Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_54/2025  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, 
vom 2. Dezember 2024 (STK 2023 71). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verurteilte B.________ am 7. August 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.--. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von B.________ hiess das Kantonsgericht Schwyz am 2. Dezember 2024 gut. Es hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und sprach B.________ frei. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
B.________ trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während das Kantonsgericht auf einen Antrag und eine umfassende Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht ist aber darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf die Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Eigentümer des abgebrannten Wohnhauses und habe als Privatkläger im Strafpunkt am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt zur Begründung seiner Legitimation in der Sache nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken kann. Er wäre daher nicht zu hören, soweit er Einwände in der Sache selbst erheben würde (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). Doch der Beschwerdeführer beanstandet, dass das vorinstanzliche Verfahren nicht mündlich durchgeführt wurde, und macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Damit erhebt er nur formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst berechtigt ist (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Am 18. März 2022 um ca. 15:55 Uhr kam es in U.________, V.________strasse, zum Brand des Wohnhauses des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegnerin 2 wird vorgeworfen, sie habe am Morgen aus einem Schwedenofen im 1. Stock des Wohnhauses Asche entfernt und in einem Metalleimer deponiert. Der Metalleimer sei mit einem Plastiksack ausgekleidet gewesen. Darin habe sich Papier mit Glasreinigungsrückständen befunden. Der Metalleimer sei nun zu drei Vierteln mit Asche gefüllt gewesen und habe keinen Deckel gehabt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn in der Folge im Gästezimmer in ein Holzregal gestellt. Zwischen dem Tablar des Holzregals und dem Metalleimer sei ein Abstand von 15 cm gewesen. Auf dem Holzregal hätten sich diverse Deosprays befunden. Aufgrund der Wärme der Asche hätten sich das Papier, der Plastiksack im Metalleimer und schliesslich das Holzregal entzündet. In der Folge sei das Wohnhaus in Brand geraten. Dadurch sei ein Sachschaden von geschätzten Fr. 1.9 Mio. entstanden. Mindestens für die am Löschvorgang involvierten Personen sei dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen, sich zu vergewissern, ob die Asche tatsächlich abgekühlt gewesen sei und keine Gegenstände mehr habe entzünden können. Sie habe, ohne zu überlegen, einzig aufgrund einer Sichtkontrolle darauf vertraut, dass die Asche nicht mehr heiss gewesen sei und so die darin befindlichen Papiertücher und den Plastiksack nicht entzünden werde. Sie habe damit rechnen müssen, dass der Schwedenofen über Nacht in Betrieb gewesen sei und die Asche noch Glut enthalten habe. Dass sich die im Metalleimer befindlichen Papiertücher und der Plastiksack entzünden könnten, sei für die Beschwerdegegnerin 2 vorhersehbar gewesen. Bei der ihr gebotenen Vorsicht hätte sie daran gedacht und die Asche auch manuell überprüft oder aber mit Wasser abgekühlt. Dadurch hätte sie den Brand verhindern können.  
 
2.2. Die Erstinstanz verurteilte die Beschwerdegegnerin 2 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Dagegen ging die Beschwerdegegnerin 2 in Berufung und verlangte einen Freispruch. Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Berufung.  
 
2.3. Die Vorinstanz stellt fest, es sei insoweit vom Anklagesachverhalt auszugehen, als die Beschwerdegegnerin 2 nicht bestreite, den mit einem Plastiksack ausgekleideten, Papier und Glasreinigungsrückstände enthaltenden Metalleimer mit Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock des Wohnhauses zu drei Vierteln gefüllt und ohne Deckel in das Holzregal mit diversen Deosprays im Gästezimmer gestellt zu haben. Dagegen erachte es die Beschwerdegegnerin 2 nicht als hinreichend bewiesen, dass die im Metalleimer deponierte Asche die Brandursache gewesen sei. Zudem bestreite sie, unsorgfältig gehandelt zu haben.  
 
2.4. Die Vorinstanz hält fest, die Erstinstanz sei gestützt auf die Aussagen zweier Feuerwehrleute und das Spurenauswertungsprotokoll der Kantonspolizei Schwyz davon ausgegangen, der Brandherd habe sich aller Wahrscheinlichkeit nach im Gästezimmer im 1. Stock befunden. Die Erstinstanz gestehe der Beschwerdegegnerin 2 indes zu, dem Spurenauswertungsprotokoll sei die Brandursache nicht eindeutig zu entnehmen. Dies trifft gemäss Vorinstanz zu.  
 
2.5. Die Vorinstanz erwägt, das Spurenauswertungsprotokoll stütze sich bei der Bestimmung des Brandherds auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zur Entfernung und Deponierung der ihrer Meinung nach kalten Asche aus dem Schwedenofen. Diese Aussagen analysiert die Vorinstanz gestützt auf die Einvernahmeprotokolle.  
 
2.5.1. In ihrer ersten spontanen Aussage habe die Beschwerdegegnerin 2 erklärt, sie habe wie immer die Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock genommen und in den Metalleimer geworfen. Diesen Metalleimer habe sie dann in das Gästezimmer im 1. Stock gestellt. Der Schwedenofen und die Asche seien kalt gewesen. Sie habe keine Glut festgestellt, sonst hätte sie den Metalleimer ins Freie gestellt. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe von sich aus eingeräumt, der Brand sei eventuell auf die Asche zurückzuführen, sie wisse es aber nicht und könne sich den Brand nicht anders erklären.  
 
2.5.2. In der zweiten Einvernahme sei die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Ablauf der Reinigung des Schwedenofens gefragt worden. Dabei habe sie angegeben, sie habe den Schwedenofen mit einer kleinen Schaufel gereinigt und damit die Asche in den Metalleimer geworfen. Sie habe nicht bemerkt, dass die Asche noch warm gewesen wäre. Ihr sei aber aufgefallen, dass die Asche ziemlich kompakt hinten an der Wand des Schwedenofens gewesen sei. Sie habe die Asche, ohne Glut zu sehen, auf eine Seite gekehrt. Von sich aus habe die Beschwerdegegnerin 2 es im Nachhinein als fahrlässig erachtet, den Metalleimer im Gästezimmer zurückgelassen zu haben. Dass die von ihr immer von einer Seite zur anderen geschobene Asche nach ihrer Wahrnehmung kalt gewesen sei, habe sie auch gegenüber der Erstinstanz wiederholt. Zudem habe sie ausgesagt, dass sie den nicht ganz gefüllten Metalleimer immer im Gästezimmer deponiert habe und ihr nie jemand etwas dazu gesagt habe. Obwohl sie angegeben habe, Respekt vor dem Feuer zu haben, habe sie verneint, dass ihr damals bewusst gewesen sei, warme Asche im Abfall könnte zu einem Brand führen.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Erstinstanz verwerfe eine alternative Brandverursachung durch die alten Strominstallationen. Sie gehe davon aus, dass die Asche im Metalleimer die Brandursache gewesen sei, ohne sich näher mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinanderzusetzen, wonach die Asche kalt gewesen sei. Allerdings hätten die befragten Feuerwehrleute nicht gewusst, wo das Feuer ausgebrochen sei. Gemäss Spurenauswertungsprotokoll stellten die Feuerwehrleute sowohl im Gästezimmer als auch in der Nähe des Schwedenofens grosse Hitze und Feuer fest. Dass sie im Gästezimmer grosse Hitze und Feuer festgestellt hätten, lasse sich durch die Hitze der explodierten Deosprays erklären. Da diese Deosprays im selben Holzregal wie der mit Asche gefüllte Metalleimer deponiert gewesen seien, liege nicht fern, dass sich der Brandherd dort befunden habe. Diese Schlussfolgerung sei aber keineswegs zwingend, weil der Brand auch andernorts im Wohnzimmer oder Gästezimmer entstanden sein könnte, später das Holzregal erfasst und die Deosprays zur Explosion gebracht haben könnte.  
 
2.6.2. Die Vorinstanz fährt fort, die Möglichkeit einer Brandverursachung durch die alten Strominstallationen sei nicht fachkundig evaluiert worden. Die Erstinstanz verwerfe diese Möglichkeit nicht hinreichend überzeugend. Sie erwäge nur, die Strominstallationen seien einige Jahre vor dem Brand überprüft worden und hätten keine Probleme bereitet. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die elektrischen Installationen seien im Jahr 2017 nicht mängelfrei gewesen. Ebenso wenig sei durch Sachverständige erstellt, inwiefern der unauffällige Stromverbrauch die alternative Hypothese einer Brandverursachung durch die Strominstallationen unwahrscheinlich machen würde. Weiter bemängelt die Vorinstanz, dass im Spurenauswertungsprotokoll die Wahrscheinlichkeiten der Brandursachen nicht bewertet worden seien. Auch werde darin nicht näher diskutiert, dass Drittpersonen Zugang zum unverschlossenen Wohnhaus hatten und sich darin eine Katze aufgehalten habe. Hinzu komme, dass die Mieter am Vorabend kein Holz nachgelegt hätten. Daher sei es, wie die Beschwerdegegnerin 2 ausgeführt habe, tatsächlich nicht um so viel Asche wie sonst gegangen. Dies spreche für die Annahme, dass sie die Wärme der Asche beim Hin- und Herschieben und Abfüllen mit der kleinen Schaufel in den Metalleimer hätte bemerken müssen und die Asche tatsächlich keine Glut mehr enthalten habe.  
 
2.7. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Indizienbeweis, wonach warme Asche im Metalleimer die Brandursache sei, erscheine in dubio pro reo bei objektiver Würdigung insgesamt nicht erbracht. Gebe es keine deutlichen objektiven Indizien, könne kein Schuldspruch erfolgen, ohne dass berücksichtigt werde, dass die Beschwerdegegnerin 2 überzeugt gewesen sei, dass die aus dem Schwedenofen genommene Asche kalt gewesen sei. An der Aufrichtigkeit dieser Überzeugung ändere nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 selbst den Brand nicht anders habe erklären können und ihr Handeln im Nachhinein als fahrlässig erachtet habe. Es sei somit nicht erstellt, dass die Asche bei der Entsorgung noch warm gewesen sei und Glut enthalten habe. Daher sei die Beschwerdegegnerin 2 freizusprechen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren schriftlich durchführte. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Mit Verfügung vom 13. November 2023 liess die vorinstanzliche Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer die Berufungserklärung der Beschwerdegegnerin 2 zukommen und setzte Frist, um Nichteintreten oder Anschlussberufung zu erklären. Zudem kündigte die Verfahrensleitung an, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt wird, wobei Stillschweigen innert der angesetzten Frist als Einverständnis gewertet werde.  
 
3.1.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft Anträge gestellt haben, und ordnete das schriftliche Verfahren an, wobei sie unverzügliche Einwendungen der Parteien vorbehielt. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdegegnerin 2 Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung an.  
 
3.2. Die Vorinstanz erklärt nicht im Einzelnen, weshalb sie das schriftliche Berufungsverfahren anordnete. Der Verfügung vom 16. Februar 2024 ist nur zu entnehmen, dass dies gestützt auf "Art. 406 StPO" geschieht. Und aus dem angefochtenen Urteil geht bloss hervor, dass die Erwägungen im "einvernehmlich schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren" erfolgen.  
 
3.3. Dass die Vorinstanz die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, war ausgeschlossen. Denn es lag keine der in lit. a-e aufgezählten Konstellationen vor. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass nur Rechtsfragen zu entscheiden waren (lit. a). Dies folgt ohne Weiteres aus der obenstehenden Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 2 hiervor).  
 
3.4. Damit bleibt Art. 406 Abs. 2 StPO.  
 
3.4.1. Nach dieser Bestimmung kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b) und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Das Berufungsgericht muss von Amtes wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren vorliegen. Ist dem nicht so, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3 mit Hinweis).  
 
3.4.2. Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt nach der Rechtsprechung keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung des Berufungsgerichts, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten (BGE 147 IV 127 E. 3.1; 143 IV 483 E. 2).  
 
3.4.3. Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des erstinstanzlichen Freispruchs schuldig sprechen will (BGE 147 IV 127 E. 3; Urteile 6B_430/2024 vom 5. November 2024 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.3; 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 3.2). Weiter ist das schriftliche Berufungsverfahren nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 147 IV 127 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.5. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.  
 
3.5.1. Im vorliegenden Fall urteilte erstinstanzlich ein Einzelgericht. Nach der Rechtsprechung ist auch in dieser Konstellation ein schriftliches Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3.2; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3.2; 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 2.3.1). Nach der Praxis ist die Anwesenheit der beschuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können (BGE 147 IV 127 E. 3.1). Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall kann es den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen.  
 
3.5.2. Die Vorinstanz gelangte in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Schluss als die Erstinstanz. Gemäss ihren Erwägungen ist nicht erstellt, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war. Die Vorinstanz verwarf also die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und sprach die Beschwerdegegnerin 2 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils frei. Dabei würdigte die Vorinstanz die protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass unter diesen Umständen der persönliche Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 und damit deren Anwesenheit erforderlich gewesen wäre. Bei dieser Konstellation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen, sondern hätte in das mündliche Verfahren wechseln müssen.  
 
3.6. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht eine Missachtung des rechtlichen Gehörs geltend. Er trägt vor, die Vorinstanz habe den Freispruch auch damit begründet, dass die Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklage nicht hinreichend umschrieben sei. Er rügt, dass ihm dazu das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, weil sich keine Partei darauf berufen habe, weshalb er vernünftigerweise nicht damit habe rechnen müssen (BGE 130 III 35 E. 5; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). 
Auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen, weil die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchführen und sich der Beschwerdeführer dazu äussern können wird. 
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an dieses zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger