Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_559/2024  
 
 
Urteil vom 19. August 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; Strafzumessung; Willkür, Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Februar 2024 (4M 23 73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 22. Januar 2020 die damals 16-jährige B.________ zum Anfassen seines Penis gedrängt. Anschliessend sei er auf dem Rücksitz mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen, wobei B.________ ihm unmissverständlich klargemacht habe, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein. 
 
B. Mit Urteil vom 22. November 2022 sprach das Kriminalgericht Luzern, und auf Berufung von A.________ hin am 26. Februar 2024 auch das Kantonsgericht Luzern, A.________ schuldig der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren, davon 8 Monate unbedingt zu vollziehen; für die restlichen 22 Monate gewährte es ihm bei einer Probezeit von 2 Jahren den bedingten Vollzug. Weiter ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit an, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es verpflichtete ihn zudem, B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Januar 2020 zu bezahlen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil vom 26. Februar 2024 sei aufzuheben und er sei von allen Vorwürfen freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst macht er geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht glaubhaft.  
 
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 stehe fest, dass es zwischen den beiden am Abend des 22. Januar 2020 in seinem Personenwagen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Umstritten sei, ob dies einvernehmlich erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin 2 bestreite, der Geschlechtsverkehr habe ihrem freien Willen entsprochen.  
Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz mit Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, diese hielten einer Realitätsprüfung stand. Auch wenn ihre Antworten zu Beginn der Befragungen, insbesondere zum Kerngeschehen, jeweils kurz ausfielen, habe sie die Geschehnisse auf Nachfrage hin detailliert zu beschreiben vermögen. Sie sei in der Lage gewesen, die Handlungen chronologisch ungeordnet zu reproduzieren. Im Allgemeinen bestehe beim Gericht der Eindruck, die Beschwerdegegnerin 2 habe bei den Befragungen tatsächliche Erlebnisse jeweils frei aus ihrer Erinnerung geschildert. In den Aussagen fänden sich eine Vielzahl von Realkennzeichen, darunter insbesondere eine bemerkenswert detailreiche Darstellung von Begleitumständen, welcher durch ihre kontextuelle Einbettung eine starke Bedeutung zukomme. Gestützt darauf führt die Vorinstanz aus, sie hege keine Zweifel daran, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Die Vorinstanz würdigt auch die Aussagen des Beschwerdeführers und hält zusammengefasst fest, darin würden Realkennzeichen weitgehend fehlen. Insgesamt erschienen seine Aussagen widersprüchlich und in sich nicht stimmig. Stellenweise liessen sie sich mit den Akten nicht in Einklang bringen oder seien nachweislich falsch. 
Als Beweisergebnis erachtet es die Vorinstanz als erstellt, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 am 22. Januar 2020 auf dem Beifahrersitz seines Personenwagens zum Anfassen seines Penis gedrängt. Anschliessend sei er auf dem Rücksitz mit seinem Penis vaginal in die Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen. Hingegen sei nicht erstellt, dass er ein Kondom getragen habe, wobei - so die Vorinstanz - zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, er habe eines verwendet. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zudem mehrfach "nein" gesagt und mitgeteilt, sie müsse jetzt gehen, womit sie ihm unmissverständlich klar gemacht habe, sie sei mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden. Obwohl sich die auf dem Rücken liegende Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn auch noch physisch durch Wegdrehen und Wegstossen gegen den Geschlechtsverkehr zu wehren versucht habe, habe sich der Beschwerdeführer über ihren Willen hinweggesetzt und sei in sie eingedrungen. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer belässt es grösstenteils dabei, in rein appellatorischer Kritik seine eigene Sicht der Dinge darzutun und die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 pauschal zu kritisieren. Darauf ist nicht einzutreten. Entgegen seiner Ansicht reicht es für die Annahme von Willkür nicht zu behaupten, normalerweise werde "in Fällen wie dem vorliegenden darauf hingewiesen, dass das Opfer im Kerngeschehen ausführlich, widerspruchsfrei und klar ausgesagt" habe. Es fehlt vielmehr an einer konkreten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 detailliert, nachvollziehbar und ausführlich, prüft das Vorliegen von Realkennzeichen und führt mitunter - wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt - aus, ihre Aussagen zum Kerngeschehen fielen stellenweise auffallend kurz aus. So habe die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der ersten Einvernahme auf die erste entsprechende Aufforderung hin einzig ausgesagt, es sei halt zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auf Nachfrage hin habe sie jedoch detaillierte Angaben gemacht. Auch anlässlich der zweiten audiovisuellen Einvernahme habe sie sich zur Frage, wie es auf dem Rücksitz weitergegangen sei, nur sehr zögerlich geäussert. Auf Nachfrage der Polizistin habe sich die Beschwerdegegnerin 2 zweimal danach erkundigt, ob sie es noch einmal erzählen müsse. Diese stellenweise relativ knappen Ausführungen zum Kerngeschehen sprächen indes nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Entscheidend sei, dass sie schliesslich doch detaillierte Angaben zum Geschehen gemacht habe. Ihre Schilderungen anlässlich der zweiten audiovisuellen Einvernahme würden sich zudem mit ihren zuvor gemachten Aussagen decken. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang auch, bei Opfern von Sexualdelikten sei es nicht aussergewöhnlich, dass die freie Schilderung des Kerngeschehens aufgrund von Schamgefühlen relativ knapp ausfalle. Es sei offensichtlich, dass es der Beschwerdegegnerin 2 unangenehm sei, über den Vorfall zu sprechen. Insgesamt erachtet die Vorinstanz das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 und ihre - wenn anfänglich auch zögerlichen - Aussagen zum Kerngeschehen als in sich stimmig; dies spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Hinzu komme, die Beschwerdegegnerin 2 habe während des gesamten Verfahrens in sich stimmig und konstant ausgesagt. Wesentliche Widersprüche seien nicht erkennbar. Wenn der Beschwerdeführer dem lediglich entgegenhält, die Vorinstanz sei "grosszügig" und die knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen sprächen gerade nicht für die Glaubhaftigkeit, weshalb die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz willkürlich sei, so vermag er nicht zu überzeugen. Mitnichten gelingt es ihm damit, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich falsch auszuweisen, zumal er seine Rüge lediglich auf einen Bruchteil der Beweiswürdigung beschränkt, sich aber nicht mit den übrigen Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinandersetzt und auch nicht auf die Würdigung seiner eigenen Aussagen eingeht. Seine Rüge geht fehl. Soweit er sich im Übrigen auf die Erwägungen der ersten Instanz bezieht, ohne geltend zu machen, die Vorinstanz mache sich diese Aussagen durch Verweis zu eigen, ist darauf nicht einzutreten.  
Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Weiter wendet der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdebegründung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er macht geltend, bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die Vergewaltigung verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht, indem sie diese auf 2.5 Jahre festsetze, obwohl die erste Instanz mit derselben Begründung lediglich 2 Jahre als angemessen angesehen habe. Auch mit Bezug auf den unbedingt zu vollziehenden Teil der ausgesprochenen Strafe liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Hinzu komme schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.  
Die Vorinstanz hat als Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil zu fällen und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (Urteile 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; je mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3; je mit Hinweisen). Aus der Begründung der Vorinstanz geht klar hervor, weshalb sie auf eine Einsatzstrafe von 2.5 Jahren erkennt, diese für die sexuelle Nötigung asperationsweise um vier Monate erhöht und schliesslich unter Berücksichtigung des Verbots der "reformatio in peius" eine Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren ausspricht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen daher die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 50 StGB. Im Übrigen belässt es der Beschwerdeführer grösstenteils bei der Kritik, die Vorinstanz weiche von den Ausführungen der ersten Instanz ab, legt indes nicht dar, inwieweit sie ihr Ermessen bei der Festlegung der Strafe überschreite oder missbrauche. Es mangelt an einer begründeten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots macht der Beschwerdeführer zudem nicht geltend, er habe diesen Einwand bereits vor Vorinstanz vorgebracht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Seine Rügen sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
 
2.4. Der Beschwerdeführer ficht lediglich die Schuldsprüche sowie die Strafzumessung an. Im Übrigen erhebt er keine weiteren Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb