Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_716/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Stadt U.________, Soziale Dienste,
Gegenstand
Mehrfacher Betrug; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. März 2024 (SB230351-O/U/sm).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 15. März 2024 zweitinstanzlich wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und verwies sie für 5 Jahre des Landes. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde verzichtet.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, sie sei in "vollständiger Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus" vom 15. März 2024 freizusprechen. Eventualiter sei die Landesverweisung aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zudem verlangt sie "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme", das Migrationsamt Zürich sei anzuweisen, vom Vollzug der Landesverweisung abzusehen, bis das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist.
C.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 26. September 2024 auf Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG hingewiesen, wonach die Beschwerde in Strafsachen aufschiebende Wirkung hat, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Dasselbe gelte per analogiam für die Beschwerde gegen eine Landesverweisung (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364; vgl. auch Urteile 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1). Entsprechend wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos abgeschrieben.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3; Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Verteidigung machte bereits im Berufungsverfahren geltend, das Tatbestandmerkmal der Arglist sei in der Anklage nicht genügend umschrieben. Eine einfache Lüge sei nur arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei oder wenn der Täter nach den Umständen voraussehe, dass der Getäuschte die Überprüfung unterlassen werde. Solche besonderen Umstände würden in der Anklage nicht erwähnt. Die Erstinstanz habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie die hohe Arbeitslast der Sozialen Dienste als solchen Umstand anführe. Gleiches gelte, wenn sie feststelle, die Überprüfung sei nur erschwert möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin nur temporär auf Abruf gearbeitet habe.
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführerin werde in der Anklage unter dem Titel "Betrug" stark zusammengefasst vorgeworfen, sie habe den Sozialen Diensten bewusst Einkünfte verschwiegen, indem sie diese auf zwei Bankkonten habe auszahlen lassen, die sie den Sozialen Diensten nicht angegeben habe. Zum Tatbestandsmerkmal der Arglist werde in der Anklage ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Sozialen Dienste ohne konkreten Anlass oder Hinweis nicht nachforschen würden, ob sie weitere Konten habe. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass es den Sozialen Diensten unmöglich gewesen sei, zu überprüfen, ob sie weitere Einkünfte habe.
2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist die Arglist damit hinreichend umschrieben. Die Beschwerdeführerin konnte aus der Anklage ersehen, welcher konkreten Unterlassungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wurde. Sie konnte ihre Verteidigung richtig vorbereiten und lief nicht Gefahr, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die Verteidigung nahm denn auch ausführlich zu den Varianten der arglistigen Täuschung durch einfache Lügen im Zusammenhang mit einer unmöglichen, unzumutbaren oder voraussehbar unterlassenen Überprüfung Stellung.
2.5. Nach dem Gesagten wurde der Anklagegrundsatz nicht verletzt.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs. Sie bestreitet insbesondere einen Vermögensschaden und eine arglistige Täuschung.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
3.1.3. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.1.4. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz stellt den massgebenden Sachverhalt sorgfältig fest.
3.2.1. Die Erstinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage sei erstellt. Einzig hinsichtlich der nicht angemeldeten Beträge betreffend das Jahr 2016 nahm sie eine Korrektur vor und ging von Fr. 11'496.65 statt der eingeklagten Fr. 20'846.65 aus. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen und ergänzt, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines B.________-Kontos, welches am 9. September 2014 eröffnet und am 12. Juni 2017 saldiert worden sei. Zudem habe sie ein C.________-Konto, welches am 23. Januar 2019 eröffnet und am 2. Juni 2020 saldiert worden sei. Auf diese Konten sei der Beschwerdeführerin Lohn ausbezahlt worden. Weiter sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den anklagegegenständlichen Zeiträumen Sozialhilfe bezogen habe. Die Bareinzahlungen auf das B.________-Konto wertet die Vorinstanz nur im Umfang von Fr. 300.-- als nicht deklarierte Einkünfte. Entsprechend geht sie mit der Erstinstanz von einem Deliktsbetrag von Fr. 11'496.65 im Jahr 2016 und Fr. 5'330.85 im Jahr 2019/2020 aus.
3.2.2. Im Berufungsverfahren bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie die erwähnten Konten gegenüber den Sozialen Diensten verschwiegen habe. Dazu erwägt die Vorinstanz schlüssig, die Beschwerdeführerin habe diverse Formulare zur Beantragung wirtschaftlicher Sozialhilfe eigenhändig unterzeichnet. Obwohl dort überall auf die Deklarationspflicht aufmerksam gemacht werde, habe die Beschwerdeführerin weder das B.________-Konto noch das C.________-Konto angegeben. Die Beschwerdeführerin erklärte im Berufungsverfahren, sie habe die Konten mündlich erwähnt, doch hätten die Sozialen Diensten nichts aufgeschrieben. Dies verwirft die Vorinstanz als Schutzbehauptung, zumal in den fortlaufend und detailliert geführten Akten der Sozialen Dienste keine Hinweise auf solche Meldungen ersichtlich seien. Vielmehr sei immer nur von den bereits deklarierten Konten bei der D.________ Bank und der E.________ Bank die Rede.
3.2.3. Die Vorinstanz ergänzt, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum B.________-Konto und zum C.________-Konto machte. So habe sie einmal beteuert, sie habe die Konten deklariert. Dann habe sie angegeben, der Fehler müsse bei den Sozialen Diensten liegen. Schliesslich habe sie behauptet, sie habe die Konten nicht angegeben, weil sie nicht gewusst habe, dass sie dies hätte tun müssen. Wiederum an anderer Stelle habe die Beschwerdeführerin Erinnerungslücken geltend gemacht. Die Vorinstanz zieht den überzeugenden Schluss, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung für die fehlende Deklaration der Konten entnommen werden kann.
3.2.4. Die Vorinstanz betont, aus den Akten der Sozialen Dienste ergebe sich ein schlüssiges und übersichtliches Bild über den Austausch mit der Beschwerdeführerin. Die Sozialen Dienste hätten fehlende Unterlagen oder Angaben stets aktiv eingefordert und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung gegeben. Wären den Sozialen Diensten die verschwiegenen Einkünfte bekannt gewesen, hätten sie Belege dazu eingefordert. Jedenfalls lasse sich den Akten nichts entnehmen, was darauf schliessen lasse, dass die Sozialen Dienste deklarierte Einkünfte fälschlicherweise oder gar absichtlich übergingen. In diesem Sinne zielten auch die Ausführungen der Verteidigung ins Leere, wonach die Aktenordnung der Sozialen Dienste zu bemängeln sei.
3.2.5. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren die Zeugenbefragung von F.________, G.________, H.________ und I.________. Vor Bundesgericht rügt sie die Abweisung dieser Beweisanträge. Zu Unrecht, denn die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb die beantragten Beweisergänzungen unterbleiben konnten. Zunächst verweist sie auf die soeben erwähnte tadellose Aktenführung der Sozialen Dienste. Sodann hält sie mit der Erstinstanz fest, dass nicht zu erwarten ist, dass die Mitarbeiter der Sozialen Dienste nach 5 bis 8 Jahren noch Angaben zu Einzelheiten machen können, die sich nicht ohnehin aus den Akten ergeben. Auch vom Beizug von Steuerakten, Lohnabrechnungen und AHV-Unterlagen seien keine sachdienlichen Hinweise zu erwarten.
3.2.6. Nach dieser umfassenden Beweiswürdigung kommt die Vorinstanz zum willkürfreien Schluss, dass der Sachverhalt wie von der Erstinstanz erwogen erstellt ist.
3.3. Sodann schreitet die Vorinstanz zur rechtliche Subsumtion.
3.3.1. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie eine arglistige Täuschung bejaht. Denn die Beschwerdeführerin war verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Deshalb durfte und musste die Vorinstanz schon bei einfachen falschen Angaben Arglist annehmen (vgl. Urteile 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1; 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.2 und 3.4; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.3.3; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.5). Die Rechtsprechung verlangt in Konstellationen wie der vorliegenden nur, dass die Sozialhilfebehörde Belege einverlangt, diese prüft und darin enthaltenen Hinweisen auf nicht deklarierte Einkommen oder Vermögenswerte nachgeht. Dieser Sorgfaltspflicht kamen die Sozialen Dienste insofern nach, als sie von der Beschwerdeführerin regelmässig Unterlagen und Auskünfte einverlangten und sie regelmässig zu Gesprächen einluden. Angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen waren die Sozialen Dienste nicht verpflichtet, weitere Unterlagen wie etwa Steuerakten, Lohnabrechnungen oder AHV-Unterlagen einzufordern, zumal diese ohnehin nicht die aktuellen Einkommensverhältnisse wiedergeben (vgl. etwa Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Sozialen Dienste durften darauf vertrauen, dass die Beschwerdeführerin alle Einkünfte deklariert und keine Konten verschweigt. Dies hält bereits die Vorinstanz zutreffend fest. Insbesondere bestanden keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin weitere Konten hat. Die Sozialen Dienste haben ihre finanziellen Verhältnisse regelmässig überprüft und sie nötigenfalls zur Nachreichung von Belegen aufgefordert. Die Verteidigung hob selbst hervor, dass ein reger Kontakt zwischen den Sozialen Diensten und der Beschwerdeführerin bestand. Zusammenfassend hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass es den Sozialen Diensten nicht zumutbar war, weitere Abklärungen zur Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin vorzunehmen, weshalb deren Täuschung als arglistig zu qualifizieren ist.
3.3.2. Auch einen Vermögensschaden bejaht die Vorinstanz entgegen den anderslautenden Vorbringen der Verteidigung zu Recht. Bereits im Berufungsverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei unklar, was sich an den Sozialhilfebeträgen geändert hätte, wenn sie alle Einkünfte deklariert hätte. Dem hält die Vorinstanz zutreffend entgegen, dass beim Sozialhilfebetrug der Schaden darin liegt, dass die Behörde Vergütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten verpflichtet wäre. Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestands irrelevant, da das Strafgericht den Schaden oder den angestrebten Vorteil frei schätzen kann. Deshalb braucht es zum Beispiel auch keine Ermittlung der Höhe der Rente, die dem Betrüger ohne die nicht deklarierten Einkünfte zugestanden hätte. Die Vorinstanz hält schlüssig fest, dass die Beschwerdeführerin im anklagegegenständlichen Zeitraum Sozialhilfe bezog. Insgesamt erhielt sie bis im August 2021 Fr. 233'137.45. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, es liege auf der Hand, dass die Leistungen insgesamt weniger hoch ausgefallen wären, wenn die verschwiegenen Einkünfte berücksichtigt worden wären. Folgerichtig nimmt sie einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB an.
3.3.3. Die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zum Eventualvorsatz und zur Bereicherungsabsicht greift die Beschwerdeführerin nicht an. Darauf kann verwiesen werden.
3.4. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betrugs vor Bundesrecht stand. Die Strafzumessung beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung.
4.1.
4.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Die Beschwerdeführerin ist ghanaische Staatsangehörige und wird wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB erfüllt.
4.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
4.1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
4.1.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz prüft zunächst, ob die Landesverweisung für die Beschwerdeführerin einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde.
4.2.1. Gemäss Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin am 23. Juni 1986 in Kumasi in Ghana geboren und verbrachte dort ihre Kinder- und Jugendjahre, bevor sie 2004 mit 18 Jahren in die Schweiz kam. Aktuell habe sie eine Niederlassungsbewilligung C. Die heute knapp 38-jährige Beschwerdeführerin sei somit weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Sie halte sich jedoch seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein langer Aufenthalt nicht automatisch zur Annahme einer Verwurzelung in der Schweiz und eines Härtefalls führen darf (vgl. etwa BGE 146 IV 105 E. 3.4). Folgerichtig nimmt die Vorinstanz die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vor.
4.2.2. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz zunächst, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter hat, welche am 29. März 2017 in der Schweiz geboren wurde und bei der Beschwerdeführerin lebt. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin verheiratet, wobei ihr Ehemann ghanaischer Staatsangehöriger sei und in Ghana lebe. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass zum durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Zudem gewährleiste weder Art. 13 BV noch Art. 8 EMRK ein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Landesverweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Eine generelle Unzumutbarkeit verneint die Vorinstanz aber zu Recht. Sie weist schlüssig darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Tochter noch in Ghana lebt. Die Landesverweisung würde also nicht zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft führen. Darüber hinaus verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach minderjährige Kinder regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils teilen. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.3). Dies gilt auch für die Tochter der Beschwerdeführerin.
4.2.3. Anhaltspunkte für besonders intensive gesellschaftliche Beziehungen, die über eine normale Integration hinausgehen, verneint die Vorinstanz zu Recht. Die Beschwerdeführerin habe vor Erstinstanz nur von einer Mitgliedschaft in einer ghanaischen kirchlichen Gemeinschaft berichtet. Von einem nachhaltigen ausserfamiliären Beziehungsnetz in der Schweiz könne somit nicht gesprochen werden. Der Vorinstanz zufolge spricht die Beschwerdeführerin gut Deutsch. Alleine deshalb kann aber noch nicht auf eine überdurchschnittliche soziale Integration geschlossen werden. Zudem lebt nur die Mutter der Beschwerdeführerin als einzige Verwandte in der Schweiz, während ihre Schwester immer noch in Ghana wohnt. Mit dieser stehe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben täglich in telefonischem Kontakt. Überdies habe sie täglichen Kontakt mit ihrem Ehemann in Ghana. Damit verfüge sie nach wie vor über eine Bindung zu ihrem Heimatland.
4.2.4. Die Vorinstanz hält weiter fest, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz eine Ausbildung als Pflegeassistentin erlangt und sei ab 2018 im Stadtspital J.________ tätig gewesen. Seit dem 1. März 2023 habe sie als variabel angestellte Pflegehelferin im Stundenlohn für die K.________ GmbH gearbeitet. Ihr Pensum betrage gemäss eigenen Angaben 70 % bis 80 % und ihr Monatsverdienst ungefähr Fr. 3'800.-- netto. Im Lichte von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, wonach als Integrationskriterium insbesondere die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb zu beachten ist, habe die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mittlerweile als intergiert zu gelten. Hingegen sei sie im Jahr 2013 zunächst arbeitslos und dann ab dem 1. September 2014 jahrelang von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Bis im August 2021 habe sie Sozialhilfe von über Fr. 230'000.-- bezogen. Weiter habe sie Schulden von Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.--, welche sie gemäss eigenen Angaben in monatlichen Raten von Fr. 250.-- abzahle. Ihre wirtschaftliche Integration sei damit zumindest in den nächsten zwei Jahren belastet. Schliesslich gelte es mit Blick auf die wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Ghana die Schulen besucht habe und nunmehr über eine Ausbildung verfüge, welche ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland ermögliche. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in Ghana erblickt die Vorinstanz zu Recht keine Gründe, welche einen schweren persönlichen Härtefall begründen würden.
4.2.5. Gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. b BV führt der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe von Verfassungs wegen zur Landesverweisung (BBl 2013 5975, S. 5997 f. Ziff. 1.2.5). Die Vorinstanz hält fest, dass sich die betrügerischen Handlungen der Beschwerdeführerin gegen eine soziale Institution richteten und zu Lasten der Allgemeinheit der Steuerzahler erfolgten, womit die öffentliche Ordnung verletzt wurde. Die Vorinstanz übersieht den relativ geringen Deliktsbetrag nicht. Sie würdigt, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist und dass die Strafe bedingt ausgesprochen wird. Entsprechend verneint sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Betrugshandlungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzgebung betreffend die Landesverweisung beging.
4.2.6. Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Landesverweisung für die Beschwerdeführerin mit erheblichen Unannehmlichkeiten und einer gewissen Härte verbunden ist. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall verlangt. Einen solchen verneint die Vorinstanz zu Recht. Wie sie zutreffend feststellt, ist eine gefestigte, soziale Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verneinen. Demgegenüber ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland durchaus zumutbar, zumal neben der Schwester der Beschwerdeführerin insbesondere ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen Tochter dort leben.
Die unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgt im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. dazu oben E. 4.1.3). Vor diesem Hintergrund bestand daher keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung vorzunehmen. Liegt kein Härtefall vor, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3).
4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie baut ihre Argumentation auf ihre lange Anwesenheit in der Schweiz, ihre Tochter, ihre Deutschkenntnisse, ihre in der Schweiz lebende Mutter, die Ausbildung zur Pflegeassistentin, den relativ geringen Deliktsbetrag und die Legalprognose. Diese Umstände liess die Vorinstanz indes allesamt sorgfältig in ihre Beurteilung einfliessen.
Demgegenüber verschweigt die Beschwerdeführerin alle Umstände, die gegen einen schweren persönlichen Härtefall sprechen und ebenfalls zu berücksichtigen sind. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin in Ghana geboren wurde und dort ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte und dass eine lange Aufenthaltsdauer ohnehin nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen darf (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin lebt zwar aktuell mit ihrer Tochter in der Schweiz, doch ihr Ehemann und Vater der Tochter ist ghanaischer Staatsangehöriger und lebt in Ghana, weshalb die Landesverweisung nicht zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft führt (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz keineswegs überdurchschnittlich integriert. Im Gegenteil pflegt sie vor allem Kontakte zur hiesigen ghanaischen Gemeinschaft. Daneben kommuniziert sie täglich mit ihrem Ehemann und ihrer Schwester in Ghana (vgl. E. 4.2.4 hiervor). Zwar absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung in der Schweiz, doch bezog sie jahrelang Sozialhilfe von über Fr. 230'000.-- (vgl. E. 4.2.5 hiervor).
4.4. Nach dem Gesagten verneint die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht. Die Landesverweisung von 5 Jahren ist rechtens.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Ihrem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt U.________, Soziale Dienste und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt