Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_648/2025
Urteil vom 18. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten (grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 25. Juli 2025 (SR1 25 5).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 25. Juli 2025 stellte das Obergericht des Kantons Graubünden die Rechtskraft der Freisprüche von den Anschuldigungen des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung fest. Hingegen verurteilte es den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage). Das Depositum in Höhe von Fr. 400.-- rechnete es auf die Busse an. Es regelte zudem die Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Weil er körperlich behindert und daher berechtigt sei, ein angepasstes Fahrzeug zu führen und zu nutzen, sei er von den Gerichten zu Recht von den (zusätzlichen) Vorwürfen des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen und der Übertretung der Verkehrsregelverordnung freigesprochen worden. Dass er dennoch die vollen Rechtskosten tragen soll, sei unverständlich, unfair und diskriminierend.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer sei (nur) von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Anhängelast des Zugfahrzeugs und der Achslast des Anhängers sowie betreffend die Sicht aufgrund des sich auf dem Beifahrersitz befindlichen Rollstuhls freigesprochen worden. Wenn jener argumentiere, das erstinstanzliche Urteil bestätige seinen Freispruch von Bussgeldern, könne ihm nur in Bezug auf diese Vorwürfe zugestimmt werden. Hingegen seien betreffend die weiteren Vorwürfe der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeachtens der Signale, der Übertretung der Verkehrsregeln wegen Wendens auf Autostrassen und der mehrfachen Übertretung wegen fehlender Entrichtung der Abgabe auf Nationalstrassen Schuldsprüche ergangen. Eine zumindest teilweise Kostenauflage an den Beschwerdeführer sei folglich rechtskonform. Das Regionalgericht habe dem Beschwerdeführer die Untersuchungskosten und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von vier Fünfteln und damit nicht vollständig auferlegt. Dies sei (auch) nicht unangemessen, weil die Anklagepunkte, von denen der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei, von untergeordneter Bedeutung seien. Die Untersuchungskosten von Fr. 1'980.-- seien dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'584.-- zu auferlegen und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- im Umfang von Fr. 3'200.--. Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vollständig unterlegen, weshalb er die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu tragen habe.
4.
Was an diesen Erwägungen willkürlich bzw. verfassungs- und/oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen. Er unterlässt es, sich mit dem Urteil bzw. mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Kostenverlegung auseinanderzusetzen. Inwiefern das Obergericht die hierfür einschlägigen Bestimmungen von Art. 426 und 428 StPO unrichtig sowie das kantonale Recht betreffend die Gebührenhöhe (vgl. RVzEGzStPO/GR, BR 350.110; EGzStPO/ GR, BR 350.100) willkürlich angewendet haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht ansatzweise. Zudem verkennt der Beschwerdeführer bei seiner Kritik, dass ihm im Rahmen der Freisprüche keine Kosten auferlegt wurden. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Soweit der Beschwerdeführer um Erlass der ihm auferlegten Kosten ersuchen sollte, was vom Wortlaut her nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint, hat bzw. hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill