Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_722/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung; Pornografie; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. Juni 2025 (STBER.2024.47).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.A.________ am 24. Juni 2025 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung, beides begangen zum Nachteil von B.________, sowie harter Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft und zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung an. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung, beides begangen zum Nachteil von C.A.________ (Halbschwester von B.________), sprach es ihn frei.
2.
A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, von den Vorwürfen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 sowie der Pornografie freigesprochen zu werden. Für die erstandenen zwei Tage Untersuchungshaft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. Mit separater Eingabe beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel Kopp als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel durch die Vorinstanz.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1; 146 IV 88E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 297E. 2.2.5; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; 144 IV 345E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
3.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534E. 2.5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und diese auf über 20 Seiten detailliert begründet (vgl. das vorinstanzliche Urteil E. IV.2.2, S. 16 - 38). Sie weist dabei insbesondere daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin 2 in mehreren Einvernahmen konstant sehr ausführliche, detaillierte und in sich konsistente Aussagen gemacht hat. Diese seien in sich stimmig und würden authentisch, realistisch sowie lebensnah wirken. Ausserdem würden sie einen sehr hohen Detaillierungsgrad nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern auch in Bezug auf die weiteren Begleitumstände aufweisen. Hinzu komme, dass ihre Aussagen - wo dies möglich sei - von Drittpersonen vollumfänglich bestätigt worden seien. In Übereinstimmung mit der Erstinstanz, erachtet die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft. Demgegenüber würden die Aussagen des Beschwerdeführers über weite Strecken widersprüchlich erscheinen und zudem auch von den Aussagen aller übrigen befragten Personen abweichen. Aus den weiteren Beweismitteln ergebe sich nichts, was geeignet wäre, am Ergebnis der Aussagewürdigung etwas zu ändern. Die Erkenntnisse liessen sich vielmehr nahtlos in die Angaben der Beschwerdeführerin 2 einfügen. Die Würdigung der Aussagen unter Einbezug der übrigen Beweismittel führe im Ergebnis dazu, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelten könne (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.2.8.2 - IV.2.2.8.4, IV.2.2.9, IV.2.2.10, S. 32 ff.).
4.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel zu rügen. Eine Willkürrüge bringt er weder explizit vor, noch begründet er substanziiert eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG von vornherein nicht zu genügen vermag. So kann der Beschwerdeführer etwa aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil von C.A.________ zu einem Freispruch gekommen ist, nichts für sich ableiten. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 ausgesagt hat, ihr Motiv für eine Anzeige sei der Schutz ihrer Halbschwester C.A.________ gewesen. Davon geht die Vorinstanz denn auch aus. Sie führt aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer den Fiebermesser bei ihrer Halbschwester in die Vagina eingeführt habe. Dies habe bei ihr offenbar direkt zu einer Art Schockreaktion geführt, verbunden mit der Befürchtung, es könne bei ihrer Halbschwester später ebenfalls in dieselbe Richtung gehen. Deshalb habe sie ihre Halbschwester schützen wollen. Es sei ihr also nicht darum gegangen, aufgrund eines klaren sexuellen Missbrauchs sofort die Polizei zu rufen. Vielmehr habe der künftige Schutz ihrer Halbschwester im Vordergrund gestanden. Bei dieser Art von Delikten komme es oftmals erst später durch ein bestimmtes Ereignis zu einem "Auslöser" und es sei daher nicht aussergewöhnlich, dass eine Anzeige erst viel später erfolge. Dazu passe ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin 2 durchaus auch die positiven Seiten des Beschwerdeführers geschildert und ihre Beziehung zu ihm als gut bezeichnet habe (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.2.8.2 in fine, S. 34 f.). Die Vorinstanz begründet den Freispruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Einführen des Fiebermessers bei der Halbschwester der Beschwerdegegnerin 2 ausschliesslich mit dem Fehlen eines sexuellen Bezugs (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.3.2.5, S. 51). Sie erachtet den Sachverhalt, den sie als Auslöser für die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 2 sieht, indes als erstellt. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der späten Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht, hat die Vorinstanz diesen Umstand doch nachvollziehbar erklärt.
Als rein appellatorisch erweisen sich auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, so etwa, wenn er vorbringt, es sei sonderbar, wenn man erst zum Schutz der Halbschwester Strafanzeige erstatte, selbst aber offenbar schon jahrelang traumatisiert sei. Gleiches gilt, wenn er darauf hinweist, die Beschwerdegegnerin 2 habe erst dann psychologische Hilfe in Anspruch genommen, als sie im Rahmen der Opferhilfe einen Kostenträger gehabt habe, obwohl sie jahrelang Probleme gehabt habe. Das gilt ebenso für den Einwand, dass die drei befragten Sexualpartner der Beschwerdegegnerin 2 mehr oder weniger dasselbe erzählt hätten, was darauf zurückgeführt werden könne, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihnen die gleiche Geschichte erzählt habe. Sodann vermag der Beschwerdeführer keine Willkür zu begründen, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe die "Rachetheorie" nur mit wenigen Sätzen abgelehnt, oder wenn er auf seine zufolge Intelligenzminderung limitierte Ausdrucksweise verweist. Letzteres hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.2.8.3, zweitletzter Absatz, S. 35 f.).
4.3. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer auch mit seiner Kritik an der Abweisung des bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrags hinsichtlich der Befragung der Zeugen D.________ und E.A.________ keine Willkür. Ganz abgesehen davon macht er nicht geltend, diesen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellt zu haben, und ergibt sich ein solches Vorgehen soweit ersichtlich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil. Auf diese Rüge ist daher auch mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen) nicht einzutreten.
5.
5.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend den Vorwurf der Pornografie bestreitet der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand. So habe er während des Verfahrens stets ausgeführt, nicht gewusst zu haben, dass die auf seinem Mobiltelefon gefundenen Bilder automatisch gespeichert würden und man diese manuell löschen müsse.
5.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234E. 3.4; 147 IV 439E. 7.3.1; 141 IV 369E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439E. 7.3.1; 137 IV 1E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts auf die Erwägungen der Erstinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.4.2, S. 52) und geht im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass Bilder und Videos, welche ihm über WhatsApp zugeschickt worden seien, in der Galerie auf seinem Mobiltelefon verbleiben würden (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.4.3, S. 52). Der Beschwerdeführer rügt weder eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO, was den Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz durch die Vorinstanz betrifft, noch macht er eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Seine Vorbringen gegen den Schuldspruch wegen Pornografie erweisen sich als rein appellatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen