Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_59/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Dezember 2023 (SST.2023.221).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Brugg verurteilte A.________ am 28. Mai 2019 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf eine von A.________ dagegen erhobene Berufung nicht ein. Das Bundesgericht hiess die von A.________ erhobene Beschwerde gut, hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urteil 6B_425/2020 vom 10. März 2021). Daraufhin verurteilte das Obergericht A.________ am 16. November 2021 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, sprach ihn vom Vorwurf der Nötigung (Anklageziffer 1.1) frei, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Urteil 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022). Das Obergericht sprach A.________ mit Urteil vom 6. Juni 2023 vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Anklageziffer 1.1) frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
B.
A.________ ersuchte am 24. Juli 2023 um Revision des Urteils vom 6. Juni 2023. Mangels Rechtskraft des Urteils vom 6. Juni 2023 trat das Obergericht auf sein Gesuch mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 nicht ein. Auf das von A.________ am 11. September 2023 erneut gestellte Revisionsgesuch trat das Obergericht am 22. Dezember 2023 nicht ein.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, auf sein Revisionsgesuch sei einzutreten und die Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts vom 6. Juni 2023 sei festzustellen.
Erwägungen:
1.
1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteil 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; Urteil 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person zum Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil 6B_544/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.3. Fehlerhafte Entscheide sind erst dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 149 IV 9 E. 6.1; 148 IV 445 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Strafantrag sei mangels Vertretungsbefugnis der den Strafantrag unterzeichnenden Person nicht rechtsgültig und der B.________ AG sei trotz fehlender Parteistellung eine Entschädigung zugesprochen worden, weswegen das Urteil vom 6. Juni 2023 nichtig sei. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um Nichtigkeitsgründe handelt. Im Übrigen sind darin auch keine Revisionsgründe zu erkennen, weswegen nicht weiter darauf einzugehen ist, inwiefern es sich bei seinen Vorbringen überhaupt um Tat- oder um der Revision nicht zugängliche Rechtsfragen handelt.
2.2. Ferner macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Ausstandsvorschriften geltend. Ausstandsgründe sind ohne Verzug geltend zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteil 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.5 mit Hinweisen). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer vom geltend gemachten Ausstandsgrund nach den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bereits am 16. März 2023 und damit vor dem vorinstanzlichen Beschluss Kenntnis. Es handelt sich demnach bereits deswegen nicht um einen nachträglich entdeckten Ausstandsgrund, der eine Revision rechtfertigen würde (vgl. Art. 60 Abs. 3 StPO; BGE 146 IV 185 E. 6.5; Urteil 7B_518/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 6.4.1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig erachtete.
2.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Revisionsverfahren als neues Beweismittel vorgebrachten Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. März 2017, dass diese an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie festhält, es sei nicht ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer diese nicht bereits im Strafverfahren eingereicht habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die genannte Verfügung nicht bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren bekannt gewesen war resp. bei gebührender Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Polizeirapport vom 30. Januar 2017 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich bereits im Untersuchungsverfahren Anträge gestellt und er habe die Einholung von Berichten und Zeugeneinvernahmen ohne Weiteres im abgeschlossenen Verfahren erneut beantragen können. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie erwägt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Kritik an der Ablehnung der Beweisanträge und der Beweiswürdigung abzielt, gegen die sich der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren wenden konnte. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid jederzeit in Frage zu stellen oder prozessuale Versäumnisse zu beheben. Indem die Vorinstanz gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht eintritt, verletzt sie kein Bundesrecht. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachten Rechtsverletzungen ist mangels Erfüllung der (erhöhten) Begründungsanforderungen nicht einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi