesprochen zu werden. Eventualiter sei das Verfahren an die Erstinstanz, subeventualiter an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, ein Gutachten hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit einzuholen oder (subsubeventualiter) es sei das Verfahren aufgrund Verhandlungsunfähigkeit ohne Gutachten bis auf Weiteres einzustellen. 
 
E.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.________ wies die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).  
 
1.2. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2025 (Eingang Bundesgericht 11. September 2025) und vom 8. November 2025 ist nicht einzutreten. Diese sind nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden. Ohnehin haben echte Noven vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 89 E. 3.1), zumal der Beschwerdeführer in keiner seiner beiden Eingaben näher begründet, weshalb diese im bundesgerichtlichen Verfahren zugelassen werden sollen. Das mit der Beschwerde ans Bundesgericht als Novum bezeichnete Arztzeugnis vom 30. April 2025 liegt den Vorakten bereits bei (act. 999) und wurde von der Vorinstanz bei der Urteilsfindung mitberücksichtigt. Über dessen Zulassung braucht somit nicht befunden zu werden.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit. Trotz Nachweises einer Verhandlungsunfähigkeit mittels ärztlichen Zeugnissen und Bestätigungsschreiben über die Arbeitsunfähigkeit habe die Vorinstanz ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt und somit sein Teilnahmerecht als Teilgehalt des verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile 6B_547/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1.2.3; 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2; 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen. Ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile 6B_547/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1.2.3; 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2; 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden; der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt; die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes, selbst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, genügt zur Anerkennung eines Hindernisses nicht (Urteile 6B_536/2025 vom 1. September 2025 E. 3; 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden und sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (Urteile 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2; 6B_828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4.1; 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (Urteil 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2 mit Hinweis).  
 
2.2.4. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 147 I 433 E. 5.1; je mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 140 I 285 E. 6.3.1; je mit Hinweisen).  
Die zuständigen Behörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Verfahrenssistierung, das an der Berufungsverhandlung gestellt und letztmals mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erneuert wurde, mit Endurteil vom 8. Mai 2025 ab. In der Begründung führte sie aus, dass und weshalb die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist. In einer Gesamtwürdigung erachtete sie all die auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgestellten Arztzeugnisse bezüglich der Frage der Verhandlungs- bzw. der Reisefähigkeit am Tag der Berufungsverhandlung als nicht beweiskräftig. Der Beschwerdeführer habe während des Berufungsverfahrens mehrere ärztliche Zeugnisse hinterlegt, welche bestätigt hätten, dass er seit dem 10. Dezember 2021 bis heute in Behandlung sei und bis auf Weiteres eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestünde. Weiter sei festgehalten worden, dass neben der Therapie keine körperlichen und psychischen Ressourcen bestanden hätten, um Instruktionen oder Anweisungen an Dritte weiterzugeben. Eine Teilnahme an Verhandlungen sei nicht möglich und nicht zielführend. Mit dem Arztzeugnis vom 30. April 2025 sei zudem ohne Begründung eine aktuelle Reiseunfähigkeit attestiert worden. Den hinterlegten Arztzeugnissen sei keine schwere körperliche oder geistige Störung bzw. schwerwiegende Erkrankung zu entnehmen, so die Vorinstanz weiter. Zudem sei als Grund nur das Stichwort "Unfall" angegeben worden. Gemäss dem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2021 sei der Beschwerdeführer wegen eines Unfalls seit dem 13. Dezember 2021 hospitalisiert. Weshalb bei ihm aufgrund eines sich vor über drei Jahren ereigneten Unfalls derzeit keine körperlichen und psychischen Ressourcen vorhanden sein sollen, um Instruktionen oder Anweisungen an Dritte weiterzugeben, wäre eingehender zu begründen gewesen. Vorgebracht werde nur, dass er seit dem 30. September 2024 an fünf Sprechstunden bei den behandelnden Ärztinnen teilgenommen habe. Eine stationäre Behandlung werde weder behauptet noch belegt. Inwiefern eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht möglich sein sollte, erschliesse sich anhand der hinterlegten ärztlichen Zeugnisse nicht. Eine aktuelle Reiseunfähigkeit sei erstmals am 30. April 2025 angegeben worden, ohne dies weitergehend zu begründen. Im zuvor eingereichten ärztlichen Attest vom 12. März 2025 sei davon nicht die Rede. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zur Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 nicht nach Sitten hätte reisen können. Der Beschwerdeführer habe denn auch mehrere mehrseitige Eingaben betreffend den Verfahrensgegenstand bei Gericht hinterlegt. Sei er aber dazu in der Lage, so hätte es ihm auch ohne Weiteres möglich sein sollen, seinen Rechtsvertreter zu instruieren und der Verhandlung zu folgen. Dies zeige sich exemplarisch am Schreiben seines Rechtsanwalts vom 25. Februar 2025, mit dem dieser dessen ärztliches Zeugnis vom 29. Januar 2025 hinterlegt habe. Dieses müsse ihm zuvor vom Beschwerdeführer zugestellt worden sein, da es an diesen adressiert sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe die Verteidigung mitgeteilt, ihr Mandant könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen. Der Mandant habe mit ihm telefoniert und dieser leide an einer schweren Sepsis und an einem schweren Schädelhirntrauma. Dennoch sei er in der Lage gewesen, gleichentags eine fünfseitige Eingabe an das Gericht zu verfassen, weshalb das Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung bzw. die dafür vorgebrachten Gründe weder nachvollziehbar noch glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer verfüge ausserdem über die amtliche Verteidigung, weshalb er durch seinen Rechtsvertreter die Verfahrensrechte auszuüben und die Verfahrenspflichten zu erfüllen vermöge. Hinweise dafür, dass seine Anwesenheit an der Verhandlung einer blossen Zurschaustellung gleichkomme, seien nicht ersichtlich. Eine schwere körperliche oder geistige Störung bzw. schwerwiegende Erkrankung sei den hinterlegten ärztlichen Zeugnissen nicht zu entnehmen, weshalb die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit nicht zu verneinen sei. Da an die Verhandlungsfähigkeit - bei verteidigten Beschuldigten - keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften und sie lediglich in Ausnahmefällen verneint werden könne, bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig sei und insbesondere auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gewesen sei.  
 
2.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu folgen. Die zum Beweis der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit eingereichten Arztzeugnisse müssen die der körperlichen oder geistigen Störung bzw. der schwerwiegenden Erkrankung zugrunde liegenden Tatsachen nennen, mithin einer richterlichen Überprüfung auf Schlüssigkeit zugänglich sein. Zwar ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen, nähere Abklärungen sind jedoch nur geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit vorliegen (vgl. Urteile 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; 1B_279/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1.1; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.4; je mit Hinweisen). Vorliegend schweigen sich die eingereichten Arztzeugnisse, insbesondere jene vom 12. März 2025 und 30. April 2025 darüber aus, aufgrund welcher körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, an der Berufungsverhandlung vom 24. April 2025 teilzunehmen. Aufgrund der umfassenden persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, im Beisein seines Rechtsvertreters der Berufungsverhandlung zu folgen und seine Verfahrensrechte über seinen rechtlichen Beistand auszuüben. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar und eingehend dar, weshalb sie die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bezweifelte, demzufolge sie auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichtete.  
Aufgrund der vorgenannten Umstände durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichten. Mit der Abweisung des Dispensationsgesuches verletzte sie weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren noch sonst wie Bundesrecht. Die Rüge ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Einerseits schränke vorliegend die geringe Anzahl der eingeleiteten Betreibungen die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person nicht ein. So hätten die befragten Angestellten keine Zwangslage geltend gemacht. Andererseits habe er nicht vorsätzlich gehandelt.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.  
 
3.2.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteile 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die unzulässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist (Urteil 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Eine juristische Person kann nach Art. 55 ZGB durch ihre Organe einen Willen bilden, diesen zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln. Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person kann daher beim Tatbestand der Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt wird (BGE 141 IV 1 E. 3.3; Urteil 6B_750/2014 vom 7. August 2015 E. 1.1.2).  
 
3.2.4. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 3.1.1; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.6; 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung erhobene Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer moniert, er habe die vier gültigen Betreibungen im Zeitraum von etwa fünf Jahren zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht, mithin den objektiven Tatbestand der (versuchten) Nötigung sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht erfüllt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit dieser pauschalen Behauptung vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer einzig für einen Betrag von Fr. 5'000.-- einen Rechtsgrund habe nachweisen können, nicht als willkürlich darzulegen. So kommt die Vorinstanz nachvollziehbar zum Schluss, dass sich über diesen Betrag weder aus den in den Akten befindlichen Unterlagen noch aus seinen Aussagen Anhaltspunkte für die Rechtsmässigkeit der in Betreibung gesetzten Geldbeträge in Höhe von mehreren Millionen Franken ergeben würden. Einzig in der Betreibung Nr. xxx und identisch in der Betreibung Nr. yyy habe er unter der ersten Forderungsposition in Höhe von Fr. 237'073.55 als Grund insbesondere "Fristenharmonisierung sowie Gewährleistung der Verjährungsunterbrechung" angegeben. Zusammenfassend seien in den Akten keine Unterlagen ersichtlich, die auch nur ansatzweise zeigen würden, dass ein Forderungsbetrag von rund Fr. 4,5 Millionen gerechtfertigt wäre oder für diesen Betrag ein Rechtsöffnungstitel vorliegen würde. Daher seien die Betreibungen auch aus verjährungsrechtlicher Sicht entgegen der Meinung der Verteidigung nicht nachvollziehbar. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe 15'000 Stunden aufgewendet und es seien Zinsen aufgelaufen sowie Sozialversicherungsbeiträge offen, würden keinen sachlichen Grund für die Betreibungen darstellen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nach Erhalt der Zahlungsbefehle jeweils Rechtsvorschlag erhoben und soweit ersichtlich habe er nie ein Rechtsöffnungsverfahren zur Aufhebung des Rechtsvorschlags angestrengt.  
 
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine willkürliche und im Ergebnis unhaltbare Beweiswürdigung rügt und deswegen die Unschuldsvermutung bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss ständiger Praxis kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Mit dem Hinweis, dass es dem Zivilrichter obliege, über die in Betreibung gesetzten Forderungen zu befinden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung auseinander. Diese legte unter Würdigung der vorliegenden Sach- und Personalbeweise nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen seien rechtsmissbräuchlich (vgl. vorstehend E. 3.3.1). Seine Kritik genügt insoweit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1.1 oben) und ist erst recht nicht geeignet, Willkür darzutun.  
 
3.3.3. Ebenso fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, inwieweit die Beschwerdegegnerin 2 als juristische Person in ihrer Handlungsfreiheit durch die Betreibungen eingeschränkt worden sei. Im Gegensatz zu den natürlichen Personen habe diese die Möglichkeit, ihre Kreditwürdigkeit und Solvenz durch das Vorlegen von einer revidierten Jahresrechnung zu belegen. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Einwand überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu genügen vermag (siehe E. 1.1 oben), weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass neben den aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Betreibungsregistereinträge eingeleiteten Gerichtsprozessen auch ein Vorgehen nach Art. 8a SchKG mit entsprechendem Aufwand verbunden gewesen wäre. So hätten die beiden befragten Angestellten der Beschwerdegegnerin 2 dargelegt, dass die Betreibungen für sie sowohl einen Image- als auch einen wirtschaftlichen Schaden bedeutet hätten. Sie hätten unter anderem bei Vertragsverhandlungen die Hilfe von Juristen in Anspruch nehmen müssen, um die Betreibungen zu erklären, was mit Kosten verbunden gewesen sei. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer freien Willensbildung und -betätigung eingeschränkt war, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge ist folglich unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.  
 
3.3.4. Auch hinsichtlich der Bejahung des subjektiven Tatbestands durch die Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Einwand, er halte die Betreibungen für gerechtfertigt, den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1 oben).  
 
3.4. Insgesamt hält der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen