Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_576/2024
Urteil vom 11. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch J.________,
und dieser vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Kathrin Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Gutachten, therapeutische Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB); Willkür, Verhältnismässigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. April 2024 (SB230527-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich wirft A.________ mit Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 vor, er habe am 26. April 2022 im Wissen um das gegen ihn ausgesprochene Haus- und Arealverbot der Klinik B.________ in U.________ deren Empfangsraum betreten und um Aufnahme gebeten. Als man ihm eröffnet habe, dass er nicht aufgenommen werde, habe er sich im Eingangsbereich auf ein Sofa gestellt und auf den vor ihm liegenden Teppich uriniert. Weiter soll A.________ am 10. Mai 2022 seiner Tante C.________, nachdem diese ihm den Zutritt zu ihrem Haus verweigert und auf das bestehende Arealverbot hingewiesen gehabt habe, mit den Worten "ich fackle die Hütte ab" gedroht haben. Einen Tag später soll er während seiner fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.________ der behandelnden Oberärztin Dr. D.________ gesagt haben, dass er nicht mehr zu seiner Tante und zu seinem Onkel dürfe und deswegen deren Haus und Auto sowie die Tante selbst anzünden werde. Diese Drohung habe er am selben Tag auch gegenüber einer Pflegefachfrau und am Folgetag gegenüber Dr. D.________ auf deren Nachfrage wiederholt. Am 12. Mai 2022 soll A.________ in der Klinik B.________ der Pflegefachfrau E.________ mit folgenden Worten gedroht haben: "Du Scheissschlampe, dich bringe ich um, ja genau dich. Vorher fick ich dich noch, weisst du was umbringen heisst: töten." Dazu habe er mit seinem Finger eine Geste entlang seines Halses gemacht. Daraufhin soll er ihr nochmals gesagt haben: "Aber zuerst ficke ich dich durch" oder "ich lasse dich durchficken". Schliesslich soll A.________ am 11. Mai 2022 in der Klinik B.________ mehrfach ins Isolationszimmer uriniert, an das Sichtfenster gespuckt, sein Essen an den Wänden verschmiert und ein Diensttelefon vollständig zerstört haben.
B.
Mit Urteil vom 3. April 2023 erkannte das Bezirksgericht Meilen A.________ der mehrfachen Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten. Es ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an.
C.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. April 2024 die Schuldsprüche der ersten Instanz und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug von 696 Tagen vollumfänglich erstanden). Es ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Schliesslich sprach es A.________ eine Genugtuung von Fr. 3'800.-- (zzgl. Zins von 5 % seit dem 23. Januar 2023) für die vom 15. Januar 2023 bis 2. Februar 2023 zu Unrecht erlittene Haft zu. Im Mehrumfang wies es sein Genugtuungsbegehren ab.
D.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils einen Freispruch von Schuld und Strafe. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Ziff 3 des obergerichtlichen Urteils) sei abzusehen. Ziff. 4 des obergerichtlichen Urteils sei hinsichtlich der Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrumfang aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft seit dem 12. Mai 2022 in Höhe von Fr. 250.-- pro Hafttag (zzgl. Zins von 5 % ab dem mittleren Verfall) auszurichten. Die Kosten beider kantonalen Instanzen inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit und der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme durch die Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Die Vorinstanz stelle auf das nicht schlüssige Gutachten von Dr. F.________ vom 4. Juli 2022 ab, das eine teilweise Schuldfähigkeit bejahe, obwohl kurz zuvor das Gutachten von Dr. G.________ vom 5. Juli 2021 im Zusammenhang mit der Begehung früherer Delikte von einer vollständigen Schuldunfähigkeit ausgegangen sei. In Verletzung von Art. 20 StGB habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Oberexpertise einzuholen. Dies führe im Ergebnis zu einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Das Gutachten sei auch deswegen nicht schlüssig, weil Dr. F.________ es lediglich aufgrund der Akten, d.h. ohne persönliche Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt habe. Dem Sachverständigen hätten deshalb massgebliche Informationen (insb. zu den innerpsychischen Abläufe im Vorfeld der Taten) zur Beurteilung der Schuldfähigkeit gefehlt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens erst ein einziges Mal einvernommen worden sei und die Taten bestritten habe. Darüber hinaus verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie auch hinsichtlich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen am 26. April 2022, von einer bloss verminderten Schuldfähigkeit ausgehe, da sich der Sachverständige zu diesen Delikten gar nicht geäussert habe.
2.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz bejahe willkürlich seine Massnahmefähigkeit und -willigkeit. Er habe sich bereits von Juni 2002 bis März 2017 im stationären Massnahmenvollzug befunden, wobei die Massnahme schliesslich wegen Aussichtslosigkeit habe aufgehoben werden müssen. Vor diesem Hintergrund habe auch Dr. G.________ in seinem Gutachten vom 5. Juli 2021 von einer Massnahme nach Art. 59 StGB ausdrücklich abgeraten. Wenn nun die Vorinstanz die Massnahmefähigkeit und -willigkeit gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik H.________ vom 21. März 2024 über den Verlauf des vorzeitigen Massnahmeantritts bejahe, sei dies unhaltbar. Noch am 9. März 2023 habe die Klinik H.________ von einem äusserst schwierigen und problematischen Behandlungsverlauf berichtet. In Anbetracht dieses Berichtes müsse auf eine fehlende Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch das Gutachten von Dr. F.________ sei diesbezüglich nicht schlüssig. Im Gegensatz zu Dr. G.________ komme dieser zum nicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine Behandlung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden könne. Die Voraussetzung einer regelmässigen Einnahme der verordneten Medikamente, welche Dr. F.________ für eine erfolgreiche Therapie als erforderlich betrachte, sei nicht erfüllt. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer gemäss Verlaufsbericht der Klinik H.________ vom 21. März 2024 zur regelmässigen Einnahme von Clozapin habe gewonnen werden können, dies sei jedoch unter Zwang erfolgt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass er die antipsychotische Medikation freiwillig einnehme, sei daher schlicht falsch resp. willkürlich. Selbst wenn er die Medikamente regelmässig einnehmen würde, würde dies nichts an den fehlenden Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme ändern. Auch Dr. F.________ führe aus, es sei trotz verschiedener medikamentöser Versuche im Laufe der letzten Jahre nicht gelungen, eine Remission der Erkrankung zu erzielen. Ebenso stelle dieser fest, dass die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung trotz intensiven und langjährigen Bemühungen nur sehr wenig Erfolg gebracht habe. Im Ergebnis anerkenne somit auch Dr. F.________ an zahlreichen Stellen in seinem Gutachten, dass sämtliche bisherigen Bemühungen, den Beschwerdeführer zu stabilisieren, gescheitert seien. Die positive Chanceneinschätzung der Vorinstanz widerspreche deshalb auch dem Gutachten von Dr. F.________. Die von ihr bejahte Massnahmewilligkeit lasse sich auch nicht dem Verlaufsbericht der Klinik H.________ vom 21. März 2024 entnehmen. Die darin erwähnte Kooperation des Beschwerdeführers beschränke sich lediglich auf das Zusammenleben im Alltag (Teilnahme am Stationsprogramm wie bspw. Sport treiben und Zopf backen). Im Übrigen zeige dieser Verlaufsbericht auf, dass der Versuch, eine gewisse Krankheitseinsicht und Medikamentenadhärenz herzustellen, gescheitert sei, sich der Beschwerdeführer beratungsresistent zeige und jegliche psychotische Symptomatik von sich weise. Dieser habe selbst anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, die Klinik H.________ am liebsten sofort verlassen und an keinen Therapien mehr teilnehmen zu wollen. Schliesslich anerkenne auch Dr. F.________ in seinem Gutachten, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht massnahmewillig sei. Es sei verfehlt und geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund einer bloss kurzen Phase von rund einem Jahr mit ansatzweise positivem Verlauf auf einen in Zukunft positiven Verlauf der Massnahme schliesse, hätten doch die Vergangenheit bzw. die letzten 20 Jahre sehr wohl aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auf lange Sicht auch bei zwischenzeitlich positiven Verläufen gerade nicht therapierbar sei.
2.3. Ferner bejahe die Vorinstanz willkürlich und in Verletzung von Bundesrecht die Verhältnismässigkeit der Massnahme. So setze sie sich nicht näher mit der Eignung der Massnahme auseinander, sondern beschränke sich auf die Feststellung, dass alle anderen Massnahmen und insbesondere eine ambulante Therapie aussichtslos seien. Die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme habe jedoch, wie bereits erwähnt, keine Aussicht auf Erfolg, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem Verlaufsbericht vom 21. März 2024 auch im Rahmen des therapeutischen Settings mehrfach delinquiert habe. Indem die Vorinstanz die Eignung der Massnahme ohne nähere Prüfung bejahe, verletze sie Bundesrecht. Abgesehen davon sei die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu verneinen. Das vom Gutachter festgehaltene (freilich bestrittene) Risiko in Bezug auf erneute verbale Aggressivität und körperliche Angriffe (auch mit Gegenständen) rechtfertige nicht eine jahrelange stationäre Massnahme. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zukomme und dem Beschwerdeführer keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfe, als sich in der Anlasstat manifestiere. Vorliegend gehe es um mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und mehrfache Drohungen (auch) gegen Beamte resp. Klinikpersonal, wobei zu keinem Zeitpunkt eine Person körperlich zu Schaden gekommen sei. Aufgrund dieser Anlasstaten seien auch künftig keine schwerwiegende Delikte zu erwarten. Die Verhältnismässigkeit sei auch angesichts der schuldangemessenen Strafe von neun Monaten, die der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt bereits durch Haft bzw. vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden habe, zu verneinen.
3.
3.1. Die Vorinstanz stützt sich hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. F.________ vom 4. Juli 2022. Dieser lege nachvollziehbar und überzeugend dar, dass die Handlungen des Beschwerdeführers Ausdruck seiner schweren Persönlichkeitsstörung und nicht seiner paranoiden Schizophrenie seien. Dieser sei frustriert gewesen, weil er nicht seinen Willen bekommen habe. Seine Handlungen widerspiegelten die durch die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung bedingte geringe Frustrationstoleranz und erhöhte Kränkbarkeit. Gemäss Dr. F.________ bestünden auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Drohung gegenüber seiner Tante und der Pflegefachfrau E.________ im Rahmen eines paranoid halluzinatorischen Ereignisses gehandelt habe. So habe auch Dr. D.________ ausgesagt, er habe im Rahmen seines Aufenthalts in der Klinik B.________ keine psychotischen Symptome gezeigt. Dr. F.________ lege schlüssig dar, weshalb die dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht zu einer vollständigen Schuldunfähigkeit geführt habe. Seine Schlussfolgerungen seien in Bezug auf die Herleitung der Diagnose, die Deliktdynamik sowie die Schuldfähigkeit detaillierter, nachvollziehbarer und schlüssiger als diejenigen von Dr. G.________. Schliesslich würden auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst zu seinen Taten auf eine teilweise erhaltene Schuldfähigkeit schliessen. Dieser habe ausgesagt, die Drohungen gegenüber seiner Tante und der Pflegefachfrau E.________ bei vollem Bewusstsein und nur als Reaktion auf deren Abweisungen ausgesprochen zu haben. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung habe er bekräftigt, dies in der Absicht getan zu haben, weiterhin in der Klinik B.________ resp. im Trockenen bleiben und Essen erhalten zu können. Auch wenn sich Dr. F.________ nicht zu den Delikten vom 26. April 2022 äussere, wiesen diese dieselbe Deliktdynamik wie die anderen Taten auf, weshalb auch diesbezüglich von einer mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne.
3.2. Die Vorinstanz begründet auch, weshalb sie das Gutachten von Dr. F.________ hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme als schlüssig erachtet. So habe dieser festgehalten, die Massnahme lasse sich auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchführen. Weiter habe er ausgeführt, dass sich ein schizophrenes Residuum mittels ausreichend dosierter Antipsychotika und darüber hinaus auch die schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung durch verhaltenspädagogische und verhaltstherapeutische Massnahmen günstig beeinflussen liessen. Aus gutachterlicher Sicht bestehe in einem konsequenten und Grenzen setzenden Rahmen bei verordneter regelmässiger Medikation in ausreichender Dosierung durchaus die Chance, dass sich der Beschwerdeführer so weit stabilisieren werde, dass man ihn anschliessend in einer geeigneten Einrichtung mit Tagesstruktur platzieren könne. Die im aktuellen Verlaufsbericht der Klinik H.________ vom 21. März 2024 geschilderte positive Entwicklung gebe dieser Einschätzung von Dr. F.________ recht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme die Anlasstaten als nicht sehr schwerwiegend qualifiziere, sei anzumerken, dass es sich bei sämtlichen Taten - auch bei der mehrfachen Sachbeschädigung und beim Hausfriedensbruch - um Vergehen und nicht - wie geltend gemacht - bloss um Übertretungen handle. Schliesslich rechtfertige sich die Anordnung einer stationären Massnahme bzw. der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers auch aufgrund des hohen Rückfallrisikos für erneute verbale Aggressivität und des deutlich erhöhten Rückfallrisikos für körperliche Angriffe (auch mit Gegenständen) auf Personen. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme sei demnach ebenfalls zu bejahen.
4.
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (vgl. BGE 140 III 115E. 2; Urteile 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 1.2; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
5.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105E. 5.4; 137 IV 201E. 1.2; Urteil 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Mit Blick auf die Eignung der Massnahme als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit setzt die Anordnung einer stationären Massnahme eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.1; 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156E. 3.2; Urteile 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB).
Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5; 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3.3; 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.5). Diese prüft das Bundesgericht frei.
5.3. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung (Urteile 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.2.3; 146 IV 1E. 3.1; 134 IV 315E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49E. 2; Urteile 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.3; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
5.4.2. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweisen, 127 I 54E. 2e, 2f; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.7.3; 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.5.2). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Die Verweigerung der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gilt als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit ist. Hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er im späteren Verlauf des Verfahrens rügt, das Aktengutachten sei unverwertbar (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; 127 I 54E. 2d; Urteil 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.4). Da er sich weigerte, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt er trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden kann (Urteile 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.8.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2; 6B_710/2010 vom 25. November 2010 E. 1.5; je mit Hinweisen).
5.4.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist, wobei es nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_162/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1.2 f.; 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3; 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 1.7.1). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
6.
6.1.
6.1.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Kritik am Gutachten von Dr. F.________ zu wiederholen, ohne sich vertieft mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht ist jedoch keine Berufungsinstanz, vor welcher Sachverhaltsrügen erneut frei vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach dem Gutachten von Dr. F.________ zu folgen ist, schlechterdings unhaltbar sein soll. Dies gelingt ihm nicht.
6.1.2. Insofern der Beschwerdeführer rügt, Dr. F.________ habe ein reines Aktengutachten erstellt und ihm hätten die Grundlagen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit gefehlt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert hat, was dieser nicht bestreitet. Wenn er sich nun auf den Standpunkt stellt, aufgrund der von ihm zu verantwortenden fehlenden Mitwirkung könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden, verhält er sich einerseits widersprüchlich. Andererseits standen Dr. F.________ - wie auch die Vorinstanz ausführt - genügend Informationen zur Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung. So konnte er sich auf umfangreiche Akten sowohl des aktuellen Verfahrens als auch der früheren Verfahren und auf die Aussagen mehrerer Auskunftspersonen resp. Zeugen (unter anderem die ebenfalls fachkundige und mit der Behandlung des Beschwerdeführers betraute Dr. D.________) sowie des Beschwerdeführers selbst abstützen. Ihm standen auch die früheren Gutachten von Dr. G.________ und Dr. I.________ zu Verfügung. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens erst einmal befragt wurde und die Vorwürfe bestritt, vermag sich auf die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht auszuwirken, kommt es doch regelmässig vor, dass die zu begutachtende Person die ihr gemachten Vorwürfe bestreitet.
6.1.3. Ebenso kann dem Gutachten von Dr. F.________ die Schlüssigkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil es hinsichtlich der Diagnose und Schuldfähigkeit vom früheren Gutachten von Dr. G.________ abweicht. Dr. F.________ begründet seine abweichenden Schlüsse nachvollziehbar und überzeugend, worauf auch die Vorinstanz hinweist. Der Beschwerdeführer übersieht denn auch, dass sich die Schuldfähigkeit nicht generell als fortdauernde und hinsichtlich aller Sachverhalte gleich auswirkende persönliche Eigenschaft beurteilen lässt. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Schlussfolgerungen von Dr. F.________ zur Schuldfähigkeit hinsichtlich der Mitte Mai 2022 begangenen Delikte auch auf die am 26. April 2022 verübten Delikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (zu denen sich Dr. F.________ nicht äussert) anwendet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, weisen Letztere eine sehr ähnliche Deliktdynamik auf wie die drei Wochen später verübten Taten. Auch weist die Vorinstanz diesbezüglich nachvollziehbar auf die Aussagen des Beschwerdeführers hin, welche sich ohne Weiteres mit der gutachterlichen Einschätzung zur Schuldfähigkeit bezüglich der Mitte Mai 2022 verübten Taten in Einklang bringen lassen. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Delikte zumindest teilweise zu einem Zeitpunkt beging, in dem er nicht psychotisch sowie ausreichend mediziniert war. Sämtliche Taten lassen einen engen Bezug zu der nicht nur von Dr. F.________, sondern auch von Dr. G.________ diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung erkennen und erscheinen als Ausdruck seiner krankheitsbedingt niedrigen Frustrationstoleranz sowie erhöhten Kränkbarkeit. Der Beschwerdeführer reagierte aus Ärger und Kränkung, weil er nicht bekam, was er wollte. Hinsichtlich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs vom 26. April 2022 gab er selbst an, er sei wütend gewesen und habe mit seinem Verhalten erreichen wollen, dass ihm die Polizei eine Unterbringung organisiere.
6.1.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit das Gutachten von Dr. F.________ als verwertbar sowie überzeugend beurteilt und demnach bezüglich sämtlicher Taten von einer mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit ausgeht. Da die Vorinstanz das Gutachten von Dr. F.________ als schlüssig erachtet, bestand auch keinerlei Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens. Widersprechen sich zwei Gutachten, führt dies nicht zwingend zur Notwendigkeit eines Obergutachtens, vielmehr hat das Gericht zu entscheiden, welches Gutachten mehr überzeugt (vgl. E. 5.4.3).
6.2. Auch hinsichtlich der von der Vorinstanz bejahten Massnahmefähigkeit und -willigkeit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. So lässt die Vorinstanz nicht ausser Acht, dass sich dieser bereits in den Jahren 2002 bis 2017 in einer stationären Massnahme befand, die wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden musste. Ebenso ist der Vorinstanz nicht entgangen, dass sich der vorzeitige Massnahmenvollzug in der Klinik H.________ zu Beginn als schwierig und problembehaftet erwies. Zurecht durfte die Vorinstanz jedoch aufgrund des neuesten Berichtes vom 21. März 2024 von einem positiven Verlauf ausgehen. So hält dieser Bericht unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer dank viel motivationaler Gesprächsführung Mitte April 2023 für die regelmässige Einnahme von Clozapin habe gewonnen und die Dosierung bis Oktober 2023 schrittweise auf 800 mg pro Tag habe erhöht werden können. Demzufolge habe sich die Psychopathologie stark gebessert und die Verhaltensauffälligkeiten hätten sich massiv reduziert. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer nehme die antipsychotischen Medikamente mittlerweile regelmässig und freiwillig ein, erweist sich daher entgegen seinen Vorbringen nicht als willkürlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Medikamenteneinnahme ursprünglich vor dem Hintergrund einer initialen Zwangsmedikation erfolgte. Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern der Schlussfolgerung von Dr. F.________, die Massnahme könne auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden, nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer schreibt der Massnahmewilligkeit eine übersteigerte Bedeutung zu, welche ihr gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zukommt (vgl. E. 5.3). Schliesslich kann ihm auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, das Gutachten von Dr. F.________ sei bezüglich der Erfolgsausssichten der Massnahme nicht schlüssig. So mag es zwar zutreffen, dass Dr. F.________ darauf hinwies, dass die bisherigen Bemühungen einer Stabilisierung des Beschwerdeführers gescheitert seien, und dieser auch dessen Massnahmewilligkeit tendenziell verneinte. Nichtsdestotrotz kam Dr. F.________ zum Schluss, es bestehe in einem konsequenten und Grenzen setzenden Rahmen bei verordneter und regelmässiger Medikation in ausreichender Dosierung durchaus die Chance, dass sich der Beschwerdeführer so weit stabilisieren werde, dass man ihn anschliessend in einer geeigneten Einrichtung mit Tagesstruktur platzieren könne. Eine erste Stabilisierung ist denn auch dem aktuellen Verlaufsbericht vom 21. März 2024 zu entnehmen. Dieser führt aus, die Intensität und Frequenz des impulsiven Verhaltens hätten im Verlauf der letzten Monate stark abgenommen und der Beschwerdeführer könne mittlerweile schnell die Kontrolle zurück gewinnen und sich strukturieren lassen. Inzwischen habe eine tragfähige therapeutische Beziehung hergestellt werden können. Auch wenn beim Beschwerdeführer noch keine Krankeneinsicht erreicht worden sei, habe immerhin das Bewusstsein generiert werden können, daran arbeiten zu müssen, wozu sich dieser auch bereit erklärt habe. Auch seine gemäss aktuellem Verlaufsbericht erzielte Kooperationsbereitschaft bewertet die Vorinstanz zu Recht positiv. So ist seine Bereitschaft, am Zusammenleben im Alltag und am Stationsprogramm teilzunehmen, entgegen den relativierenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift, durchaus als Anzeichen für eine erfolgversprechende Weiterführung der Massnahme zu werten, auch wenn er selbst anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorbrachte, die Klinik H.________ am liebsten verlassen und an keinen Therapien mehr teilnehmen zu wollen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die im Verlaufsbericht der Klinik H.________ erwähnten Fortschritte sprächen eindeutig für die Anordnung einer stationären Massnahme und die vom Gutachter prognostizierte Verbesserung sei bis anhin eingetroffen, erweist sich nicht als unhaltbar. Als unzutreffend erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze sich nicht mit der Eignung einer stationären Massnahme auseinander. Diese bejaht die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und der diese bestätigenden neusten Entwicklungen im vorzeitigen Massnahmenvollzug nachvollziehbar und überzeugend. Mit der positiven Entwicklung, welche im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs eingetreten ist, durfte die Vorinstanz die Eignung der stationären Massnahme zur Senkung des Rückfallrisikos willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen.
6.3. Der Beschwerdeführer rügt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Gemäss den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. F.________ liegt beim Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf verbale Aggressivität in Form von Beschimpfungen und Drohungen, aber auch eine nicht zu unterschätzende, deutlich erhöhte Rückfallgefahr in Bezug auf körperliche Aggressionen auf Personen (auch mit Gegenständen) vor. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen von Dr. G.________ im früheren Gutachten vom 5. Juli 2021 (worauf auch der Beschwerdeführer hinweist). Dr. G.________ stuft die Legalprognose des Beschwerdeführers als äusserst "düster" ein und kommt zum Schluss, es drohten weitere einschlägige Straftaten in deutlich erhöhtem Ausmass. Wie dem Gutachten von Dr. F.________ weiter entnommen werden kann, bedrohte der Beschwerdeführer im Dezember 2020 das Pflegepersonal mit einem Buttermesser. Anlasstat der früheren stationären Massnahme war eine versuchte Tötung zum Nachteil seines Bruders. Wenn Dr. F.________ vor diesem Hintergrund von einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr in Bezug auf körperliche Aggressionen auf Personen (auch mit Gegenständen) spricht, kann die Annahme des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte (mehrfache Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, mehrfache Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) auch künftig keine schwerwiegende Delikte zu erwarten seien, nicht geteilt werden. Mit dieser Argumentation übersieht er, dass die Anordnung einer stationären Massnahme im Gegensatz zur Verwahrung (vgl. Art. 64 Abs. 1 StGB) nicht die Begehung einer bestimmten Katalogtat voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass die im Zusammenhang mit der psychischen Störung begangene Straftat die Schwere eines Vergehens erreicht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung künftiger Straftaten ist hingegen danach zu beurteilen, ob der Täter weitere Straftaten begehen wird und wie schwer diese wiegen. Die bereits begangenen Straftaten sind ein Element dieser Prognose. Ausserdem sind die Wahrscheinlichkeit und die Schwere der künftig zu erwartenden Straftaten keine voneinander unabhängige Kriterien. Je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein (Urteile 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 3.7; 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3.3). Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a). Insofern sich der Beschwerdeführer unter Verhältnismässigkeitsaspekten auf die ausgefällte Strafe von neun Monaten bezieht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3; vgl. auch Urteile 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.5). Die Verhältnismässigkeit einer Massnahme bemisst sich demnach nicht nach der Höhe der Strafe. Dies gilt insbesondere, wenn der Täter - wie vorliegend - die Delikte in vermindert schuldfähigem Zustand begangen hat. Unter Berücksichtigung der Schwere der psychischen Störung des Beschwerdeführers, deren Verlauf und Auswirkungen in der Vergangenheit sowie der künftig zu erwartenden Straftaten erweist es sich als bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der angeordneten stationären Massnahme bejaht (vgl. auch Urteil 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 6.3.3, 6.3.6 f., zur Publikation vorgesehen).
7.
Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung an. Insofern er sich hinsichtlich der Dauer der zu entschädigenden Haft auf den von ihm beantragten Freispruch bezieht, ist auf seine Rüge nicht weiter einzugehen, da es beim Schuldspruch bleibt. Auch hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Genugtuung von Fr. 200.-- auf Fr. 250.-- pro Hafttag führt der Beschwerdeführer die Länge der ausgestandenen Haft und deren Auswirkungen auf seine Psyche an. Er bezieht sich dabei auf Lehre und Rechtsprechung, wonach sich ein längerer Aufenthalt in einem Untersuchungsgefängnis bei einem schizophrenen Straftäter nicht selten fatal auswirke. Nachdem in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils lediglich die unrechtmässig erlittene Haft von 19 Tagen zu entschädigen ist, erweist sich seine Argumentation als nicht stichhaltig. Wieso die nach dem 2. Februar 2023 erlittene Haft unrechtmässig sein soll, begründet er zudem nicht. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren, die Kosten des kantonalen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, einzig mit dem Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es beim Schuldspruch bleibt.
9.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kathrin Albrecht, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Lupi De Bruycker