Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_623/2025  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verwertung einer beschlagnahmten Liegenschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 12. Mai 2025 (SST.2024.103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 9. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zofingen B.A.________ von den Vorwürfen der Geldwäscherei, der Unterlassung der Buchführung und des mehrfachen Betrugs gemäss Anklageziffer 1.8 frei (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfachen Betrugs gemäss Anklageziffern 1.2.1 sowie 1.6, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft (Dispositiv-Ziffer 2). Es belegte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (Dispositiv-Ziffer 3). Die sichergestellten Fr. 557.-- verwendete es zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete es die Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft Nr. xxx an der U.________gasse xxx in V.________ an und hielt fest, die Staatsanwaltschaft habe die sachgemässen Verfügungen zu treffen (Dispositiv-Ziffer 5.1). Es bestimmte, dass vom Verwertungserlös der deliktisch erlangte Betrag von Fr. 120'000.-- zu Gunsten des Kantons Aargau eingezogen (Dispositiv-Ziffer 5.2), während der restliche Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde (Dispositiv-Ziffer 5.3). Es hielt fest, über einen allfälligen Restbetrag sei die Beschlagnahme "bis zur Anordnung von Massnahmen aus dem Schuldbetreibungsrecht" aufrechtzuerhalten (Dispositiv-Ziffer 5.4). Zudem verpflichtete es B.A.________, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- (Dispositiv-Ziffer 6) und der C.________ Fr. 140'000.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7.1.1). Deren Antrag auf Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte oder der Ersatzforderungen zu ihren Gunsten wies es "mangels Abtretung der Zivilforderung an den Kanton Aargau" ab (Dispositiv-Ziffer 7.1.2). Weiter verpflichtete es B.A.________, der C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'598.55 inkl. MWST zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7.1.3). Schliesslich sprach es zu Lasten von B.A.________ der D.________ den Betrag von Fr. 36'510.95 (Dispositiv-Ziffer 7.2), der E.________ AG den Betrag von Fr. 4'717.40 (Dispositiv-Ziffer 7.3) und der F.________ den Betrag von Fr. 11'542.60 (Dispositiv-Ziffer 7.4) zu. 
 
B.  
 
B.a.  
Dagegen gingen B.A.________ und dessen Ehefrau A.A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau in Berufung. A.A.________ beantragte, Dispositiv-Ziffer 5 des bezirksgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und von einer Verwertung der Liegenschaft sei abzusehen. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung zur Berufung von B.A.________, die dieser in der Folge zurückzog. Am 12. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung mit einer Befragung von A.A.________ und B.A.________ statt. 
 
B.b. Gleichentags schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren insoweit ab, als B.A.________ seine Berufung zurückgezogen hatte. Die Berufung von A.A.________ wies es ab, ergänzte aber das bezirksgerichtliche Urteil wie folgt:  
 
"Es wird festgestellt, dass die mit Beschlag bzw. einer Grundbuchsperre belegte Liegenschaft an der U.________gasse xxx in V.________ (Grundstück-Nr. xxx) ungeachtet des anderslautenden Grundbucheintrags wirtschaftlich dem Beschuldigten gehört. [Dispositiv-Ziffer 5.1] 
Die Staatsanwaltschaft wird mit der Verwertung der Liegenschaft beauftragt. [Dispositiv-Ziffer 5.2] 
Vom Verwertungserlös, abzüglich der Grundpfandrechte und der Verwertungskosten, wird der deliktisch erlangte Betrag von Fr. 120'000.-- (Anklageziffer 1.5) gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Dieser Betrag ist der Obergerichtskasse zu überweisen. [Dispositiv-Ziffer 5.3] 
Der übrigbleibende Verwertungserlös wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen sowie obergerichtlichen Verfahrenskosten verwendet [Dispositiv-Ziffer 5.4] 
Soweit der übrigbleibende Verwertungserlös nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt wird, wird er gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB [in Kraft bis Ende 2023] bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO [in Kraft seit Anfang 2024] mit Beschlag belegt bzw. dieser wird bis zur Vollstreckungssicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten." [Dispositiv-Ziffer 5.5]. 
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 5.1 bis 5.4 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben. 
Das Gesuch von A.A.________ um aufschiebende Wirkung wurde am 11. August 2025 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die beschlagnahmte Liegenschaft steht im hälftigen Miteigentum von B.A.________ und dessen Ehefrau, die hier als Beschwerdeführerin auftritt. Sie hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (Art. 81 Abs. 1 lit. b; BGE 133 IV 278 E. 1.3; Urteile 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 2; 6B_861/2022 vom 13. April 2023 E. 1; 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1). Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in Strafsachen steht offen.  
 
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht seine Plädoyernotizen für die vorinstanzliche Berufungsverhandlung ein und beantragt "eine Verschriftlichung der Aufnahmen aus der Hauptverhandlung". Er trägt vor, gerade "weil die Vorinstanz hier etwas geurteilt hat, was vollkommen neu war", müsse geprüft werden können, was genau an dieser Verhandlung gesagt worden sei. Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Beweisanträge stellt, ist darauf nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 3; 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1; 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
3.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; 139 II 489 E. 3.3; 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV wird von der Lehre als "Überraschungsverbot" bezeichnet (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
3.2.  
Die Rüge einer Gehörsverletzung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin machte bereits im Berufungsverfahren geltend, sie sei weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Untersuchungsverfahren zur Einziehung und Verwertung der Liegenschaft einvernommen worden. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz hält fest, die Erstinstanz habe die Beschwerdeführerin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und betreffend die Einziehung und Verwertung der Liegenschaft angehört. Auf Frage der Erstinstanz, welche Mittel sie in die Liegenschaft investiert habe und woher diese Mittel stammten, habe sie geschwiegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein sollte. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diesen Schluss als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Einziehung und Verwertung der Liegenschaft bereits in der Anklageschrift enthalten war. Zudem wurde die Beschwerdeführerin von allem Anfang an als Drittperson erwähnt, die von einer Einziehung und Verwertung der Liegenschaft betroffen ist. An der Berufungsverhandlung anerkannte die Beschwerdeführerin selbst, dass die Anklageschrift an sie persönlich zugestellt wurde. 
 
3.3. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz das angefochtene Urteil auf eine Argumentation gestützt hätte, die zuvor kein Thema war und mit der die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht hätte rechnen müssen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einziehung und Verwertung der Liegenschaft. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Dies gilt auch für Surrogate, die nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E. 4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden oder verfügbar, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde.  
 
4.1.2. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht, wonach strafbares Verhalten sich nicht lohnen darf  
(vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Entsprechend erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann zunächst beim Täter selbst sein, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst dann, wenn diese keine Kenntnis von der Tat hatte (vgl. dazu Florian Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 55 zu Art. 70/71 StGB). 
 
4.1.3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).  
 
4.1.4. Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Drittpersonen sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn die Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1; 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist von Personenidentität zwischen der beschuldigten Person und der Drittperson auszugehen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47 Fn. 93 zu Art. 263 StPO).  
 
4.2. Gemäss Grundbuch erwarben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann B.A.________ die Liegenschaft am 4. November 2019 je zu hälftigem Miteigentum. Die Liegenschaft wurde am 3. Mai 2021 mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung mit einer Grundbuchsperre belegt. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diese Verfügung am 16. August 2022. Die Erstinstanz ordnete die Verwertung der Liegenschaft und die Einziehung des Verwertungserlöses im Umfang von Fr. 120'000.-- an. Weiter entschied sie, den übrig gebliebenen Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, die B.A.________ auferlegt worden waren. Im Umfang von Fr. 10'000.-- verpflichtete sie ihn zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB. Sie ordnete an, über einen allfälligen Restbetrag des Verwertungserlöses sei die Beschlagnahme "bis zur Anordnung von Massnahmen aus dem Schuldbetreibungsrecht" aufrechtzuerhalten. Dies tat sie gestützt auf aArt. 71 Abs. 3 StGB. Diese Bestimmung sah vor, dass die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen kann. Per 1. Januar 2024 wurde aArt. 71 Abs. 3 StGB aufgehoben. An seine Stelle trat Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO, wonach Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staats gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 ff., 6755). Dadurch wird ermöglicht, im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag zu belegen, etwa durch eine Kontosperre. Die Lehre spricht von einem "strafprozessualen Arrest" (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 45 zu Art. 263 StPO).  
 
4.3.  
Die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Einziehung und Verwertung der Liegenschaft verfangen nicht. 
 
4.3.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Liegenschaft wirtschaftlich dem Vermögen von B.A.________ zuschlägt. Sie legt dar, dass sich die Beschwerdeführerin nur zum Schein an der Anzahlung an den Kaufpreis von Fr. 130'000.-- beteiligt habe. Auch an der Erbringung von Eigenleistungen sei sie nicht massgeblich beteiligt gewesen. Daher sei ihre Eintragung als Miteigentümerin in das Grundbuch als blosses Scheingeschäft zu qualifizieren.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Anzahlung an den Kaufpreis stamme zumindest im Umfang von Fr. 120'000.-- aus deliktischen Mitteln. Ein finanzieller Beitrag der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Es sei unbestritten, dass am 16. September 2019 eine Zahlung der G.________GmbH von Fr. 130'000.-- auf dem Geschäftskonto der I.________ eingegangen sei. Noch am gleichen Tag sei von diesem Geschäftskonto eine Zahlung in gleicher Höhe auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin erfolgt, und zwar unter der Bezeichnung "Salär (1), Auftrags-Nr. xxxxxx". Diese Transaktion sei unbestrittenermassen von B.A.________ getätigt worden. Ebenfalls unbestritten sei, dass am 29. Oktober 2019 vom Konto der Beschwerdeführerin Fr. 90'000.-- mit dem Vermerk "Anzahlung Hauskauf V.________" an die Verkäuferin der Liegenschaft, nämlich die G.________GmbH, überwiesen worden seien. Am 1. November 2019 sei eine weitere Anzahlung über Fr. 30'000.-- mit dem Betreff "Haus Kauf" gefolgt. Gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag setze sich der Kaufpreis der Liegenschaft von insgesamt Fr. 800'000.-- aus einer Anzahlung von Fr. 130'000.--, einer Eigenleistung von Fr. 40'000.-- für sämtliche Gipser- und innere Malerarbeiten sowie einer Schlusszahlung von Fr. 630'000.-- zusammen. Diese Schlusszahlung sei durch den Hypothekarkredit der H.________ geleistet worden.  
 
4.3.3. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zumindest Fr. 120'000.-- der insgesamt Fr. 130'000.--, die vom Geschäftskonto der I.________ auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden seien, für die Anzahlung an den Kaufpreis von Fr. 130'000.-- verwendet worden seien. Der Kontostand der Beschwerdeführerin habe vor der Überweisung durch die I.________ lediglich Fr. 1'222.19 betragen. Vor der Anzahlung an den Kaufpreis seien nur fünf weitere Gutschriften verzeichnet worden, davon zwei Arbeitslosengeldzahlungen, zwei kleinere Beträge der J.________ Versicherung sowie eine Bareinzahlung von Fr. 200.--. Gemäss Vorinstanz ist nicht ersichtlich, mit welchen anderen Mitteln der Kauf der Liegenschaft finanziert worden sei, wenn nicht direkt mit den von der I.________ überwiesenen Fr. 130'000.--. Die Beschwerdeführerin sei an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragt worden, habe aber keine diesbezüglichen Erklärungen gemacht. An der Berufungsverhandlung habe sie vortragen lassen, das von der I.________ überwiesene Geld sei direkt in den Kauf der Liegenschaft geflossen. Dies habe auch B.A.________ mit seinen Aussagen bestätigt.  
 
4.3.4. Die Vorinstanz stellt fest, B.A.________ habe Fr. 130'000.-- auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin überwiesen, damit sie die Anzahlung an den Kaufpreis für die Liegenschaft habe leisten können. Ein anderer Grund für seine Zahlung sei nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne es sich nicht um eine Lohnzahlung gehandelt haben. Denn es sei unbestritten, dass sie zu keinem Zeitpunkt bei der I.________ angestellt gewesen sei. Was die Bezeichnung "Salär" betrifft, habe B.A.________ vor Erstinstanz zu Protokoll gegeben, dass ihm wohl ein Fehler unterlaufen sei. An der Berufungsverhandlung hätten B.A.________ und die Beschwerdeführerin erklärt, die Fr. 130'000.-- seien eigentlich für B.A.________ bestimmt gewesen und nur auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin überwiesen worden, weil dessen Konto ein "technisches Problem" aufgewiesen habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe B.A.________ die hohe Überweisung mit der Rückzahlung von Privatdarlehen begründet. An der Berufungsverhandlung habe er hinzugefügt, die Privatdarlehen seien auch aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin finanziert worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, ungefähr Fr. 80'000.-- bis Fr. 90'000.-- in die Firma von B.A.________ investiert zu haben. Dem hält die Vorinstanz überzeugend entgegen, solche Privatdarlehen gingen aus den Akten der I.________ nicht hervor. Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von K.________, L.________ und M.________ab. Sie begründete dies mit den verfügbaren Abschlüssen und Bankauszügen der I.________ und hielt fest, die beantragten Einvernahmen vermöchten nichts am Beweisergebnis zu ändern, dass kein Rechtsgrund für die Überweisung von Fr. 130'000.-- auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin bestanden habe. Ohnehin scheine das Bestehen von Privatdarlehen unglaubhaft, wenn man die Bezüge von über Fr. 280'000.-- betrachte, die B.A.________ im Lauf des Jahres 2019 getätigt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich dieser durch die Überweisung von Fr. 130'000.-- an die Beschwerdeführerin einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft und diesen zur Finanzierung der Liegenschaft verwendet habe. Als Verkäuferin der Liegenschaft sei die G.________GmbH aufgetreten. Auch deren Gesellschafter und Geschäftsführer N.________ habe ausgesagt, dass B.A.________ nicht über genügend liquide Eigenmittel für den Kauf der Liegenschaft verfügt habe, weshalb die G.________GmbH der I.________ Fr. 130'000.-- vorgeschossen habe für noch auszuführende Gipser- und Malerarbeiten auf einem Projekt in Kleindöttingen. In der Folge sei die Anzahlung an den Kaufpreis auf das Baukonto der Verkäuferin überwiesen worden. Zusammen mit Eigenleistungen für die Liegenschaft habe diese Anzahlung von Fr. 130'000.-- den Eigenmittelnachweis dargestellt. Gemäss Vorinstanz decken sich diese Aussagen von N.________ mit dem aktenkundigen E-Mailverkehr mit der H.________.  
 
4.3.5. Gestützt auf diese Beweise verurteilte die Erstinstanz B.A.________ rechtskräftig wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auch für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Betrag von Fr. 130'000.--, den B.A.________ auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin überwies, durch eine Straftat erlangt wurde. Laut Aussage der Beschwerdeführerin habe nicht sie selbst, sondern B.A.________ die Zahlungen an die Verkäuferin der Liegenschaft ausgelöst. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht aktiv an den Vermögensverschiebungen beteiligt gewesen, auch wenn sie angegeben habe, zumindest davon gewusst zu haben. Mit Blick auf diese Umstände ist für die Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus ihrem eigenen Vermögen zur Anzahlung an den Kaufpreis beigetragen haben soll.  
 
4.3.6. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin habe an der Berufungsverhandlung nicht erklären können, inwiefern sie abgesehen von Reinigungsarbeiten am Bau der Liegenschaft beteiligt gewesen sei und damit wertsteigernde Eigenleistungen erbracht habe. Vielmehr habe N.________ ausgesagt, die Eigenleistungen seien von B.A.________ zu erbringen gewesen. Als B.A.________ gefragt worden sei, welche Eigenleistungen die Beschwerdeführerin effektiv erbracht habe, habe er stets auf das angeblich von ihr eingebrachte Geld verwiesen. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde berücksichtigt die Vorinstanz das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin Hypothekarzinsen und die Gebäudeversicherung bezahlt und zur indirekten Amortisation der Hypothek über ihre Säule 3a beigetragen habe. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, dass dies angesichts der Gesamtumstände nichts an der wirtschaftlichen Berechtigung von B.A.________ ändere. Somit sei auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edition der Kontounterlagen ab dem Erwerb der Liegenschaft bei der O.________ AG abzuweisen.  
 
4.3.7. Die Vorinstanz fasst schlüssig zusammen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin am Erwerb der Liegenschaft beteiligt gewesen sei. Dies gelte sowohl für allfällige Eigenleistungen als auch für die Anzahlung an den Kaufpreis. Somit sei ihre Eintragung im Grundbuch als hälftige Miteigentümerin ein blosses Scheingeschäft, womit die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff erfüllt seien. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind insgesamt überzeugend und werden von der Beschwerdeführerin weder als willkürlich noch als bundesrechtswidrig ausgewiesen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, es würden nicht die Geschädigten befriedigt, stattdessen fliesse der Verwertungserlös in die Staatskasse des Kantons. Dieses Vorgehen sei fiskalisch motiviert. 
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Zweck der Einziehung und Verwertung der Liegenschaft darin liegt, dass B.A.________ nicht im Genuss des Vermögensvorteils bleiben soll, den er durch seine strafbaren Handlungen erlangte. Dies wäre aber der Fall, wenn dessen offensichtlich missbräuchliches Verhalten geschützt würde, das darin bestand, dass er den Betrag von Fr. 130'000.-- auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin überwies, nur um ihn gleich wieder für den Kauf der Liegenschaft zu verwenden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einziehung und Verwertung der Liegenschaft sei unverhältnismässig und "geradezu existenzvernichtend". Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin sowie die Kinder und Eltern von B.A.________ von der Einziehung und der Verwertung der Liegenschaft mitbetroffen sind. Doch besteht ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des sozialethischen Gebots, wonach strafbares Verhalten sich nicht lohnen darf (vgl. statt vieler BGE 146 IV 201 
E. 8.4.3). Zu diesem Zweck ist die Einziehung und Verwertung der Liegenschaft geeignet, erforderlich und zumutbar. Insbesondere überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des erwähnten sozialethischen Grundsatzes das private Interesse der Beschwerdeführerin und der weiteren Angehörigen von B.A.________, in einer aus Deliktserlös finanzierten Liegenschaft zu wohnen. 
 
6.  
Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Liegenschaft ungeachtet des anderslautenden Grundbucheintrags wirtschaftlich vollständig B.A.________ zuschlägt. Die Einziehung und Verwertung der Liegenschaft ist rechtens. Dass die Vorinstanz das erstinstanzliche Dispositiv präzisiert, ist nicht zu beanstanden, zumal seit dem erstinstanzlichen Urteil aArt. 71 Abs. 3 StGB durch Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO ersetzt wurde. Zudem darf der Erlös aus der Verwertung der Liegenschaft auch für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten herangezogen werden. Indem die Vorinstanz erklärt, die Liegenschaft sei wirtschaftlich B.A.________ zuzurechnen, lässt sie bloss die Begründung für die Verwertung der Liegenschaft in das Dispositiv miteinfliessen. Damit wird die Beschwerdeführerin nicht schlechter gestellt, da bereits die Erstinstanz die Verwertung der Liegenschaft angeordnet hatte. Ein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross