Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_652/2024  
 
 
Urteil vom 28. August 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Anklageprinzip, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Juni 2024 (SST.2023.144). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. August 2022 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anklage gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs. Sie warf diesem vor, im Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis zum 27. Februar 2019 von seiner damaligen Arbeitgeberin, der C.________ Communications AG (heute: C.________ GmbH) 28 Mobiltelefone sowie eine Apple Watch im Wert von insgesamt Fr. 42'611.-- ertrogen zu haben, indem er selbst oder über andere Mitarbeitende in diversen C.________-Shops, via Callcenter oder E-Shops insgesamt 29 Mobilabonnement-Verträge für eine neue Rufnummer auf den Namen seines Bruders B.________ abgeschlossen habe. Die Verwendung der Personalien seines Bruders habe es ihm ermöglicht, die Bonitäts- und Identitätsprüfung des Systems seiner Arbeitgeberin zu umgehen und so jeweils ein neues Mobiltelefon auf Ratenzahlung zu beziehen. Anschliessend habe er - teilweise mit vorgängigem Halterwechsel - die Rufnummer, die offenen Ratenzahlungen für das Mobilabonnement sowie das bezogene Gerät in sein eigenes C.________-Konto oder dasjenige seiner Ehefrau transferiert, um die Vertragsabschlüsse vor seinem Bruder sowie seiner Ehefrau zu verheimlichen und zudem die Bezugslimite des Kontos seines Bruders, welches er für die Vertragsabschlüsse jeweils verwendet habe, zu umgehen. Die bezogenen Mobiltelefone habe er mehrheitlich via Facebook-Marktplatz für Fr. 900.-- bis Fr. 1'100.-- an Dritte verkauft und den Erlös zur Begleichung laufender Rechnungen bzw. für seinen Lebensunterhalt verwendet. 
Das Bezirksgericht Kulm sprach A.________ mit Urteil vom 7. März 2023 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig und bestrafte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei es den zu vollziehenden und den bedingten Anteil je auf sechs Monate festsetzte. Darüber hinaus verpflichtete es A.________, der Privatklägerin C.________ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'611.-- zu bezahlen. 
 
B.  
Auf Berufung des A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. Juni 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Dispositiv-Ziffer 1) und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bezüglich der in der Anklage aufgeführten Transaktionen im E-Shop der C.________ GmbH Ziff. 1, 2, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 25, 26 und 27 fest (Dispositiv-Ziffer 2, 1. Teil). In Bezug auf die Transaktionen Ziff. 3, 5, 7, 14, 15, 21, 22, 24, 28 und 29 sprach es A.________ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (Dispositiv-Ziffer 2, 2. Teil) und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von sechs Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Zivilklage der C.________ GmbH trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen und beantragen, die Dispositiv-Ziffern 2 (2. Teil betreffend gewerbsmässigen Betrug), 3 und 5 (Kosten) des obergerichtlichen Urteils vom 3. Juni 2024 seien aufzuheben, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs bezüglich der Transaktionen Ziff. 3, 5, 7, 14, 15, 21, 22, 24, 28 und 29 freizusprechen und er sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.-- (total Fr. 14'400.--) zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf drei Jahre festzulegen sei. Eventuell sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der in den C.________-Shops sowie via Callcenter abgewickelten Verträge hat der Beschwerdeführer anerkannt. Im Streit stehen vor Bundegericht einzig noch die über den E-Shop abgewickelten Transaktionen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher über den E-Shop abgewickelter Verträge des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe. Da sich das Tatvorgehen bei diesen Transaktionen nicht wesentlich von demjenigen in den C.________-Shops und via Callcenter unterschieden habe, gelte dies an sich auch für die anderen angeklagten Vertragsabschlüsse. Mithin wären auch diese als Betrug zu qualifizieren. Jedoch seien sie mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb es diesbezüglich bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB bleibe. Aufgrund des identischen Strafrahmens erwachse dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil. Die Strafzumessung bedürfe keiner Korrektur. In der Gesamtabwägung müsse eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe an sich sogar unbedingt auszusprechen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibe es aber beim vom Bezirksgericht teilbedingt gewährten Vollzug mit einem unbedingt vollziehbaren Teil im Umfang des gesetzlichen Minimums von sechs Monaten. Aufgrund der sehr erheblichen Bedenken an der Legalbewährung sei auch eine Herabsetzung der für den bedingten Anteil festgesetzten Probezeit von drei Jahren ausgeschlossen.  
 
3.2. Wie sich im Folgenden zeigt, vermögen die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände nichts an diesem Ergebnis zu ändern.  
 
 
3.2.1. Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich wiederholt erhobene Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil sich aus der Anklageschrift nicht ergeben soll, wie die Transaktionen im E-Shop der C.________ GmbH abgelaufen seien, ist nicht stichhaltig. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen).  
Im vorliegenden Fall ergibt sich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten bezüglich der über den E-Shop der C.________ GmbH abgewickelten Transaktionen hinreichend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht aus der Anklageschrift unzweideutig hervor, an welchem Tag der Beschwerdeführer welches Mobilabonnement auf den Namen seines Bruders abgeschlossen und welches Mobiltelefon er in diesem Zusammenhang bezogen haben soll. Auch der Zweck dieses Vorgehens, nämlich unter Umgehung der Bonitäts- und Identitätsprüfungsmechanismen sowie der Bezugslimiten an ein neues Mobiltelefon zu gelangen, um dieses anschliessend zu versilbern und sich aus dem Erlös zu bereichern, ist in der Anklage ausreichend umschrieben. Die Anklage hat das Verhalten des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz auch - als Betrug qualifiziert und die entsprechenden Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Täuschung der Mitarbeitenden der C.________ GmbH über die Identität des Vertragsschliessenden bzw. dessen Erfüllungswillen sowie die Arglist, genügend umschrieben, so dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, der Anklageschrift den ihm angelasteten strafrechtlichen Vorwurf zu entnehmen und sich dagegen hinreichend zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen. 
 
3.2.2. Sodann bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Betrugs sowie aus seinem Hinweis auf BGE 150 IV 188 E. 4.9.1 f. und die dortige Unterscheidung einer Online-Bestellung unter falschem Namen von einer Online-Bestellung unter dem richtigen Namen für die vorliegende, nicht in allen Teilen mit der Konstellation im zitierten Urteil vergleichbaren Angelegenheit zu seinen Gunsten ableiten will. Mit der Bestreitung der Arglist vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Seine in diesem Rahmen geäusserte Behauptung, er habe die Angestellten der C.________ GmbH nicht über den Leistungswillen getäuscht, weil sie ihn gekannt hätten und ihnen bewusst gewesen sei, dass er die Verträge nicht im eigenen Namen abgeschlossen habe, ist unbehelflich. Denn es ist unbestritten, dass weder er noch sein Bruder einen Erfüllungswillen hatten, fehlte ihnen doch die Absicht, die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere die Ratenzahlungen für die erhaltenen Mobiltelefone zu leisten. Die Vorspiegelung eines Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne des Art. 146 StGB (BGE 147 IV 73 E. 3.3). Wie im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt wird, hatte es der Beschwerdeführer zudem nicht bei der Vorspiegelung des Erfüllungswillens belassen, sondern er ist jeweils nach einem ausgeklügelten Täuschungsmuster vorgegangen.  
 
3.2.3. Ferner moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots, weil die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz zu den Transaktionen im E-Shop der C.________ GmbH auf seinen Vermutungen beruhe, während die Anklage und die C.________ GmbH als Privatklägerin den Tathergang dieser Transaktionen nie hätten aufzeigen können. Die Vorinstanz habe ohne ausreichende Beweise die unhaltbare Schlussfolgerung gezogen, dass der Sachverhalt seinen Vermutungen entspreche. Der Beschwerdeführer unterlässt es allerdings, anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, wo von Tatsachen ausgegangen worden sein soll, die mit der effektiven Situation oder mit den Akten in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen würden. Auf diese unsubstanziierte Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. E. 1 hiervor).  
 
3.2.4. Nichts anderes gilt schliesslich, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Strafzumessung sowie den teilbedingten Strafvollzug wendet und rügt, die Vorinstanz habe den Beschleunigungsgrundsatz nicht angemessen berücksichtigt. Das Obergericht legte seine Wahl der Freiheitsstrafe, deren Höhe und die Gründe, die einem vollbedingten Vollzug und einer Erhöhung der infolge der anerkannten Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits zugestandenen Strafreduktion entgegenstehen, einlässlich und unter Einbezug der relevanten Faktoren dar, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 9 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG). Inwiefern es dabei in Willkür verfallen oder sonst wie das ihm bei der Strafzumessung zukommende erhebliche Ermessen (vgl. dazu statt vieler: BGE 144 IV 313 E. 1.2) verletzt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht erkennbar. Die Kritik ist mithin auch insoweit unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit sie die Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt und auf sie eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz