Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_547/2025  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufungsverfahren, Rückzugsfiktion (mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl usw.); rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Mai 2025 (SB240238-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 8. Februar 2024 des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- und traf weitere Anordnungen. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
 
B.  
Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich fand am 6. Mai 2025 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers von A.________ statt. Letzterer blieb der Verhandlung fern. Dem amtlichen Verteidiger wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Rückzugsfiktion eingeräumt. Sodann reichte er in diesem Zusammenhang seine Honorarnote ein. 
Das Obergericht schrieb das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 13. Mai 2025 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab und stellte die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts fest. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und das Berufungsverfahren vor dem Obergericht sei fortzuführen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege respektive darum, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als amtlichen Verteidiger zu bestätigen und angemessen zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verletze seinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch eine nächsthöhere Instanz (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II), indem von der Rückzugsfiktion ausgegangen werde. Die Vorinstanz wende das Recht unrichtig an, indem es die Voraussetzungen der Rückzugsfiktion (Art. 407 StPO) inkorrekt auslege und anwende. Ferner verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf ein faires Verfahren (Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV) und verstosse gegen die Rechtsweggarantie, indem das Berufungsverfahren ohne rechtsgenügliche Rechtsbelehrung als erledigt abgeschrieben worden sei. Die Vorinstanz urteile insgesamt willkürlich, indem sie seine verfassungsmässigen Rechte nicht wahre und das Recht unrichtig anwende. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine falsche Zustellung der Vorladung.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 32 Abs. 3 BV hat jede strafrechtlich verurteilte Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus dem Völkerrecht (Art. 2 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jede beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Insbesondere besteht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV ein Anspruch der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilnehmen kann (BGE 149 IV 259 E. 2.1; 148 IV 362 E. 1.10.2; 133 I 12 E. 5; mit zahlreichen Hinweisen).  
 
1.2.2. Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten (Art. 386 Abs. 1 StPO). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (lit. a) und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen (lit. b). Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; Urteile 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.1; 6B_193/2023 vom 16. August 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Voraussetzung für einen gültigen Rechtsmittelrückzug muss folglich sein, dass der Wille hierzu eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Die Rückzugserklärung kann auch konkludent erfolgen, wobei der Verzicht aufgrund der Umstände eindeutig zum Ausdruck kommen muss (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 ff.). Gestützt auf eine solche Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt, d.h. sie schreibt es (vom Protokoll) ab. Der Rückzug des Rechtsmittels ist (unter Vorbehalt von Willensmängeln gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO) endgültig. Er beseitigt die Anfechtungswirkung des zurückgenommenen Rechtsmittels und führt zum Verzicht auf die materielle Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass der Gegenstand des Rechtsmittels bildende Entscheid rechtskräftig wird. Nach dem Rückzug des Rechtsmittels und der Abschreibung des Verfahrens verhält es sich daher so, als wäre das Rechtsmittel nie erhoben worden (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; Urteil 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.1).  
 
1.2.3. Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2; 6B_1359/2023 vom 23. September 2024 E. 1.1; 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Gleich verhält es sich, wenn die beschuldigte Person, die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stellt eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt. Somit ist im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung erforderlich. Wenn die beschuldigte Person, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, dann tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Dies gilt für sämtliche Konstellationen, die in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden (BGE 148 IV 362 E. 1.6; Urteil 6B_707/2023 vom 22. April 2024 E. 1.4.3). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2; 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1).  
 
1.2.4. Über die vorerwähnten Konstellationen hinaus kann auch die fehlende Mitwirkung durch die beschuldigte Person zur Annahme eines Rückzugs der Berufung führen. Das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet ist. Dagegen unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; 148 IV 362 E. 1.1). Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; 148 IV 362 E. 1.9.2). Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.1; 148 IV 362 E. 1; vgl. auch Urteile 6B_707/2023 vom 22. April 2024 E. 1.4.3; 6B_193/2023 vom 16. August 2023 E. 5.1 betreffend die Mitwirkung einer beschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung).  
 
1.2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz führt aus, sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen amtliche Verteidigung hätten gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung angemeldet. Dem amtlichen Verteidiger zufolge sei eine Besprechung des vorinstanzlichen Verfahrens und eine entsprechende Instruktion durch den Beschwerdeführer erfolgt, woraufhin der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung eingereicht habe, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer zweifellos Kenntnis über das vorliegende Berufungsverfahren gehabt. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2025 sei dem Beschwerdeführer sodann am 17. September 2024 über seine Beiständin ordnungsgemäss zugestellt worden. Entgegen der Verteidigung bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beiständin des Beschwerdeführers nicht mehr zuständig sein solle, zumal auch keine entsprechende Mitteilung gegenüber der Vorinstanz erfolgt sei. Mithin gelte die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2025 dem Beschwerdeführer als zugestellt und bekannt. Hinzu komme, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer zumindest mittels Orientierungskopien über den Verfahrensgang schriftlich orientiert habe, wobei die entsprechenden Schreiben nicht retourniert worden seien. Auf die Ersuchen des amtlichen Verteidigers um Kontaktaufnahme bzw. Anruf sei der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung - wohl am 9. Mai 2024 - jedoch nicht eingegangen. Der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger solle gemäss Letzterem noch vor Einreichung der Berufungserklärung stattgefunden haben. Es habe sodann weder ein Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer noch eine eigentliche Instruktion für die Berufungsverhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe ihm zwar zwei Briefe zukommen lassen, in denen es jedoch in erster Linie um den vom Kantonsgericht Basel-Landschaft angeordneten Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB gegangen sei. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis um das Berufungsverfahren und die Vorladung zur Berufungsverhandlung auf den 6. Mai 2025 dennoch keine diesbezüglichen Anstalten zur Kontaktaufnahme mit seinem amtlichen Verteidiger getroffen habe. Sein Verhalten könne insgesamt nicht anders gedeutet werden, als dass er kein Interesse an dem von ihm initiierten Berufungsverfahren mehr habe. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im stationären Massnahmenvollzug befinde, vermöge dieser Schlussfolgerung nichts Entscheidendes entgegenzusetzen, zumal auch eine entsprechende Mitteilung über den Eintritt in den Massnahmenvollzug gegenüber der Vorinstanz ausgeblieben sei. Vor diesem Hintergrund sei das Säumnis des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls als Ausdruck seines Desinteresses am Berufungsverfahren zu werten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei insgesamt betrachtet widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben, weshalb es keinen Rechtsschutz verdiene. Der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolge, sei beim Beschwerdeführer folglich während des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben gewesen. Somit sei das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung des Beschwerdeführers unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben (angefochtener Beschluss E. II.3 S. 3 ff.).  
 
1.4. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Kontakt mit der Verteidigung gänzlich abgebrochen sei. Er habe Briefe geschrieben und sich ebenfalls telefonisch gemeldet, sobald dies möglich gewesen sei. Seine durch die Vorinstanz geltend gemachte fehlende und damit treuwidrige Mitwirkung sei nicht erstellt.  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich telefonisch bei seiner Verteidigung gemeldet, belässt er es bei einer blossen Behauptung. Er weicht damit vom vorinstanzlichen festgestellten Sachverhalt ab, ohne in rechtsgenügender Weise Willkür zu rügen. Darauf ist nicht einzutreten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers übersieht die Vorinstanz sodann nicht, dass er seiner Verteidigung zwei Briefe hat zukommen lassen. Sie stellt jedoch fest, dass es dabei in erster Linie um den vom Kantonsgericht Basel-Landschaft angeordneten Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB gegangen sei. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander. Namentlich beanstandet er die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass der letzte Kontakt zwischen ihm und seiner Verteidigung noch vor Einreichung der Berufungserklärung erfolgt ist und weder ein Vorgespräch noch eine eigentliche Instruktion für die Berufungsverhandlung stattgefunden haben. 
 
1.4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine falsche Zustellung der Vorladung, indem diese an seine Berufsbeiständin versandt worden sei. Soweit bekannt sei, sei diese lediglich in finanzieller Hinsicht mit seiner Betreuung betraut, nicht aber in den übrigen Belangen. Aus den Akten gehe weiter nicht hervor, dass die Beiständin die Vorladung an ihn weitergeleitet hätte. Insofern sei die korrekte Zustellung der Vorladung fraglich. Es könne nicht behauptet werden, dass er konkrete Kenntnis vom Inhalt der Mitteilung und damit von den Folgen des Verzichts gehabt hätte.  
Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die fragliche Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2025 wurde am 17. September 2024 der Berufsbeistandschaft der Stadt Winterthur zuhanden des Beschwerdeführers zugestellt (angefochtener Beschluss E. II.3 S. 4 mit Verweis auf kant. act. 82). Die Vorinstanz stellt wie erwähnt fest, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beiständin nicht mehr zuständig sein solle, zumal auch keine entsprechende Mitteilung erfolgt sei. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen wäre oder Bundesrecht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies ersichtlich. Gegenteils hat der Beschwerdeführer selbst im von ihm persönlich unterzeichneten Datenerfassungsblatt der Vorinstanz als Wohnort bzw. c/o-Adresse die Berufsbeistandschaft der Stadt Winterthur angegeben (kant. act. 79/1). Entsprechend durfte respektive musste die Vorinstanz die Vorladung dort zustellen (vgl. Art. 87 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.; Urteile 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 1.3.2; 6B_38/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.3). Darauf, ob die Beiständin die Vorladung in der Folge auch weitergeleitet hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ohnehin ist der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Einwand nicht zu hören. Es handelt sich dabei um eine neue Tatsachenbehauptung. Eine solche ist nach dem Novenrecht im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Dazu, ob der angefochtene Beschluss der Vorinstanz zum fraglichen Einwand Anlass gab, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig lässt sich diesbezüglich dem angefochtenen Beschluss etwas Konkretes entnehmen. Auf das neue Tatsachenvorbringen kann daher bereits mangels Begründung der novenrechtlichen Zulässigkeit nicht eingetreten werden. 
Dass die Vorladung nicht nur als zugestellt, sondern auch als bekannt zu gelten hat, schliesst die Vorinstanz sodann daraus, dass die Verteidigung den Beschwerdeführer zumindest mittels Orientierungskopien über den Verfahrensgang schriftlich orientiert habe, wobei die entsprechenden Schreiben nicht retourniert worden seien (angefochtener Beschluss E. II.3 S. 4; vgl. auch Beschwerde Ziff. 21 S. 8, wonach die Verteidigung "den Beschwerdeführer stets mit Orientierungskopien à jour hielt."). Die Vorinstanz verweist dabei auf das Protokoll der Berufungsverhandlung (kant. Prot. II S. 5), wonach die Verteidigung selbst davon ausging, "dass diese Schreiben dem Beschuldigten über seine Beiständin bzw. die Gefängnisleitung zugestellt worden seien". Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass der Beschwerdeführer von der Vorladung Kenntnis hatte. 
 
1.4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 407 StPO. Aus dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz gehe zwar nicht explizit hervor, auf welchen Säumnisgrund sich das Gericht stütze. Es sei allerdings davon auszugehen, dass es sich um das unentschuldigte Fernbleiben gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO handle. Die in der StPO geregelten Voraussetzungen für die Annahme einer Rückzugsfiktion seien nicht gegeben. Einerseits liege kein Totalversäumnis vor, da die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zugegen gewesen sei. Andererseits, so der Beschwerdeführer weiter, sei er der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben. Er sei zu jenem Zeitpunkt in der JVA Solothurn gewesen und habe sich folglich nicht eigenständig zum Gericht begeben können. In casu sei Art. 407 StPO nicht anwendbar. Die Vorinstanz habe ferner erwogen, dass kein wirkliches Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Verteidigung bestehen würde. Ein Offizialverteidiger sei dazu angehalten, die Interessen und Rechte seines Mandanten wahrzunehmen, selbst dann, wenn kein Kontakt zum Mandanten bestehen würde. Es dürfe nicht erwartet werden, dass der Mandant bei rechtlichen Angelegenheiten mitzuwirken habe, insbesondere dann nicht, wenn anlässlich eines Vorgesprächs die anzufechtenden Punkte bereits einlässlich besprochen worden und klar gewesen seien. Nach allgemeiner Auffassung sei eine ordnungsgemässe Verteidigung auch ohne Kommunikation mit dem Mandanten möglich. Es sei immer davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Freispruch oder zumindest eine mildere Strafe begehre. Die Annahme der Vorinstanz sei falsch, dass er (der Beschwerdeführer) im Laufe des Berufungsverfahrens sein Desinteresse manifestiert habe.  
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers stützt die Vorinstanz die Rückzugsfiktion nicht auf Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, sondern auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.4). Gemäss den willkürfreien und damit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer Kenntnis vom Berufungsverfahren und wurde von der Verteidigung mittels Orientierungskopien über den Verfahrensgang schriftlich orientiert (vgl. E. 1.4.2). Ebenso ist willkürfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung auf die Ersuchen der amtlichen Verteidigung um Kontaktaufnahme bzw. Anruf nicht eingegangen ist, der letzte Kontakt noch vor Einreichung der Berufungserklärung erfolgt ist und weder ein Vorgespräch noch eine eigentliche Instruktion für die Berufungsverhandlung stattgefunden haben. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, das Verhalten des Beschwerdeführers könne insgesamt nicht anders gedeutet werden, als dass er kein Interesse an dem von ihm initiierten Berufungsverfahren mehr habe, ist dies nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist sein Verhalten widersprüchlich und verstösst gegen Treu und Glauben. Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.1; 148 IV 362 E. 1), indem er sogar für seine Verteidigung unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Wenn die Vorinstanz dabei auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Berufungsverfahrens und der Vorladung zur Berufungsverhandlung auf den 6. Mai 2025 keine Anstalten zur Kontaktaufnahme mit seiner amtlichen Verteidigung getroffen hat, so ist dem ebenfalls beizupflichten. Offen bleiben kann demgegenüber, ob auch die Säumnis anlässlich der Berufungsverhandlung als Ausdruck des Desinteresses zu werten und darin ein unentschuldigtes Fernbleiben im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zu erblicken ist. Immerhin ist diesbezüglich zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer eine telefonische Kontaktaufnahme während des - aufgrund eines anderen Verfahrens erfolgten - Massnahmenvollzugs in der JVA Solothurn gemäss seinen eigenen Angaben möglich gewesen wäre (Beschwerde Ziff. 21 S. 9). Er hätte damit im Bedarfsfall nicht nur die Verteidigung, sondern auch die Vorinstanz kontaktieren und diese über eine allfällige Verhinderung, der Vorladung Folge zu leisten, orientieren können (vgl. zur entsprechenden Verpflichtung Art. 205 Abs. 2 StPO). 
Abschliessend ist mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nochmals daran zu erinnern, dass es entgegen seiner Auffassung nicht ausreicht, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (vgl. E. 1.2.4). Die Vorinstanz stellt wie erwähnt willkürfrei fest, dass ein solcher Wille beim Beschwerdeführer fehlt. 
 
1.4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er eine Verletzung von Verfassungs- oder Völkerrecht rügt.  
Die Vorinstanz verletzt namentlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht. So hindern weder der UNO-Pakt II noch die EMRK oder die Bundesverfassung eine beschuldigte Person daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts, dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck kommt und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht werden, begleitet wird. Dies setzt voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin wusste und die Folgen eines Verzichts vorhersehen konnte. Dem Verzicht dürfen ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (BGE 149 IV 259 E. 2.4.3; 148 IV 362 E. 1.12 mit zahlreichen Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer war über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe im Bild (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Er nahm sogar persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil. Nachdem ihm die erstinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten eröffnet worden war, bat er seine Verteidigung, Berufung zu erheben. Danach konnte ihn die Verteidigung nicht mehr kontaktieren. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom Berufungsgericht überprüfen zu lassen. Sein gesamtes Verhalten lässt unzweideutig auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch ein Berufungsgericht schliessen. Er hat selbst zu verantworten, dass keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Solches ist auch nicht zwingend erforderlich, zumal das Berufungsverfahren wie erwähnt weitgehend in der Disposition der Parteien liegt (E. 1.2.4). Das Verfahren ist als fair anzusehen (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.4.3). 
 
1.5. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Berufung zurückgezogen hatte, und das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt abschreiben. Eine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht ist aus den dargelegten Gründen nicht ersichtlich.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag, wonach die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller