Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_729/2024  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Juni 2024 
(ST.2021.204-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Prof. Dr. med. A.________ war von 2017 bis 2019 Chefarzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie am Spital B.________. Die Anklage wirft ihm vor, fahrlässig den Tod von C.C.________ verursacht zu haben. 
Diese kam am 31. Januar 2017 wegen Bauchschmerzen in die Notfallaufnahme des Spitals, worauf eine Gallenblasenentzündung diagnostiziert wurde. Prof. Dr. med. A.________ entfernte die Gallenblase operativ. Dabei unterstützten ihn der Assistenzarzt D.________ und die technische Operationsassistentin E.________. Als Anästhesist war Dr. med. F.________ anwesend. Gemäss interner Weisung des Spitals war er als diensthabender Anästhesiearzt für die postoperative Versorgung zuständig. 
Bei der operativen Entfernung der Gallenblase, die von 19:58 Uhr bis 20:34 Uhr dauerte, soll Prof. Dr. med. A.________ gemäss Anklage verschiedene Behandlungsfehler begangen haben, die dazu führten, dass C.C.________ am 1. Februar 2017 um ca. 01:00 Uhr nur wenige Stunden nach der Operation innerlich verblutete. 
 
B.  
 
B.a. Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte Prof. Dr. med. A._______ am 30. September 2021 wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 400.-- und verpflichtete ihn zu Genugtuungszahlungen an den Ehemann G.C.________ von Fr. 35'000.-- und die Tochter H.C.________ von Fr. 15'000.--, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2017.  
Gleichentags sprach das Kreisgericht den Mitbeschuldigten Dr. med. F.________, der am 31. Januar 2017 als diensthabender Anästhesiearzt gemäss interner Weisung des Spitals B.________ für die Versorgung postoperativer Komplikationen zuständig war, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 
 
B.b. Die Berufung von Prof. Dr. med. A.________ gegen seine Verurteilung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 4. Juni 2024 ab. Gleichzeitig stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.  
 
C.  
Prof. Dr. med. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Beweise und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. 
 
1.1. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.1; 6B_364/2020 vom 26. Juni 2020 E. 6.1). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und anderseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4; 134 IV 175 E. 3.2; 130 IV 7 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2; 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1.3; 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2).  
Welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes zu stellen sind, ist eine Rechtsfrage; zum Sachverhalt gehört hingegen die Frage, ob eine allgemein anerkannte Berufsregel existiert, welches der Zustand des Patienten war und wie sich die ärztliche Handlung abgespielt hat (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4, 133 III 121 E. 3.1; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.2; 6B_170/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 2.3). 
 
1.3. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_589/2020 vom 20. Juli 2021 E. 6.3.2; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.3; 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.1). Darüber hinaus muss er auch vermeidbar gewesen sein. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_114/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2). Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; je mit Hinweisen; Urteile 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.1.2).  
Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.6. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).  
 
2.  
 
2.1. Der objektive Tatbestand von Art. 117 StGB ist erfüllt. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Obduktion des Leichnams an. In seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 3. März 2017 hielt das IRM St. Gallen fest, dass das 39-jährige Opfer wegen Blutverlusts in die Bauchhöhle verstarb. Dort habe sich flüssiges und teilweise geronnenes Blut in einer Gesamtmenge von ca. 4'000 ml gesammelt. Als Blutungsquelle identifizierte das IRM St. Gallen die unverschlossene Gallenblasenschlagader. In deren Nähe fand sich ein unverschlossener Metallclip. Einen weiteren unverschlossenen Metallclip wies das IRM St. Gallen mittels Computertomographie in der Bauchhöhle nach, und zwar inmitten freien Bluts. Gemäss IRM St. Gallen waren diese Metallclips offensichtlich nicht korrekt zusammengedrückt worden. Sonst wären sie nicht in der ursprünglichen, geöffneten Form gefunden worden.  
 
2.2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den Tod des Opfers durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Anklage wirft ihm vor, er habe die für die Gallenblasenschlagader bestimmten Metallclips nicht richtig gesetzt und sich nicht an die Regel der "dreimaligen Kontrolle unter Sicht" gehalten, obwohl es seine alleinige Verantwortung gewesen sei, sicherzustellen, dass die durchgetrennten Gefässe mit den Metallclips korrekt verschlossen werden.  
 
2.3. Die Vorinstanz würdigt sorgfältig die staatsanwaltliche Erstbefragung des Beschwerdeführers und dessen gerichtliche Befragungen vor Erstinstanz und im Berufungsverfahren. Daneben berücksichtigt sie die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. med. F.________. Weiter würdigt die Vorinstanz das IRM-Gutachten vom 3. März 2017 und das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2021 samt Ergänzung vom 5. Juni 2021. Auch das Privatgutachten von PD Dr. med. J.________ und Prof. Dr. med. K.________ vom 10. Oktober 2019 übersieht die Vorinstanz nicht. Das im Untersuchungsverfahren erstellte Gutachten von Dr. med. L.________ lässt die Vorinstanz wegen gravierender Mängel unberücksichtigt. Wie bereits die Erstinstanz pflichtet sie der Kritik bei, die der Beschwerdeführer daran äusserte.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz nimmt das Gerichtsgutachten als Ausgangspunkt ihrer Beweiswürdigung. Sie hält fest, der Gerichtsgutachter habe alle Akten des Strafverfahrens erhalten. Zudem seien ihm auf seinen Wunsch zusätzliche ärztliche Berichte betreffend die Operation des Opfers und die Obduktion dessen Leichnams nachgereicht worden. Die Vorinstanz stellt fest, dass die relevanten Unterlagen im Gerichtsgutachten gewürdigt wurden. Die Fragen habe der Gerichtsgutachter schlüssig, mit einlässlicher Begründung und teilweise mit Videosequenzen belegt beantwortet. Widersprüche vermag die Vorinstanz keine zu erkennen. Die Parteien konnten zum Gutachten Stellung nehmen und Ergänzungsfragen formulieren. Im Ergänzungsgutachten wurden die Fragen des Gerichts und der Parteien ausführlich beantwortet. Formelle oder inhaltliche Mängel sind gemäss Vorinstanz nicht ersichtlich.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz fasst die Erkenntnisse des Gerichtsgutachters zusammen. Demnach führte der Beschwerdeführer die Operation nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch. Die Gallenblasenschlagader sei nicht verschlossen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Freilegung der anatomischen Region des Calot-Dreiecks ungenügend erfolgt sei. Dann sei der Metallclip-Applikator nicht richtig eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe den korrekten Sitz der Metallclips nicht kontrolliert. Denn die offenen Metallclips seien bei der Autopsie in Originalform vorgefunden worden. Die Blutstillungskontrolle sei ungenügend gewesen. Gemäss Gerichtsgutachten hätte der Tod des Opfers durch ein korrektes Metallclipping vermieden werden können. Es könne "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden, dass die Metallclips korrekt auf die Gallenblasenschlagader gesetzt worden seien und sich dann gelöst hätten. Im Gegenteil seien die Metallclips schlicht "nicht lege artis appliziert" worden. Ein während der Operation korrekt applizierter Metallclip aus Titan könne "mit absoluter Sicherheit" nicht in die Originalform zurückfedern oder von menschlichem Gewebe zurückgeformt werden. Die beiden offenen Metallclips, die im Bauch des Leichnams gefunden worden seien, seien "mit absoluter Sicherheit" nie geschlossen worden. Sie müssen gemäss Gerichtsgutachten "noch während der Applikation" aus dem Metallclip-Applikator gerutscht sein. Die Vorinstanz schliesst daraus, aus dem Gerichtsgutachten ergebe sich "in einer bemerkenswerten Deutlichkeit" eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer kritisiert die Feststellung im Gerichtsgutachten, wonach die beiden im Bauch des Leichnams gefundenen Metallclips noch in ihrer Ursprungsform gewesen und daher nachweislich nie deformiert worden seien.  
 
2.5.1. Dem hält bereits die Vorinstanz entgegen, der Gerichtsgutachter habe nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass die beiden Metallclips nie verformt worden seien. Der Gerichtsgutachter habe sich nicht nur auf seine eigene Betrachtung der Bilder der Obduktion gestützt, sondern mit einem baugleichen Metallclip-Applikator und entsprechenden Metallclips aus Titan praktische Tests durchgeführt und diese auf Video aufgezeichnet. So illustriere er anschaulich und nachvollziehbar, dass die Metallclips durch Zusammendrücken derart irreversibel verformt würden, dass sie sich nicht mehr öffnen oder zurückfedern könnten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers qualifiziert die Vorinstanz diese Videos zu Recht als beweistauglich. Dass der Gerichtsgutachter die Tests an Gummibändern statt Blutgefässen durchführte, ist in der Tat unerheblich, ging es doch um die Eigenschaften der Metallclips und nicht der Blutgefässe. Ebenso ist unerheblich, dass der Gerichtsgutachter neue Metallclips für die Tests verwendete. Die Vorinstanz erwägt schlüssig, dass die Metallclips mit rechtsgenügender Sicherheit die gleichen Materialeigenschaften aufwiesen wie die Metallclips, die bei der Operation verwendet wurden. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass der Gerichtsgutachter kein Experte der Metallurgie oder Medizinaltechnik ist. Gleichwohl habe er als langjähriger praktizierender Viszeralchirurge nachvollziehbar und mit Bildmaterial untermauert erläutert, weshalb ein korrekt applizierter Metallclip nicht in die Originalform zurückkehren oder von menschlichem Gewebe in die Originalform zurückgebracht werden könne.  
 
2.5.2. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Gebrauchsanweisung des Metallclip-Applikators und die Beantwortung der dazu gestellten Fragen durch den Rechtsdienst des Herstellers. Daraus ergibt sich gemäss Vorinstanz nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz betont mit der Erstinstanz, dass nicht nur der Gerichtsgutachter, sondern auch das IRM St. Gallen festgestellt habe, dass die für die Gallenblasenschlagader bestimmten Metallclips "unverschlossen" bzw. "offen" vorgefunden worden seien. Im Untersuchungsprotokoll seien die Metallclips der Gallenblasenschlagader als "unverschlossen" bzw. "nicht verbogen" bezeichnet worden. Dies im Unterschied zu den Metallclips am Gallenblasengang. Dabei habe der Gutachter des IRM St. Gallen seine Beobachtungen bei der Obduktion an den originalen Metallclips gemacht. Die Vorinstanz verwirft das Vorbringen der Verteidigung, dass die lose aufgefundenen Clips Verformungen zeigen würden. Dass die Metallclips bei der Obduktion "in der ursprünglich geöffneten Form" vorgefunden wurden, habe auch der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen nicht bestritten.  
 
2.5.3. Die Verteidigung bringt vor, entgegen dem Gerichtsgutachten könnten die Metallclips einen Materialfehler gehabt oder der Metallclip-Applikator nicht richtig funktioniert haben, weshalb sich die Metallclips trotz fachgerechter Applikation wieder geöffnet haben könnten. Auch diesen Einwand verwirft die Vorinstanz überzeugend. Denn es bestehen keine Hinweise für diese Mutmassungen der Verteidigung. Gemäss IRM-Gutachten war der Gallenblasengang des Opfers "mittels zweier fest anhaftender Metallclips regelrecht verschlossen". Die Verformungen dieser beiden Metallclips auf den entsprechenden Abbildungen seien deutlich sichtbar. Daraus zieht die Vorinstanz den logischen Schluss, dass die Metallclips am Gallenblasengang mit dem bei der Operation verwendeten Metallclip-Applikator korrekt angebracht werden konnten. Zu dieser naheliegenden Folgerung gelangte auch der Gerichtsgutachter. Dieser hielt weiter fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Materialfehler der verwendeten Metallclips und des verwendeten Metallclip-Applikators vorgelegen habe. Denn Metallclip-Applikatoren und Metallclips, die nicht funktionierten, würden blockieren, was während der Operation erkannt worden wäre. Daraus zieht die Vorinstanz den überzeugenden Schluss, es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Metallclips oder der Metallclip-Applikator nicht richtig funktioniert hätten. Der Gerichtsgutachter habe dies gar ausdrücklich ausgeschlossen. Abschliessend betont die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit dem bei der Operation verwendeten Metallclip-Applikator alle anderen Metallclips korrekt angebracht habe. Das also gerade die beiden hier fraglichen Metallclips für die Gallenblasenschlagader einen Materialfehler gehabt haben sollen, der dazu geführt habe, dass sie sich zurückformten, könne ausgeschlossen werden. Die Metallclips seien bei der Obduktion untersucht worden und es dürfe davon ausgegangen werden, dass das IRM St. Gallen allfällige Materialfehler festgestellt hätte.  
 
2.5.4. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Metallclips seien nach korrekter Applikation abgerutscht. Dies schloss der Gerichtsgutachter mit nachvollziehbarer Begründung aus, wobei er sich auf die einschlägige Fachliteratur stützte. Gemäss Vorinstanz widerlegte er auch die Darstellung im Privatgutachten, wonach sich die Metallclips bei der Reanimation gelöst haben könnten. Entgegen der Verteidigung habe der Gerichtsgutachter dabei die "massive Fettleibigkeit" des Opfers berücksichtigt und ausdrücklich darauf hingewiesen. Ebenso habe er gewürdigt, dass sich das Opfer nach der Operation selbstständig vom Operationstisch ins Bett begeben habe.  
 
2.5.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte sofort eine Blutung erkennbar sein müssen, wenn er die Gallenblasenschlagader nicht verschlossen hätte. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf die Erklärung des Gerichtsgutachters, wonach ein Vasospasmus aufgetreten sein müsse. Dies sei geschehen, indem die Metallclips vor dem Zusammendrücken aus dem Metallclip-Applikator abgestreift worden seien, sodass die Gallenblasenschlagader nur mit den leeren Branchen des Metallclip-Applikators zusammengedrückt worden sei. Dies könne eine Blutung während gewisser Zeit verhindern. Denn werde auf diese Weise ein Vasospasmus ausgelöst, verenge sich die Muskelschicht der Gefässwand krampfartig, was zu einer Blutstillung führe. Dazu habe der Gerichtsgutachter festgehalten, die Gallenblasenschlagader habe wohl unmittelbar nach deren Durchtrennung nicht direkt geblutet. Die Präparationsschritte zu deren Freilegung, die dabei möglicherweise entstandene Hitze des Instruments und ein doppeltes Quetschen der Gefässe mit einem nicht nachgeladenen Metallclip-Applikator hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit den erwähnten Vasospasmus ausgelöst, der das Gefäss zuverlässig geschlossen habe. Nachdem sich der Vasospasmus gelöst habe, habe es zu bluten begonnen. Dies müsse spätestens 20 Minuten nach der Operation geschehen sein. Gemäss Vorinstanz wies der Gerichtsgutachter ausdrücklich darauf hin, dass es "mit grosser Wahrscheinlichkeit" zu einem Vasospasmus gekommen sei. Die Dauer eines solchen Vasospasmus sei gemäss Gerichtsgutachter von "extrem vielen Faktoren abhängig" und "schlicht nicht eingrenzbar, nicht bekannt". Dazu gebe es keine klinischen Studien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aussagen des Gerichtsgutachters unglaubhaft sein sollen. Die Verteidigung verweist auf das Privatgutachten, gemäss dem ein Vasospasmus "meist wenige Sekunden, allerhöchstens aber 30-60 Sekunden dauert". Dies hat der Gerichtsgutachter gemäss Vorinstanz glaubhaft widerlegt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung implizit selbst eingeräumt, dass ein Vasospasmus weit mehr als wenige Minuten dauern könne.  
 
2.6. Gestützt auf die überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Gerichtsgutachtens und des IRM-Gutachtens stellt die Vorinstanz fest, die Gallenblasenschlagader sei nicht verschlossen worden. Damit sei auch gesagt, dass der Beschwerdeführer die für die Gallenblasenschlagader vorgesehenen Metallclips nicht visuell überprüft habe. Sonst hätte er erkannt, dass die Metallclips nicht zusammengedrückt worden seien. Der Unterschied zu einem richtig fixierten Metallclip sei augenfällig. Der Beschwerdeführer habe kein korrektes Metallclipping der Gallenblasenschlagader vorgenommen. Sein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten stehe zweifelsfrei fest.  
 
2.7. Was der Beschwerdeführer im Übrigen dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.7.1. Er trägt vor, beim stark übergewichtigen Opfer habe ein erhöhtes postoperatives Komplikationsrisiko bestanden. Deshalb habe er einen Platz auf der Überwachungsstation (IMC; Intermediate Care-Station) reserviert. Aus unerfindlichen Gründen habe Dr. med. F.________ die Verbringung des Opfers auf die normale Station angeordnet. Da er für die nachoperative Versorgung nicht mehr zuständig gewesen sei, habe er nach der Operation das Spital verlassen, sei aber den ganzen Abend zu Hause nur rund 10-15 Minuten vom Spital entfernt gewesen. Als der Blutdruck des Opfers kurz nach der Operation ohne gleichzeitigen Pulsanstieg abgesunken sei, hätte Dr. med. F.________ erkennen müssen, dass eine Nachblutung das Problem sein könnte. Wäre er darüber informiert worden, hätte er das Opfer nachoperieren und die Blutung stillen können. Es sei unverständlich, dass er nicht informiert worden sei. Dr. med. F.________ habe sich fehlerhaft verhalten. Ihn hingegen treffe keine Schuld, dass er keine lebensrettenden Massnahmen habe ergreifen können.  
Die Rüge ist unbegründet. Gegen Dr. med. F.________ wurde auch ein Strafverfahren geführt. Er wurde am 30. September 2021 rechtskräftig freigesprochen. Dieser Freispruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ohnehin kann sich der Täter, der durch sein Verhalten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgs gesetzt hat, nicht damit entlasten, dass der Erfolg - wie in den Konstellationen der "Doppelkausalität", der "alternativen Kausalität" oder der "hypothetischen Ersatzursachen" - auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, etwa infolge des Verhaltens eines andern, gleichwohl eingetreten wäre. Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch HARDY LANDOLT, Medizinalhaftung - Aktuelle Rechtsprechung zu ausgewählten Problembereichen der Arzthaftung, HAVE 2009 S. 329 ff.). Im vorliegenden Fall besteht der Erfolg in seiner konkreten Gestalt darin, dass das Opfer verblutete. Hierfür hat der Beschwerdeführer die Hauptursache gesetzt, indem er die Gallenblasenschlagader nicht lege artis verschlossen hat. Mit dem Tod des Opfers durch Verbluten in dieser konkreten Gestalt hat sich die Kausalkette verwirklicht, in welcher der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die entscheidende Ursache gesetzt hat. 
 
2.7.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer erneut, dass das IRM St. Gallen die in der Bauchhöhle gefundenen Metallclips und den Metallclip-Applikator nicht sichergestellt, sondern entsorgt hat. Damit sei eine Untersuchung auf Materialfehler und Funktionsstörungen nicht mehr möglich. Das stelle eine Vereitelung der Beweisführung dar. Sodann wiederholt er, die Ablehnung der Einvernahmen des Assistenzarztes D.________ und der technischen Operationsassistentin E.________ verstosse gegen Art. 318 Abs. 2 StPO. Auch die diensthabende Krankenschwester auf der Überwachungsstation hätte seiner Ansicht nach befragt werden müssen.  
Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb kein Fall von Beweisvereitelung vorliegt und weshalb die Beweisanträge des Beschwerdeführers abzuweisen waren. Im Einzelnen hält sie fest, die Befragung des Assistenzarztes D.________ und der technischen Operationsassistentin E.________, die beide dem Beschwerdeführer assistiert hätten und somit als Augenzeugen Aussagen machen könnten, sei nicht notwendig. Selbst wenn diese die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die Metallclips korrekt appliziert habe, stützten, würde sich nichts ändern am klaren Ergebnis des Gerichtsgutachtens, wonach die Metallclips nie verformt wurden und deren Sitz nicht kontrolliert worden sei. Mit anderen Worten könnten ihre Aussagen das klare Beweisergebnis nicht in Frage stellen, zumal sie womöglich dem gleichen Irrtum unterlegen seien wie der Beschwerdeführer, der zweifellos von einer fachgerechten Fixation der Metallclips ausgegangen sei. Die Sicherstellung der in der Bauchhöhle des Opfers gefundenen Metallclips wie auch des damals verwendeten Metallclip-Applikators sei im Strafverfahren bedauerlicherweise versäumt worden. Daher sei eine Untersuchung und die Abnahme entsprechender Beweise objektiv unmöglich. Allerdings sei sie auch nicht notwendig. Selbst wenn nämlich von einem Material- oder Funktionsfehler ausgegangen werden müsste, was der Gerichtsgutachter jedoch ausgeschlossen habe, hätte der Beschwerdeführer bei einer korrekten visuellen Nachprüfung der gesetzten Metallclips auf jeden Fall erkennen müssen, dass die Gallenblasenschlagader unverschlossen gewesen sei und die Metallclips nicht zusammengedrückt worden seien. Eine metallurgische Untersuchung der verwendeten Metallclips und eine Überprüfung der Funktionalität des verwendeten Metallclip-Applikators seien nicht notwendig. Auch müsse kein Gutachten zur Frage eingeholt werden, ob sich korrekt applizierte Metallclips nachträglich wieder von der Arterie lösen könnten, ob sie sich in ihre ursprüngliche Form öffnen könnten oder ob ein Materialfehler solches bewirken könnte. Ebenso erübrige sich die Einholung eines Gutachtens eines Gefässexperten zur Frage, wie lange ein Vasospasmus durchschnittlich dauere. 
 
2.7.3. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das Privatgutachten, welches er in Auftrag gab. Darin werde der Schluss gezogen, dass keine Sorgfaltspflicht (recte wohl: Sorgfaltspflichtverletzung) zu erkennen sei. Der Gerichtsgutachter habe auf eigene Faust und ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, eigene Tests mit irgendwelchen Metallclips und irgendwelchen Metallclip-Applikatoren durchgeführt und ihm darauf basierend unerhörte Vorwürfe gemacht.  
Auch diese Rüge ist unbegründet. Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts bilden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln haben sie nicht. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen werden könnte. Es ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann es unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substanziiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Privatgutachten auseinander. Dabei legt sie überzeugend dar, weshalb es die Ausführungen des Gerichtsgutachters nicht entkräftet. Die Ausführungen im Privatgutachten überzeugten nämlich nicht. Der Gerichtsgutachter habe verschiedene Thesen des Privatgutachtens widerlegt. Insbesondere setzten sich die Privatgutachter nicht mit den ärztlichen Regeln bei einer Gallenblasen-Operation auseinander. Vielmehr bezeichneten sie die Operation einzig unter Hinweis auf den Operationsbericht als regelkonform. So hielten sie fest, sie könnten "in Anbetracht des Operationsprotokolls keine Sorgfaltspflichtverletzung" erkennen, da die Metallclips "als korrekt appliziert beschrieben" worden seien. Demgegenüber habe der Gerichtsgutachter minutiös und im Resultat überzeugend dargetan, dass der Operationsbericht wenig ausführlich sei und die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Operationsschritte, wie sie gemäss Fachliteratur empfohlen würden, nicht erlaube. Zudem stehe die Feststellung, die Operation sei lege artis erfolgt, den schlüssig begründeten Erkenntnissen des Gerichtsgutachters diametral entgegen. Einmal mehr betont die Vorinstanz, dass bereits das IRM St. Gallen bei der Obduktion festgestellt habe, dass die Metallclips entgegen dem Operationsbericht nicht fachgerecht angebracht worden seien. 
 
2.8. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht in Willkür verfiel. Im Gegenteil zeigt sie sorgfältig und ausführlich auf, dass der Beschwerdeführer die Gallenblasenschlagader nicht lege artis verschloss, was letztlich zur inneren Verblutung des Opfers führte.  
 
3.  
Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todes des Opfers beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Auch zur vorinstanzlichen Strafzumessung und zur Beurteilung der Genugtuungsansprüche äussert er sich zu Recht nicht. Damit hat es sein Bewenden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross