Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_599/2025  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2025 (UH250005-O/U/REA>JST). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 13. Mai 2025 auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. November 2024 nicht ein, weil das kantonale Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die per Einschreiben versandte Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 26. Mai 2025 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG begann demnach am 27. Mai 2025 zu laufen und endete am 25. Juni 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag indes erst am 1. Juli 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Sollte mit der Beschwerdeeingabe im Übrigen um Kostenerlass oder -stundung ersucht werden, was vom Wortlaut nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, hat bzw. hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). 
 
5.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill