Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_566/2025
Urteil vom 18. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das BetmG; Strafzumessung, Widerruf des bedingten Strafvollzugs; Willkür, rechtliches Gehör, Verschlechterungsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, I. Strafkammer,
vom 11. Februar 2025 (SR1 24 53).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, zusammen mit zwei Mitbeschuldigten eine Indoor-Hanfanlage geplant zu haben. Er habe das Vorhaben finanziert und hätte später das Marihuana verkaufen sollen. Am 6. Juni 2024 verurteilte ihn das Regionalgericht Prättigau/Davos wegen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu 180 Tagessätzen Geldstrafe unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft. Es widerrief den bedingten Vollzug zweier Freiheitsstrafen von
13 bzw. 24 Monaten gemäss Urteilen vom 5. Oktober 2016 und vom 23. Februar 2021.
Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 11. Februar 2025.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafen sei abzusehen; eventualiter sei er zu verwarnen oder die Probezeiten seien zu verlängern; subeventualiter sei nur der bedingte Vollzug der 13-monatigen Freiheitsstrafe zu widerrufen und hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei die Probezeit zu verlängern; allenfalls unter Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ seien nicht verwertbar, weil seine Wahlverteidigung bei der Konfrontationseinvernahme trotz notwendiger Verteidigung nicht anwesend gewesen sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bei seiner Befragung nicht über die Vorhalte des Mitbeschuldigten informiert worden und habe daher die Bedeutung der Konfrontationseinvernahme nicht erkennen können.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar (BGE 150 IV 345 E. 1.6; 143 IV 397 E. 3.3.1,
457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).
Auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.1 und E. 2.2.5 mit Hinweisen).
1.1.2. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Interessen durch den amtlichen oder privaten Verteidiger. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen (Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV ; Art. 3 StPO). Dies umfasst eine Fürsorgepflicht, welche es dem Gericht gebietet, nach der Aufklärung der beschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren. Dulden die Behörden untätig, dass die Verteidigung ihre Berufs- und Standespflichten zum Schaden der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen. Als schwere Pflichtverletzung fällt indes nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 131 I 350 E. 4.1 f.; 126 I 194 E. 3d; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb). Der Behörde kann nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger (Urteil 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Nichtteilnahme des damaligen Verteidigers des Beschwerdeführers bei der Konfrontationseinvernahme mit B.________ hindere die Verwertbarkeit von dessen Aussagen nicht. Auch für notwendige Verteidiger bestehe keine Pflicht zur Teilnahme an Beweisabnahmen. So habe denn auch der jetzige Verteidiger des Beschwerdeführers an gewissen Einvernahmen nicht teilgenommen. Ob die Anwesenheit des damaligen Verteidigers zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, sei irrelevant. Dessen Nichtteilnahme stelle auch keine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Der Verteidiger habe mit dem Beschwerdeführer vor dessen Einvernahme telefoniert und der Teilnahmeverzicht sei mit dem Beschwerdeführer abgesprochen gewesen. Zumindest habe der Beschwerdeführer davon gewusst und sich nicht dagegen gewehrt. Auch habe der Verteidiger die Vorwürfe sowie die Vorgeschichte des Beschwerdeführers gekannt, zumal er diesen bereits in einem anderen Strafverfahren verteidigt habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Verteidiger nicht um die Tragweite der Konfrontationseinvernahme hätte wissen können. Auch der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner eigenen Erfahrung gewusst, wie eine Einvernahme ablaufe. Er habe bei der betreffenden Einvernahme keine Aussagen gemacht, sei also soweit instruiert gewesen, dass er sich nicht selbst belastet habe. Dass der damalige Verteidiger, offenbar anders als der jetzige, keine Ergänzungsfragen an B.________ habe stellen wollen, um dessen Aussagen in Zweifel zu ziehen, mithin eine andere Strategie verfolgt habe, sei nicht zu beanstanden. Die belastenden Aussagen von B.________ und damit auch allfällige Folgebeweise seien verwertbar.
1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Er bestreitet zu Recht nicht, dass er zum Zeitpunkt seiner Einvernahme sowie der Konfrontationseinvernahme des Mitbeschuldigten anwaltlich vertreten war. Sein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO ist daher gewahrt. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer vor den Einvernahmen mit seiner Verteidigung telefonierte und offensichtlich instruiert wurde und, dass die Verteidigung mit den Vorwürfen und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers vertraut war. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem Begehren der Verteidigung schliesslich nachgab und die Einvernahme mit B.________ wiederholte, muss ebenfalls nicht auf die Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme geschlossen werden. Die Vorinstanz erkennt auch nachvollziehbar keine Hinweise darauf, dass die Verteidigung die Tragweite der Befragungen verkannt hätte. Der Beschwerdeführer weist diese Feststellungen nicht als willkürlich aus. Er legt auch nicht dar, dass der Verzicht seiner damaligen Verteidigung auf die Teilnahme an der Konfrontationseinvernahme derart schwer wiegen würde, dass die Verfahrensleitung eingreifen und auf die Teilnahme der Verteidigung hätte bestehen müssen. Wie die Vorinstanz vielmehr zu Recht erwägt, obliegt die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung (oben E. 1.1.2). Ausserdem scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die beschuldigte Person auf die Teilnahme an Verfahrenshandlungen überhaupt verzichten kann (oben E. 1.1.1). Dies gilt erst recht für die Verteidigung, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist. Aus Sicht der damaligen Verteidigung des Beschwerdeführers war ihre Teilnahme an der Konfrontationseinvernahme offensichtlich nicht nötig, sondern genügte es, den Beschwerdeführer dahingehend zu ermahnen, keine Aussagen zu machen. Dass die jetzige Verteidigung dies anders sieht, begründet keine schwere Pflichtverletzung. Sie macht denn auch bloss geltend, dem Mitbeschuldigten hätten Fragen gestellt und seine Aussagen in Zweifel gezogen werden sollen, ohne aber aufzuzeigen, mit welchen Fragen und welchem Vorgehen sie selbst dies bewerkstelligt hätte. Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, er hätte auf die Teilnahme seiner Verteidigung bestanden, was ihm verwehrt worden wäre. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er zu Protokoll gab, seine Verteidigung verzichte auf eine Teilnahme oder, er verzichte auf die Teilnahme seiner Verteidigung an der Einvernahme. Entgegen seinem Einwand nimmt die Vorinstanz willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer - und seine damalige Verteidigung - sich der Bedeutung der Konfrontationseinvernahme bewusst waren. Es ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal mit den Strafbehörden zu tun hatte und wusste, wie eine Einvernahme abläuft.
Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ und allfällige Folgebeweise seien verwertbar.
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88
E. 1.3.1).
2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie sich im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ sowie sichergestellte Mobiltelefone, SIM-Karten und Chatnachrichten stützt. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zur Sache keine Angaben.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, B.________ habe in mehreren Einvernahmen widerspruchsfrei ausgesagt, ein guter Bekannter von ihm (C.________) und der Beschwerdeführer seien im September/Oktober 2020 mit der Idee auf ihn zugekommen, eine grössere Indoor-Hanfanlage aufzubauen. C.________ habe B.________s Anlage gesehen und darum seien sie wohl auf ihn gekommen. B.________ hätte beim Aufbau helfen und C.________ als Ansprechperson begleiten sollen, wofür er 5 % des Gewinns von jedem "Grow" erhalten hätte. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er hätte den geernteten Hanf verkauft, wie, wisse er (B.________) nicht. Auf den Hinweis, sie hätten die Anlage im Versteckten betreiben müssen, habe B.________ gemeint: "Ja, das wäre das Problem gewesen". Der Beschwerdeführer habe die Anlage finanziert sowie B.________ und C.________ mit Mobiltelefonen und SIM-Karten versorgt. Auf die Frage, ob THC-haltiges Marihuana hätte produziert werden sollen, habe B.________ geantwortet, das sei ja klar.
2.2.2. Auch die sichergestellten objektiven Beweise würden eindeutig auf die Absicht der Beschuldigten hinwiesen, eine illegale Hanfanlage aufzubauen, so die Vorinstanz. Etwa hätten sie jeweils mittels Ersatzhandys, mit Decknamen und über die App "Signal" miteinander kommuniziert. Die SIM-Karten hätten auf fremde Personen gelautet und seien alle an derselben Adresse in U.________ verkauft worden. Die SIM-Kartenträger seien beim Beschwerdeführer sichergestellt worden; er habe eingeräumt, dass sie ihm gehörten. Auf dem Mobiltelefon, das der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme auf sich getragen habe, habe sich eine Chatnachricht befunden, in der er C.________ darüber informiert habe, dass die von diesem gemietete Garage noch zu isolieren sei, weil man immer noch zu gut rein sehe, vor allem wenn Licht brenne.
Hätte es sich um eine legale CBD-Hanfanlage gehandelt, wie der Mitbeschuldigte C.________ behauptet habe, so wären die Ersatzmobiltelefone mit SIM-Karten auf fremde Namen nicht nötig gewesen, so die Vorinstanz. Ebenso wenig hätte die Hanfanlage versteckt werden müssen. Ausserdem habe C.________ widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe etwa behauptet, B.________ würde sie zu Unrecht belasten, weil er (C.________) dessen Anteil von 10 % auf 5 % reduziert habe. Indes habe B.________ stets von 5 % gesprochen. Ferner habe sich B.________ mit seinen Aussagen, dass es sich um Drogenhanf gehandelt hätte, auch selbst belastet. Sodann habe C.________ angegeben, dem Vermieter der Räumlichkeiten nichts über den geplanten Anbau gesagt zu haben, während der Vermieter ausgesagt habe, C.________ habe ihn gefragt, ob es in Ordnung sei, eine CBD-Hanfanlage zu betreiben. C.________ habe auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie die Anlage hätte finanziert und betrieben werden sollen. Einerseits habe er gesagt, er habe alles alleine gemacht, andererseits habe er eingeräumt, B.________ hätte ihm geholfen und der Beschwerdeführer habe ihm für den Aufbau Geld geliehen, wobei es sich nur um Fr. 800.-- gehandelt habe. Die Aussage von C.________, wonach es für den Beschwerdeführer entscheidend gewesen sei, dass es sich um ein legales Geschäft handle, sei unglaubhaft.
2.3. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
2.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und ihr eine eigene gegenüberzustellen, wobei er die bereits vorinstanzlich erhobenen Einwände wiederholt. Damit begründet er keine Willkür. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Mobiltelefon, das er bei der Verhaftung auf sich getragen habe, gehöre ihm nicht. Dieser Schluss ist indes naheliegend und damit nicht willkürlich. Gleiches gilt für die in der Wohnung seiner Freundin aufgefundenen SIM-Kartenträger, welche die Vorinstanz, wie das zugestandenermassen dem Beschwerdeführer gehörende Bargeld und Marihuana, ihm zuordnete. Dass es sich dabei auch anders verhalten kann, d.h. dass ein Teil der SIM-Kartenträger auch der Freundin des Beschwerdeführers gehören könnten, reicht für die Annahme von Willkür nicht (oben E. 2.1). Dies gilt umso weniger, als auch im Schlafzimmer des Beschwerdeführers bei seinen Eltern SIM-Kartenträger gefunden wurden, deren Eigentum er nicht bestritt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch sein rechtliches Gehör nicht verletzt, weil sie seiner Argumentation nicht folgte. Sie hat diese gehört und nachvollziehbar verworfen. Mit seiner Rüge, wonach die Vorinstanz im Zweifel nicht hätte annehmen dürfen, dass er das auf ihm gefundene Mobiltelefon auch benutzt habe, verkennt der Beschwerdeführer zudem die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro reo". Dieser kommt nicht auf einzelne Beweismittel zur Anwendung, sondern auf die Beweiswürdigung als Ganzes, wobei nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, relevant sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO Urteil 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Im Übrigen kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Solches legt der Beschwerdeführer nicht dar.
2.3.2. Zu den belastenden Aussagen von B.________ äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er behauptet insbesondere nicht, dass und weshalb ihn jener zu Unrecht belasten sollte. Die Vorinstanz erkennt denn auch zu Recht kein Motiv hierzu, zumal sich B.________ mit seinen Aussagen auch selber belastete. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abstellt. Sodann trifft nicht zu, dass der Mitbeschuldigte C.________ den Beschwerdeführer nicht belastet hätte. Er hat vielmehr ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm für den Aufbau der Indoor-Hanfanlage Geld geliehen. Zwar hat C.________ auch behauptet, die Finanzierung alleine bewerkstelligt zu haben sowie, dass eine CBD-Hanfanlage geplant gewesen sei. Indes verwirft die Vorinstanz diese Vorbringen nachvollziehbar.
2.4. Nach dem Gesagten steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass sich der Beschwerdeführer am Aufbau einer illegalen Hanfanlage beteiligt und dabei mit den Mitbeschuldigten C.________ und B.________ zusammengewirkt hat. Die rechtliche Würdigung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Der Tatbestand nach Art. 19
Abs. 1 lit. g BetmG ist erfüllt. Eine offensichtliche Rechtsverletzung (vgl. Art. 42 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2) liegt nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
3.1.
3.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2;
217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
3.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2).
3.1.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monate verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; Urteil 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.1.4. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.2; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; je mit Hinweis).
3.2.
3.2.1. Für die Strafzumessung der hier beurteilten Tat verweist die Vorinstanz auf die Erstinstanz. Diese hat erwogen, aufgrund der geplanten Grösse der Hanfanlage (1'000 Töpfe für mindestens 1'000 Setzlinge), womit grosse Mengen Marihuana hätten hergestellt werden sollen, sei das objektive Tatverschulden als mittelschwer einzustufen. Allerdings seien die vom Cannabis-Konsum ausgehenden Gefahren für die Gesundheit deutlich geringer als bei harten Drogen. Das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers wiege ebenfalls mittelschwer. Er habe vorsätzlich und aus rein egoistischen, wirtschaftlichen Interessen gehandelt. Da es sich erst um Vorbereitungshandlungen gehandelt habe, sei lediglich auf eine Geldstrafe zu erkennen und die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze festzusetzen. Da das Vorhaben nur aufgrund äusserer Umstände nicht zu Ende geführt worden sei, liege aber nicht bloss ein Versuch vor.
Hinsichtlich der Täterkomponente seien drei Vorstrafen sowie das Verüben der Tat während zwei laufenden Probezeiten zu berücksichtigen. Eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen sei angemessen. Daran seien die zwei Tage Haft anzurechnen. Aufgrund der Vorstrafen sei die Geldstrafe zu vollziehen. Entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers würden keine besonders günstigen Umstände vorliegen, da er während der laufenden und der verlängerten Probezeit nicht unerheblich erneut delinquiert habe. Die Tagessatzhöhe passt die Vorinstanz von Fr. 55.-- auf Fr. 100.-- an, wobei sie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- ausgeht.
3.2.2. Sodann widerruft die Vorinstanz den bedingten Vollzug und den bedingt ausgesprochenen Teil zweier Vorstrafen. Am 23. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Verbrechen gegen das BetmG zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt, und zu 130 Tagessätzen Geldstrafe bedingt verurteilt und die Probezeiten auf vier Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 5. Oktober 2016 ausgesprochene Probezeit um ein Jahr ab 23. Februar 2021 verlängert. Mit letzterem Urteil war der Beschwerdeführer wegen Verkehrsregelverletzungen mit 13 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe, beides bedingt, sowie mit Fr. 1'000.-- Busse sanktioniert worden.
Die Vorinstanz erwägt, zwar treffe zu, dass der Beschwerdeführer die zu widerrufenden Delikte im jungen Erwachsenenalter verübt habe und seither einige Zeit vergangen sei. Entgegen seiner Darstellung könne jedoch trotz entsprechender Bemühungen (noch) von keiner gefestigten beruflichen Situation gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die Anstellung gewechselt. Zudem falle besonders ins Gewicht, dass er bereits 2021 beteuert habe, er habe sich geändert und habe sein Leben im Griff. Gleichzeitig habe er aber bereits daran mitgearbeitet, eine Indoor-Hanfanlage aufzubauen, deretwegen er nun bestraft wird. Dies mache seine Ausführungen nicht gerade glaubhaft. Es könnte vom Widerruf der Vorstrafe abgesehen werden, wenn die vorliegend auszusprechende Strafe unbedingt ausgesprochen würde, weil dann der Warn- und Schockwirkung Genüge getan würde. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt 12 Monate in Haft gewesen, wobei ihn selbst die Untersuchungshaft im Jahr 2017 nicht von erneuter Delinquenz abgehalten habe. Insgesamt müsse dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose ausgestellt werden und es sei aufgrund der erneuten Delinquenz damit zu rechnen, dass bei nicht vollzogenem Widerruf der Vorstrafen die Abschreckung vor erneuten Delikten nicht bestehe. Daher seien beide Vorstrafen zu widerrufen.
Zur unbedingten Geldstrafe von 178 Tagessätzen à Fr. 100.-- wegen Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Ziff. 1 lit. g BetmG (oben E. 3.2.1) komme somit eine unbedingte Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäss Urteil vom 5. Oktober 2016 sowie der noch nicht vollzogene Teil der Freiheitsstrafe von 24 Monaten gemäss Urteil vom 23. Februar 2021. Demgegenüber könne der bedingte Vollzug der mit letzterem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 100.-- aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht widerrufen werden.
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie für die hier beurteilte Tat eine Geldstrafe ausfällt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass sie hierfür nicht ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausfällt und mit den Vorstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur hätte erkennen dürfen, wenn sie dies auch für die hier beurteilte Tat als angemessen resp. notwendig erachtet hätte (oben E. 3.1.2). Dies hat die Vorinstanz zu Recht nicht getan, zumal sie von einem mittelschweren Verschulden ausgeht und hier bloss Vorbereitungshandlungen mit Bezug auf die Produktion von Cannabis in Frage stehen. Sodann scheint der Beschwerdeführer der Meinung zu sein, dass die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe - d.h. die Strafe unter Einbezug der hier beurteilten Tat - kürzer ausfallen sollte als die beiden Vorstrafen. Damit würde er aber für die erneute Delinquenz quasi belohnt, was nicht sein kann. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt insoweit nicht vor, da sich die Vorinstanz zur Wahl der Strafart ausdrücklich geäussert hat.
3.3.2. Da der Beschwerdeführer innert laufender Bewährung neuerlich delinquierte, ist es sodann nachvollziehbar, die Geldstrafe unbedingt zu verhängen. Von besonders günstigen Umständen, die ausschliessen würden, dass die Vortat die Prognose verschlechtert, kann nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz geht in ihren Ausführungen zum Widerruf, jedenfalls mit Bezug auf die Vorstrafe gemäss Urteil vom 23. Februar 2021, auch schlüssig von einer eigentlichen Schlechtprognose aus, sodass insoweit ein Widerruf grundsätzlich ebenfalls in Frage kommt. Indes enthält ihre Begründung einen Widerspruch. Sie scheint den Widerruf der Vorstrafen damit zu begründen, dass davon nur abgesehen werden könnte, wenn die vorliegend zu verhängende Strafe unbedingt ausgesprochen würde. Damit scheint die Vorinstanz anzunehmen, dass der Warn- und Schockwirkung mit einer unbedingten Geldstrafe Genüge getan wäre (oben E. 3.2.2). Indes verhängt sie genau eine solche unbedingte Geldstrafe. Insofern hätte die Vorinstanz - ihrer eigenen Argumentation folgend - auf den Widerruf der Vorstrafen verzichten müssen. Andernfalls wäre zu begründen, weshalb die Vorstrafen trotz der unbedingten Geldstrafe zu widerrufen sind. Die vorinstanzliche Begründung ist somit nicht nachvollziehbar.
Dem Beschwerdeführer ist sodann zuzustimmen, dass der Widerruf der Vorstrafe aus dem Jahr 2016 nicht ohne Weiteres angemessen erscheint, obwohl er formal noch möglich war. Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht. Sie kommt insoweit ihrer Begründungspflicht nicht nach. Der Vorstrafe von 2016 (13 Monate Freiheitsstrafe) lag ein Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz zugrunde. Ein Zusammenhang mit der hier beurteilten Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht insoweit - im Unterschied zur Vorstrafe von 2021 - nicht. Ferner sind seit der ersten Vorstrafe fast zehn Jahre vergangen, sodass das Strafbedürfnis erheblich zu relativieren ist. Ausserdem war der Beschwerdeführer damals noch keine 20 Jahre alt und er hat sich mit Bezug auf SVG-Delikte, soweit ersichtlich, seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Insoweit kann daher, anders als für Betäubungsmitteldelikte, nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose gesprochen werden. Ferner attestiert auch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumindest eine positive Entwicklung und ehrliche Bemühungen, beruflich Fuss zu fassen, wenngleich sie noch von keiner gefestigten Situation ausgeht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Widerruf gerade einmal knapp drei Wochen nach der Berufungsverhandlung nicht mehr möglich gewesen wäre (Art. 46 Abs. 5 StGB).
4.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben und hierzu sowie zu neuer Kostenverlegung im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise zu tragen und im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird mit Bezug auf die Strafzumessung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.--.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt