Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_669/2024
Urteil vom 12. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti, Guidon,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Februar 2024
(SK 22 660+661).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 21. Juni 2022 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.--. Hinsichtlich anderer Vorwürfe erfolgten Freisprüche. Weiter verzichtete das Gericht auf die Anordnung einer Landesverweisung.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an, mit der sie einzig die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) beantragte. A.________ verzichtete auf eine Anschlussberufung.
B.
Mit Urteil vom 07. Februar 2024 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft der erstinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche sowie der Sanktion fest. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei in Bezug auf die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS aufzuheben.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Dabei anerkennt er das Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Er macht aber geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Zudem überwögen seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz diejenigen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung.
1.1.
1.1.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer 1984 im Kosovo als zweitältestes von fünf Geschwistern geboren und ist im Jahr 1999 zu seinem Vater in die Schweiz geflüchtet. Bis zur 8. Klasse habe er seine Schulbildung im Kosovo und das 9. Schuljahr in U.________ absolviert. In der Folge habe er ein Werk- und Integrationsjahr in V.________ besucht. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils habe der Beschwerdeführer somit seit rund 25 Jahren in der Schweiz gelebt. Er habe aber die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht. Er habe erklärt, dass er über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, die noch bis Ende Juni oder Juli 2024 gültig sei.
Gemäss Leumundsbericht vom 20. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer nach dem Werk- und Integrationsjahr zunächst eine Ausbildung als Polymechaniker in W.________ begonnen, die er nach einem Jahr abgebrochen habe. Er habe in der Folge als "normaler Mitarbeiter" weiterarbeiten können. Danach sei er zu B.________ gewechselt. Er habe immer mal wieder die Firma gewechselt und sich ausschliesslich betriebsintern weitergebildet. Er habe noch acht Jahre bei der C.________ AG in X.________ gearbeitet und sei nun seit zwei Jahren bei der Firma D.________ AG in W.________ als Maschinenbediener und Schweisser tätig. Während der Beschwerdeführer gemäss Angabe im Leumundsbericht immer gearbeitet habe, habe die erste Instanz erwogen, dass er zwischenzeitlich auch arbeitslos gewesen sei, wobei er nie Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe. Dem von der Vorinstanz eingeholten Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig und sehr selbstständig ausführe. Er sei vielseitig einsetzbar und verfüge über eine strukturierte und verantwortungsbewusste Arbeitsweise. Die Aufträge würden termingerecht und in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht jederzeit zur besten Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt. Auch verfüge er über eine hilfsbereite und angenehme Wesensart. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sei stets korrekt und einwandfrei. Man hoffe, auch weiterhin auf die wertvolle Mitarbeit des Beschwerdeführers zählen zu dürfen. Die Chronologie der Anstellungen des Beschwerdeführers sowie die Auskünfte zu seinem aktuellen Anstellungsverhältnis geben der Vorinstanz zufolge zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; im Einklang mit der ersten Instanz könne festgehalten werden, dass seine berufliche Integration gelungen sei.
Betreffend seine finanziellen Verhältnisse habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er aktuell netto Fr. 4'000.-- pro Monat verdiene, für die Tochter Fr. 700.-- Alimente an seine Ex-Partnerin bezahle und kein Vermögen angespart habe. Seine Schulden habe er abbezahlt. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er erklärt, vor der Verhaftung noch mit seiner Ex-Partnerin und der gemeinsamen Tochter in Z.________ gewohnt zu haben. Bevor er im Gefängnis gelandet sei, habe es nicht mehr gut ausgesehen mit seiner Ex-Partnerin, sie hätten eine Pause gemacht. Nach der Haftentlassung sei er finanziell schwach gewesen und deshalb wieder zu seinen Eltern gegangen. Er habe die Schulden selbst abbezahlt, aber sein Vater habe ihm sehr geholfen in dieser Situation. Die Vorinstanz stützt die Lage des Beschwerdeführers als einigermassen stabil ein. Seine Schulden, die er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch auf Fr. 10'000.-- beziffert habe, schienen getilgt. Der Beschwerdeführer sei demnach beruflich und finanziell integriert.
Er sei weiter albanischer Muttersprache und spreche fliessend Deutsch und Serbokroatisch. Auch auf Französisch könne er sich unterhalten. Seine sprachliche Integration stehe damit ausser Frage. Gemäss eigenen Angaben gehe er im Winter oft Skifahren, im Sommer bewirtschafte er mit seinem Vater in Y.________ einen Schrebergarten. Von einem Kollegen habe er Klettern gelernt und er fahre gerne Velo mit seiner Tochter. Früher habe er auch im Verein Fussball gespielt. Der Vorinstanz zufolge falle die soziale Integration des Beschwerdeführers insgesamt durchschnittlich aus. Hervorzuheben seien die überzeugenden Sprachkenntnisse, die in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer allerdings zu einem gewissen Grad auch erwartet werden dürften.
Der Beschwerdeführer weise eine Vorstrafe auf. Er sei mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. Juni 2014 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- verurteilt worden. Dieser Strafe könne infolge ihrer Geringfügigkeit, des Zeitablaufs und mangels Einschlägigkeit kaum noch Gewicht beigemessen werden.
Der ersten Instanz zufolge habe der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren beurteilten Betäubungsmitteldelikte zudem in einer schwierigen Lebensphase nach der unerwarteten Trennung von seiner langjährigen Lebenspartnerin und Mutter seines Kindes begangen. Anlässlich der Abfassung des Leumundsberichts vom 20. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei 2020 nach V.________ gezogen, habe die falschen Leute kennengelernt und sei in die falschen Kreise geraten. Die erste Instanz habe der Vorinstanz zufolge weiter erwogen, der Beschwerdeführer habe sich nach anfänglichem Bestreiten und teilweise strategisch motivierten Aussagen im vorliegenden Verfahren weitgehend geständig, einsichtig und reuig gezeigt. Auch habe er glaubhaft ausgeführt, dass er sein Leben nun in die richtigen Bahnen lenken wolle, indem er arbeite, seine Schulden abbezahle und seine Familie und gute Menschen um sich habe. Mit der Abzahlung seiner Schulden sowie seiner aktuellen Anstellung scheine es dem Beschwerdeführer seit dem erstinstanzlichen Urteil denn auch gelungen zu sein, diese positive Entwicklung zu festigen. Er habe erklärt, dass er kein Risiko für einen Rückfall sehe. Er habe einmal einen Fehler gemacht und mache ihn kein zweites Mal. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht weiter deliktisch in Erscheinung getreten. Insgesamt könne somit seine Legalprognose als günstig bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer lebe derzeit bei seinen Eltern in Y.________. Seine Eltern und Geschwister lebten alle in der Schweiz. Während alle Geschwister des Beschwerdeführers eingebürgert seien, verfüge er weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Im Kosovo lebten einzig noch einige Verwandte mütterlicherseits. Er habe 15 Jahre lang in einer Beziehung gelebt, bevor es Anfang 2020 zur Trennung von seiner Partnerin gekommen sei. Das Paar habe eine gemeinsame Tochter, die im Jahr 2007 zur Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zu ihr eine gute und enge Beziehung. Er sehe sie mindestens jedes zweite, aber eigentlich fast jedes Wochenende. Auch mit seiner Ex-Partnerin komme er gut aus. Sie seien befreundet und könnten über alles reden. Die Tochter des Beschwerdeführers sei in der Schweiz anwesenheitsberechtigt und lebe derzeit bei ihrer Mutter. Diese erhalte für sie vom Beschwerdeführer Alimente. Es bleibe aber festzuhalten, dass eine allfällige Landesverweisung gemäss erst nach dem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe vollzogen würde. Zu diesem Zeitpunkt werde die Tochter des Beschwerdeführers volljährig sein. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern falle nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe, sei vorliegend kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich.
Der Beschwerdeführer habe am 25. April 2023 geheiratet, wobei er seine Frau auf Instagram kennengelernt habe und in der Folge in den Kosovo geflogen sei, wo die Beziehung angefangen habe. Seine Frau lebe im Kosovo und müsse sich um den kranken Vater kümmern. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Zukunft mit seiner Frau hier in der Schweiz zu sehen. Auch diese Beziehung falle nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Zwar lebten auch die weiteren Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz, aber auch zu diesen (sowie zu seiner Ex-Partnerin) bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, womit Art. 8 EMRK der Landesverweisung nicht entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer sei weiter bei guter Gesundheit und habe bisher keine Krankheiten oder schweren Unfälle gehabt.
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass eine Landesverweisung für ihn persönlich eine Katastrophe wäre. Er fühle sich sehr verbunden mit der Schweiz. Er weise aber offenkundig noch Bezugspunkte zu seinem Mutterland auf - nicht zuletzt auch durch seine neuerliche Hochzeit. Seine Bande zum Kosovo seien denn auch über die Jahre hinweg nie abgebrochen. Die Wiedereingliederungschancen im Kosovo erschienen aufgrund der dort verbrachten prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie der Vertrautheit mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten intakt. Eine Rückkehr ginge dabei für den Beschwerdeführer zweifelsfrei mit Herausforderungen einher, eine eigentliche Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwernis seien aber nicht ersichtlich. Auch eine Wiedereingliederung in der Schweiz nach Verbüssung der Reststrafe sei durchaus möglich, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch nach Rückschlägen wie dem Lehrabbruch oder der Untersuchungshaft jeweils beruflich wieder habe Fuss fassen können.
Die Vorinstanz erwägt im Rahmen einer Gesamtwürdigung, jede Landesverweisung bedeute eine persönliche Härte für den Betroffenen, das Gesetz verlange aber für einen Verzicht auf die Landesverweisung eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springe. Die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine gute berufliche und soziale Integration, seine intakten Resozialisierungschancen und die günstige Legalprognose sprächen für einen Härtefall. Auch wenn seine familiäre Situation grundsätzlich den Verbleib in der Schweiz nahelege, verfüge er über keine Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. Seine Vertrautheit mit der kosovarischen Heimat, die intakten Wiedereingliederungschancen im Heimatland sprächen gegen einen Härtefall. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Vorinstanz gelangt zur Auffassung, dass trotz einiger positiver Integrationsfaktoren eine Landesverweisung im Falle des Beschwerdeführers nicht einer aussergewöhnlichen Härte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichkomme und das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls - wenn auch knapp - zu verneinen sei. Entsprechend sei auch keine Interessenabwägung vorzunehmen.
1.1.2. Die Vorinstanz führt dennoch eventualiter aus, die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz falle im Vergleich mit seinem Mittäter etwas weniger gravierend, aber gleichwohl beachtlich aus. Mit der Veräusserung von insgesamt ca. 1'433 Gramm reinem Kokain habe der Beschwerdeführer ein erhebliches Gefährdungspotenzial realisiert. Der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation sei um das 79-Fache überschritten worden. Hinzu kämen der Erwerb bzw. die Veräusserung sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 31 kg Marihuana und ca. 10 kg Haschisch. Sodann habe sich der Beschwerdeführer des Verschaffens einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von Fr. 30'000.-- sowie des Anstaltentreffens zum Erwerb einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von Fr. 2'500.-- schuldig gemacht. Neben dem Qualifikationsgrund der Mengenmässigkeit erweise sich auch jener der Gewerbsmässigkeit als erfüllt. So habe der Beschwerdeführer mit der Veräusserung von Kokain, Marihuana und Haschisch einen Gesamtumsatz von mindestens rund Fr. 235'000.-- und einen Gesamtgewinn von mindestens Fr. 27'600.-- erzielt. Er sei gegenüber seinem Mittäter, mindestens betreffend den Kokainhandel in einer leicht untergeordneten Stellung tätig gewesen, zumal er das Kokain nicht besorgt und bei den Veräusserungen vorwiegend als Begleiter oder Chauffeur fungiert habe. Nach dem Gesagten erweise sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als gross. Entgegen der Ansicht der ersten Instanz gehe es den privaten Bleibeinteressen des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer werde - wie auch sein Mittäter - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche die "Zweijahresregel" übersteige. Es seien keine ausserordentlichen Umstände auszumachen, die gegen eine Landesverweisung sprächen, zumal gerade auch die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers die erheblichen öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht aufzuwiegen vermögen. So lebe er getrennt von seiner Tochter und der Kindsmutter. Sodann werde die Tochter im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung volljährig sein. Der Beschwerdeführer habe durch sein Handeln seine grundsätzlich gute Integration mutwillig aufs Spiel gesetzt und diese Konsequenzen für sich und seine Angehörigen in Kauf genommen. Die obligatorische Landesverweisung werde angeordnet.
1.2.
1.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
1.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.1; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.1; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
1.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
1.2.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. oben E. 1.2.4; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.4.2; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; je mit Hinweisen).
1.2.5. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.4; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; je mit Hinweisen).
1.2.6. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
1.2.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.6; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Dies erweist sich namentlich in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers zumindest als zweifelhaft. Dieser lebt seit rund 25 Jahren in der Schweiz und verfügt hier den vorinstanzlichen Ausführungen zufolge über eine im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch minderjährige Tochter, mit der er eine gute Beziehung pflegt und die er regelmässig (jedes zweite Wochenende oder öfter) trifft. Zudem leistet er Kinderalimente. Damit ist von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung auszugehen, die grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. supra E. 1.2.6). Die Tochter wird zwar nach Vollzug der Haftstrafe des Beschwerdeführers die Volljährigkeit erreicht haben, unter gewissen Voraussetzungen können jedoch auch erwachsene Kinder unter den durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienbegriff fallen (vgl. dazu BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1). Derzeit ist unbekannt, wie sich die Situation der Tochter zukünftig präsentieren wird. Die Härtefallprüfung hat mithin im Lichte der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehenden Verhältnisse zu erfolgen. Die Frage ist in casu jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als - wie von der Vorinstanz richtig erwogen - die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung diejenigen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und reiste 1999, mit 15 Jahren, zu seinem Vater in die Schweiz. Er lebt demnach seit gut 25 Jahren hier. Dem angefochtenen Urteil zufolge integrierte er sich erfolgreich. Nebst den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers leben auch seine Ex-Partnerin und insbesondere seine Tochter in der Schweiz, wobei er zu dieser eine enge Beziehung pflegt und sie mindestens jedes zweite Wochenende trifft sowie Unterhaltszahlungen für sie leistet. Der Beschwerdeführer spricht Schweizerdeutsch und kann sich auf Französisch unterhalten, war und ist - obwohl er keine Lehre absolvierte - grossmehrheitlich arbeitstätig (anerkanntermassen gab es zumindest kürzere Phasen der Arbeitslosigkeit), wobei ihm sein aktueller Arbeitgeber ein positives Zeugnis ausstellt. Er bewirtschaftet mit seinem Vater einen Schrebergarten, geht in der Freizeit gerne Ski sowie Velo fahren oder klettern und war Mitglied eines Fussballvereins. Die Vorinstanz hält fest, dass er nach Rückschlägen (namentlich Untersuchungshaft) rasch wieder Arbeit gefunden habe und attestiert ihm in finanzieller Hinsicht insofern eine positive Entwicklung, als er bestehende Schulden abbezahlte. Im Lichte dieser Feststellungen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er kritisiert, die Vorinstanz würdige seine beruflichen Bemühungen und seine soziale Integration zu wenig. Dass er zusätzlich regelmässig Freunde treffe, lässt seine Situation nicht in einem fundamental anderen Licht erscheinen. Es ist von einer gelungenen Integration auszugehen.
Demgegenüber hält die Vorinstanz aber auch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Verbindungen zum Kosovo aufweist. Wenngleich er als Minderjähriger in die Schweiz einreiste, hat er doch den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend im Herkunftsland verbracht und ist mit der Kultur seiner Heimat vertraut. Eigenen Angaben zufolge verbrachte er auch Urlaube dort. Er macht zwar geltend, aufgrund des Krieges habe im Kosovo kein (regelmässiger) Schulunterricht stattgefunden und er habe um sein Leben und dasjenige seiner Angehörigen fürchten müssen. Sein Vater sei zudem zwei Jahre früher in die Schweiz übersiedelt. Der Beschwerdeführer habe hier einen Teil der Oberstufe absolviert und damit prägende Jahre in der Schweiz verbracht. Dies alles ändert jedoch nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Jugendalter einreiste und damit nicht im eigentlichen Sinn in der Schweiz aufgewachsen ist. Er spricht zudem die Sprache seiner Heimat und bei seiner aktuellen Ehefrau handelt es sich um eine Landsfrau, die im Kosovo lebt, auch wenn das Paar beabsichtigte, zukünftig in der Schweiz zu wohnen. Der Beschwerdeführer ist sodann gesund und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit auch in der Heimat gelingen kann. Dass in der Schweiz allenfalls bessere wirtschaftliche Bedingungen vorherrschen, steht der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. Urteile 6B_74/2025 vom 25. Juni 2025 E. 4.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.4.1; 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.4; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist mithin zuzustimmen, wenn sie eine Wiedereingliederung im Herkunftsland als möglich einschätzt.
Die Tochter des Beschwerdeführer lebt sodann von diesem getrennt und steht kurz vor der Volljährigkeit. Auch wenn ein enges Verhältnis zum Beschwerdeführer besteht, ist sie nur noch in reduziertem Mass auf eine Betreuung angewiesen. Dass der Kontakt mittels Videoanrufen und Ferienbesuchen einer regelmässigen physischen Präsenz nicht gleichkommt, versteht sich dabei von selbst. Eine Landesverweisung ist denn auch immer mit einer gewissen Härte verbunden. Dennoch scheint eine derartige Kontaktpflege aufgrund des Alters der Tochter zumindest möglich und zumutbar. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge an seine Tochter leistet. Eine eigentliche finanzielle Abhängigkeit der Tochter vom Beschwerdeführer wird vorinstanzlich indessen nicht festgestellt und dieser zeigt diesbezüglich keine Willkür auf. Dass er seine Tochter über die Volljährigkeit hinaus finanziell zu unterstützen gedenke, vermag kein Absehen von der Landesverweisung zu rechtfertigen.
Damit liegen zwar durchaus private Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor, diese erschöpfen sich aber in der gewohnten Weiterführung seines Lebens im Kreise seines familiären, sozialen und beruflichen Umfelds. Auch wenn der Beschwerdeführer hier integriert ist, sind damit keine Gründe (persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Natur) für einen Verbleib ersichtlich, die über die Vermeidung der mit einer Landesverweisung regelmässig einhergehenden Nachteile und Unannehmlichkeiten hinausgehen.
1.4.2. Den Interessen des Beschwerdeführers stehen derweil gewichtige Interessen der Öffentlichkeit gegenüber. Diese ergeben sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, die generell schon überwiegende öffentliche Interessen an einer Landesverweisung begründet (vgl. zur "Zwei-Jahres-Regel" supra E. 1.2.4). Aussergewöhnliche Umstände, die bei einer derartigen Strafe ausnahmsweise ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden, liegen - wie oben erwogen - nicht vor.
Vielmehr hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (vgl. Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;
Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).
Der Beschwerdeführer veräusserte zwischen Frühling/Sommer 2019 bis zum 1. September 2020 (und damit über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren) an diversen Orten, zusammen mit einem Mittäter, ca. 1'433,3 Gramm Kokain (Reinmenge). Zudem erwarb er im gleichen Zeitraum ein Total von ca. 31 kg Marihuana, veräusserte ca. 21 kg davon und traf zur Veräusserung der übrigen 10 kg Anstalten. Sodann erwarb er 10 kg Haschisch und veräusserte dieses in der Folge. Schliesslich verschaffte er einem Abnehmer Marihuana im Wert von Fr. 30'000.-- (unbestimmte Menge). Zum Erwerb von Marihuana im Wert von Fr. 2'500.-- traf er Anstalten. Er setzte dabei mindestens rund Fr. 235'000.-- um und erzielte einen beachtlichen Gesamtgewinn von mindestens Fr. 27'600.--. Durch sein Tun erfüllte er sowohl den qualifizierten Tatbestand der Banden- wie auch der Gewerbsmässigkeit. Mit seinem Vorgehen brachte er eine beträchtliche Menge Betäubungsmittel in Umlauf - das umgesetzte Kokain übersteigt die für die Annahme eines schweren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG geltende Grenzmenge von 18 Gramm Kokain um beinahe das Achtzigfache - und trug so zur Gefährdung der Gesundheit einer grossen Anzahl Menschen bei. Fraglos handelt es sich dabei um eine schwere Straftat, an deren Verhütung grosse öffentliche Interessen bestehen.
Dabei trifft es zu, dass der Beschwerdeführer einzig eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2014 (wegen eines Verstosses gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung) aufweist. Zudem ist er seit seiner Verurteilung deliktisch nicht mehr in Erscheinung getreten und die Vorinstanz stellt ihm eine günstige Legalprognose. Gerade bei schweren Straftaten, wozu das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen gegen das BetmG zweifellos zu zählen ist, kann jedoch bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (vgl. Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer realisierte aufgrund der umgesetzten Menge Betäubungsmittel ein erhebliches Gefährdungspotential. Vor diesem Hintergrund und im Lichte obiger Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anordnung einer Landesverweisung auch bei eher geringer Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz.
1.4.3. Zusammengefasst lebte der Beschwerdeführer bis zum 15. Altersjahr im Kosovo und kennt das Land. Er spricht die dortige Sprache und ist mit einer Landsfrau verheiratet, die im Kosovo lebt. Auch das Alter sowie der gute Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lassen eine Reintegration im Heimatland realistisch erscheinen. Eine besonders vorteilhafte berufliche Situation müsste er in der Schweiz nicht zurücklassen. Die von ihm getrennt lebende Tochter ist im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 17 Jahre alt, wird mithin bald die Volljährigkeit erreicht haben. Sie dürfte ohne Weiteres zur selbständigen Kontaktpflege mittels der üblichen Kommunikationsmittel wie auch zu Ferienbesuchen in der Lage sein. Angesichts der Schwere der begangenen Tat, die sich in einer hohen Freiheitsstrafe von 4 Jahren niederschlägt, überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung diejenigen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt. Seine anerkanntermassen gute Integration und auch die grundsätzlich günstige Legalprognose vermögen diese in casu nicht aufzuwiegen. Die Anordnung der Landesverweisung hält vor Bundes- und Völkerrecht stand.
1.5. Zur Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer ebensowenig wie zu deren Ausschreibung im SIS. Darauf ist mithin nicht einzugehen.
2.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret