Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_542/2024
Urteil vom 12. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Mathias Eusebio,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.A________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Gefährdung des Lebens, Nötigung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. November 2023 (SK 22 527).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte am 2. Juni 2022 das Verfahren gegen A.A.________ wegen mehrfacher Beschimpfung mangels Vorliegens eines Strafantrags ein. Es verurteilte A.A.________ wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung sowie versuchter Entziehung von Minderjährigen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Es verwies ihn ausserdem für die Dauer von sieben Jahren des Landes, entschied über die Zivilklagen und regelte die weiteren Nebenfolgen.
A.A.________ erhob Berufung, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Bezug auf die Strafzumessung Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 9. November 2023 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es stellte weiter das Strafverfahren gegen A.A.________ wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung in einem Punkt ein und sprach ihn vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens in einem Punkt frei. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche gegen A.A.________ wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfacher Drohung und versuchter Entziehung von Minderjährigen. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und bestätigte die Anordnung der Landesverweisung von sieben Jahren. Es entschied ferner über eine Zivilklage sowie die weiteren Nebenfolgen.
Das Obergericht hält bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche folgenden Sachverhalt für erstellt:
Zwischen 2014 und 2017/2019 erniedrigte, demütigte und züchtigte A.A.________ wiederholt seine vier Kinder C.A.________, D.A.________, B.A________ und E.A.________ sowie seine Stieftocher B.________. B.A________ stand er zudem mit einem Fuss auf den Hals, wodurch diese kurzzeitig keine Luft mehr bekam. Er drohte ihr überdies mit dem Tod, wenn sie ihren besten Freund kontaktiere. Ausserdem drohte er B.A________ und D.A.________, sie aus dem Haus zu werfen und in einem Kinderheim abzugeben, wenn sie Kontakt zu C.A.________ aufnehmen oder gegenüber den Behörden die Wahrheit sagen würden.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung und der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht freizusprechen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen und das Verfahren sei zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. B.A________ beantragt ebenfalls die kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vernehmlassungen wurden A.A.________ zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen (Art. 42 Abs. 1 BGG), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (BGE 150 I 174 E. 1.3). Der Beschwerdeführer verfasste die vorliegende Eingabe in französischer Sprache, was nach Gesagtem zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch wie vor der Vorinstanz Deutsch; das Urteil ergeht folglich in deutscher Sprache.
1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können
(BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Er kritisiert, infolge fehlender sachlicher Beweise könne der objektive Tatbestand nicht als erfüllt beurteilt werden. Bei keinem seiner Kinder hätten sich psychische oder physische Folgeerscheinungen gezeigt. Weder würden sich solche aus den sich in den Akten befindlichen Berichten der Beiständin (nen), insbesondere jenen vom 2. Februar 2018 und 9. April 2020, ergeben, noch würden entsprechende Arztberichte vorliegen. Vielmehr habe die Beiständin in ihrem Bericht vom 2. Februar 2018 festgehalten, dass sich die Kinder gut entwickeln würden.
2.2. Nach dem Tatbestand von Art. 219 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet.
Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche und geistige Entwicklung bzw. Integrität minderjähriger Personen, d.h. Personen bis zu ihrem 18. Altersjahr (BGE 126 IV 136 E. 1b; 125 IV 64 E. 1; Urteile 6B_1307/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1.2; 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.1). Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich ein wiederholtes Handeln oder eine dauerhafte Pflichtverletzung des Täters. Im ersten Fall verletzt der Täter seine Pflicht positiv, indem er die minderjährige Person beispielsweise misshandelt, ihr das Miterleben häuslicher Gewalt gegenüber einem Elternteil oder Geschwister zumutet, oder sie durch übermässige oder erschöpfende Arbeit ausbeutet; im zweiten Fall kommt der Täter auf passive Weise seiner Pflicht nicht nach, indem er es beispielsweise unterlässt, für die minderjährige Person zu sorgen, oder bei einer drohenden Gefahr nicht die sich aufdrängenden Sicherheitsmassnahmen ergreift. Geringfügige Verletzungen fallen nicht in den Geltungsbereich von Art. 219 StGB. Nicht ausgeschlossen ist, dass eine einzige schwere Handlung ausreicht, um dauerhafte Folgen zu verursachen, welche die Entwicklung des Opfers beeinträchtigen können (BGE 149 IV 240 E. 2.2; Urteile 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.3; 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2; 6B_669/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Das tatbestandsmässige Verhalten der Misshandlung oder Vernachlässigung muss dazu geeignet sein, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen zu bewirken. Erst wenn diese Gefahr als Folge des Verhaltens des Täters eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und das Delikt vollendet. Es handelt sich bei Art. 219 StGB somit um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Insoweit ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Täters zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit führt. Eine abstrakte Gefährdung reicht jedoch nicht aus (BGE 149 IV 240 E. 2.2; 126 IV 136 E. 1a; 125 IV 64 E. 1a; Urteile 6B_1199/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1.2; 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz führt unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen aus, die Vielzahl der einzelnen Vorfälle - Gefährdungen des Lebens, qualifizierte einfache Körperverletzungen, Nötigungen, Drohungen und Beschimpfungen - über einen Zeitraum von fünf Jahren würden in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres auf eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Kinder D.A.________, B.A________, C.A.________ und E.A.________ sowie der Stieftochter B.________ schliessen lassen. Aufgrund der grossen Anzahl und der teilweise hohen Intensität der Übergriffe könne nicht mehr von unbedeutenden Überschreitungen des Züchtigungsrechts gesprochen werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Mutter der Kinder ihnen gegenüber systematisch diskreditiert, womit er bewirkt habe, dass sich die Kinder von ihrer Mutter abgewandt hätten. Er habe zudem die Kinder für eigene Zwecke missbraucht, in dem er sie gekaufte Madeleines als "selbstgemachte" habe verkaufen lassen und den Gewinn für sich selbst behalten habe. Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz weiter, die Kinder aufgrund von kleinstem Fehlverhalten laut angeschrien, verbal herabgesetzt, beleidigt und ihnen mit Schlägen sowie mit dem Kinderheim gedroht. Er habe sie angewiesen, gegenüber der Polizei und den Behörden zu lügen. C.A.________ habe er zur Bestrafung stundenlang ignoriert. Die Kinder hätten oft miterleben müssen, wie auch ihre Geschwister beleidigt, angeschrien oder geschlagen worden seien. Durch die körperlichen Übergriffe habe er in Kombination mit der physischen Gewalt ein Klima der Angst und Isolation im Zuhause der Kinder geschaffen, an dem Ort, wo sich diese am sichersten hätten fühlen sollen. Er habe seine Kinder und seine Stieftochter systematisch von ihrer Mutter distanziert und so eine für die gesunde Entwicklung der Kinder wichtige Beziehung beeinträchtigt. Mit dieser überdauernden physischen und psychischen Gewaltanwendung habe er die körperliche und seelische Entwicklung der Kinder ohne Zweifel gefährdet. Mit den Anweisungen, unter dem Vorwand eines guten Zwecks, Madeleines zu verkaufen und gegenüber Polizei und Behörden zu lügen, habe er den Kindern darüber hinaus Werte vermittelt, die ihnen ohne korrigierende Erziehungserfahrungen eine erfolgreiche Integration in der hiesigen Gesellschaft deutlich erschweren würden.
2.4. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist weder unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden noch sonst wie rechtswidrig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, weder aus dem Bericht vom 2. Februar 2018 noch aus jenem vom 9. April 2020 würden sich Anhaltspunkte für dauerhafte psychische oder physische Folgeerscheinungen ergeben, verkennt er, dass es sich bei Art. 219 StGB, wie erwähnt, um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt. Der Tatbestand verlangt nicht, dass die minderjährige Person in ihrer physischen oder psychischen Entwicklung tatsächlich gestört worden ist. Aus dem Fehlen einer attestierten Entwicklungsstörung kann nicht geschlossen werden, es habe keine entsprechende Gefahr bestanden
(vgl. Urteil 6B_427/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.1.4 mit Hinweisen; zur
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Besonderen: Urteil 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1).
Überdies legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb im Rechenschaftsbericht vom 2. Februar 2018 zwar gewisse (gegenseitige) Vorwürfe von Gewalt oder Instrumentalisierung der Kinder erwähnt würden, jedoch weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch die Polizei konkrete Anhaltspunkte hätten wahrnehmen können, um deren Berechtigung zu prüfen. Sie führt diesbezüglich unter Berücksichtigung der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von B.A________ und C.A.________ aus, der Beschwerdeführer könne nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass niemand Gewaltanwendungen zum Nachteil seiner Kinder und seiner Stieftochter habe feststellen können. Er habe die Kinder jeweils angewiesen, die Polizei anzulügen, Verletzungen zu verstecken oder sich schlafend zu stellen. Bei Gesprächen mit Behörden hätten sie sagen müssen, sie würden die Mutter nicht besuchen wollen. Die Gespräche hätten sie aufzeichnen und ihm die Aufnahmen vorspielen müssen. Kleinere Verletzungen - meist Rötungen oder blaue Flecken - hätten sie mit Schminke oder langer Kleidung abdecken und für die Schule hätten sie sich Ausreden einfallen lassen müssen. Hinzu komme, dass es aufgrund der zeitweise akuten psychischen Beeinträchtigung der Mutter und der konfliktbehafteten Beziehung mit gegenseitigen Manipulationsvorwürfen zwischen den Eltern für die Beiständin äusserst schwierig gewesen sein dürfte, Gewalthandlungen und Beeinflussungen durch den Beschwerdeführer zu erkennen, solange alle Kinder angegeben hätten, sich bei ihm wohl zu fühlen. Hingegen belege der von der Erstinstanz erwähnte Schulbericht vom 31. Januar 2013, dass er den Kindern grosses seelisches Leid zugefügt habe, das sie lange in ihrer Entwicklung beeinflusst habe und auch noch künftig beeinflussen werde.
An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass die Kinder den Kontakt zum Beschwerdeführer nicht gänzlich abgebrochen haben, nichts zu ändern. Häusliche Gewalt muss nicht zwingend zum Wunsch eines totalen Kontaktabbruchs mit dem gewalttätigen Elternteil führen. So erklärte B.A________ in diesem Zusammenhang, dass sie keinen Kontaktabbruch mit ihrem Vater wolle, sie wolle weiterhin mit ihm reden, habe aber Angst vor ihm. Auch C.A.________ erklärte, ein normales Leben zu wollen und bei seiner Mutter könne er das. Er wünsche sich keineswegs einen kompletten Kontaktabbruch mit seinem Vater, sondern vielmehr eine "Umkehr" der früheren Situation, so dass er bei seiner Mutter leben und den Vater besuchen könne. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von B.________s Hochzeit, zu welcher er auch eingeladen gewesen ist, nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 9. November 2023 entstanden sind. Es handelt sich dabei somit um echte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Als solche sind sie für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.5. Ausgehend hiervon durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen, den objektiven Tatbestand von Art. 219 StGB, namentlich das Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefährdung, als erfüllt ansehen. Der Beschwerdeführer wandte laut den nicht oder lediglich erfolglos beanstandeten und daher für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG sowie unten E. 3.4.1 betreffend die kritisierte Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.A________) über Jahre hinweg psychische und physische Gewalt gegenüber seinen vier Kindern und seiner Stieftochter an. Dabei mussten sie auch jeweils die Gewalt an den Geschwistern miterleben. Er distanzierte sie von ihrer Mutter und wies sie zu unredlichen Handlungen an. Er schuf dabei ein Klima der Angst und Isolation im eigenen Zuhause.
Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht nach Art. 219 StGB ist folglich unbegründet.
3.
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB. Er beanstandet einerseits die Sachverhaltsfeststellung und andererseits die rechtliche Würdigung. Es gebe wiederum keine objektiven Beweise für den festgestellten Sachverhalt. Weder läge ein ärztliches Zeugnis vor, noch hätten Familienmitglieder oder Freunde von diesem Vorfall oder von den angeblich dadurch entstandenen Male am Hals des Opfers etwas mitbekommen. Selbst wenn man den angeklagten Sachverhalt als erstellt betrachte, sei der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Das Opfer sei durch das vorgeworfene Verhalten nicht am Atmen gehindert worden.
3.2. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteile 6B_1059/2023 vom 17. März 2025 E. 5.1; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; je mit Hinweisen). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa mit Hinweis; Urteile 6B_1059/2023 vom 17. März 2025 E. 5.1; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; 6B_526/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Fuss auf den Hals der am Boden liegenden B.A________ gestanden sei, wodurch diese kurzzeitig keine Luft mehr bekommen habe. Es habe sich für sie angefühlt, als würde sie erwürgt werden und als müsste sie gleich ersticken. Daraufhin habe er den Druck mit dem Fuss wieder gelöst. B.A________ habe zwar blaue und rote Flecken am Hals erlitten, die sie mit einem Rollkragenpullover versteckt habe, jedoch hätten die Handlung bei ihr weder Bewusstlosigkeit noch Urinabgang ausgelöst.
3.4. Soweit auf die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist, vermag er damit keine Willkür aufzuzeigen.
3.4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.4.2. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch mangels objektiver Beweise auf die Aussagen von B.A________ und des Beschwerdeführers und würdigt diese eingehend (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 4 f.; 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.3.1 f.; 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Sie kommt zum Schluss, B.A________ habe den Vorfall bei der Videoeinvernahme vom 22. November 2019 eindrücklich geschildert. Diese zweite Aussage von B.A________ sei gespickt mit Realkennzeichen, insbesondere zahlreichen, teilweise fast überraschenden Details, der Wiedergabe von Gefühlen und eigenen Überlegungen, einer offensichtlich unvorbereiteten Erzählweise und nachvollziehbaren, logischen Begründungen. Es sei schwer vorstellbar, dass die damals 14-jährige B.A________ auf diese Weise eine erfundene Geschichte hätte wiedergeben können. Auch in Bezug auf die Erlebnisse mit ihrem Vater habe B.A________ Details genannt, die in ihrer Originalität kaum erfunden werden könnten und in einer Falschanschuldigung nicht zu erwarten wären. So etwa die Erwähnung, sie sei die Lieblingstochter ihres Vaters gewesen, weil sie ihrer Mutter ähnele, das Schlagen mit einem Kochlöffel, wie ihr Vater jeweils den Gurt oder ein Kabel "durch zwei gemacht" habe, bevor er sie geschlagen habe, wie er jeweils ganz langsam die Treppe hoch gelaufen sei und sie (die Kinder) dann immer die Decke über den Kopf gezogen oder versucht hätten abzuhauen, oder wie er mit dem Fuss auf den Hals gestanden sei. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche sodann, dass sie an diversen Stellen ihre eigenen Gefühle und Überlegungen habe einfliessen lassen. Auch Wortwahl und Gestik (bspw. Fleck am Kopf, Hals zugedrückt, nach Luft schnappen) würden dafürsprechen, dass sie nicht einen zuvor vorbereiteten, erfundenen Sachverhalt wiedergegeben, sondern spontan ihre eigenen Erinnerungen geschildert habe. Diese Art des Erzählens zeuge von unvorbereiteten, erlebnisbasierten Aussagen. Ihre Schilderungen seien logisch, in sich stimmig und widerspruchsfrei. Sie habe differenzierte Aussagen gemacht und darauf verzichtet, ihren Vater bei sich bietenden Gelegenheiten übermässig zu belasten. So habe sie trotz entsprechender Nachfrage verneint, in Ohnmacht gefallen zu sein, als ihr Vater ihr mit dem Fuss auf den Hals gestanden sei. Ihr Bemühen, in der zweiten Einvernahme mit den Unwahrheiten aus der ersten Einvernahme aufzuräumen, wirke auch deshalb authentisch, weil sie sich erstaunlich gut daran erinnert habe, was sie ein halbes Jahr zuvor (falsch) ausgesagt und ihre Aussagen von sich aus korrigiert habe. Ebenso hätten ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten mit den Schilderungen aus ihrer zweiten Einvernahme übereingestimmt, so auch zum Vorfall mit dem Fuss auf ihrem Hals. Die einzelnen Abweichungen zur Videoeinvernahme seien dabei mit dem Zeitablauf von vier Jahren erklärbar und würden die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen nicht in Frage stellen. Insgesamt seien ihre Aussagen widerspruchsfrei, nachvollziehbar, detailliert und originell.
Hingegen würden die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher insgesamt fünfmal befragt worden sei, bezüglich Glaubhaftigkeit in einem starken Kontrast zu den äusserst glaubhaften Aussagen von B.A________ stehen. So habe er zunächst sämtliche Vorwürfe abgestritten und stets versucht, sich selber und sein Verhalten in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Er habe sich hauptsächlich in Gegenangriffen geübt. Die Schuld an den aktuellen Familienverhältnissen habe er allen voran der Kindsmutter zugeschoben. Sie sei psychisch krank und habe die Vorwürfe erfunden, um sich an ihm zu rächen, weil sie das Sorgerecht bei der Scheidung nicht erhalten habe. Erst auf Vorhalt der Aussagen der Kinder habe er dann einzelne Vorwürfe zugegeben. So sei es u.a. vielleicht einmal vorgefallen, dass er die Kinder geschubst, sie an den Ohren gezogen, einen Klaps auf den Hintern gegeben, sie angeschrien oder ihnen mit Schlägen oder dem Heim gedroht habe. Geschlagen habe er sie nie. Angesichts dieses Aussageverhaltens seien seine Beteuerungen, die restlichen Vorwürfe würden nicht zutreffen, nicht glaubhaft. Im Gegenteil würden sein durchschaubar widersprüchliches Aussageverhalten, das Lügen, der während der Einvernahmen und im Verlauf des Verfahrens demonstrierte Machtanspruch sowie die offen erzählten, manipulativen Verhaltensmuster von ihm und den ihm "loyalen" Familienmitgliedern die Schilderungen von B.A________ bestärken.
3.4.3. Dass es keine objektiven Beweise oder Zeugen für den Vorfall gibt, denen B.A________ den Vorfall geschildert hätte oder die die Verletzungen am Hals gesehen hätten, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie die Aussagen von B.A________ an der ersten Befragung, in welcher sie die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer noch abstritt, nicht als aussagekräftig beurteilt. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme am 21. Mai 2019 habe sie noch bei ihrem Vater gewohnt und sei von diesem auf die Einvernahme vorbereitet und instruiert worden. Er habe ihnen (den Kindern) gesagt, wenn sie die Wahrheit sagen würden, kämen sie ins Kinderheim. Auch liess die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers das Schreiben der Kinder B.________, D.A.________ und der damals noch zu Hause lebenden B.A________ vom 4. April 2019 zu dessen Gunsten an die KESB nicht unberücksichtigt. Die Vorinstanz erwägt, es zeige sich "wes Geistes Kind" diese Äusserungen in diesem Schreiben seien, mit welchem sie ihren Vater in hohen Tönen gelobt, die Vorwürfe von C.A.________ dementiert und die Kindsmutter schlecht gemacht hätten. Weshalb diese Ausführungen der Vorinstanz willkürlich wären, zeigt der Beschwerdeführer, der sich damit nicht näher befasst, nicht auf und ist nicht ersichtlich.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte die Aussagen von B.A________, welche das zentrale Beweismittel darstellen, nicht als glaubhaft würdigen dürfen. Es vermag nicht zu erstaunen, dass sich die anderen Familienmitglieder nicht zu den Flecken am Hals von B.A________ äusserten, nachdem Letztere einerseits die Flecken mit einem Rollkragenpullover versteckte und die Vorinstanz andererseits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen durfte, dass die Erinnerungen aufgrund der vielen Vorfälle und infolge Zeitablaufs verblassten. Auch kann von einem Kind nicht erwartet werden, dass es nach häuslicher Gewalt durch den einzig obhutsberechtigten Elternteil selbstständig einen Arzt - namentlich zur Beweissicherung - aufsucht. Die fehlenden objektiven Beweise vermögen die Beweiskraft der glaubhaften Aussagen von B.A________ mithin nicht zu schmälern. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu begründen. Die Rüge ist unbegründet, sofern darauf einzutreten ist.
3.5. Ebenfalls kein Erfolg beschieden ist schliesslich der Kritik des Beschwerdeführers, soweit er die Tatbestandsmässigkeit in Abrede stellt.
Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand der Gefährdung des Lebens in objektiver Hinsicht, weil der Beschwerdeführer mit seinem Fuss auf den Hals von B.A________ gestanden sei und ihr dadurch die Luftzufuhr abgeschnitten habe. B.A________ habe durch die Tat zwar keine Würgemale oder Strangulationsmerkmale im eigentlichen Sinn, jedoch sonstige Flecken am Hals erlitten. Die Flecken würden auf eine erhebliche Krafteinwirkung gegen ihren Hals hindeuten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Körpergewicht eines erwachsenen Mannes auf den Hals, mithin auf ein äusserst empfindliches Körperteil, seiner am Boden liegenden, minderjährigen Tochter gestanden. Durch den Einsatz seines Fusses, in Kombination mit dem Unterschied in Körpergrösse und -gewicht sowie der Position der am Boden liegenden B.A________, sei es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen, den Druck, den er auf den Hals seiner Tochter ausgeübt habe, zu kontrollieren. Entsprechend sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zu kontrollieren, wie viel Schaden er dabei hätte anrichten können. B.A________ habe zeitweise keine Luft mehr bekommen und das Gefühl gehabt, zu ersticken. Dadurch habe für sie eine akute und grosse Gefahr von erheblichen, lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen bestanden.
3.6. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Seine Beschwerde beschränkt sich weitestgehend auf allgemeine rechtliche Ausführungen, ohne auf das angefochtene Urteil Bezug zu nehmen. Des Weiteren ist auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil 6B_849/2008 vorliegend nicht einschlägig. Darin hatte das Bundesgericht sich einerseits zum Vorwurf des versuchten Mordes und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und andererseits primär zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu äussern. Ebenfalls greift der Verweis auf BGE 124 IV 53 zu kurz. Das Bundesgericht hob das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung auf und wies die Vorinstanz an, die angeklagten Würgehandlungen unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens neu zu prüfen. Die Rüge erweist sich insgesamt als zu wenig genügend substanziiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung zum Nachteil von D.A.________ und B.A________ nach Art. 181 StGB. Er wendet ein, es sei nicht erwiesen, dass die Kinder ihr Verhalten aufgrund seiner Äusserungen geändert hätten.
4.2.
4.2.1. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch vorträgt, betrifft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, welche nur unter Willkürgesichtspunkten gerügt werden kann (vgl. E. 3.4.1 oben).
4.2.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile 6B_487/2024 vom 9. April 2025 E. 4.2; 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.4; je mit Hinweisen).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (zum Ganzen: BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vorwiegend auf die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach die Drohungen des Beschwerdeführers, er werde seine Kinder umbringen (Anklageziffer 5.1), aus dem Haus werfen (Anklageziffer 5.2) oder in ein Kinderheim schicken (Anklageziffer 5.3), allesamt Androhungen ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB darstellen würden. Diese Drohungen hätten dazu geführt, dass B.A________ und D.A.________ in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit (Freund oder C.A.________ zu kontaktieren und die Wahrheit gegenüber den Behörden zu sagen; vgl. auch oben Sachverhalt lit. B) derart eingeschränkt gewesen seien, dass ihr Handeln als fremdbestimmt zu gelten habe. Sie seien durch die Drohungen, die von ihrer nächsten Bezugsperson ausgesprochen worden seien, in massgeblicher Weise eingeschüchtert und verängstigt worden, so dass sie es unterlassen hätten, den Kontakt mit dem Freund oder C.A.________ aufrecht zu halten bzw. den Behörden die Wahrheit zu sagen.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei nicht erstellt, dass B.A________ aufgrund der Drohung, sie nach Tunesien mitzunehmen und dort mit einer Waffe zu erschiessen, den Kontakt mit ihrem besten Freund tatsächlich abgebrochen habe.
Diese Kritik ist begründet. Die Vorinstanz äussert sich bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht dazu, ob B.A________ den Kontakt zu ihrem besten Freund tatsächlich abgebrochen, sie somit ihr Verhalten aufgrund der Drohung angepasst hat, mithin der Taterfolg der Nötigung tatsächlich eingetreten ist. Ein solches Verhalten ergibt sich weder aus den zitierten Aussagen von B.A________ noch aus den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz. Mangels einer hinreichenden sachverhaltsmässigen Feststellung und Begründung des Taterfolgs sowie der Kausalität des Tathandelns lässt sich der vorinstanzliche Schluss, dass B.A________ durch die Drohung des Beschwerdeführers es unterlassen habe, den Kontakt zu ihrem Freund aufrecht zu erhalten, nicht überprüfen. Die Vorinstanz verletzt damit ihre Begründungspflicht und zugleich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dessen Rüge erweist sich als begründet.
4.4.2. Ebenfalls begründet ist die Kritik des Beschwerdeführers betreffend den Kontaktabbruch von D.A.________ und B.A________ zu C.A.________, zu dem es nach der Vorinstanz aufgrund der Drohungen des Beschwerdeführers gekommen sei.
Laut den Feststellungen der Vorinstanz, die sie auf die Aussagen von B.A________ stützt, soll der Beschwerdeführer B.A________ und D.A.________ gesagt haben, er werfe sie aus dem Haus, wenn sie mit C.A.________ Kontakt aufnehmen würden. Weder lässt sich den zitierten Aussagen von B.A________ und D.A.________ noch der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz entnehmen, ob der Kontakt von B.A________ und D.A.________ zu C.A.________ tatsächlich nach dessen Auszug am 21. März 2019 abbrach oder der Kontakt von den beiden Schwestern gewünscht gewesen wäre, mithin sie ihr Verhalten aufgrund der Drohung anpassten. Damit verletzt die Vorinstanz erneut mangels einer hinreichenden sachverhaltsmässigen Feststellung des Taterfolgs und der Kausalität des Tathandelns ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dessen Rüge erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.
4.4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vorwurfs, er habe B.A________ und D.A.________ gedroht, sie in ein Kinderheim zu schicken, sollten sie gegenüber den Behörden über die Gewaltanwendungen berichten.
Laut den vorinstanzlichen Erwägungen habe B.A________ anlässlich der zweiten Einvernahme erklärt, sie sei bis anhin durch ihren Vater unter Druck gesetzt worden und habe (erst) jetzt wie C.A.________ den Mut aufgebracht, zu sprechen. An der ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer sie vorbereitet und ihr gesagt, was sie sagen solle. Er habe ihr immer gesagt, wenn sie die Wahrheit sagen würden, würden sie im Kinderheim landen. Er habe ihnen auf YouTube Videos von weinenden und eingesperrten Kindern gezeigt.
Wie bereits erwogen, beurteilt die Vorinstanz die Aussagen von B.A________ als glaubhaft, worauf verwiesen werden kann
(vgl. vorstehend E. 3.4.2). Wenn der Beschwerdeführer in pauschaler Weise abstreitet, die Äusserung gegenüber seinen Kindern gemacht zu haben, ist dies einerseits aktenwidrig - gab er doch zu, C.A.________ gedroht zu haben, ins Heim zu kommen. Andererseits vermag er damit nicht über eine appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen hinauszugehen. Seine Kritik genügt insoweit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1.1 oben) und ist erst recht nicht geeignet, Willkür darzutun. Den Erfolgseintritt rügte der Beschwerdeführer nicht. Die Kritik ist folglich unbegründet und die Rüge abzuweisen.
4.5. Die Beschwerde ist betreffend den Schuldpunkt der mehrfachen Nötigung (Dispositivziffern V.3.1 und V.3.2) teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG in den besagten Punkten aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts sowie gestützt darauf zu neuer rechtlicher Würdigung zurückzuweisen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 381 Abs. 1 und Art. 401 StPO .
Er kritisiert die Zulassung der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft durch die Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft habe im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten beantragt. Dieser Antrag überschreite sowohl die vor Erstinstanz geforderte Freiheitsstrafe von 54 Monaten als auch die sachlich-funktionale Zuständigkeit des erstinstanzlichen Dreiergerichts Die Vorinstanz hätte in dieser Konstellation die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig beurteilen müssen und auf diese nicht eintreten dürfen. Indem die Vorinstanz anschliessend eine höhere Freiheitsstrafe als die Erstinstanz ausgesprochen habe, habe sie das Verbot der reformatio in peius verletzt.
5.2. Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eingetreten ist.
5.2.1. Im Gegensatz zu dem, was für die anderen Verfahrensparteien gilt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), hängt die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anfechtung eines Entscheids nicht spezifisch von einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids ab. Die Staatsanwaltschaft kann angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne darüber hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein (BGE 147 IV 505 E. 4.4.1; Urteile 6B_715/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.1; 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 1.1; 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Auch wenn diese Überlegungen in vollem Umfang für eine Beschwerde (vgl. Art. 393 StPO) oder eine Hauptberufung (vgl. Art. 398 StPO) zutreffen, die von der Staatsanwaltschaft eingelegt wird, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass dies unter allen Umständen auch für eine Anschlussberufung (vgl. Art. 401 StPO) gilt; deren ausschliesslich akzessorischer Charakter im Vergleich zur Hauptberufung und die Möglichkeiten des Missbrauchs erfordern eine differenziertere Herangehensweise bezüglich der Legitimation der Staatsanwaltschaft. So impliziert die Einreichung einer Anschlussberufung per Definition, dass der Verfasser gerade darauf verzichtet hat, eine Hauptberufung einzulegen, und sich daher mit dem angefochtenen Urteil abgefunden hat, zumindest in Bezug auf den in der Anschlussberufung aufgeworfenen Punkt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Anschlussberufung birgt in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass sie hauptsächlich als Mittel zur Einschüchterung der beschuldigten Person eingesetzt werden kann und somit eine potenzielle Quelle für Missbrauch bei der Ausübung der Strafverfolgung darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz ihrem diesbezüglichen Antrag vollumfänglich gefolgt ist. Die Staatsanwaltschaft handelt wider den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Anschlussberufung mit dem alleinigen Ziel einlegt, die Anwendung des Verbots der reformatio in peius zum Nachteil des Hauptberufungsführers zu verhindern (vgl. Art. 391 Abs. 2 1. Satz StGB e contrario) und ihn indirekt dazu zu bewegen, die Berufung zurückzuziehen (BGE 147 IV 505 E. 4.4.2 f.; vgl. auch Urteile 6B_181/2024 vom 10. September 2025 E. 6.2; 6B_715/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 1.2). In einem neueren Entscheid präzisierte das Bundesgericht, dass auf eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten ist, wenn die Erstinstanz dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmass nicht gefolgt ist und die Letztere in der Anschlussberufung ihre Anträge auf diejenigen im erstinstanzlichen Verfahren beschränkt (Urteil 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 5 ff.).
5.2.2. Vorliegend beantragte die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse. Die Erstinstanz folgte weitestgehend den beantragten Schuldsprüchen der Staatsanwaltschaft. Einzig das Strafverfahren wegen Beschimpfung stellte sie teilweise mangels Vorliegens eines Strafantrags ein und die angeklagten Handlungen, mehrfach begangen in der Zeit von 2015 bis 18. Mai 2019 zum Nachteil von B.A________, würdigte das Gericht als Gefährdung des Lebens statt wie von der Staatsanwaltschaft beantragt als versuchte schwere Körperverletzung. Es verurteilte den Beschwerdeführer alsdann zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft keine eigenständige Berufung, sondern schloss sich in Bezug auf die Strafzumessung der Berufung des Beschwerdeführers an. In der Berufungserklärung beantragte sie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Erst mit den Schlussanträgen an der Berufungsverhandlung erhöhte sie ihre ursprünglichen Anträge und verlangte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Der vorliegende Sachverhalt ist somit nicht mit demjenigen in BGE 147 IV 505 vergleichbar. Im vorliegend zu beurteilenden Fall folgte die Erstinstanz gerade nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, sondern blieb unter dem von ihr geforderten Strafmass. Mit der Anschlussberufungserklärung verlangte die Staatsanwaltschaft dann eine Verurteilung in jener Höhe, die sie bereits vor der Erstinstanz beantragt hatte. Damit ging die Staatsanwaltschaft mit der Berufungserklärung nicht über die vor der Erstinstanz beantragten Sanktionen hinaus. Die Vorinstanz trat zu Recht auf deren Anschlussberufung ein.
5.3. Daraus folgt, dass die Vorinstanz nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden war. Da auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten war, lag die in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO genannte Konstellation eben gerade nicht vor. Die Vorinstanz war jedoch auch nicht an den von der Staatsanwaltschaft formulierten Antrag gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Auch wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrem mündlich erhobenen Antrag auf eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten letztendlich gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verstossen haben sollte, hinderte dies die Vorinstanz somit nicht daran, über den in der zulässigen Anschlussberufung formulierten Antrag hinauszugehen. Die Kritik ist folglich unbegründet und die Rüge abzuweisen.
6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Sachverhalt hinsichtlich der Nötigungsvorwürfe (Dispositivziffern V.3.1 und V.3.2) vollständig festzustellen haben und diesen ein weiteres Mal rechtlich würdigen müssen. Damit einhergehend wird sie die Strafzumessung unter Berücksichtigung der neu erfolgten Beurteilung der Nötigungsvorwürfe neu vorzunehmen haben und infolge dieser Neubeurteilung der Schuldsprüche auch über die nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB abermals zu befinden haben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen betreffend die Strafzumessung und die Landesverweisung einzugehen.
7.
7.1. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.3 mit Hinweis).
7.2. Dem Kanton Bern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdegegnerin 2 äussert sich in ihrer Stellungnahme knapp zum Sachverhalt, nicht jedoch zur rechtlichen Würdigung. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezüglich der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB obsiegt, kann die Beschwerdegegnerin 2 daher nicht als unterliegende Partei gelten, weshalb sie weder kosten- noch entschädigungspflichtig wird.
7.3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.
Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Hingegen ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. November 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Mathias Eusebio, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
6.
Rechtsanwalt Jérôme Andrey wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen