Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_679/2024  
 
 
Urteil vom 25. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
handelnd durch C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. April 2024 (4M 23 67). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ am 12. April 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren (als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2020). Es ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und verwies A.________ für 15 Jahre des Landes. Weiter verpflichtete das Kantonsgericht A.________, der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen und ihr (dem Grundsatz nach) einen allfälligen adäquat kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Zur betragsmässigen Festsetzung des Schadenersatzes verwies es B.________ auf den Zivilweg. 
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen zu werden. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG kann zudem nur erhoben werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die von ihm gestellten Beweisanträge abgewiesen worden seien. So habe er den Antrag gestellt, sein Mobiltelefon auszuwerten. Aus den Daten seines Mobiltelefones hätten sich Informationen über seinen Aufenthalt zu den relevanten Tatzeitpunkten ableiten lassen. Ebenfalls sei sein Antrag, sein Vater als Zeuge zu befragen, abgewiesen worden, obwohl dieser zeitweise gemeinsam mit der Familie der Beschwerdegegnerin 2 im selben Haushalt gelebt habe.  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Einzug am 19. November 2017 in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter (mit welcher er in der Folge eine Beziehung unterhielt) erstmals ca. anfangs Juli 2018 die Beschwerdegegnerin 2 (geboren am xx.yy.2008) im Schlafzimmer von deren Mutter zu vaginalem Geschlechtsverkehr genötigt hat. In der Folge sei es bis ca. anfangs Dezember 2018 in der Wohnung der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 wiederholt zu weiteren Nötigungen zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen. Des Weiteren sei es in demselben Zeitraum je einmal im Keller der Wohnung, im Auto sowie in einem Hotel (mutmasslich im Hotel D.________ in U.________) zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, wozu der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 genötigt habe.  
Die Vorinstanz wies zahlreiche Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Hinsichtlich der Auswertung seines Mobiltelefones führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese neue Erkenntnisse liefern sollte. So sei es unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 aufgehalten habe. Die Tatzeiten der mutmasslichen Delikte, welche sich über ein halbes Jahr, meist an den Abenden ereignet haben sollen, hätten nicht exakt ausgemacht werden können, so dass eine Auswertung des Mobiltelefones des Beschwerdeführers keine neuen entlastenden Erkenntnisse liefern würde. Dass sich der Beschwerdeführer im September 2018 in Portugal in den Ferien befunden habe, sei im Übrigen bereits von der Beschwerdegegnerin 2 bestätigt worden. Ebenso sei bereits erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 während einer Zeitspanne von zwei Wochen polizeilich aus der Wohnung weggewiesen worden sei. Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass Chatverläufe weitere entlastende Erkenntnisse liefern würden. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin 2 hätten geltend gemacht, Chatnachrichten ausgetauscht zu haben. Auch fehlende kinderpornographische Bilder im Mobiltelefon des Beschwerdeführers würden die vom Gutachter gestellte Diagnose einer pädophilen Störung vom nicht ausschliesslichen Typ nicht ausschliessen. Dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von der Mutter mit der Beschwerdegegnerin 2 anfangs Dezember 2018 im Hotel D.________ in U.________ übernachtet habe, habe dieser im Übrigen bereits eingeräumt und auch die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 habe dies bestätigt. Schliesslich sei auch die Befragung des Vaters des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Es sei auszuschliessen, dass dieser glaubhaft bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin 2 während des gesamten Zeitraums nie alleine gewesen sei, zumal dies den Aussagen der weiteren Zeugen klar widersprechen würde und nicht glaubhaft sei, dass sich der Vater des Beschwerdeführers jeden Abend durchgehend in der Wohnung aufgehalten habe. 
 
3.3. Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_961/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb von einer Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb diese mit ihrer Begründung der Abweisung seiner Beweisanträge in Willkür verfallen sein soll. Folglich vermag er auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Beweisantrages, der Vater des Beschwerdeführers sei zu befragen. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 sei ebenfalls einvernommen worden und diese sei in ihrem eigenen Verfahren von derselben Rechtsanwältin vertreten worden wie die Beschwerdegegnerin 2 und habe als früheres Opfer des Beschwerdeführers ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, so vermag er der Vorinstanz keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung nachzuweisen. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 sich mit dieser abgesprochen und den Beschwerdeführer falsch belastet habe soll (angefochtenes Urteil, S. 21). Zudem wurde die Aussage der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 (dass der Beschwerdeführer diese auch alleine betreute und mehrfach von der Schule abholte) auch durch die Leiterin der Tagesstruktur bestätigt (angefochtenes Urteil, S. 28). Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte hätten sich mit der Abweisung seiner Beweisanträge parteiisch verhalten, ist nicht zu hören. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Nicht zu hören ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, begründet er dies doch wiederum damit, es seien nicht alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft worden. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz willkürfrei begründet, weshalb von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen keinerlei neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dass davon abgesehen weitere Beweiserhebungen geeignet gewesen wären, den Tatzeitraum genauer einzugrenzen, ist nicht ersichtlich. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, indem er das Erinnerungsvermögen der Beschwerdegegnerin 2 resp. den Beweiswert ihrer Aussagen anzweifelt und mutmasst, es könne sein, dass aufgrund der baldigen Haftentlassung aus dem ersten Verfahren der neue Vorwurf gegen ihn erhoben worden sei. Wie bereits dargelegt, schloss die Vorinstanz eine Absprache der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Mutter mit überzeugender Begründung aus. Sie unterzog die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einer ausführlichen Analyse, indem sie deren Entstehungsgeschichte, allfällig erfolgte Suggestionen und vorhandene Motive für eine Falschbezichtigung sowie die Konstanz ihrer Aussagen unter detaillierter Berücksichtigung der vorhandenen Realkennzeichen berücksichtigte (angefochtenes Urteil, S. 20 ff.). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Auf die pauschale und unbegründete Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher nicht einzutreten. 
 
5.  
Unter dem Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer schliesslich das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. September 2021. Er wendet sich dabei gegen die vom Gutachter gestellte Diagnose der pädophilen Störung vom nicht ausschliesslichen Typ. Gegen die von der Vorinstanz angeordnete stationäre therapeutische Massnahme bringt der Beschwerdeführer jedoch keinerlei konkreten Rügen vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angefochtenen Schuldsprüche von dieser Diagnose leiten liess. Es ist daher nicht erfindlich, inwiefern sich eine allfällige willkürliche Würdigung des Gutachtens von Dr. med. E.________ durch die Vorinstanz auf den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angefochtenen Teile des Urteils entscheidend hätte auswirken können. Ebenso bringt der Beschwerdeführer nicht vor, seine Mitwirkungsrechte bei der Auswahl des Gutachters oder der Erstellung des Gutachtens seien verletzt worden. Dr. med. E.________ wurde anlässlich der Verhandlung vor erster Instanz befragt und der Beschwerdeführer konnte diesem ebenfalls Fragen stellen. Inwiefern sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. 
Im Übrigen erweist sich das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. So legte Dr. med. E.________ anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz offen, dass die diagnostischen Kriterien für die pädophile Störung insbesondere aufgrund des zeitlichen Rahmens nicht zu 100 % erfüllt seien. Er wies jedoch auch darauf hin, dass hinsichtlich des für die Anordnung einer stationären Massnahme erforderlichen Kriteriums der schweren psychischen Störung angesichts der vorhandenen Überschneidungen der diagnostizierten Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung, pädophile Störung, niedrige Intelligenz) der gesamte Störungskomplex relevant sei, wobei bereits die dissoziale Persönlichkeitsstörung für sich alleine einer schweren psychischen Störung entspreche. Auch die Vorinstanz begründete überzeugend, wieso sie dem Gutachten gefolgt ist. Dass die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2, welcher im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi