Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_646/2025
Urteil vom 30. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 28. November 2024 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschwerdeführer der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe, der mehrfachen Sachbeschädigung und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, an die es die ausgestandene Untersuchungshaft von 189 Tagen und den vorzeitigen Strafvollzug von 265 Tagen anrechnete; für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln sprach es eine Busse von Fr. 200.-- aus. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme und die Einziehung/Vernichtung und Rückgabe verschiedener Gegenstände an. Schliesslich befand es über die geltend gemachten Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.2. Gemäss dem erstinstanzlichen (begründeten) Urteil wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen amtlichen Verteidigerin zunächst das Dispositiv zugestellt, woraufhin Letztere per 13. Dezember 2024 um die Ausfertigung des Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO ersuchte; eine Berufungsanmeldung erfolgte nicht. Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 30. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau und ersuchte um "Beauftragung des Bezirksgerichts Aarau", ein vollständiges Urteil auszufertigen; dies, nachdem ihm seitens des Bezirksgerichts mit einem Schreiben vom 4. März [2025] mitgeteilt worden war, dass ein (ausreichend) begründetes Urteil ausgefertigt worden sei.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 und vom 3. Juli 2025 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass er für den Fall, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen wäre, eine Berufung hätte anmelden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Seine Verteidigerin habe lediglich eine Begründung des Urteils verlangt. Entsprechend könne beim Obergericht keine Berufungserklärung erfolgen bzw. die Anmeldung nicht nachgeholt werden. Bei der Begründung des Urteils sei es darum gegangen, den Urteilsspruch in den Grundzügen zu erläutern. Ein Anspruch auf eine aus seiner Sicht bessere oder vollständigere Begründung des mangels Berufungsanmeldung in Rechtskraft erwachsenen Urteils bestehe nicht.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er macht geltend, das Obergericht habe sich mit seiner Rüge zu befassen. Die Prüfung seines Antrages werde mit der Begründung verweigert, dass keine Berufung angemeldet worden sei bzw. die mangelhafte Begründung dann hätte überprüft werden können, wenn eine Berufung angemeldet worden wäre. "Im vorliegenden Sachverhalt" habe indes deswegen keine Berufung angemeldet werden können, weil "der gerügte Umstand der mangelnden Urteilsbegründung erst im Nachgang einer allfälligen Berufungsanmeldung entstanden" sei.
3.
3.1. Vorliegend gibt es keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG , gegen den sich der Beschwerdeführer beim Bundesgericht zur Wehr setzen könnte. Gemäss Art. 94 BGG kann indessen auch gegen das unrechtmässige Verweigern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden.
3.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil 6B_1250/2020 vom 26. November 2020 E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer erachtet den Zugang zum Berufungsgericht deswegen als verwehrt, weil "der gerügte Umstand der mangelnden [gemeint wohl mangelhaften] Begründung erst im Nachgang einer allfälligen Berufungsanmeldung entstanden" sei. Dabei übersieht er Folgendes: Gemäss der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1). Die zweimalige Kundgabe des Willens, das Urteil anzufechten, ist nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. In diesen Fällen genügt die Einreichung einer Berufungserklärung, wobei dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Verfügung steht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.2; Urteile 6B_426/2020 vom 10. März 2021; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Das Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82Abs. 2 lit. a StPO ist der Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss lit. b derselben Bestimmung nicht gleichgesetzt (statt vieler: Urteil 6B_1489/2022 vom 2. August 2023 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Damit ist für den Fall, dass eine Anfechtung des ergangenen Urteils in Betracht gezogen wird, eine Anmeldung der Berufung immer dann erforderlich, wenn der Entscheid - wie vorliegend - zunächst im Dispositiv eröffnet wird. Wird diesfalls keine Berufung angemeldet, ist es nicht (mehr) möglich, das Rechtsmittel im Nachgang an eine gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO erstellte Urteilsbegründung anzuheben. Auch anhand einer aus Sicht der beschuldigten Person mangelhaften Begründung lässt sich in dieser Konstellation keine Legitimation herleiten, die Berufung erst nach Vorliegen einer solchen Begründung zu erheben. Dies steht den zuvor aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 399 StPO und damit dem Grundsatz entgegen, dass Verfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.3.2). Nichts anderes gilt, wenn ein Urteil von Gesetzes wegen zu begründen ist, das heisst Art. 82 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_170/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3).
Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn sich die Vorinstanz vorliegend nicht mit der Frage einer angeblich mangelhaften Urteilsbegründung befasst.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger