Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_58/2025  
 
 
Urteil vom 1. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 7. März 2024 
(SK1 23 60). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht von Graubünden stellte mit Urteil vom 7. März 2024 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Imboden vom 28. März 2023 in Bezug auf den Schuldspruch wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, die Busse von Fr. 100.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer zudem wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. September 2023. Abschliessend regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Dagegen wendet sich der (volljährige) Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils und eine Neubeurteilung des Falles. 
 
2.  
In Strafsachen dürfen Parteien vor Bundesgericht nur durch Anwälte vertreten werden (Art. 40 Abs. 1 BGG). Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht Anwalt und daher nicht zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht berechtigt. Indessen wurde die eingereichte Beschwerde nachträglich durch den Beschwerdeführer persönlich unterschrieben. Der Mangel im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG ist damit behoben. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3). 
 
4.  
Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung. Er rügt in diesem Zusammenhang u.a. sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und bringt vor, die Aussagen seiner Lebenspartnerin und Mitfahrerin seien zu wenig bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden. Gemäss ihren Aussagen sei "das Ganze absolut nicht wie im Urteil beschrieben" abgelaufen. Die angegebene Geschwindigkeit stimme nicht und sei einfach geschätzt worden. Es sei daher anzunehmen, dass die "Geschichte" der Zeugen stark übertrieben sei. Mit seinen Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer den ihm angelasteten Sachverhalt, wobei er sich im Rahmen seiner Kritik auf blosse Behauptungen und Mutmassungen sowie auf die Darlegung seiner Sicht beschränkt, ohne dass sich daraus anhand einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil ergäbe, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - auch betreffend die Würdigung der Aussagen der Mitfahrerin und Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urteil S. 11) - willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnten. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das gilt genauso, soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Geldstrafe den Tagessatz "als viel zu hoch" beanstandet. Mit den dazu ergangenen Erwägungen im angefochtenen Urteil, insbesondere den vorinstanzlichen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils (vgl. Urteil S. 28 ff.), setzt er sich nicht im Geringsten auseinander und ignoriert namentlich, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe berücksichtigte, dass er nur bis April 2024 bei den Bergbahnen arbeiten werde und dann plane, eine Lehre anzutreten. Seine Sachrügen gehen damit nicht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung/Sachverhaltsfeststellung hinaus. Das Bundesgericht ist jedoch keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill