Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_549/2025
Urteil vom 11. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (versuchte schwere Körperverletzung), Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juni 2025 (SR250008-O/U/cwo).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 28. April 2017 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Februar 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Anrechnung der verbüssten Haft von 36 Tagen. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 26. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat (6B_1024/2017). Mit Eingabe vom 1. und 2. Mai 2025 stellte A.________ ein sinngemässes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts vom 28. April 2017, auf welches dieses mit Beschluss vom 4. Juni 2025 nicht eintrat.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Juni 2025 sowie Nachtrag vom 20. Juni 2025 beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts vom 4. Juni 2025. Er beantragt, "die Verfügung" (recte: der Beschluss) vom 4. Juni 2025 sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung an eine unabhängige kantonale Instanz zurückzuweisen, der gelöschte "VOSTRA-Eintrag" sei als neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu werten, es sei festzustellen, dass das "Urteil vom 26. April 2018" in Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 29 BV zustande gekomm en sei, er sei von sämtlichen Verfahrenskosten zu befreien und das Strafmass sei unter Würdigung der neuen Tatsachen zu revidieren mit dem Ziel, dass es unter zwölf Monaten angesetzt werde. Eventualiter sei die Revision durch das Bundesgericht selbst zu gewähren. A.________ ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG bleibt deshalb kein Raum. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
3.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe bei der Vorinstanz um Revision ihres Sachurteils vom 28. April 2017 ersucht, weil die dortige Strafzumessung auf einem falschen Eintrag im Strafregister basiere, der irrtümlich eine gegen ihn verhängte Haftstrafe in Spanien ausweise und die Vorinstanz deswegen zur Festlegung einer zu gewichtigen Strafe veranlasst habe. Die Auffassung der Vorinstanz in ihrem abschlägigen Beschluss vom 4. Juni 2025, der fragliche Strafregistereintrag sei gelöscht worden und habe im Zeitpunkt der Eingabe keine Relevanz mehr entfaltet, sei rechtsdogmatisch nicht haltbar und widerspreche Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Denn die neue erhebliche Tatsache sei hier nicht die Löschung des Eintrags an sich, sondern der Umstand, dass ein objektiv falscher Strafregistereintrag im Zeitpunkt der Urteilsfindung bestanden habe, und zwar mit unmittelbarem Einfluss auf die negative Legalprognose, das "Untersuchungshaftdispositiv" sowie die Höhe der ausgesprochenen Sanktion. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz nebst Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sowohl Art. 9, 29 und 32 BV als auch Art. 6 und 13 EMRK . Er verlangt, dass die "materiell-rechtlichen Konsequenzen" der "falschen Tatsache" bzw. die "Ursachenfolge" geprüft werde (n).
4.
4.1. Wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden: Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteil 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
5.
Der Beschwerdeführer scheint mit seinen Ausführungen zu übersehen, dass gemäss den nicht kritisierten und daher nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sowohl die Erst- als auch die Vorinstanz bei ihrer Urteilsfindung auf korrigierte, die Verurteilung des Beschwerdeführers in Spanien ("Verurteilung vom 25. November 2009 durch das Juzgado de lo Penal n°11 Madrid") nicht mehr aufweisende Strafregisterauszüge abgestellt und die besagte spanische Verurteilung in ihrer Strafzumessung somit nicht berücksichtigt haben. Die Vorinstanz zeigt dies nachvollziehbar auf und belegt ihre Ausführungen. Zu Recht gelangt sie bei dieser Sachlage zum Schluss, es lägen mit Bezug auf die erwähnte spanische Verurteilung keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, die geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Beschluss E. 3.2 f. S. 4 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG). Wenn der Beschwerdeführer sich in seinen Beschwerdeeingaben erneut auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere ist weder näher ausgeführt noch erkennbar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die fehlende Relevanz des früheren falschen Strafregistereintrags die "gerichtliche Kausalitätsdoktrin" verkannt oder ein faires Verfahren nicht gewährleistet hätte, wie der Beschwerdeführer einwendet. Seine dahingehenden Vorbringen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den formellen Begründungsanforderungen genügen und auf sie einzutreten ist (vgl. oben E. 4.2).
Dasselbe gilt, sofern der Beschwerdeführer geltend machen möchte, die Vorinstanz beurteile die Relevanz des falschen Strafregistereintrags zu Unrecht erst in Bezug auf den Moment der Anhebung des Revisionsverfahrens ("der gelöschte VOSTRA-Eintrag habe
im Zeitpunkt der Eingabe keine Relevanz mehr entfaltet"; vgl. Nachtrag S. 1 zweiter Absatz, Hervorhebung hinzugefügt). Dies trifft offenkundig nicht zu, stellt die Vorinstanz doch wie erwähnt unzweideutig fest, beide kantonalen Gerichte hätten bei ihrer Urteilsfindung auf Strafregisterauszüge abgestellt, welche die spanische Verurteilung nicht mehr enthalten hätten.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das "Untersuchungsdispositiv", oder auch auf die "U-Haft", im Übrigen einwenden wollen, der alte, noch falsche Strafregisterauszug habe sich im Untersuchungsverfahren im Zusammenhang mit der ihm gegenüber angeordneten Untersuchungshaft negativ ausgewirkt, bliebe dies schliesslich gänzlich unsubstanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie oben E. 4.2). Soweit ersichtlich handelte es sich dabei ausserdem um ein neues Vorbringen, hinsichtlich dessen weder dargelegt noch offensichtlich ist, inwiefern es vor Bundesgericht zulässig sein sollte (vgl. zum neuen Sachverhaltsvorbringen Art. 99 Abs. 1 BGG und BGE 143 V 19 E. 1.2; zur neuen Rechtsrüge BGE 142 I 155 E. 4.4.3). Auf ein solches Vorbringen wäre nicht einzutreten.
Eine anderweitige, von der Vorinstanz übergangene massgebliche Auswirkung des früheren falschen Strafregisterauszugs bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist nicht offensichtlich. Die Vorinstanz verneint nach dem Gesagten zu Recht einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich, reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller