Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_655/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Rentsch,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; rechtliches Gehör; Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 7. Juli 2025 (BEK 2024 112).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 4. Dezember 2021 einen Sachschaden verursacht zu haben, indem er einen Personenwagen rückwärts gelenkt und dabei auf der vereisten Fahrbahn zu wenig konsequent auf der bergseitigen Strassenseite gefahren sein soll. Deswegen sei er talwärts von der Strasse das stark abfallende Bord hinunter gerutscht und schliesslich bei einem Baum zum Stillstand gekommen.
Das Bezirksgericht Gersau, Einzelgericht, verurteilte A.________ am 14. März 2024 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu Fr. 200.-- Busse. Das Kantonsgericht Schwyz sprach ihn am 7. Juli 2025 frei, wobei es ihn für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2'000.-- entschädigte.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, ihm sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'489.60 zuzusprechen. Ausserdem sei festzustellen, dass das Kantonsgericht mit seiner Begründung des Freispruchs sein rechtliches Gehör verletzt habe, und die Sache sei zur Anpassung der Begründung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Darunter fällt namentlich die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Lediglich einer besseren oder vorteilhafteren Begründung wegen können Entscheide nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt dort, wo Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen (Urteil 6B_363/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2; 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2).
1.2.
1.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen wurde. Er ist daher insoweit grundsätzlich nicht beschwert. Dem angefochtenen Urteil ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer irgendeinen Vorwurf machen würde, der einem Schuldspruch gleichkäme. Im Gegenteil: Sie gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass ihm weder vorgeworfen werden könne, auf der vereisten Fahrbahn rückwärts gefahren zu sein - anstatt sein Fahrzeug stehen zu lassen - noch, dass er zu wenig bergseitig gefahren und deshalb über den Hang abgerutscht sei. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch gar nicht, dass ihm ein Schuldvorwurf gemacht würde. Er bringt lediglich vor, die Vorinstanz habe ein mögliches Drittverschulden der Flurgenossenschaft nicht geprüft. Zudem sei er in den Medien diffamiert worden. Damit begründet er allerdings keine hinreichende Beschwer angesichts des Freispruchs. Sein Einwand, wonach sich die Vorinstanz mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinandergesetzt und ihn mit einer anderen als der von ihm vorgebrachten Begründung freigesprochen und daher sein rechtliches Gehör verletzt habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat die Auffassung der Erstinstanz ausdrücklich verworfen. Es ist unerfindlich, inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Freispruch richtet. Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz seine diversen Beweisanträge abwies. Dabei handelt es sich um eine Frage der (antizipierten) Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen) und damit um eine materielle Frage.
1.2.2. Grundsätzlich - d.h. unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit damit die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung beanstandet wird. Insoweit ist die Beschwer gegeben.
2.
2.1.
2.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 und 2.3.5; Urteil 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellt und, ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6).
Ausserdem bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). D ie Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; Urteil 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (zum Ganzen: Urteil 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2).
2.1.2. Die Bemessung des Honorars erbetener Verteidiger richtet sich im Kanton Schwyz nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SG/SZ 280.411). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 12 000.-- (§ 13 lit. c GebTRA). Im Rahmen dieser Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein und erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz setzt das Honorar der erbetenen Verteidigerin des Beschwerdeführers nach Ermessen fest, da diese keine Honorarnote eingereicht habe. Angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation setzt sie die Entschädigung auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) fest.
2.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Honorarfestsetzung vorbringt, begründet weder einen Ermessensmissbrauch noch Willkür in der Anwendung kantonalen Rechts oder sonst eine Verletzung von Bundesrecht.
Es steht fest und ist unbestritten, dass vorliegend lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine mit Fr. 200.-- Busse geahndete Übertretung Verfahrensgegenstand bildete. Unter diesen Umständen erscheint bereits fraglich, ob der Beizug eines Anwalts an sich überhaupt geboten war (vgl. dazu BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 und 2.3.5; Urteil 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Erst recht verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zuspricht. Sie liegt damit ohne Weiteres innerhalb des kantonalen Gebührenrahmens und ihres Ermessens. Von einer krass falschen, mithin willkürlichen Ermessensausübung kann keine Rede sein. Im Gegenteil liegt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung von über Fr. 10'000.-- unter den gegebenen Umständen weit ausserhalb jeden vernünftigen Ausmasses. Dies gilt namentlich für die angeführten 14,8 Stunden, welche die Verteidigung alleine für das Verfassen der Berufungsbegründung und deren Besprechung mit dem Beschwerdeführer aufgewandt hat, sowie für die geltend gemachten insgesamt knapp 35 Arbeitsstunden.
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner weitschweifigen Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie zum Schluss gelangt, der massgebende Sachverhalt sei überschaubar und die rechtliche Qualifikation sei nicht komplex gewesen. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe alle möglichen Verteidigungsargumente anführen und den Sachverhalt minutiös rekonstruieren müssen. Ohnehin wäre bei der Berufungsbegründung mit Blick auf Art. 398 Abs. 4 StPO am Entscheid der Erstinstanz anzusetzen und diese zu widerlegen gewesen, wie es auch die Vorinstanz - in der gebotenen Kürze - getan hat. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht nachvollziehbar, weshalb der betriebene Aufwand angesichts der ihm drohenden Busse von lediglich Fr. 200.-- gerechtfertigt gewesen sein bzw. inwiefern viel mehr auf dem Spiel gestanden haben soll als die Busse. Er macht diesbezüglich geltend, er sei bezichtigt worden, Verschulden am Selbstunfall zu tragen, was aber nicht der Fall sei. Stattdessen habe er ein Drittverschulden der Flurgenossenschaft aufgrund nicht fachgerechter Schneeräumung darlegen müssen, was aufwändig gewesen sei. Es ist indes unerfindlich, inwiefern dies ein erhöhtes Interesse des Beschwerdeführers darstellen soll, das den geltend gemachten Aufwand rechtfertigen würde. Dies gilt ebenso für die behauptete enorme psychische Belastung des Strafverfahrens, die im Übrigen angesichts des Vorwurfs kaum nachvollziehbar ist. Vielmehr hat sich der vom Anwalt der Anwältin betriebene Aufwand in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (oben E. 2.1.1). Genau so verhält es sich hier.
Auf die wiederholte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Freispruch anders begründet habe als vom Beschwerdeführer argumentiert, ist hier nicht einzugehen. Gleiches gilt für Rügen im Zusammenhang mit dem Freispruch, etwa Fragen eines Drittverschuldens der Flurgenossenschaft, der Abweisung von Beweisanträgen bzw. der Beweiswürdigung sowie einer Verletzung weiterer verfassungsmässiger Rechte (Gleichheitsgebot, Diskriminierungsverbot, Menschenwürde, Persönlichkeitsschutz durch mediale Berichterstattung, institutionelle Diffamierung, Beweisvereitelung). Im Übrigen richten sich die diesbezüglichen Vorwürfe teilweise gegen die Presse, die Flurgenossenschaft und andere Behörden, etwa den Bezirksrat U.________. Der Beschwerdeführer begründet damit nicht, dass die ihm zugesprochene Parteientschädigung vor dem genannten Hintergrund willkürlich niedrig festgesetzt worden wäre.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt