Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_664/2025  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Sommer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Verbot der reformatio in peius, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Mai 2025 (SST.2024.145). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. September 2015 wurde A.________ u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, je bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet. Diese wurde am 19. Dezember 2016 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. 
 
B.  
Am 8. September 2022 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg A.________ wegen verschiedener zwischen 2019 und 2021 begangener Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte zu 38 Monaten Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 400.-- Busse. Dies jeweils als Gesamtstrafe mit dem Urteil vom 15. September 2015, wobei es den in jenem Urteil gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Geldstrafe von 90 Tagessätzen widerrief und feststellte, dass jene Strafen durch die damals erstandene Untersuchungshaft und den stationären Massnahmenvollzug verbüsst seien. 
Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 9. Mai 2025 das Strafmass von 38 Monaten Freiheitsstrafe - Geldstrafe und Busse waren unangefochten geblieben - und stellte fest, dass der Widerruf der Vorstrafen gemäss Urteil vom 15. September 2015 zufolge Zeitablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) nicht mehr möglich sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter Widerruf der Vorstrafen, deren Verbüssung festzustellen sei, zu 38 Monaten Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 400.-- Busse zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius im Rahmen der Strafzumessung. Da der erstinstanzliche Widerruf der Vorstrafen sowie die Feststellung, wonach diese Strafen bereits verbüsst seien, unangefochten geblieben seien, habe die Vorinstanz darauf nicht zurückkommen dürfen. Unter Berücksichtigung der bereits verbüssten Vorstrafe von 18 Monaten hätte die Freiheitsstrafe im vorliegenden Verfahren nur noch 20 Monate (38 - 18 Monate) betragen dürfen. Aufgrund des Verzichts des Widerrufs durch die Vorinstanz müsse der Beschwerdeführer nun aber die gesamten 38 Monate Freiheitsstrafe verbüssen, obwohl er die 18-monatige Vorstrafe bereits verbüsst habe. Analoges gelte für die Geldstrafe. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
 
1.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.1).  
 
1.1.3. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Dispositionsmaxime). In den nicht angefochtenen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2). Das Gericht ist im Fall einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung gehalten, seine Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. Tut die Berufungsinstanz dies nicht, beschränkt sie ihre Kognition zu Unrecht (Urteil 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3. mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz hält in ihrer Strafzumessung einleitend fest, angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers gemäss Urteil vom 15. September 2015 sei für die im vorliegenden Verfahren beurteilten Straftaten auch dort eine Freiheitsstrafe auszufällen, wo allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch Geldstrafen möglich wären.  
Für den als schwerste Tat beurteilten Raufhandel setzt die Vorinstanz die Einsatzstrafe bei einem mittelschweren Verschulden auf 16 Monate fest. Sie berücksichtigt den Einsatz gefährlicher Gegenstände, das nichtige Motiv - die Erhältlichmachung einer Geldforderung nach einem früheren Disput - die leicht verminderte Entscheidungsfreiheit infolge psychiatrischer Diagnosen, namentlich einer Impulskontrollstörung, sowie die nicht unerheblichen Verletzungen des Beschwerdeführers selbst. Eine am 18. Dezember 2019 begangene Todesdrohung, welche das Opfer sehr erheblich in dessen Sicherheitsgefühl getroffen habe, berücksichtigt die Vorinstanz mit asperiert 10 Monaten straferhöhend. Trotz seiner Impulskontrollstörung sei es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, auf die ausgestossene Drohung zu verzichten. Sein Verschulden wiege mittelschwer. Ferner wertete die Vorinstanz eine versuchte Drohung, die der Beschwerdeführer am 25. September 2020 aus Kränkung und Verzweiflung über die kommunizierte Trennung gegenüber seiner Ex-Freundin ausgesprochen habe, mit zwei Monaten straferhöhend. Das Verschulden wiege gerade noch leicht und das Opfer sei nicht in Angst und Schrecken versetzt oder nachhaltig beeinträchtigt worden. 
Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, indem der Beschwerdeführer am 19. Juni 2020 im Rahmen einer Billetkontrolle der Kontrolleurin ins Gesicht spuckte, berücksichtigt die Vorinstanz asperiert mit 6 Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts der damals herrschenden Corona-Pandemie habe der Beschwerdeführer, abgesehen von der Respektlosigkeit seines Verhaltens, unmittelbar die Gesundheit der Kontrolleurin gefährdet. Der Vorfall wiege erheblich und das Verhalten sei auch unter Berücksichtigung der Impulskontrollstörung nicht nachvollziehbar. Das Verschulden wiege nicht mehr leicht bis mittelschwer. Sodann wird dem Beschwerdeführer eine einfache Körperverletzung vorgeworfen, begangen am 25. September 2020 durch einen Faustschlag ins Gesicht des Opfers. Auch hier habe er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Innerhalb des Strafrahmens wiege das Verschulden noch leicht, sodass eine Einzelstrafe von drei Monaten, asperiert von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen sei. Aus den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz resultiert eine Freiheitsstrafe von weiteren zwei Monaten, was zur Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe führt. Eine darüber hinaus gehende Straferhöhung aufgrund weiterer, nicht näher genannter Delikte falle wegen des Verbots der reformatio in peius ausser Betracht. 
 
1.2.2. Die Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz im Ergebnis neutral, da eine Verschärfung aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht in Frage komme. Erschwerend wirkten insbesondere die einschlägigen Vorstrafen gemäss Urteil vom 15. September 2015 sowie die fortgesetzte Delinquenz, welche am 2. Juni 2023 zu einer weiteren Verurteilung wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung führt. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer im Verfahren teilweise geständig gewesen, wenngleich eine eigentliche Einsicht oder aufrichtige Reue nicht erkennbar seien. Die persönlichen und beruflichen Verhältnisse hätten sich leicht verbessert. Ob die Verbesserung nachhaltig sei, müsse sich noch weisen. Die festzustellende Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren würde an sich eine Strafreduktion um drei Monate rechtfertigen. Da jedoch ohne Geltung des Verbots der reformatio in peius eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als die von der Erstinstanz ausgesprochene ausgefällt werden müsste, bleibe es bei einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten.  
Es könne offen bleiben, ob die Erstinstanz in Anbetracht dessen, dass die am 15. September 2015 angeordnete Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst worden sei, diese Strafe überhaupt habe widerrufen dürfen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils sei ein Widerruf aufgrund des Zeitablaufs ohnehin nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dies habe aber keinen Einfluss auf die auszusprechende Freiheitsstrafe, da auch ohne die Widerrufsstrafe eine höhere Freiheitsstrafe als die von der Erstinstanz ausgesprochene auszufällen wäre. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 404 Abs. 1 StPO geltend macht, die Vorinstanz habe auf den Widerruf der Vorstrafe gemäss Urteil vom 15. September 2015 nicht zurückkommen dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Strafzumessung angefochten hat, indem er vor Vorinstanz beantragt hatte, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Die Frage des Widerrufs stellt aber Teil der Strafzumessung dar, welche von dieser nicht getrennt werden kann (vgl. dazu oben E. 1.1.3 und BGE 144 IV 383 E. 1.1).  
 
1.3.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung für die zwischen 2019 und 2021 begangenen Delikte nicht über die von der Erstinstanz hierfür verhängte Strafe hinausgehen durfte, nachdem nur der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil angefochten hatte. Die Vorinstanz war insofern mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO in ihrer eigenen Strafzumessung nicht mehr frei. Die Erstinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 8 festgestellt, dass die zu widerrufende Freiheitsstrafe von 18 Monaten, welche Teil der Gesamtstrafe von 38 Monaten bilde, infolge erstandener Untersuchungshaft und stationären Massnahmenvollzugs verbüsst sei. Mithin hätte die Vorinstanz für das vorliegende Verfahren eine Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten anordnen dürfen, wie es dem Antrag und der Begründung des Beschwerdeführers entspricht. Indem die Vorinstanz dies nicht tut, weicht sie unzulässigerweise vom erstinstanzlichen Dispositiv ab und verletzt das Verbot der reformatio in peius. Dies gilt unbesehen der Frage, ob ein Widerruf der Vorstrafe gemäss Urteil vom 15. September 2015 zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch möglich war oder nicht. Das Verbot der reformatio in peius ist vom Umfang der Prüfungsbefugnis nach Art. 404 Abs.1 StPO zu unterscheiden und bleibt davon unberührt. Am Gesagten ändert auch nichts, dass die Vorinstanz grundsätzlich eine eigene (neue) Strafzumessung vorzunehmen hatte (vgl. Art. 408 StPO). Indem sie für die zwischen 2019 und 2021 begangenen Delikte alleine eine unbedingte Freiheitsstrafe von 38 Monaten ausfällt, verletzt sie das Verbot der reformatio in peius. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, hätte ihr Entscheid zur Folge, dass er nun 38 Monate Freiheitsstrafe verbüssen müsste, obwohl er gemäss Erstinstanz davon bereits 18 Monate verbüsst und obwohl nur er ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ergriffen hat. Zudem würde der Umstand, dass ein Widerruf der Vorstrafe zufolge Zeitablaufs nicht mehr möglich war, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. Indes hätte es der Staatsanwaltschaft freigestanden, das erstinstanzliche Urteil ebenfalls anzufechten und damit den Strafrahmen für die zwischen 2019 und 2021 begangenen Delikte nach oben zu öffnen. Dies hat sie nicht getan. Der Vorinstanz ist es daher verwehrt, für die nach 2015 begangenen Delikte eine schwerere Strafe auszufällen, als die Erstinstanz dies getan hat.  
 
1.3.3. Auch mit Bezug auf die Geldstrafe von 100 Tagessätzen verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Sie hat den Eintritt der Rechtskraft dieser Strafe festgestellt, was der Beschwerdeführer nicht rügt. Ob er seine Berufung auf die Freiheitsstrafe alleine beschränken durfte, ohne auch die Geldstrafe für die Beschimpfung anzufechten, kann offen bleiben. Der Vorinstanz war es verwehrt, auf den Widerruf der Vorstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe durch die Erstinstanz zurückzukommen. Diese hatte mit der Vorstrafe eine Gesamtstrafe (von 100 Tagessätzen) gebildet, welche unangefochten blieb. Mithin hätte die Vorinstanz auch den Widerruf der Vorstrafe gemäss Urteil vom 15. September 2015 sowie die Feststellung von deren Verbüssung, entsprechend Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bestätigen müssen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben und hat der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und Art. 68 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Janine Sommer, im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Felten 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt