Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_682/2024  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Gujer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi Hofmann, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 12. August 2024 (P1 23 114). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. August 2024 verurteilte das Kantonsgericht Wallis A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- an B.________. Zudem stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.________ zu 100 % schadenersatzpflichtig ist. Gegen dieses Urteil erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, subeventualiter an die erste Instanz. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es seien die Akten des Verfahrens vor Kantonsgericht beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. A.________ reichte dem Bundesgericht zudem eine als "Ergänzender Nachtrag" bezeichnete Eingabe ein, ohne neue Anträge zu stellen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten als gegenstandslos erweist.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich (vgl. Urteil 6B_1026/2023 vom 13. Mai 2024 E. 1.2).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297E. 1.2; 140 III 86E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Ziff. II. (S. 5 - 14) seiner Beschwerde unter der Überschrift "Verletzung grundlegender Verfahrensrechte" weitgehend unstrukturiert und teilweise nur schwer nachvollziehbar angebliche Verfahrensfehler im Vorverfahren oder vor erster Instanz. Diesbezüglich bringt er jedoch weder vor, solches bereits vor Vorinstanz gerügt zu haben, noch wirft er der Vorinstanz vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. Ebenso wenig nimmt er Bezug auf konkrete Erwägungen der Vorinstanz bezüglich allfälliger im Berufungsverfahren gerügter Verfahrensfehler, geschweige denn begründet er, wie die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben sollte. Auf die Rüge betreffend Verletzung von Verfahrensrechten ist daher mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen) sowie zufolge Missachtung der Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.  
 
4.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz immer noch unter dem Titel "Verletzung grundlegender Verfahrensrechte" vor, ihn und seine Aussagen "willkürlich diskreditiert" zu haben (S. 14 - 17). Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer jedoch darauf, Willkür zu behaupten, indem er den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Ansicht entgegenstellt. Indem er einzelne Passagen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung zu seinem Aussageverhalten wortwörtlich, jedoch aus dem Zusammenhang gerissen, zitiert und abschliessend der Vorinstanz pauschal vorwirft, angesichts "einzelner verbaler Ausrutscher" die Aussagen "nicht mehr mit der erforderlichen Differenzierung und Unbefangenheit" beurteilt zu haben, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar und dies im Ergebnis für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Auch auf diese rein appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten.  
 
5.  
Auch mit seinen Vorbringen unter Ziff. III. mit dem Titel "willkürliche Sachverhaltserstellung" (S. 17 - 43) vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzulegen. Statt sich substanziiert mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, analysiert er die beiden Videobefragungen der Beschwerdegegnerin 2 vom 19. September 2016 und 27. Januar 2017, übt Kritik an der Befragungstechnik und legt ausführlich dar, wie deren Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen kommen über weite Strecken einem Plädoyer vor einer Gerichtsinstanz mit voller Kognition gleich. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine zweite Berufungsinstanz ist, vor welcher der Sachverhalt frei erörtert werden kann und welche eine umfassende Beweiswürdigung vornimmt. Auf die diesbezügliche Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann zufolge der offensichtlichen Missachtung der gesetzlichen Anforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden. Indem der Beschwerdeführer darüber hinaus rügt, sowohl die erste Instanz wie auch die Staatsanwaltschaft hätten entsprechende Begehren um Edition eines Verlaufsberichtes über die Therapie der Beschwerdegegnerin 2 abgewiesen, kann darauf erneut wegen mangelnder materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Staatsanwaltschaft einen von der damaligen Verteidigung gestellten Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens abgewiesen hat. Dies stelle einen Verstosse gegen Art. 318 Abs. 2 StPO dar. Dabei rügt der Beschwerdeführer abermals die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne darzulegen, solcherlei Rügen bereits vor Vorinstanz vorgebracht zu haben. Weder rügt er, die Vorinstanz habe einen Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu Unrecht abgewiesen, noch setzt er sich mit allfälligen Erwägungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit einer Begutachtung auseinander oder wirft dieser vor, sich in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) nicht von Amtes wegen mit der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung auseinandergesetzt zu haben. Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig ist (Urteile 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.2.2; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 3.2; mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer begründet nicht ausreichend (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine aussagepsychologische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 Recht verletzt oder ihr Ermessen missbraucht hätte.  
 
6.2. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch in materieller Hinsicht nicht ausreichend dar, weshalb vorliegend eine aussagepsychologische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 erforderlich gewesen wäre. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179E. 2.4; Urteile 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.2.2; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 3.2; mit Hinweisen). Solche Umstände, welche für eine Begutachtung sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht.  
 
7.  
Schliesslich genügen auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter dem Titel "Nachbemerkungen zum Verfahren - insbesondere zum Vorverfahren" (S. 46 - 72) den gesetzlichen Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich wiederum rein appellatorisch über ein mutmasslich von der Beschwerdegegnerin 2 (deren Autorenschaft er jedoch anzweifelt) verfasstes Schriftstück, die Aussage der Zeugin C.________, das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 sowie unter dem Untertitel "Weiterungen" abermals zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz. So ausführlich diese Schilderungen auch sind, setzen sie sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb sie von vornherein nicht tauglich sind, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen oder dieser falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. 
 
8.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht offensichtlich nicht zu erfüllen vermag, so dass im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG über sie entschieden werden kann. Sie ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi