Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_587/2024
Urteil vom 10. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geringfügiger Diebstahl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Juli 2024 (4M 23 139).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 5. Juli 2024 die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Freispuchs vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (durch Entwenden von Fr. 260.-- aus dem Kassenstock) fest. Hingegen verurteilte es den Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls (durch Nichtabrechnung einer Barzahlung im Wert von Fr. 16.-- über das Kassensystem) zu einer Busse von Fr. 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Das Kantonsgericht verwies die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg und regelte zudem die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils respektive, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, Beweise nicht richtig gewürdigt zu haben.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; vgl. auch Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4 und 6B_60/2024 vom 18. März 2024 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer kommt diesen Anforderungen nicht nach. Er bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und wendet kurz zusammengefasst ein, im Blumengeschäft alle Kundeneinkäufe getippt und den fehlenden Kassenstock sofort gemeldet zu haben. Dass er das Blumengesteck von Fr. 16.-- nicht getippt haben soll, sei haltlos und ohne jegliche Beweisführung. Letztlich gebe es nur eine fragwürdige Aussage eines guten Freundes; einem guten Freund mache man gerne einen Gefallen. Im Rahmen seiner Kritik geht der Beschwerdeführer auf die Begründung der Vorinstanz jedoch nicht substanziiert ein. Er bemängelt in Bezug auf den Schuldspruch des geringfügigen Diebstahls zwar eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, setzt sich aber mit der diesbezüglichen Beurteilung der Vorinstanz und der dort wiedergegebenen, als willkürfrei bewerteten Beweiswürdigung der Erstinstanz nicht konkret auseinander. Mit seinen Vorbringen vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf, mit aufgeworfenen Fragen die Sachverhaltsfestellung der Vorinstanz anzuzweifeln und im Übrigen darzulegen, von welcher Sachlage aus seiner Sicht auszugehen wäre und welche Schlüsse daraus richtigerweise zu ziehen wären. Mithin gehen sämtliche Einwände nicht über eine blosse appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanzen hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Damit einhergehend vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die erste bzw. die Vorinstanz ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (vgl. Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrem Urteil Recht verletzt hätte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nach dem Gesagten nicht. Sie vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen.
4.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill